Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012 – 8 S 56/11
Haftung für herabfallende Eiszapfen
Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen
nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz
verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und
Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies hat die
8. Zivilkammer des Landgerichts in einem Urteil vom gestrigen
Tag, dem 11.01.2012, entschieden (Az. 8 S 56/11).
In dem von der Kammer zu beurteilenden Fall hatte eine Wuppertaler
Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung
in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen
Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante
ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des
Daches abgesperrt. Am 09.12.2010 fielen Eiszapfen herab und
beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein
Sachschaden von 2.200,42 € netto. Das Amtsgericht Wuppertal
hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten
Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten
Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen
nicht. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine
abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende
Eiszapfen herabgefallen waren, folgte die Kammer diesem
Argument in ihrer Berufungsentscheidung, die auf die Berufung
des Klägers zu treffen war, nicht. Sie verurteilte die Beklagte zum
Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.
Quelle Pressemitteilung Nr. 3/2012 des Landgerichts Wuppertal vom 12. Januar 2012