Psychose aufgrund von Drogenkonsum

AG München, Urteil vom 17.11.2015 – 1032 Ls 454 Js 148284/15 jug

Psychose aufgrund von Drogenkonsum

Das Amtsgericht München ordnete am 17.11.2015 die Unterbringung eines
18-jährigen Schülers in einer Entziehungsanstalt an.

Der Schüler kaufte sich am 14. April 2015 in einer Gaststätte in der Gollierstraße in München eine Flasche Bier zum Mitnehmen. Dabei geriet er mit dem Wirt und einem Gast in Streit. Er wurde der Gaststätte verwiesen. Einige Meter vor der Gaststätte trat er gegen ein geparktes Fahrzeug, das aber nicht beschädigt wurde. Als der Wirt und der Gast vor die Gaststätte traten, griff er sich einen massiven Glasaschenbecher von einem der Außentische des Lokals und wollte mit dem erhobenen Glasaschenbecher auf den Gast losgehen. Ein Passant griff ein, brachte den Schüler zu Boden und fixierte ihn bis zum Eintreffen der Polizei. Gegenüber den Polizeibeamten wurde er massiv ausfallend. Er schrie die beiden Beamten an: ?Ich mache jetzt Stress, was willst du, du Wichser!? Er ging auf die Beamten mit der Flasche aus dem Lokal los, konnte jedoch am Zuschlagen gehindert werden. Er trat und schlug mit Händen und Füßen gegen die Polizeibeamten und betitelte sie mit ?Scheiß Bullenschweine, Drecksausländer, Kanake?.
Der Schüler wurde ab 03.06.2015 in einer psychiatrischen Klinik vorläufig unter-gebracht.
Bei der Blutentnahme stellte sich heraus, dass er geringe Mengen an Cannabinoiden und Benzodiazepinen im Blut hatte.
In der Hauptverhandlung erstattete eine sachverständige Psychiaterin ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Sie diagnostizierte ein Abhängigkeitssyndrom und eine psychotische Störung durch Suchtmittelmissbrauch. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schüler bei dem Vorfall schuldunfähig war.
Der Schüler benötigt nach Ansicht der ihn behandelnden Fachkräfte eine Langzeit-Drogentherapie. Nach eigenen Angaben in der Verhandlung konsumiert er seit seinem 14. Lebensjahr Drogen aller Art und war bereits in Drogeneinrichtungen untergebracht. Er wurde immer wieder straffällig.
Das zuständige Jugendschöffengericht ging in Übereinstimmung mit der sachverständigen Psychiaterin davon aus, dass der Schüler bei der Tat schuldunfähig war und daher nicht bestraft werden kann. Es hat gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Gericht führt aus, dass der Schüler zum Tatzeitpunkt und auch noch zum Zeitpunkt der Verhandlung betäubungsmittelabhängig ist und an einer Psychose leidet. In diesem Zustand hat er eine versuchte gefährliche Körperverletzung mit dem Aschenbecher begangen und Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet und dabei diese beleidigt, da er sich aufgrund der Psychose verfolgt fühlte.
?Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor betäubungsmittel-abhängig. Bei ihm ist eine multiple Abhängigkeit nach THC und Alkohol festzustellen, die zu dem Tatzeitpunkt eine drogeninduzierte Psychose nach sich gezogen hat? stellt das Gericht fest. ?Sollte der Beschuldigte unbehandelt bleiben, sind weitere erhebliche rechtswidrige Taten durch ihn zu befürchten?.?,so das Gericht weiter.
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nach Meinung des Gerichts derzeit noch nicht gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Schüler stehe erst am Beginn des therapeutischen Weges.
Die Massivität des aggressiven Auftretens des Schülers bei den Taten rechtfertige keine mildere Ahndung.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 7/16 des AG München vom 25. Januar 2016

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