Vorfahrtsberechtigter muss auf Vorfahrt verzichten, wenn für ihn Unfallgefahr erkennbar

LG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2011 – 13 S 117/11

In einer Situation der sog. halben Vorfahrt muss der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer vor der Einfahrt in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO prüfen, ob von links kommende Fahrzeuge seine Vorfahrt beachten. Er muss von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in welchem er einen Unfall noch verhindern kann, eine drohende Verletzung seines Vorfahrtsrechts erkennen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen muss (Rn. 15).

Verletzt der Vorfahrtsberechtigte seine vorgenannte Pflicht, erscheint es angemessn ihn eine Mithaftung von 25% aufzuerlegen (Rn. 17).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 01.04.2011 – 4 C 317/08 (10) – abgeändert und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 868,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 61% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39%. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die 1. Instanz auf 2.249,90 €, für die Berufungsinstanz auf 2.946,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.06.2008 in … ereignet hat.

2

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw die … aus Richtung … kommend. Die Erstbeklagte befuhr mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die … in Richtung Stadtmitte. Im Kreuzungsbereich der Straßen kam es zur Kollision der Fahrzeuge. An beiden Fahrzeugen entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Mit Schreiben vom 11.06.2008 teilte die Zweitbeklagte der Klägerin mit, dass die Haftung geklärt sei und 100% betrage (Bl. 53 d.A.).

3

Die Zweitbeklagte hat an die Klägerin vorgerichtlich 2.640,96 € auf den Kfz-Schaden, Sachverständigenkosten, Standgebühren/Abschleppkosten und die allgemeine Unkostenpauschale, einen weiteren Betrag von 343,- € auf einen Nutzungsausfallschaden, 51,52 € auf An- und Abmeldekosten sowie ein Schmerzensgeld von 200,- € gezahlt.

4

Die Klägerin hat ihren gesamten materiellen Schaden auf 4.735,38 € beziffert, im Einzelnen 2.825,- € für den Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert 2.925,- € abzüglich Restwert 100,- €), 453,08 € für Sachverständigenkosten, 326,70 € für Standgebühren/Abschleppkosten, 25,- € für die allgemeine Unkostenpauschale, 1.032,- € für Nutzungsausfallentschädigung (24 Tage à 43,- €) und 73,60 € für An- und Abmeldekosten. Die Differenz zu dem außergerichtlich gezahlten Betrag (4.735,38 € abzüglich 3.035,48 €), mithin 1.699,90 € hat sie neben der Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes geltend gemacht, wobei sie – ohne Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlung der Zweitbeklagten – einen Betrag von 750,- € für angemessen hält.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit geringer Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren und erst dann in den Kreuzungsbereich eingefahren, als sich kein bevorrechtigter Verkehr genähert habe. Als sie sich bereits inmitten der Kreuzung befunden habe, sei die Erstbeklagte von links herangekommen und habe ihre Vorfahrt missachtet. Für sie sei der Unfall unabwendbar gewesen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Erstbeklagte die Vorfahrt beachtet. Dass die Erstbeklagte ein Alleinverschulden treffe, sei zu Anfang unstreitig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch das Schreiben der Zweitbeklagten vom 11.06.2008 zu verstehen. Die Klägerin hat weiter behauptet, durch den Unfall eine HWS- und BWS-Distorsion sowie eine Thorax- und Sternumprellung erlitten zu haben. Während 15 Tagen sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

6

Die Beklagten haben eingewandt, aus dem Schadensbild folge, dass sich die Erstbeklagte mit dem Fahrzeug bereits im Kreuzungsbereich befunden habe, als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in diesen Bereich eingefahren sei. Der Hauptanstoß am Fahrzeug der Klägerin sei an der vorderen linken Ecke erfolgt, während das Beklagtenfahrzeug seitlich getroffen worden sei. Die Höhe des am klägerischen Fahrzeugs eingetretenen Schadens wie auch der Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug durch den Anstoß herumgeschleudert worden sei, wiesen darauf hin, dass die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bei weitem überschritten habe. Richtig sei zwar, dass die Beklagte zunächst von ihrer vollen Einstandspflicht ausgegangen sei. Dies habe aber auf einer falschen bzw. unzureichenden Information seitens der Klägerin beruht. Die Beklagten haben des Weiteren die Schadenshöhe bestritten. Sie haben die Ansicht vertreten, der Fahrzeugrestwert sei mit 410,- € zu bemessen, da die Zweitbeklagte der Klägerin vor der Ersatzbeschaffung eine entsprechende Verkaufsmöglichkeit eröffnet habe. Die Standgebühren seien mit 12,50 € pro Tag unangemessen, im Übrigen nicht bereits ab dem Unfalltag ersatzfähig. Die Klägerin hätte auch nicht 9 Tage bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens warten dürfen, sondern sich sofort um eine Ersatzbeschaffung bemühen müssen. Der Nutzungsausfall sei nicht in der geforderten Höhe nachvollziehbar, da das Fahrzeug älter als 10 Jahre gewesen sei.

7

Hilfsweise hat die Erstbeklagte mit ihr aus dem Unfallereignis zustehenden Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse ihr zumindest 25% des ihr entstandenen – unstreitigen – Schadens von 4.156,- € ersetzen.

8

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.507,90 € sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400,- € zu. Es könne dahinstehen, ob das Unfallereignis für die Klägerin unabwendbar gewesen sei. Entscheidend sei, dass die Erstbeklagte gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen habe, wohingegen eine schuldhafte Mitverursachung der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Zwar sei ein Fall der sogenannten „halben Vorfahrt“ gegeben, weshalb die Klägerin nur mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung habe heranfahren dürfen. Ein langsames Hineintasten in den Kreuzungsbereich sei aber nur dann erforderlich, wenn der Vorfahrtberechtigte anders auf Grund der Ausgestaltung der Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen könne. Es könne auch nicht von einem Geschwindigkeitsverstoß der Klägerin ausgegangen werden, da der Nachweis einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h nicht zu führen sei. Ausgehend von einem ersatzfähigen Schaden von 4.543,38 €, wegen dessen Ermittlung auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, stehe der Klägerin ein Differenzbetrag von 1.507,90 € zu. Darüber hinaus ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch den Unfall eine leichte HWS-und BWS-Distorsion sowie eine Thoraxprellung erlitten habe, was einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600,- € begründe. Unter Anrechnung des außergerichtlich gezahlten Betrages verbleibe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200,- €. Die von der Erstbeklagten erklärte Aufrechnung greife mangels Gegenanspruchs nicht durch.

9

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Amtsgericht habe die Grundsätze der Gefährdungshaftung, vor allem aber auch die der Haftungsabwägung verkannt. Die Feststellung, dass ein Geschwindigkeitsverstoß nicht vorliege, sei fehlerhaft. Maßgebend sei, dass es sich hier um ein reines Wohngebiet mit sehr schmalen Straßen handele, auf denen die höchstzulässige Geschwindigkeit auf lediglich 30 km/h begrenzt sei. Es komme hinzu, dass die Straßen jeweils nach rechts wegen der lückenlos bis nach vorne reichenden Bebauung äußerst schwer und sehr spät einsehbar seien. Dass die Klägerin die hier zulässige Annäherungsgeschwindigkeit überschritten habe, zeige nicht nur die Tatsache, dass sie mit der Front ihres Fahrzeuges in die Seite des Beklagtenfahrzeugs gestoßen sei, vor allem aber die Wucht, mit der dies geschehen sei. Jedenfalls hafte die Klägerin aufgrund der konkreten Gegebenheiten auch verschuldensunabhängig, weil sie die Unabwendbarkeit nicht nachgewiesen habe.

10

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

11

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

12

1. Die Beklagten wenden sich zu Recht gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. Diese Haftungsverteilung ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern, als das Amtsgericht dem Haftungsbeitrag der Erstbeklagten ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

13

a) Das Amtsgericht ist bei seiner Haftungsabwägung zunächst von einem Vorfahrtsverstoß der Erstbeklagten ausgegangen (vgl. § 8 Abs. 2 StVO). Das ist zutreffend und wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt.

14

b) Anders als das Amtsgericht meint, trifft die Klägerin hier aber ein Mitverschulden am Unfall, weil sie gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO verstoßen hat.

15

aa) In einer Situation der halben Vorfahrt ist der Vorfahrtsberechtigte selbst dem aus seiner Sicht von rechts kommenden Verkehr gegenüber nach § 8 Abs. 2 S. 1 StVO wartepflichtig. Diese Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (vgl. KG, ZfS 2010, 198; Kammer, Urteil vom 12.11.2010 – 13 S 71/10). Deshalb muss der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer vor der Einfahrt in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO prüfen, ob von links kommende Fahrzeuge seine Vorfahrt beachten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VerkMitt. 1982, 4 (Nr. 4); KG, DAR 1973, 157; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO Rn. 38). Er muss von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in welchem er einen Unfall noch verhindern kann, eine drohende Verletzung seines Vorfahrtsrechts erkennen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen muss (vgl. nur KG, DAR 1973, 175; Kammer aaO).

16

bb) Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Hätte die Klägerin nämlich nicht allein auf ihre Vorfahrt vertraut – wie ihr Vortrag nahe legt -, sondern stattdessen einen Blick nach links geworfen, so hätte sie, wie der Unfallverlauf zeigt, die drohende Missachtung ihres Vorrechts durch die Erstbeklagte erkennen und den Unfall durch ein Abbremsen vermeiden können. Dies wäre der Klägerin auch mühelos möglich gewesen. Denn sie hat selbst vorgetragen, sich nur mit geringer Geschwindigkeit der Kreuzung genähert zu haben, so dass ihr ein kurzer Blick nach links und ein Abbremsen ihres Fahrzeuges ohne weiteres möglich gewesen wären.

17

c) Bei der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu Lasten der Erstbeklagten zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 8 Abs. 2 S. 2 StVO dem Wartepflichtigen die Folgen unrichtigen Verhaltens überwiegend aufbürdet, so dass die Erstbeklagte eine wesentlich höhere Verantwortung für den Unfall trifft (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; KG, DAR 1973, 157; Kammer aaO). Andererseits ist es in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerechtfertigt, die über die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehende Unachtsamkeit der Klägerin als Vorfahrtsberechtigter außer Ansatz zu lassen. In diesen Fällen muss der Vorfahrtsberechtigte einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; KG, DAR 1973, 157; ZfS 2010, 198; Kammer aaO und Urteil vom 10.07.2009 – 13 S 154/09). Die Kammer hält deshalb unter den gegebenen Umständen eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Wartepflichtigen für angemessen und sachgerecht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; KG, DAR 1973, 157; ZfS 2010, 198; Kammer, Urteil vom 12.11.2010 – 13 S 71/10). Eine höhere, evtl. auch alleinige Haftung des Wartepflichtigen kommt nur dann in Betracht, wenn dieser mit völlig unangemessener Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich gefahren ist oder sonst rücksichtslos gehandelt hat (vgl. Kammer aaO mwN.). Beides ist hier nicht der Fall. Ein Geschwindigkeitsverstoß der Erstbeklagten scheidet bereits in Anbetracht der Feststellungen des Sachverständigen, wonach lediglich eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 15 km/h vorgegeben werden kann, aus. Auch liegen keine sonstigen Anhaltspunkte für ein rücksichtsloses Verhalten der Erstbeklagten vor. Soweit die Klägerin meint, die Erstbeklagte sei quasi blind in sie hinein gefahren, könnte davon nur dann ausgegangen werden, wenn sich das klägerische Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug befunden hätte, als die Erstbeklagte in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dies lässt sich indes mangels beweissicherer Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachvollziehen.

18

2. Die Beklagten können jedoch den Einwand der Mithaftung dem Anspruch der Klägerin hier nicht entgegen halten. Denn die Zweitbeklagte hat durch ihr Schreiben vom 11.06.2008 die Alleinhaftung anerkannt.

19

a) Ob in einer Äußerung eine schuldanerkennende Erklärung liegt und welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984; Saarländisches Oberlandesgericht, NJW 2011, 1820 ff; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 781 Rn. 2). Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis will der Anerkennende dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 01.12.1994 – VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, vom 10.6.2008, XI ZR 348/07, NJW 2008, 3425; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Von einem bestätigenden Schuldanerkenntnis in diesem Sinne ist jedoch nur auszugehen, wenn die Beteiligten besonderen Anlass für ein Anerkenntnis hatten, insbesondere, wenn zunächst Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld geherrscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580; Saarländisches Oberlandesgericht aaO).

20

b) Ein konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Erklärung, die Haftung sei geklärt und betrage 100%, eine selbstständige Verpflichtung begründen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zweitbeklagte ihre Erklärung gerade im Hinblick auf ihr Versicherungsverhältnis mit der Erstbeklagten und das Haftpflichtverhältnis zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin abgegeben hat. Die Erklärung erfolgte daher nicht losgelöst von einem Rechtsgrund, d.h. von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, sondern gerade mit Bezug auf einen solchen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05, VersR 2009, 106).

21

c) Die Zweitbeklagte hat indes ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, das auch die Erstbeklagte bindet. Die Erklärung im Schreiben der Zweitbeklagten vom 11.06.2008 konnte für die Klägerin nur so verstanden werden, dass kein Streit über den Haftungsgrund mehr bestehe und auf der Grundlage einer Alleinhaftung der Beklagten die Regulierung des noch zu ermittelnden Schadens erfolgen werde. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten enthielt das Schreiben damit eine Regulierungszusage, die die Ungewissheit über den Umfang der Haftung beenden sollte. In einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage liegt aber regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 aaO; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 38 Rn. 12). Dieses Anerkenntnis bindet nicht nur den Haftpflichtversicherer, sondern auch dessen Versicherungsnehmer (vgl. BGH aaO). Denn der Haftpflichtversicherer ist uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt (vgl. für die Kfz-Haftpflicht Nr. A.1.1.4 AKB 2008 – Regulierungsvollmacht) und tritt in der Regel dem Geschädigten als Vertreter des Schädigers gegenüber. Der Geschädigte darf sich deshalb auf das Wort des Haftpflichtversicherers verlassen, ohne von sich aus weitere Nachforschungen betreiben zu müssen (vgl. BGH aaO mwN.). Den Beklagten ist danach der Einwand einer Mithaftung der Klägerin verwehrt (vgl. Geigel/Bacher aaO Rn. 21 f. mwN.) und der Klägerin steht grundsätzlich der vom Amtsgericht zugesprochene Schadensbetrag in Höhe von 1.907.90 € zu, der in zweiter Instanz unstreitig geblieben ist.

22

3. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin aufgrund der von der Erstbeklagten erklärten Hilfsaufrechnung teilweise erloschen (§ 389 BGB).

23

a) Die Klägerin trifft – wie gezeigt – eine Mithaftung von 25%. Der Erstbeklagten steht deshalb ein Anspruch auf anteiligen Schadensersatz gegen die Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG zu, der in der Zusammensetzung der Schadenspositionen sowie deren Höhe unstreitig ist. Ausgehend von einem Gesamtschaden der Erstbeklagten von 4.156,- € (Kfz-Schaden 4.050,- €, An- und Abmeldekosten 80,- €, Unkostenpauschale 26,- €) ergibt sich unter Berücksichtigung der Mithaftung ein zu ersetzender Betrag von 1.039,- €. Diesen Betrag hat die Erstbeklagte in zulässiger Weise zur Aufrechnung gestellt, womit der Anspruch der Klägerin – auch mit Wirkung für die Zweitbeklagte (§ 422 Abs. 1 BGB) – in dieser Höhe gemäß § 389 BGB erloschen ist. Es verbleibt danach ein zu ersetzender Schaden von 868,90 €.

24

b) Dem steht das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Zweitbeklagten nicht entgegen. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Zweitbeklagten erfasst lediglich die von der Kfz-Haftpflicht gedeckten Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte, nicht aber eigene Ersatzansprüche der Erstbeklagten aus dem Unfallereignis. Bei den eigenen Ersatzansprüchen der Erstbeklagten handelt es sich nämlich um einen von dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis unabhängigen Schuldgrund.

25

4. Die Zinsregelung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

27

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

28

Die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz folgt aus §§ 39, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer den Wert der Schmerzensgeldforderung entsprechend der von der Klägerin angegebenen Größenordnung auf 550 € geschätzt (vgl. BGHZ 132, 341). Bei der Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz war § 45 Abs. 1 Satz 2 GVG zu berücksichtigen, da über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung erstmals entschieden wurde (vgl. KG, JurBüro 2010, 85; Beschluss vom 17.12.2010 – 12 W 42/09, juris, jeweils mwN.). Der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderung in Höhe von 1.039,- € war danach dem Streitwert des Hauptanspruchs in Höhe von 1.907,90 € (vgl. § 47 Abs. 1 GKG) hinzuzurechnen.

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