Zur Frage der Haftung des Fahrzeugführers für verschmutzte Kleidung durch Spritzwasser

AG Meldorf, Urteil vom 14.09.2010 – 81 C 701/10

1. Führer von Kraftfahrzeugen sind nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren, um auszuschließen, dass die Bekleidung von Passanten durch Spritzwasser beschmutzt wird (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, VerkMitt 1966, Nr 13).

2. Halter von Kraftfahrzeugen haften nicht aus Betriebsgefahr für den Schaden, der durch das Beschmutzen der Kleidung von Fußgängern durch Spritzwasser entsteht (entgegen AG Frankfurt, NJW-RR 1995, 728).

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Am 19.02.2010 um 11.20 Uhr befuhr der Beklagte mit einem von ihm gehaltenen Pkw ortsauswärts die Friedrich-Paulsen-Straße in Büsum. Der Kläger und seine Ehefrau begingen dieselbe Straße als Fußgänger.

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Der Kläger behauptet, bedingt durch Tauwetter und Streumaßnahmen sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und habe sich auf der Straße ein “riesiger Teich” vor dem Gulli bis zur Mitte der Straße gebildet. Auf der Höhe des Hauses Nr. 12 sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf den Kläger und seine Ehefrau niedergegangen sei. Dadurch sei die Kleidung des Klägers und dessen Ehefrau beschmutzt worden. Der Beklagte hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Der Kläger ist der Meinung, ein Idealfahrer wäre so langsam gefahren, dass es zu der Beschmutzung nicht gekommen wäre.

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Die Kleidung wurde für 39,60 Euro gereinigt, wobei die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Der Kläger forderte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 44 Euro auf, einschließlich für das Schreiben verauslagter Portokosten von 4,40 Euro.

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Der Kläger beantragt:

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1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 39,60 Euro Schadensersatz.

2. Der Beklagte zahlt an den Kläger Auslagen für Porto und Kopien 5,55 Euro.

3. Der Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010.

4. Der Beklagte zahlt an den Kläger die Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 58,70 Euro.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage ist selbst dann nicht begründet, wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt.

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a) Ersatz der Reinigungskosten und der weiteren Schäden kann der Kläger nicht aus § 823 BGB verlangen. Denn den Beklagten trifft kein Verschulden an der unterstellten Verunreinigung der Kleidung. Zwar hatte der Beklagte die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Schädigung Dritter abzuwenden, soweit ihm das möglich und zumutbar war (vgl. §§ 276 BGB, 1 Abs. 2 StVO). Keinesfalls ist ein Pkw-Fahrer aber verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten.

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Einem Abbremsen auf Schrittgeschwindigkeit kann schon die Verkehrslage entgegen stehen, wo das erforderliche Abbremsen oder Langsamfahren eine Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr begründen würde (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 1 StVO, Rn. 87 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass der Beklagte rechtzeitig vor der Lache auf Schrittgeschwindigkeit hätte bremsen und in dieser Geschwindigkeit hätte weiter fahren können, ohne den übrigen Straßenverkehr zu gefährden.

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Selbst wo aber ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich wäre, kann dies zumutbarerweise nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen (a.A. Geigel, Haftpflichtprozess, § 1 StVO, Rn. 45). Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssen, bespritzt zu werden, können sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.

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Es kann offen bleiben, ob von Autofahrern wenigstens soweit zumutbar verlangt werden kann, Wasserlachen langsam zu durchfahren, um Fußgänger vor Nässe und Schmutz zu schützen, zumal Wasserlachen regelmäßig schon aus Sicherheitsgründen in einer geringeren Geschwindigkeit zu durchfahren sein werden als sie sonst zulässig wäre. Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass der Beklagte eine Lache unangemessen schnell, etwa mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durchfahren habe. Aus dem bloßen Entstehen einer “Wasserfontaine” kann auf eine unangemessene Geschwindigkeit – wie oben ausgeführt – noch nicht notwendig geschlossen werden. Ist der Beklagte der Fahrbahnsituation entsprechend langsamer gefahren als es ohne die Wasserlache möglich gewesen wäre, so ist ihm kein Vorwurf allein deshalb zu machen, weil bei noch langsamerer Geschwindigkeit die Verunreinigung hätte abgewendet oder abgemildert werden können. Gerade bei stehendem Wasser auf der Fahrbahn können bereits recht geringe Geschwindigkeiten Spritzwasser auslösen, ohne dass der Verkehr deswegen – wie oben ausgeführt – mit Schrittgeschwindigkeit fahren müsste, um jede Beeinträchtigung auszuschließen.

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Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Pflichtverletzung darin gesehen hat, dass ein Kfz-Fahrer “mit Schwung” durch eine Wasserpfütze auf der Fahrbahn gefahren ist und dadurch Fußgänger bespritzt hat (VerkMitt 1966, Nr 13), ist im vorliegenden Fall nicht vorgebracht, dass der Beklagte die Lache “mit Schwung” – also etwa beschleunigend – durchfahren habe.

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b) Ersatz der Reinigungskosten und der weiteren Schäden kann der Kläger auch nicht aus § 7 StVG verlangen. Die Verunreinigung von Kleidern durch Spritzwasser stellt keine Sachbeschädigung im Sinne des § 7 StVG dar.

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Mit § 7 StVG hat der Gesetzgeber die Halter von Kraftfahrzeugen zum Schadensersatz auch dann verpflichtet, wenn sie kein Verschulden an dem Schaden trifft, weil Kraftfahrzeugen eine besondere, nur eingeschränkt beherrschbare Gefahr für die Rechtsgüter Dritter eigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber diese weit reichende Gefährdungshaftung auf bestimmte Tatbestände beschränkt, von denen hier nur die Beschädigung einer Sache in Betracht kommt.

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Eine Sachbeschädigung lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. RGSt 43, 203) annehmen, wenn entweder die Substanz oder die Gebrauchstauglichkeit einer Sache erheblich beeinträchtigt wird (vgl. OLG Hamm, 6 U 38/07 vom 23.08.2007; zu § 303 StGB BGHSt 13, 207; BGHSt 29, 129; BGH, NJW 1980, 602). Erheblich ist die Beeinträchtigung nicht, wenn sich die beeinträchtigte Sache unschwer wieder herstellen lässt (a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, dass die Substanz oder die Gebrauchstauglichkeit der Kleidung des Klägers und seiner Ehefrau durch den Vorfall erheblich beeinträchtigt worden sei. Eine Substanzverletzung ist nicht ersichtlich. Auch die Gebrauchstauglichkeit von Straßenbekleidung wird durch deren Verschmutzung für sich genommen noch nicht beeinträchtigt. Anders mag es liegen bei der ekelerregenden Verschmutzung eines Kleids mit Urin oder bei dem Durchnässen eines Diensthemds mit Bier (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1987, 389). Das Beschmutzen von Kleidung durch Spritzwasser wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen nicht als “Beschädigung” der Kleidung bezeichnet. Auch der Kläger spricht im vorliegenden Verfahren nicht von einer Beschädigung. Es würde die Wortgrenze und damit die Grenze zulässiger Auslegung überschreiten, das Beschmutzen von Kleidung durch Spritzwasser als Beschädigung im Sinne des § 7 StVG anzusehen.

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Zwar kann die Verunreinigung von Kleidung eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 BGB darstellen (vgl. Palandt, § 823 BGB, Rn. 7). § 7 StVG knüpft einen Schadensersatzanspruch aber nicht an jede Eigentumsverletzung, sondern nur an die Beschädigung von Sachen (dies übersehend AG Frankfurt, NJW-RR 1995, 728). Dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 7 StVG abweichend von § 823 BGB formuliert hat, spricht dafür, dass eine abweichende Bedeutung gewollt war. Die systematische Betrachtung bestätigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber zwischen der Beschädigung einer Sache einerseits und der Verunreinigung (vgl. § 64b EBO, § 324a StGB), Verunstaltung (§ 134 StGB) oder Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB) einer Sache andererseits unterscheidet.

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Unerheblich ist auch, dass der Schadensbegriff des § 7 StVG mit demjenigen des bürgerlichen Rechts identisch ist (BGH, NJW 2007, 1205). Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist die Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 Var. 4 StVG, die Beschädigung einer Sache aber ihre Voraussetzung. § 7 StVG verpflichtet den Halter nur, dem Verletzten den “daraus” – also aus einer Tötung, Verletzung oder Sachbeschädigung – entstehenden Schaden zu ersetzen, nicht jeden Schaden.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für die Verschmutzung von Kleidung durch Spritzwasser von grundsätzlicher Bedeutung ist und von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird.

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