AG Bühl, Beschluss vom 13.11.2012 – 7 C 275/12
In einer begehrten einstweiligen Verfügung, die in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnimmt, sind an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen.
Ist der Grund für die Sperrung eines Telefonanschlusses bzw. Internetanschlusses zwischen den Parteien streitig, ist es der antragstellenden Partei zuzumuten, vorübergehend anderweitig für einen Telefonanschluss bzw. Internetanschluss zu sorgen. Die Nichtverfügbarkeit eines Telefonanschlusses bzw. Internetanschlusses stellt grds. noch keine Notsituation dar, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde. Entstehen der antragstellenden Partei durch Besorgung des alternativen Zugangs zum Internet bzw. zum Telefonnetz zusätzliche Kosten, ist im Rahmen eines ordentlichen Klageverfahrens zu klären, ob diese Kosten von der den Anschluss sperrenden Partei ersetzt verlangt werden können.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I)
1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 12.11.2012 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II)
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
3
Der Antrag ist zulässig, allerdings unbegründet.
4
Hierzu im Einzelnen:
1.
5
Das Antragsziel ist nach Auffassung des Gerichts statthaft. Die Statthaftigkeit des Antragsziels erfordert, dass die beantragte einstweilige Verfügung sich auf einen Anspruch beziehen muss, welcher auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier. Zwar würde bei Stattgabe des Antrags in gewisser Weise die Hauptsache vorweggenommen werden, doch wäre dies aufgrund einer eventuell gegebenen besonderen Eilsituation hinzunehmen.
2.
6
Der Antrag ist allerdings unbegründet, vgl. §§ 935 ff. ZPO.
7
Das Gericht hat in einer summarischen Prüfung grundsätzlich den Verfügungsanspruch, der neben dem Verfügungsgrund vorzuliegen hat, zu prüfen.
8
Ein Verfügungsgrund liegt vorliegend bereits aber nicht vor. Streitzentraler Punkt in vorliegendem Verfahren ist, ob die Sperrung des Telefonanschlusses sowie des Internetanschlusses durch die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Dem ist nicht so. Eine besondere Eile ist nicht ersichtlich. Gerade im Rahmen einer begehrten einstweiligen Verfügung, die in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnimmt, sind an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Eine besondere Notsituation muss ohne den Erlass der begehrten Entscheidung eintreten. Das ist hier nicht ersichtlich. Zwar drohen wirtschaftliche Schäden, doch ist insbesondere ein Existenzgefährdung o.ä. nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin angegeben, aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin auf die Internetnutzung angewiesen zu sein, gleiches in Bezug auf ihren Ehemann, der ansonsten von zuhause aus seiner Arbeit nicht in vollem Umfange nachgehen kann. Auch hat sie dargestellt, dass im Falle von Unglücksfällen oder ähnlichem z.B. kein Arzt gerufen werden könne.
9
Entgegen der Auffassung der Ast. kann diese auf eine Handynutzung bzw. die Nutzung des Internets durch einen so genannten Stick, den die Antragstellerin sich zu besorgen hätte, verwiesen werden. Auf diese Art und Weise ist es bei der heutigen Technik zeitnah ohne größere Schwierigkeiten möglich, unmittelbar wieder einen Telefonanschluss bzw. Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu bekommen.
10
Das Gericht ist sich bei dieser Beurteilung der Tatsache bewusst, dass der Antragstellerin hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Insofern ist die Antragstellerseite aber darauf zu verweisen, einen gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch wegen der Verbindungsunterbrechung gegen die Antragsgegnerin im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits zu verfolgen.
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Dies alles hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
12
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und dem gegebenen Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung des Telefonanschlusses bzw. des Internetanschlusses.