Die Nutzung eines fremden Mobiltelefons und die damit verbundenen Folgen fallen allein in die Risikosphäre des Nutzers

LG Trier, Beschluss vom 17.07.2013 – 1 S 99/13

Die Nutzung eines fremden Mobiltelefons  und die damit verbundenen Folgen fallen allein in die Risikosphäre des Nutzers. Er kann nicht erwarten, dass das Mobilfunkunternehmen ihn über die spezifischen Risiken, die mit der Nutzung des fremden Smartphones im Hinblick auf den vom Nutzer gewählten Tarif verbunden sind, hinweist (Rn. 5).

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17.05.2013, Az. 32 C 117/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2013.

Gründe

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1. Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Der vorliegende Rechtsstreit weist zwar sicherlich für die Berufungsklägerin eine gewisse Bedeutung auf. Dies führt jedoch allein nicht zu einer Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr bedarf es dafür nach der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 522 ZPO (BT-Drs. 17/5334) einer “existentiellen“ Bedeutung, für die im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vorliegen. Da die Entscheidung der Kammer auch keine umfassend neue rechtliche Würdigung enthält, die angemessen mit der Berufungsklägerin nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte, ist auch in dieser Hinsicht eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

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2. Die Berufung hat nach vorläufiger Beratung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.

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a) Der klagenden Partei steht gegen die Beklagte aus dem Vertrag der Parteien betreffend Telekommunikationsdienstleitungen ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des von dem Amtsgerichts tenorierten Umfang zu, weil diese sich mit einem von einer dritten Person geliehenen Smartphone in das Internet eingewählt und Daten heruntergeladen hat.

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b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 280, 241 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht, der zur Folge hätte, dass der Forderung der Klägerin gemäß § 242 BGB der Einwand des “dolo agit, qui petit quod statim redditurus est” entgegenstünde, besteht nicht.

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Grundsätzlich hat nämlich jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehungen auf Grund der im Zivilrecht herrschenden Privatautonomie ihre Belange selbst wahrzunehmen. Insbesondere obliegt es einem Vertragspartner, selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderungen führt. Jede Partei ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf – beispielsweise im Hinblick auf die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind (LG Münster 18.01.2011 – 6 S 93/10; LG Kleve 15.06.2011 – 2 O 9/11; LG Bonn 01.06.2010 – 7 O 470/09 – alle zitiert nach juris). In Fallgestaltungen, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann. Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird, kommen solche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft dem Bundesgerichtshof zufolge auch und gerade auf den TK-Sektor zu (BGH MMR 2012, 525, 526). Im vorliegenden Fall, durfte die Beklagte jedoch nicht erwarten, dass die Klägerin sie über die spezifischen Risiken, die mit der Nutzung eines Smartphones im Hinblick auf den von der Beklagten gewählten Tarif verbunden sind, hinweist. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte dieses Smartphone von einer dritten Person leihweise erhalten hat und die Klägerin mithin in die Vermittlung des Smartphones an die Beklagte nicht einbezogen war. Bei diesem Smartphone handelt es sich auch nicht um ein Produkt der Klägerin. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt auch von denjenigen, die das LG Münster, das LG Bonn und das LG Kleve zu entscheiden hatten und auf die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seiner Berufungsbegründung Bezug nimmt. In diesen Fällen und in demjenigen, der der Entscheidung des OLG Schleswig, 15.9.2011 – 16 U 140/10, MMR 2012, 836ff. zu Grunde lag, hatte das jeweilige Telekommunikationsunternehmen nicht nur die verwendete Hardware vermittelt, sondern teilweise auch diejenigen Programm-Dienste, die besondere Kosten verursacht haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Einsatz eines anderen Mobiltelefons, als dasjenige, das von der Beklagten bislang benutzt wurde und die damit verbundenen Folgen fallen allein in die Risikosphäre der Beklagten. Die Klägerin war nicht verpflichtet das Nutzungsverhalten der Beklagten bezüglich der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ständig zu überwachen.

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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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4. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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