LG Wuppertal, Urteil vom 30.03.2012 – 1 O 58/11
Gemäß Artikel 17 Abs. 1, 19 CMR haftet der Frachtführer auch für die Überschreitung der Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Transportgut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist (Rn.35).
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch jedoch gemäß Artikel 23 CMR bis zur Höhe der Frachtkosten begrenzt (Rn.39).
Nach Artikel 29 CMR gilt die Beschränkung gemäß Artikel 23 CMR dann nicht, wenn die Beklagte die Fristüberschreitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei die grobe Fahrlässigkeit an den Vorsatz herankommen muss. Hierzu ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Rn.41).
Hat sich der Frachtführer schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem er das Frachtgut zu spät angeliefert hat, verliert er seinen Anspruch auf Frachtlohns nicht, wenn das Frachtgut trotz verspäteter Anlieferung verwendet wird (Rn.45).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 68,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 %, der Beklagten zu 20 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus Transportverträgen.
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Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik, insbesondere auf den Gebieten der Licht-, Bild- und Tontechnik an. In diesem Rahmen übernimmt sie die gesamtheitliche Planung und Durchführung von Veranstaltungen jeder Art, regional, überregional und im Ausland. Die Beklagte betreibt ein Speditions- und Frachtfuhrunternehmen.
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Im Juli 2010 erhielt die Klägerin von der T AG den Auftrag, für die Veranstaltung „…“ vom 06.09.2010 bis 09.09.2010 in Messina/Griechenland, die Dekoration, Ton- und Bildtechnik zur Verfügung zu stellen sowie vor Ort aufzubauen. Im Rahmen dieses Auftrages beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Transport von technischem Gerät zum Veranstaltungsort Messina. Die Parteien vereinbarten den Transport von 5.000 kg und sechs Lademetern (Ldm.)zu einem Preis von 2.800,00 EUR netto. Vereinbart war zudem, dass das Transportgut am 30.08.2010 in I2 geladen werden sollte und bis spätestens Samstag, den 03.09.2010 in Messina eintreffen sollte. Die Beklagte ihrerseits beauftragte die Firma M, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach griechischem Recht, mit der Durchführung des Transports. Bei der Übernahme des Transportgutes am 30.08.2010 übergab die Klägerin nicht 6 Ldm., sondern 11,5 Ldm., wofür die Beklagte Zusatzkosten in Höhe von 600,00 EUR berechnete.
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Als am 03.09.2010 der Transport nicht um 10:00 Uhr in Messina eintraf, organisierte die Klägerin kurzfristig diverse Veranstaltungstechnik.
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Am 05.09.2010 traf das Fahrzeug gegen Abend ein.
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Die Klägerin beauftragte die Beklagte ferner damit, technische Geräte vom Messegelände C zu ihrem Geschäftssitz nach I2 zu befördern. Das Beförderungsgut, hierbei handelte es sich um Eventmaterial von 10.000,00 kg, sollte am 03.09.2010 in C geladen und am 04.09.2010 in I2 entladen werden, wobei die Be- und Entladung von Mitarbeitern der Klägerin übernommen werden sollte und übernommen wurde.
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Das Transportgut wurde von der Beklagten am 03.09.2010 um 21:30 Uhr in C übernommen und traf am 04.09.2010 in I2 ein, wo es von der Klägerin entladen wurde. Der Frachtlohn für diesen Auftrag betrug 790,00 EUR netto.
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Den Frachtlohn in Höhe von insgesamt 4.986,10 EUR zahlte die Klägerin nicht, machte vielmehr Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Ankunft der Fahrzeuge geltend.
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Die Klägerin behauptet:
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Hinsichtlich des Transportes nach Messina sei eine fixe Lieferfrist vereinbart gewesen, die für das gesamte transportierte Gut gegolten hätte. Die Beklagte selbst hätte durch die Markierung des Datums und der Uhrzeit mit drei Ausrufezeichen in ihrer Auftragsbestätigung vom 30.08.2010 die Bedeutung der Lieferfrist gekannt und zugesichert. Dies habe auch für die Zusatzfrist gegolten. Darüber sei die Beklagte rechtzeitig informiert worden. Sie habe sich zu den bereits vereinbarten Konditionen auch hinsichtlich der Zusatzfracht einverstanden erklärt.
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Nach dem Ausbleiben des Transportes zum vereinbarten Termin und mangelnder Unterrichtung durch die Beklagte bzw. die Fa. M, hätte sie Alternativmaßnahmen ergreifen müssen, um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können und sich nicht selbst Schadensersatzansprüchen auszusetzen. So habe sie 15 Veranstaltungsrechner zu einem Mietpreis von insgesamt 8.250,00 EUR netto mieten müssen, die von der vermietenden Firma V von C nach I und von dort durch einen ihrer Mitarbeiter nach Messina hätte verbracht werden müssen. Darüber hinaus seien insoweit Transportkosten in Höhe von 450,00 EUR entstanden. Es seien weitere zusätzliche Kosten dadurch entstanden, dass kurzfristig die neuen Rechner neu programmiert hätten werden müssen und zusätzliche Mitarbeiter tätig werden mussten. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 15.353,24 EUR entstanden.
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Sie könne von der Beklagten den gesamten Schaden ersetzt verlangen. Die Haftungsgrenze des Artikels 23 CMR, die den Schaden auf den Wert der Fracht begrenze, würde nicht greifen, da die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, indem sie ihr die Verzögerungshindernisse verschwiegen hätte und nach dem 03.09.2010 darüber hinaus falsche Auskünfte erteilt habe. Gemäß Artikel 29 CMR greife die Begrenzung der Haftung des Frachtführers daher nicht.
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Hinsichtlich des Transportes von C nach I2 sei mit der Beklagten eine fixe Ladefrist am 03.09.2010 um 7:00 Uhr vereinbart gewesen. Weil die Beklagte jedoch erst um 21:30 Uhr das Transportgut übernommen habe, habe sie ihren Projektleiter und ihre Techniker vor Ort belassen müssen und im Anschluss daran in einem Hotel habe unterbringen müssen. Insoweit seien Kosten in Höhe von 1.073,74 EUR entstanden.
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Zudem hätten am nächsten Tag in I2 ein Lagermeister und zwei Lagerarbeiter für 4 Stunden mit der Entladung beschäftigt werden müssen, wofür ebenfalls Mehrkosten in Höhe von 216,00 EUR bzw. 378,00 EUR entstanden seien. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 1.667,74 EUR netto entstanden. Auch diesen Betrag müsse die Beklagte voll ausgleichen. Da die Lieferung zu spät angekommen sei, habe sie auch kein Interesse an der Fracht mehr gehabt, so dass ein Frachtlohn von ihr nicht zu zahlen sei.
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Darüber hinaus könne sie die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 961,28 EUR ersetzt verlangen.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.353,24 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
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2.Die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.667,74 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
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3. Die Beklagten zu verurteilen, an sie weitere EUR 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet:
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Für den Transport nach Griechenland sei nur eine Lieferfrist hinsichtlich des ursprünglichen Auftragsvolumens von 6 Ldm. vereinbart gewesen. Diese sei jedoch mit der überraschenden Übergabe von fast der doppelten Liefermenge durch die Klägerin hinfällig geworden. Darauf hätte auch der Zeuge L bei der Verladung hingewiesen. Am 01.09.2010 sei es im italienischen Fährhafen zu Verzögerungen gekommen, die verhindert hätten, dass das Fahrzeug der Firma M nach Griechenland habe verschifft werden können. Insoweit habe zunächst verderbliche Ware transportiert werden müssen. Darüber hinaus hätte sie die Klägerin bereits am 02.09.2010 ausführlich informiert. Darüber hinaus habe der Zeuge D im Telefonat vom 01.09.2010 mit dem Zeugen L diesem versichert, dass eine Verzögerung der Lieferung kein Problem darstelle.
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Der Klägerin seien die geltend gemachten Schadenspositionen nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden.
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Selbst wenn sie wegen der Lieferfristüberschreitung haften würde, sei die Haftung jedenfalls auf die einfache Fracht in Höhe von 2.800,00 EUR netto beschränkt, wobei der zusätzlich erhobene Beitrag nicht noch erhöhend hinzuzurechnen sei. Sie bzw. die Firma M habe alles Mögliche getan, um die Lieferfrist einzuhalten. Insoweit könne von einem vorsätzlichen Verhalten nicht die Rede sein.
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Hinsichtlich des Transportes von C nach I2 sei keine Lieferfrist vereinbart gewesen, so dass auch keine Lieferfristüberschreitung und aus ihr resultierende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Klägerin habe lediglich mögliche Abholdaten nachgefragt, die jedenfalls nicht zur Vertragsgrundlage gemacht worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin dezidiert darauf hinweisen müssen, dass der Abholtermin am 03.09.2010 strikt einzuhalten sei. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten nicht entstanden.
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Auch hier greife die Haftungsbeschränkung auf eine dreifache Frachthöhe.
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Jedenfalls könne sie den vereinbarten Frachtlohn in Höhe von insgesamt 4.986,10 EUR verlangen. Mit diesem Gegenanspruch rechne sie hilfsweise auf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Umfanges und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 18.10.2011 (Bl. 69 f. d. A.) und vom 05.01.2012 (Bl. 208 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.11.2011 (Bl. 175 f d. A.) vom 27.01.2012 (Bl. 223 f d. A.) und vom 24.02.2012 (Bl. 242 f d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch sowohl wegen des Transportes nach Messina gemäß Artikel 17 Abs. 1, 19 CMR, als auch bzgl. des Transportes von C nach I2 gemäß §§ 423, 424 HGB wegen der Fristüberschreitung zu. Diese Ansprüche sind jedoch durch die von der Beklagten erfolgte hilfsweise Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Frachtlohn bis auf einen Betrag in Höhe von 283,74 EUR erloschen (§§ 387, 389 BGB).
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I. Fahrt nach Messina
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Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen- u. Güterverkehr (CMR) anwendbar, da die Orte der Übergabe und der Ablieferung des Gutes in zwei verschiedenen Staaten liegen. Übergabeort war I2, Ablieferungsort war Messina in Griechenland.
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Gemäß Artikel 17 Abs. 1, 19 CMR haftet der Frachtführer auch für die Überschreitung der Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Transportgut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Lieferfrist für das am 30.08.2010 in I2 abgeholte Gut war der 03.09.2010, spätestens 10:00 Uhr. Dies ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 01.09.2010, aus der sich ebenfalls schon ergibt, dass die Frist nicht nur für die zunächst vereinbarten 6 Ldm. gelten soll, sondern auch für die weiteren 5,5 Ldm. Aus der Auftragsbestätigung ist auch schon ersichtlich, dass insoweit Zusatzkosten geltend gemacht werden, und zwar in Höhe von 600,00 EUR netto. Eine Einschränkung dergestalt, dass dadurch, dass mehr zugeladen worden ist, die Frist nicht mehr gelten sollte, ergibt sich daraus nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht zusätzliche Lkw´s gebraucht wurden, sondern die zusätzlichen 5,5 Ldm. auf den bereitgestellten Lkw verladen worden sind. Wieso dann die Frist nicht mehr gelten sollte, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls zunächst vereinbart worden, dass am Samstag, den 03.09.2010 spätestens 10:00 Uhr, die Ladung in Messina/Griechenland ankommen sollte.
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Soweit die Beklagte behauptet, dass anlässlich eines Telefongespräches zwischen dem Zeugen D und dem Zeugen L am 02.09.2010 bzw. 03.09.2010 von Seiten der Klägerin erklärt worden sein soll, dass eine Lieferfrist bis 05.09.2010 ausreichend sei, ist die Beklagte beweispflichtig geblieben. Diese Behauptung haben weder der Zeuge L noch der Zeuge D bestätigt. Beide Zeugen haben zwar bekundet, dass es wegen der Einhaltung der Frist Probleme gegeben habe. Keiner der beiden Zeugen hat aber erklärt, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass die Fracht später als 03.09. in Messina ankommen sollte. Insoweit hat der Zeuge D auch nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei der Lieferverzögerung zu erheblichen Problemen kommen würde, da die auf dem Lkw befindlichen Computer bereits eingestellt und dann hätten benutzt werden müssen. Es ist so, dass vor der eigentlichen Veranstaltung die Computer noch genau programmiert werden müssten, was Zeit in Anspruch nimmt, so dass es nachvollziehbar ist, wenn der Zeuge D bekundet, dass davon, dass die Ladung auch später ankommen könne, keine Rede war.
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Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, entsprechend der Vereinbarung das Frachtgut am 03.09.2010 bis 10:00 Uhr zu liefern, was unstreitig nicht erfolgt ist. Die Lieferung erfolgte erst am 05.09.2010 gegen Abend.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes weiter fest, dass der Klägerin wegen der Fristversäumung tatsächlich Mehrkosten und damit ein Schaden entstanden ist, weil die Klägerin 15 Veranstaltungsrechner, die auf dem zu transportierenden Lkw waren, anderweitig sich besorgen musste. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen H und O zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der Zeuge H hat bekundet, dass, nachdem die Computer nicht pünktlich angekommen waren, es ein großes Durcheinander gegeben hat. Zunächst sei versucht worden, vor Ort befindliche Laptops zu besorgen. Dies deswegen, weil völlig unklar war, wann die Computer tatsächlich eintreffen würden. Es hätte auch, um die Präsentation durchführen zu können, auch nachts gearbeitet werden müssen und mit Computern, die eigens aus Deutschland hätten herangeschafft werden müssen. Entsprechende Computer seien in Messina, was auch der Zeuge O bestätig hat, in der kurzen Zeit und in dem Umfang nicht zu besorgen gewesen. Es musste auch eine gewisse Vorbereitungszeit da sein, obwohl die Computer schon vorbereitet sind. Die vorbereiteten Computer können relativ schnell eingesetzt werden, anders ist es dann, wenn neue Computer geliefert werden müssen. Diese müssten neu aufgespielt werden. Deswegen musste, um dies überhaupt noch durchführen zu können, kurzfristig gehandelt werden. Auch der Zeuge O hat bestätigt, dass trotz der Verspätung die Präsentation stattfinden musste und auf andere Computer zurückgegriffen werden musste. Ohne die Computer wäre das Medienkonzept, so wie es geplant war, nicht möglich gewesen. Letztendlich ist noch abgewartet worden, ob die Computer, die die Beklagte transportiert hat, noch ankommen würden. Erst im letzten Moment sind dann andere Computer besorgt worden. Die Zeugen haben auch bestätigt, dass die von der Klägerin insoweit geltend gemachten 1.880,00 EUR netto für das Leihen der Computer angemessen sind. Insoweit hat der Zeuge H, der Erfahrung mit Computern hat, aus seiner Erfahrung sagen können, dass für ein Laptop der Preis von 550,00 EUR für die gemietete Zeit angemessen ist. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin überreichten Rechnung. Ob, wie der Zeuge O erklärt hat, die dann noch eingetroffenen Computer, die die Beklagte transportiert hat, eingesetzt worden sind oder die gemieteten, ist unerheblich. Insofern widersprechen sich zwar die Aussagen der beiden Zeugen. Da es völlig ungewiss war, wann die Computer eintreffen würden, war die Klägerin berechtigt, die Computer zu ordern.
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Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch jedoch gemäß Artikel 23 CMR bis zur Höhe der Frachtkosten begrenzt. Deswegen brauchte über die Frage, ob der Klägerin weitere Schadensersatzansprüche zustehen, kein Beweis mehr erhoben zu werden.
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Die Voraussetzungen des Artikels 29 CMR liegen nämlich zugunsten der Klägerin nicht vor.
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Nach Artikel 29 CMR gilt die Beschränkung gemäß Artikel 23 CMR dann nicht, wenn die Beklagte die Fristüberschreitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei die grobe Fahrlässigkeit an den Vorsatz herankommen muss. Insofern ist die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig.
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Die Beklagte hat insofern dargelegt, dass die Fristversäumung deswegen erfolgt ist, weil der Lkw zwar pünktlich an der Schiffsverladestelle angekommen ist, jedoch nicht verladen wurde, da zunächst Lkw mit verderblichen Waren befördert worden sind. Darüber hinaus hat die Beklagte dargelegt, dass dann, nachdem der Lkw transportiert worden ist, er liegengeblieben ist. Insofern hat es auch Gespräche zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin gegeben. Diese Informationen hinsichtlich der verspäteten Verschiffung bzw. des Liegenbleibens des Lkw´s hat die Beklagte über die mit dem Transport beauftragte Firma M erfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Informationen falsch sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insoweit hätte dann der Klägerin oblegen, näher dazu vorzutragen, dass diese Tatsachen unzutreffend sind. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Fristversäumung vorliegt.
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Damit ist aber der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf den Frachtlohn in Höhe von 3.400,00 EUR plus Mehrwertsteuer = 4.046,00 EUR begrenzt.
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Dieser Betrag steht der Klägerin jedoch deswegen nicht zu, weil die Beklagte insofern wirksam mit ihrem Frachtlohn in gleicher Höhe aufgerechnet hat.
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Dadurch, dass die Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem sie das Frachtgut zu spät angeliefert hat, ist sie ihres Frachtlohns nicht verlustig geworden. Es war nämlich so, dass das verspätet angelieferte Frachtgut für die Klägerin nicht vollständig unbrauchbar war. Die Klägerin konnte einen Teil des Frachtgutes bei der Präsentation nutzen. Nach Aussage des Zeugen O sind auch die Computer genutzt worden, da sie noch so rechtzeitig ankamen, um diese an Stelle der aus Deutschland zusätzlich georderten Computer verwenden zu können. Dies hat der Zeuge O auch deswegen nachvollziehbar geschildert, weil die Präsentation sehr aufwendig und kompliziert war und mit den schon vorbereiteten Computern besser zu bewerkstelligen war, als mit den zusätzlich herbeigeschafften .
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Aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung ist daher der Schadensersatzanspruch erloschen.
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II. Fahrt von C nach I2
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Auch bzgl. dieser Fahrt steht der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 423, 425 HGB zu.
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Zwar trägt die Klägerin nichts dazu vor, wann das Frachtgut in I2 abgeliefert werden sollte. Die Ablieferung sollte entsprechend den Unterlagen am 04.09.2010 erfolgen, was auch erfolgt ist.
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Zwar steht der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch deswegen zu, weil die Parteien vereinbart haben, dass die Ladung des Frachtgutes am 03.09.2010 um 07:00 Uhr erfolgte. Die Preisanfrage der Klägerin hinsichtlich der Be- und Entladung vom 03.09. bis 04.09. war so, dass der Ladetermin 03.09.2010, 7:00 Uhr, angegeben worden ist, was die Beklagte mit einem Preis von 790,00 EUR netto bestätigt hat. Insofern hat sich die Beklagte damit einverstanden erklärt, am 03.09.2010 um 07:00 Uhr das Ladegut aufzunehmen. Eine Korrektur ist lediglich wegen eines anderen Transportes vom 28.09.2010 erfolgt, so dass der Emailverkehr mangels anderweitiger Absprachen als Grundlage für den Vertragsschluss zwischen den Parteien dahingehend auszulegen ist, dass sie sich über die Beladung am 03.09.2010 um 07:00 Uhr in C geeinigt haben. Indem die Beklagten erst am 03.09.2010 um 21:30 Uhr zur Beladung bereitstand, verletzte sie die vereinbarte Ladezeit und haftet der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens gemäß §§ 280, 286 BGB.
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Die Klägerin kann jedoch nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, dass am 03.09.2010 erst gegen 21:30 Uhr geladen werden konnte. Soweit die Klägerin weitere Ansprüche deswegen geltend macht, weil am 04.09.2010 zusätzliche Kosten durch Einsatz des Lagermeisters und der Lagerarbeiten entstanden sind, liegt ein substantiierter Vortrag der Klägerin nicht vor, warum diese Stundenvergütungen ebenfalls einen Verspätungsstand darstellen sollen. Die Lieferung in I2 war um 10:00 Uhr lt. dem Emailverkehr vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt ist auch entladen worden.
52
Bzgl. der verspäteten Ladung in C steht der Klägerin grundsätzlich ein Betrag von 1.073,74 EUR zu.
53
Zur Überzeugung des Gerichtes steht nämlich aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass in dieser Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Nachvollziehbar haben die Zeugen N und B bekundet, dass sie den ganzen Tag in C bleiben mussten, da der Lkw nicht um 09.00 Uhr erschienen ist. Es sei auch ein Gabelstapler zusätzlich angemietet worden. Soweit haben die beiden Zeugen auch Tagesrapportzettel ausgefüllt, deren Richtigkeit sie bestätigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Tagesrapportzettel des Zeugen E falsch sein sollten, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Klägerin aufgrund der Beweisaufnahme einen Betrag von 1.073,74 EUR grundsätzlich verlangen (750,00 EUR + 230,00 EUR + 133,74 EUR + 260,00 EUR).
54
Ob der Schadensersatzanspruch vorliegend auf den dreifachen Frachtlohn beschränkt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Klägerin weniger als den dreifachen Frachtlohn als Schadensersatz geltend macht.
55
Der Schadensersatzanspruch ist jedoch durch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit dem vereinbarten Frachtlohn in Höhe von 790,00 EUR in dieser Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB).
56
Unstreitig haben die Parteien einen Frachtlohn von 790,00 EUR netto vereinbart.
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Der Frachtlohnanspruch ist dadurch, dass das Frachtgut zu spät aufgeladen worden ist, nicht erloschen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem Frachtvertrag dadurch erfüllt, dass sie das Frachtgut von C nach I2 transportiert hat. Deswegen steht ihr der Frachtlohn zu. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin lediglich Nettobeträge als Schadensersatz verlangt, ist auch nur mit einem Nettofrachtlohn aufzurechnen. 1.073,74 EUR abzgl. 790,00 EUR ergeben den zuerkannten Betrag von 283,74 EUR.
58
An nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 286 BGB lediglich ein Betrag von 68,43 EUR zu. Ausgehend von dem zuerkannten Betrag in Höhe von 283,47 EUR beträgt eine 1,3 Gebühr 32,50 EUR. Hinzuziehen sind 25,00 EUR Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, was einen Betrag von 68,43 EUR ergibt.
59
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
61
Streitwert: 22.007,08 EUR. Klageantrag: 17.020,98 EUR Hilfsaufrechnung 4.986,10 EUR (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).