BGH, Urteil vom 21.11.2013 – III ZR 113/13
Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.(Rn.13)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Ersatz eines Überschwemmungsschadens.
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Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Z. H. 16 in A. -N. . Östlich des Hausgrundstücks des Klägers führt die Bundesautobahn 46 vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Dieser Ableitungsgraben weist im Anschluss an den Wassertunnel zwei 90°-Krümmungen auf, die den Wasserlauf entsprechend verändern. Der Ableitungsgraben führt am Grundstück des Klägers vorbei.
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Am 9. August 2007 kam es zu einem Starkregenereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei trat Wasser aus dem Ableitungsgraben und überschwemmte das Grundstück des Klägers. Zwei auf dem klägerischen Grundstück befindliche, im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Kläger, der aus eigenem und abgetretenem Recht klagt, macht einen Fahrzeugschaden in Höhe von 7.161,77 € geltend.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass der Ableitungsgraben nicht tief genug bemessen gewesen sei. Deshalb sei es zu der Überschwemmung und in deren Folge zu den Schäden gekommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Stadt A. , die ehemalige Beklagte zu 1, und das Land Nordrhein-Westfalen, den Beklagten zu 2, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und den Beklagten zu 2 antragsgemäß zur Zahlung von 7.161,77 € nebst Zinsen verurteilt.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) ist erfolglos geblieben.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung darauf gestützt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, §§ 31, 89 BGB zustehe, weil durch die Überschwemmung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht, die es für die Bundesautobahn trage, verletzt. Die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG Teil der Bundesautobahnen seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei auch der Sicherheit der Anlieger vor den Risiken Rechnung zu tragen, die infolge des Zustands der Straßenentwässerungsanlage beziehungsweise durch im Rahmen der Straßenbaulast durchgeführte Maßnahmen möglicherweise eintreten könnten. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasse insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden. Dabei seien auch Gefahren für die Anlieger, die daraus resultierten, dass plötzlich große Regenwassermengen dem Ableitungsgraben zugeführt würden, im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten.
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Es könne dahinstehen, ob der Beklagte schon aufgrund des Umstands verkehrssicherungspflichtig sei, weil der im Zuge der Baumaßnahmen für die Bundesautobahn 46 in seinem Verlauf veränderte, durch ein Rohr unterhalb der Autobahn hindurchgeführte und in den Ableitungsgraben geleitete Bach unter anderem auch das von der Autobahn abgeleitete Wasser habe aufnehmen und abführen müssen, wenngleich nahe liege, dass bereits aufgrund dieses Umstands eine wesentliche Erhöhung der durch den Bach und Graben abzuführenden Wassermenge eingetreten sei. Jedenfalls habe aufgrund der Veränderung des Gewässerverlaufs mit der Schaffung von zwei Kurven von jeweils 90°, zuerst in Flussrichtung rechts und dann nach links, eine erhöhte Gefahr bestanden, dass Wasser über das Ufer treten und dieses auf anliegenden Grundstücken Schäden verursachen könne. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des beklagten Landes, die besondere Gestaltung des Ableitungsgrabens mit zwei Winkeln von rund 90° sei nicht von ihm geschaffen worden, sondern erst aufgrund der später erfolgten Ausweisung des Wohngebiets erfolgt, in welchem der Kläger ein Grundstück erworben und sein Haus errichtet habe. Das habe es notwendig gemacht, den Bachlauf außerhalb dieses Wohngebiets zu führen. Dafür sei die Stadt A. , die frühere Beklagte zu 1, verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht habe nicht mit der Herrichtung des Ableitungsgrabens in der Bauzeit der Autobahn geendet. Die Veränderung des Grabenverlaufs habe der Beklagte im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle erkennen müssen. Er hätte deshalb Veranlassung gehabt, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzukommenden Anwohner zu sorgen, aber zumindest die Stadt anzuhalten, die durch ihre Baumaßnahme geschaffene Unzulänglichkeit im Hochwasserschutz für die in das Baugebiet eingezogenen Anwohner zu beseitigen. Der Ableitungsgraben nach Schaffung der Kehren sei nicht ausreichend dimensioniert gewesen.
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Die schuldhafte Pflichtverletzung sei kausal für den eingetretenen Schaden. Auch wenn es sich bei dem Regenereignis um ein katastrophenartiges Unwetterereignis gehandelt haben sollte, welches nicht einmal mit einer Jährlichkeit von 100 Jahren zu erwarten gewesen wäre, entlaste dies den Beklagten nicht. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Abwassergrabens wäre es auch bei diesem Starkregenereignis nicht zu den eingetretenen Schäden gekommen. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Er habe weder Anlass gehabt zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz gewährleistet sei, noch sei er gehalten gewesen habe, selbst irgendwelche Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen zu treffen.
II.
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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das beklagte Land für den fraglichen Abschnitt der Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig ist. Diese Pflicht ist nicht Ausfluss der – gemäß § 5 Abs. 1 FStrG grundsätzlich den Bund treffenden – Straßenbaulast, sondern beruht darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesfernstraßen von den Ländern verwaltet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3210 und vom 17. März 1983 – III ZR 16/82, VersR 1983, 639 f). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land jedoch nicht nach §§ 823, 89, 31 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich ausgestaltet ist.
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2. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 aaO und vom 17. März 1983 aaO S. 640). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinn des Wortes, das heißt auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße, sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören (Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO). Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die Bundesstraße einschließlich der zur Straße gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO).
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3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Es hat insoweit aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte.
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Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden bejaht. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Unwetterereignisses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das Berufungsgericht hat – sachverständig beraten und von der Revision unangegriffen – festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Dimensionierung des Grabens (bei Zugrundelegung eines Bemessungshochwassers mit einer Jährlichkeit von T = 20) auch der Wasserzufluss aufgrund des Unwetterereignisses vom 9. August 2007 hätte abgeleitet werden können.
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4. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass die letztlich schadenstiftenden doppelten Richtungsänderungen im Graben durch die Stadt A. – ohne vorherige Information des Landes – veranlasst worden seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren (Senatsurteil vom 29. Januar 1968 – III ZR 158/65, VersR 1968, 555, 558). Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass zwar der Eingriff der ehemaligen Beklagten zu 1 in den Entwässerungsgraben nicht dem Beklagten zu 2 haftungsrechtlich angelastet werden kann. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, dass bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn den Mitarbeitern des Beklagten hätte auffallen können und müssen, dass an dem Graben – in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsanlage – die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren und deshalb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Der Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtiger kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr möglich ist aufgrund von Veränderungen und die Anlieger dieses Grabens durch den Anschluss der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn geschädigt werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass der Beklagte in einer solchen Situation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers zu sorgen oder auf die ehemalige Beklagte zu 1 einzuwirken, den Entwässerungsgraben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs dergestalt anzupassen (durch Vertiefung), dass eine sichere Einleitung des Abwassers in Zukunft gewährleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger infolge des Anschlusses der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn an den Entwässerungsgraben durfte der Beklagte nicht sehenden Auges hinnehmen und untätig bleiben.
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Die Revision kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Veränderung berufen, weil der Beklagte nicht über die Veränderung des Entwässerungsgrabens informiert worden sei.
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5. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erstrecke sich nicht auf den gesamten Grabenverlauf. Die Verkehrssicherungspflicht ende vielmehr dort, wo die Gefahrenkontrolle eines fremden Herrschaftsbereichs beginne. Für den Entwässerungsgraben sei allein die ehemalige Beklagte zu 1 (gewässer-)unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Jedenfalls bis zur Einleitungsstelle in den Ableitungsgraben, an den die Entwässerungsanlage der Bundesautobahn angeschlossen war, ist der Beklagte allein verkehrssicherungspflichtig. Seiner Verkehrssicherungspflicht, Schäden der Anlieger durch das anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser zu vermeiden, genügt er aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Wassermassen im Ableitungsgraben sicher entsorgt werden. Sobald er bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten erkennt oder erkennen muss, dass der Graben aufgrund – in räumlicher Nähe zur Einleitungsstelle vorgenommener – baulicher Veränderungen nicht (mehr) geeignet ist, die Wassermassen aufzunehmen, muss er für Abhilfe sorgen; er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den Ableitungsgraben (vorrangig) einen anderen (weiteren) Verkehrssicherungspflichtigen trifft. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 als gewässerausbau- und gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft ihren Pflichten zur Ableitung des Wassers genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der Gewässerausbau- und Unterhaltungspflichtige seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt.
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6. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht hier geltend, dass der Kläger bei der Bebauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen getroffen habe. Der Graben verlaufe direkt an seinem Grundstück entlang. Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornherein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs, insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser, auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein bebautes Grundstück selbst einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive Maßnahmen getroffen zu haben.
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Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der “Rechtmäßigkeit der Verwaltung” ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1968 – III ZR 71/66, WM 1968, 1167, 1169; Beschluss vom 22. Februar 1989 – III ZR 41/87, Juris Rn. 7; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 253). Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwässerungsgraben nicht hinreichend dimensioniert war, zumal es bis zu dem hier in Rede stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 und auch der Beklagte zu 2 als weitaus Fachkundigere eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleisten würden.
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7. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indes nach der Rechtsprechung des Senats das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 – III ZR 23/12 Rn. 18 und vom 1. Juli 1993 – III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff mwN).
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8. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung eingetretenen Schaden festgestellt. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger mithin zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.