Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2013 – 2 Sa 150/12
Einzelfallbezogene Ausführung zu einem Anspruch auf Abgeltung von Überstunden. Bei auswärtigen Arbeiten ist im Einzelnen vom Arbeitnehmer darzulegen, wie der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur Durchführung der Arbeitsmenge nicht ausreicht.(Rn.14)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Vergütung von Mehrarbeit. Dem liegt ausweislich des Tatbestands des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.03.2012 – 1 Ca 249/11 – folgender Sachverhalt zur Grunde:
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Die Klägerin stand auf Grund Arbeitsvertrags vom 30.01.2005 (Blatt 9 – 11 d. A.) seit dem 02.01.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Physiotherapeutin. Die Beklagte betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise:
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“…..
Die Arbeitszeit beträgt 25 Stunden wöchentlich. Über die Arbeitszeit wird ein Plan geführt. Soweit die betrieblichen Verhältnisse Überstunden erfordern, sind diese in Freizeit abzugelten. Überstunden werden nicht vergütet.
….
Das Arbeitsentgelt beträgt monatlich € 704,00, fällig zum 1. des folgenden Monats.
…”
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Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 13.03.2011 zum 31.05.2011 seine Beendigung gefunden hat, verfolgt die Klägerin mit ihrer am 13.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung, wobei sie zunächst einen Betrag in Höhe von 27.200,00 € geltend gemacht hatte.
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Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 20.09.2011 hat die Klägerin ihre Forderung auf insgesamt 6.008,00 € reduziert und nimmt dabei auf Arbeitszeiten Bezug, die sich nach ihrer Ansicht aus den von der Beklagten geführten Bestellbüchern ergeben würden. Es wird insoweit auf den diesbezüglichen Schriftsatz Bezug genommen. Die reduzierte Klage hat das Arbeitsgericht Stralsund mit dem vorzitierten Urteil abgewiesen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergäbe sich nicht, wer die an den einzelnen Tagen geleisteten Stunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hätte oder aus welchen Gründen diese betriebsnotwendig gewesen seien. Der pauschale Vortrag, 20 Minuten seien für einen Hausbesuch viel zu wenig gewesen, reiche nicht aus. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Das Arbeitsgericht hätte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Zeuginnen hören müssen. Diese seien Patienten bei der Beklagten gewesen und hätten deshalb aus eigener Anschauung konkret zu den Behauptungen Auskunft erteilen können. Die Klägerin hätte im Übrigen im Einzelnen vorgetragen, warum 20 Minuten für einen Hausbesuch zu wenig seien.
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Die Klägerin beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.03.2012 – 1 Ca 249/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen:
1. an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2011 375 Überstunden, also 3.000,00 €;
2. an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 01.01.2010, mithin für 16 weitere Monate 188,00 € monatlich x 16, mithin 3.008,00 € und somit insgesamt 6.008,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass sich weder aus der Klagebegründung noch aus dem Schriftsatz vom 12.09.2011 ergibt, wer die behaupteten Überstunden angeordnet bzw. geduldet hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergab sich hierzu aus den Ausführungen des Klägervertreters, dass die Überstunden im wesentlichen bei den Hausbesuchen entstanden sein sollen, die die Klägerin bei Patienten der Beklagten durchgeführt hat. Aus der Akte ergibt sich kein Hinweis, dass die Beklagte von Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gewusst hat bzw. hätte wissen können.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte von der Krankenkasse 20 Minuten für einen Hausbesuch abrechnen kann und 30 Minuten der Klägerin als Arbeitszeit gutgeschrieben worden sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Klägerin tatsächlich eine Stunde für einen Hausbesuch aufwendet. Ein entsprechendes Wissen kann sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 19.03.2012 ergeben. Wenn die Klägerin mit den vorgegebenen Behandlungszeiten nicht auskommen konnte, hätte sie die Beklagte im Laufe des Arbeitsverhältnisses hierauf hinweisen müssen, damit diese das entstehende wirtschaftliche Risiko hinsichtlich der Überstundenansprüche hätte erkennen können. Im Übrigen ergibt sich der aus dem Vortrag der Klägerin auch nicht, dass sie – wie es der Arbeitsvertrag geboten hätte – während des Arbeitsverhältnisses ein Freizeitverlangen zur Abgeltung der Überstunden gestellt hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Pausen, die die Klägerin nicht wahrgenommen haben will.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.