Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Bechluss vom 21.12.2012 – L 12 AS 2232/12 B
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Eingliederungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Regelung hinsichtlich der Kosten enthalte, die ihm durch die Bewerbung entstünden, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kostenregelung ist nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit dem Kläger besprochen und unklare Punkte erläutert. Er hat sich schriftlich mit dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung einverstanden erklärt. Die Frage der Kosten, wenn sie ihm nachträglich eingefallen sei, hätte er durch eine telefonische Rückfrage beim Beklagten klären können (Rn.10).
Ebenso wenig hält der erkennende Senat die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGG für verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache das gesetzgeberische Motiv für die Schaffung dieser Regelung dargelegt. Aus dieser Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren. Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31 a Abs. 2 SGG Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können. So sieht Satz 4 insbesondere vor, dass sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren kann. Des Weiteren kann der Sanktionierungszeitraum auf 6 Wochen beschränkt werden (§ 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II) (Rn.11).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1
Im zugrunde liegenden Verfahren wendet der Kläger sich gegen einen Sanktionsbescheid.
2
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2012 war dem Kläger die Pflicht auferlegt, sich innerhalb eines Turnus von 4 Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens mit 4 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in E bzw. E1 zu bemühen und hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum Nachweise, die im Einzelnen näher bezeichnet wurden, zu erbringen. In der Eingliederungsvereinbarung wurde der Kläger über die Folgen bei Verstößen belehrt. Im Vorsprachetermin am 15.02.2012 legte er weder eigene Bewerbungsbemühungen noch eine Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag des Beklagten vom 16.01.2012 vor. Daraufhin wurde ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Verpflichtung bis 22.02.2012 gesetzt, die ergebnislos verstrich. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen einer Sanktion in Höhe von 100 v.H. hingewiesen. Da der Kläger keine Bewerbungsnachweise einreichte, kürzte der Beklagte die Leistungen mit Sanktionsbescheid vom 23.02.2012 für die Monate März bis Mai 2012 um 100 v.H. auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung.
3
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012).
4
Mit der am 09.05.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
5
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.10.2012 abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)).
6
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II sähen bei einer Pflichtverletzung die Beschränkung der Leistungen auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen vor. Der Kläger habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt, da er weder bei der Vorsprache am 15.02.2012 noch innerhalb der gesetzten Nachfrist die Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Seine Verpflichtung sei wirksam vereinbart worden, hinreichend bestimmt und für ihn auch zumutbar gewesen. Das ihm abverlangte Verhalten habe er ohne Weiteres erkennen können. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht vorgetragen. In den Vorschriften, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, könne die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers weder einen Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung erkennen. Die Regelung sei durch das rechtmäßige Ziel sachlich gerechtfertigt, mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen der Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe besonders nachhaltig entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/1516 Seite 61).
7
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 06.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 09.11.2012. Es sei bereits in der Klageschrift vorgetragen worden, dass die Vorschrift, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, verfassungswidrig sei. Dieser Hinweis könne nicht mit der Bezugnahme auf eine Bundestagsdrucksache abgelehnt werden. Im Übrigen sei auch fraglich, ob eine rechtmäßige Eingliederungsvereinbarung vorliege, da der Kläger als Angehöriger der Altersgruppe der unter 25-Jährigen hier diskriminiert werde.
II.
8
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
9
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73 a SGG, 114 ff ZPO).
10
Mit dem Sozialgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2012 hinreichend bestimmt ist, die Pflichten des Klägers klar umreißt und ihm diese Pflichten auch zumutbar sind. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Eingliederungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Regelung hinsichtlich der Kosten enthalte, die ihm durch die Bewerbung entstünden, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kostenregelung ist nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit dem Kläger besprochen und unklare Punkte erläutert. Er hat sich schriftlich mit dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung einverstanden erklärt. Die Frage der Kosten, wenn sie ihm nachträglich eingefallen sei, hätte er durch eine telefonische Rückfrage beim Beklagten klären können.
11
Ebenso wenig hält der erkennende Senat die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGG für verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache das gesetzgeberische Motiv für die Schaffung dieser Regelung dargelegt. Aus dieser Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren. Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31 a Abs. 2 SGG Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können. So sieht Satz 4 insbesondere vor, dass sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren kann. Des Weiteren kann der Sanktionierungszeitraum auf 6 Wochen beschränkt werden (§ 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II).
12
Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht nichts für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Herold Tews in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13; Berlit in Münder, SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 a Rdz 31). Angesichts dessen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens nicht feststellbar.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
14
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177).