LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011 – 327 O 607/10
1. Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar, jedenfalls dann, wenn das Bewertungsportal lediglich Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2010, 52 O 229/10).
2. Das Publizieren nutzergenerierter Hotelbewertungen ist eine Handlung des Betreibers des Hotelbuchungsportals, wenn dieser die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung der einzelnen Bewertungen und die Nutzung seines Freigabeaktes bedürfen.
3. Die Attraktivität besonders ausführlicher Nutzerbewertungen zieht die Internetnutzer verstärkt an und strahlt auf das entgeltliche Angebot der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen aus, so dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Bewertungsfunktion und den angebotenen entgeltlichen Dienstleistungen besteht.
4. Der Betreiber eines Hotelbuchungsportals kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Buchungsfunktion, nicht aber die Bewertungsfunktion dem Wettbewerbsrecht unterstellt sei, wenn die Bewertungsfunktion und die Buchungsfunktion gleichwertig sind.
5. Derjenige, der fremde Tatsachenbehauptungen verbreitet und sich mit der Veröffentlichung zu eigen macht, haftet für die Richtigkeit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen als Täter im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG, ohne dass dies von der Einhaltung etwaiger Prüfpflichten abhängig wäre.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen, auf den von ihr zum betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen … zu dem von der Klägerin betriebenen …, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und / oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
a) auf dem Nachttisch klebten Kaugummis von früheren Gästen,
b) das ganze Zimmer war schief, d. h. das Bett was oben stand ist immer in Richtung des Bettes gerutscht, was unten stand,
c) auf der Toilette waren überall Urin-Flecken,
d) an der Klobürste war überall Stuhlgang,
e) an den Handtüchern war überall Stuhlgang,
zu a) bis e) wie in der als Anlage K 13 vorgelegten Bewertung der Nutzerin … geschehen,
f) alte Tampons, Dreckflusen wurden von Reinigungskräften nicht weggemacht,
g) das Zimmer war eine Katastrophe, Dreck ohne Ende,
zu f) und g) wie in der als Anlage K 17 vorgelegten Bewertung der Nutzer „K… und M… „geschehen,
h) …,
i) …,
j) …,
k) sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sind verstopft gewesen,
l) …,
zu h) bis l) wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers „P…“ geschehen,
m) der Lattenrost ist mit nur drei Brettchen bestückt gewesen, … wie in der als Anlage K 19 vorgelegten Bewertung des Nutzers „R…“ geschehen,
n) überall im Zimmer haben Haare, Staub etc. gelegen, der Stuhl im Zimmer war mit klebrigen Zeug verschmiert und es hat kein warmes Wasser gegeben,
o) es hätten Obdachlose auf der Etage gelegen und es sich gemütlich gemacht sowie auf den Fluren liegender Staub und Kaugummipapiere hätten 5 Tage lang dort gelegen, ohne dass eine Putzfrau dort gefegt hätte,
zu n) und o) wie in der als Anlage K 20 vorgelegten Bewertung der Nutzerin „J…“ geschehen,
p) man habe einfach einen Zettel mit Zimmernummer und PIN zum Reinkommen in die Hand gedrückt bekommen,
q) über dem Bett war ein Handabdruck aus irgendeiner ekeligen Flüssigkeit,
r) die Toiletten auf den Zimmern sind nicht geputzt worden,
s) an der Badezimmertür befanden sich von innen Spritzer von Erbrochenem,
t) die Handtücher waren mit irgendetwas Braunem beschmiert,
zu p) bis t) wie in der als Anlage K 21 vorgelegten Bewertung der Nutzerin „A…“ geschehen.
sofern die entsprechenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.381,24 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9 zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen Dritter in ihrem Onlineauftritt aus Wettbewerbs recht in Anspruch, sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten.
2
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der … AG, zu der über weitere Betreibergesellschaften im In- sowie im europäischen Ausland Hotels, Hostels und Appartementhäuser gehören. Die Klägerin betreibt u.a. in H… das … Zielgruppe der Übernachtungsangebote der Klägerin sind Reisende, die eine einfache, standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis suchen. Die Zimmer bzw. die Hotel- und Hosteleinrichtungen der Klägerin sind in der … Gruppe zu einem gewissen Maße vereinheitlicht, d. h. es wird eine weitgehend gleiche Einrichtung in sämtlichen Häusern der … Gruppe angeboten. Die Klägerin vertreibt ihre Übernachtungsleistungen zu ca. 30 % selbst über das Internet. Unter der Internetadresse www… betreibt die Holding-Gesellschaft ein Buchungsportal, in dem die Gäste Reservierungen online vornehmen und zudem umfassende Informationen über die einzelnen Häuser und deren Umgebung erhalten können.
3
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Sie betreibt seit 1999 ein Online-Reiseportal unter der Website www…. (vgl. Screenshots der Website der Beklagten, Anlagenkonvolute K7 und K8, Anlagen B6 und B8). Auf dieser Website vermittelt die Beklagte Reisen und Hotelübernachtungen Dritter. Zugleich bietet sie den Internetnutzern die Möglichkeit, detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer einzusehen. Die Bewertungsfunktion für Hotels auf der Webseite ist offen für jedermann, der eine gültige E-Mail-Adresse besitzt; diese Möglichkeit wird unabhängig davon zur Verfügung gestellt, ob die Unterkunft über das Online-Reisebüro der Beklagten gebucht worden war. Die Beklagte schaltet auf ihrer Homepage zudem entgeltliche Bannerwerbung für Reise- und Hoteldienstleistungen.
4
Die Bewertungsfunktion für Hotels auf der Webseite der Beklagten ist wie folgt aufgebaut:
5
Teil des Bewertungssystems der Beklagten ist zum einen die Veröffentlichung von Erfahrungsberichten und zum anderen ein Punktesystem, wobei für einzelne Leistungen zwischen einer (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) „Sonnen“ vergeben werden können (vgl. beispielsweise die Anlagen K8, K17 und K18). Im Einzelnen zu bewertende Leistungen sind „allgemeiner Hotelbereich“, „Lage & Umgebung“, „Service“, „Gastronomie“, „Sport & Unterhaltung“ und „Zimmer“. Die einzelnen Kriterien sind in Unterpunkte untergliedert. Darüber hinaus hat der Nutzer die Möglichkeit, das Preis-Leistungsverhältnis, die Reiseleitung und die Richtigkeit der Katalogbeschreibung und der Sterne-Klassifizierung sowie weitere Merkmaie zu beurteilen. Der Nutzer kann angeben, ob er ein Hotel weiterempfiehlt oder nicht.
6
Die jeweilige individuelle Bewertung eines Hauses anhand dieser Kriterien wird mit einer Gesamtnote (1 bis 6 „Sonnen“) zusammengefasst („Sonnen-Durchschnitt“). Die zu einem Hotel vorhandenen Einzelbewertungen fasst die Beklagte zu einer Gesamtbewertung zusammen indem sie aus den Bewertungen der sechs Einzelkriterien Hotel, Lage, Service, Gastronomie, Sport & Unterhaltung und Zimmer) unter Ausschluss derjenigen Bewertungen, die älter als 25 Monate sind, einen Bewertungsdurchschnitt bildet, der für jedes einzelne Kriterium angegeben wird; die Gesamtbewertung aller Kriterien fasst die Beklagte wiederum zu einer Durchschnittsnote zusammen. Überdies gibt die Beklagte zu jedem Hotel die „Weiterempfehlungsrate“ an und veröffentlicht einen Angaben aus Bewertungsdurchschnitt und Weiterempfehlungsrate errechneten „Trend“ (vgl. Anlage K7)
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Die Beklagte verlangt von den Nutzern ihrer Webseiten, die eine Bewertung abgeben, die Nennung des Vornamens, des Heimatlandes, der Altersgruppe und des Wohnorts sowie die Angabe einer E-Mail-Adresse (vgl. Anlage K9). Im Rahmen der Nutzungsbedingungen hat der Nutzer zu akzeptieren, weder rechtswidrige noch die Rechte Dritter verletzende Inhalte einzustellen (Anlage B7). Die Beklagte überprüft die Existenz der Email-Adresse, indem sie eine Antwort auf eine Kontroll-Email verlangt.
8
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die aus den Anlagen K13 und K17 – K21 ersichtlichen Nutzerkommentare über das Hotel der Klägerin … in H… die auf der Homepage der Beklagten abrufbar gewesen sind. Die Klägerin hält die Beklagte für die verbreiteten, aus ihrer Sicht geschäftsschädigenden Angaben, wettbewerbsrechtlich verantwortlich.
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Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen und zwar zunächst mit Schreiben vom 16.03.2010 (Anlage K14) hinsichtlich der in den Anträgen nach Ziffer 1. a) – e) wiedergegebenen Bewertungen der Autorin „J…“ (Anlage K13). Die Beklagte teilte daraufhin mit, die fragliche Bewertung vorläufig zu Überprüfungszwecken zu sperren; eine Rechtspflicht werde allerdings nicht anerkannt (Anlage K15). Die betroffene Bewertung ist seitdem online nicht mehr abrufbar Mit Schreiben vom 27.04.2010 ließ die Beklagte mitteilen, dass sie nach durchgeführter Überprüfung die beanstandete Bewertung dauerhaft gesperrt habe, damit sei aber kein Anerkenntnis verbunden, dass die Bewertung unzutreffende Aussagen enthalten habe (Anlage K16).
10
Bei einer erneuten Überprüfung des Portals der Beklagten entdeckte die Klägerin die mit den Anträgen zu Ziffer 1. f) -t) beanstandeten Bewertungen aus März, April und Mai 2010 (Anlagen K17 – 21). Auch wegen dieser Bewertungen ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen (Anlage K22). Auch hier teilte die Beklagte daraufhin mit, die fragliche Bewertung vorläufig zu Überprüfungszwecken gesperrt zu haben (Anlage K23). Auch diese Bewertungen sind seitdem online nicht mehr abrufbar.
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Der Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerungen aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 UWG und aus §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Sie hält die publizierten Tatsachenbehauptungen für unwahr.
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Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei durch die Veröffentlichung von Werbebannern anderer Reiseanbieter und durch den kommerziellen Betrieb eines Reisebüros und der Online-Reisevermittlung Mitbewerber der bei ihr bewerteten Hotelanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ebenso wie die Klägerin selber vertreibe auch die Beklagte Zimmerkontingente des betreffenden Hostels der Klägerin über das Internet. Damit liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien als Anbieter von Dienstleistungen vor.
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Sie macht geltend, dass es sich bei den angegriffenen Bewertungen um geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG handele, die sämtlich einem Wahrheitsbeweis zugänglich seien; sie seien aber allesamt nicht erweislich wahr. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen würden auch nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Dies habe auch für Bewertungsportale zu gelten, insbesondere wenn sie wie hier einem kommerziellen Internet-Reisebüro zugeordnet seien. Das gelte erst recht, wenn die Beklagte eine besondere Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei der Prüfung der von den Nutzern verfassten Beiträge für sich in Anspruch nehme und diese Beiträge zu Durchschnittsnoten, Weiterempfehlungsraten und Trends verdichte, ergänzt um die Empfehlung anderer benachbarter Beherbergungsbetriebe.
14
Sie meint ferner, dass die Beklagte auch nicht in den Genuß des Presseprivilegs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kommen könne. Und selbst wenn würde sie gegen die Prüfpflichten verstoßen, zumal sich die Beklagte eines „TÜV-zertifizierten“ Prüfungsverfahrens berühme (Anlage K12)
15
Sie, die Klägerin, meint schließlich, dass die Gewährung einer anonymen Bewertungsmöglichkeit ohne die Notwendigkeit, das zu Bewertende über die Beklagte gebucht zu haben, zu einer gesteigerten Verantwortlichkeit der Beklagten führen müsse.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen … zu dem von der Klägerin betriebenen … im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und / oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
19
a) – g) wie erkannt,
20
h) das Zimmer ist nicht wirklich sauber gewesen,
21
i) in der Fensterritze hat ein altes Stück Schinken gelegen, das am Schimmeln gewesen sei,
22
j) auf einem der Bilder hat ein altes Gummibärchen geklebt,
23
k) wie erkannt,
24
l) in den Gemeinschaftsduschen ist das Wasser kochend heiß gewesen und kein Licht hat funktioniert
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zu h) bis l) wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers „P…“ geschehen,
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m) – t) wie erkannt,
27
sofern die entsprechenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind
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2. an die Klägerin EUR 1.563,60 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
31
Die Beklagte sieht sich einem „Feldzug“ der Klägerin ausgesetzt, dass sie jegliche Bewertungen der Klägerin und ihrer Hotels unterlasse. Sie verweist auf die Verfahren vor dem LG Hamburg (Az. 312 O 429/09) und dem LG Berlin (Az. 52 O 229/10) sowie auf die Berichterstattung hierüber in der Presse (Spiegel-Artikel v. 11.10.2010, Anlage B1)
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Die Beklagte bestreitet ihre Wettbewerbereigenschaft und macht geltend, dass das von ihr betriebene Meinungsportal und das Online-Reisebüro nach der Aufmachung der Homepage mindestens gleichwertig nebeneinander stünden. Ferner fehle es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG. Es fehle nämlich ein objektiver Zusammenhang der Zugänglichmachung einer Nutzerbewertung mit dem Absatz von Waren und Dienstleistungen. Die auf ihrer Plattform befindliche Bewertungsfunktion existiere vielmehr unabhängig von ihrem Hotelangebot. Sie habe kein Interesse, in den individuellen Bereich der Hoteliers einzugreifen; sie, die Beklagte, würde sich bei negativen Bewertungen ansonsten gleichsam „ins eigene Fleisch schneiden“. Die Publikation von Nutzerbewertungen diene vielmehr einem kommunikativen Zweck, wie es auch vom Bundesgerichtshof für Bewertungsportale anerkannt würde.
33
Zum Prüfungsverfahren trägt die Beklagte Folgendes vor:
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Die Bewertung werde mittels einer speziellen Software auf bestimmte Risikoaspekte hin geprüft. Damit sollen nach ihrem Vorbringen sowohl unzulässige Bewertungen wie Eigenbewertungen eines Hotels oder Bewertungen von Nutzern, die gar nicht Gäste des Hotels waren, vermieden werden als auch rechtswidrige Bewertungen wie Formalbeleidigungen. Je nach Ergebnis der automatischen Prüfung schließe sich eine manuelle „Tiefenrecherche“ an, die bei Anhaltspunkten für rechtswidrige oder unzulässige Bewertungen bis hin zu einer Gesamtlektüre der Bewertungen führen könne. Allein für diese manuelle Prüfung beschäftige sie ein Team von über 30 Mitarbeitern (vgl. Anlage K11).
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Eine eigene Bewertung durch die Beklagte erfolge niemals. Die Bewertungen seien stets von Nutzern generierte Inhalte und als solche auch klar gekennzeichnet. Sie führe die abgegebenen Bewertungen lediglich in statistischer Weise zu einer Gesamtnote bzw. einer Weiterempfehlungsrate zusammen und zeige ggf. ein Trendbarometer an. Die einzelnen Bewertungen und insbesondere einzelne darin enthaltene Äußerungen mache sie sich hingegen nicht zu Eigen. Aber auch im Nachhinein halte sie Kontrollmechanismen vor. So unterhalte sie ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Hotel sich gegen Bewertungen wehren könne. Dieses Verfahren könne dazu führen, dass eine Bewertung aus dem Netz genommen werde. Außerdem ermögliche sie Hotels, sich über einen „Hotelzugang“ kostenfrei selbst darzustellen. Dort könne ein Hotelier auch zu jeder einzelnen Bewertung Stellung nehmen und somit eine Art Gegendarstellung auf der Plattform der Beklagten platzieren.
36
In der Sache trägt sie vor, hinsichtlich der beanstandeten Bewertung der Autorin … Bewerterin mit den Angaben des Hotels konfrontiert zu haben. Diese habe ihre Bewertung zunächst bestätigt, sich dann aber nicht mehr gemeldet, weshalb sich die Beklagte entschieden habe, die Bewertung nicht mehr freizuschalten. Die Nutzer … und … und … hätten auf entsprechende Aufforderungen der Beklagten nicht reagiert. Die Bewerter … und … hätten dagegen ihre Angaben per eMail bestätigt.
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Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2011 wird Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass die von dem Nutzer … abgegebene Bewertung richtig sei; auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 07.06.2011 wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
38
Die Klage ist zulässig und auch ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu. Der Anspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr 8, 8 Abs. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG. Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar, wenn, wie hier, das Bewertungsportal lediglich Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist. Die aus § 4 Nr. 8 UWG folgende Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen im Wettbewerbsverhältnis hat der Verbreitende und damit hier die Beklagte zu tragen. Die Beweisführung ist der Beklagten jedoch lediglich hinsichtlich der Bewertungen des Nutzers … gelungen und das auch nicht vollumfänglich.
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1. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Nr. 3 UWG. Demnach ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien bieten unstreitig Beherbergungsleistungen an; die Klägerin durch ihre eigenen Hotels, die Beklagte durch Vermittlung fremder, darunter auch der klägerseitigen. Es liegt auf der Hand, dass die Übernachtungsleistungen der Klägerin durch die Übernachtungsleistungen, die die Beklagte vermittelt, substituierbar sind (so auch LG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 – Az. 52 O 229/10, Anlage B9, S. 11). Die Funktion der von der Beklagten unterhaltenen Reiseplattform unter www…. erschöpft sich gerade nicht im Bereithalten einer Meinungsplattform für Reisende, sondern die Beklagte vermittelt zuvörderst selbst Hotelübernachtungen und erzielt daraus Erlöse.
40
2. Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die o.g. Handlungen der Beklagten hängen mit der Förderung des Absatzes eigener Dienstleistungen, nämlich der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen, objektiv zusammen.
42
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen stellen Handlungen der Beklagten dar. Dass das Bereithalten der Bewertungsfunktion als solche auf einem Verhalten der Beklagten beruht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Aber auch das – hier den Kern der Beanstandung darstellende – Publizieren fremder Hotelbewertungen ist eine Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG. Denn die Beklagte ist es, die die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung der einzelnen Bewertungen trifft. Die Nutzer können – anders als etwa in anderen Foren oder sozialen Netzwerken durchaus üblich – ihre Beiträge nicht selbst online stellen, sondern bedürfen eines Freigabeaktes durch die Beklagte. Für diesen Freigabeakt nimmt sich die Beklagte nach eigenem Vortrag auch bis zu 3 Wochen Zeit, in der sie die eingesandte Bewertung erst einer automatisierten Prüfung mittels einer speziellen Software unterzieht und dann je nach deren Ergebnis einer manuellen „Tiefenrecherche“. Dieses Prüfverfahren kommuniziert sie auch nach außen als „ein aufwändiges TÜV-zertifiziertes Prüfverfahren“, um den Nutzern „glaubwürdige und aussagekräftige Hotelbewertungen bieten“ zu können, wie sich aus der Anlage K11 ergibt. Das Prüfungsteam der Beklagten ist auf der Homepage auch zumindest mit den Vornamen namentlich benannt (vgl. Anlage K11). Folglich schaltet die Beklagte erst nach erfolgter Prüfung durch dieses Prüfungsteam die Bewertung online. Zudem verdichtet die Beklagte die Nutzerbewertungen zu Durchschnittsnoten, Weiterempfehlungsraten und Trends, ergänzt um die Empfehlung anderer benachbarter Beherbergungsbetriebe. Die Handlungsqualität kann daher dem Verhalten der Beklagten nicht abgesprochen werden (aA KG Berlin, Beschl. v. 21.10.2010 – Az. 52 O 229/10, Anlage B14).
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Aufgrund dieser Verhaltensweisen der Beklagten macht es auch keinen Unterschied, dass die Beklagte die Hotelbewertungen nicht selbst verfasst und auch nicht selbst eingegeben hat – dies haben unstreitig die Nutzer getan – denn der Freigabeakt der Beklagten ist das hier entscheidende, wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten der Beklagten. Zudem ist vor dem Hintergrund des Tatbestandes des § 4 Nr. 8 UWG zu sehen, dass das „Verbreiten“ von Tatsachen auch die Weitergabe fremder Tatsachenbehauptungen erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflg. 2011, § 4 Rdnr. 8.18). Es genügt also, fremde Nutzerbewertungen zu publizieren. Es ist auch nicht einmal erforderlich, dass sich die verbreitende Person die fremde Tatsachenbehauptung zu Eigen macht (vgl. BGH, GRUR 1995, 427, zitiert nach juris, Tz. 15 – Schwarze Liste, zu § 14 UWG a.F.). Es muss lediglich einem Dritten die Möglichkeit verschafft worden sein, von dem Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen (BGH, aaO., Tz. 15). Das ist hier der Fall.
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b) Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen sind auch objektiv zur Absatzförderung geeignet und stehen mit ihr in einem objektiven Zusammenhang.
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aa) Vor der UWG-Reform von 2008 stellte § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. darauf ab, dass eine Handlung „mit dem Ziel“ der Förderung des Absatzes bzw. der Förderung anderer Unternehmensaktivitäten vorgenommen wird und war damit durch einen finalen Zurechnungszusammenhang gekennzeichnet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.08.2008 – BT-Drucks. 16/10145, S. 20). Dies war mit Artikel 2 d) der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) nicht mehr zu vereinbaren (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO., S. 21). Seit der UWG-Reform von 2008, die der Umsetzung der UGP-Richtlinie diente, ist daher nur mehr ein „objektiver Zusammenhang“ erforderlich. Zudem sind auch noch Verhaltensweisen nach Geschäftsabschluss dem Lauterkeitsrecht unterstellt worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 der UGP-Richtlinie).
47
Der mit dem UWG 2008 eingeführte Begriff des objektiven Zusammenhangs wird so verstanden, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Absatzförderung nicht (mehr) erforderlich ist, sondern lediglich ein funktionaler Zusammenhang (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflg. 2011, § 2 Rdnr. 46/47). An einem „objektiven Zusammenhang“ soll es dann fehlen, wenn „weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen“ betroffen sind, „soweit sie in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und den anderen Unternehmensaktivitäten stehen“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.08.2008 – BT-Drucks. 16/10145, S. 21). Dies entspricht der Maßgabe des Erwägungsgrundes 7 Satz 2 der UGP-Richtlinie, die klarstellt, dass sich die Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken bezieht, die vorrangig anderen Zielen dienen. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflg. 2011, § 2 Rdnr. 51) – was im Übrigen schon nach der alten Rechtslage anerkannt war (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1986 – I ZR 13/84 = GRUR 1986, 812, 813 – Gastrokritiker).
48
bb) Gemessen an diesen Vorgaben steht das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen mit der Förderung des Absatzes eigener Dienstleistungen, nämlich der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen, in einem objektiven Zusammenhang. Denn hierdurch werden aus Nutzersicht ein Besuch der Seite der Beklagten und die Buchung der gewünschten Reise über die Beklagte besonders attraktiv.
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(1) Das System entspricht dem Geiste des Internet 2.0 und lebt davon, dass möglichst viele Internetnutzer Bewertungen abgeben, damit wiederum andere bei ihre Hotelsuche von den Erfahrungen der Nutzergemeinschaft profitieren können. Ein Buchungsportal ist daher immer dann besonders attraktiv, wenn man sich vor der Buchung zugleich umfassend über das gewünschte Hotel und die in Frage kommenden Alternativen informieren kann – je detaillierter die Nutzerbewertungen, desto besser. Durch die veröffentlichten, sehr detaillierten Nutzerkommentare ist die Attraktivität des Online-Angebots der Beklagten insbesondere auch gegenüber anderen konkurrierenden Hotelportalen, die sich beispielsweise darauf beschränken, lediglich nutzergenerierte Durchschnittsnoten für Hotels zu veröffentlichen, nochmals deutlich gesteigert. Diese Attraktivität der Bewertungsfunktion strahlt ohne weiteres auf das entgeltliche Angebot der Vermittlung und Durchführung von Hotelbuchungen aus und zieht die Internetnutzer verstärkt auf die Seite der Beklagten (so auch LG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 – Az. 52 O 229/10, Anlage B9, S. 11). Dies kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, denn ihre Mitglieder gehören den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls an.
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(2) Diesem Ergebnis steht mit den oben ausgeführten Grundsätzen auch gerade nicht entgegen, dass die Beklagte daneben auch der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer ein Forum bieten und der Information der Nutzeröffentlichkeit dienen möchte; denn dies ist beileibe nicht das vorrangige Ziel der Beklagten. Die Beklagte konstatiert selbst, dass die Bewertungsfunktion der Buchungsfunktion gleichwertig sei und nimmt damit ehrlicherweise nicht für sich in Anspruch, vorrangig anderen Zielen zu dienen. Dies wäre aber Voraussetzung, um ihr Verhalten dem Lauterkeitsrecht zu entziehen, wie es für reine Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale angenommen wird. Nicht das uneigennützige Motiv der Information der Nutzeröffentlichkeit steht bei dem Angebot der Beklagten im Vordergrund, sondern naturgemäß die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots (so auch LG Berlin, aaO. Anlage B9, S. 11). Daran ist nichts verwerflich; die von der Beklagten für Meinungsäußerungsportale ins Feld geführte Rechtsprechung, etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über ein Lehrerbewertungsportal (Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – www.spickmich.de), kann allerdings für einen solchen Fall nicht in Anspruch genommen werden, betrifft sie doch ausschließlich Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale für rein informative und nichtgewerbliche Zwecke und außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses stehend. Derjenige aber, der als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber beispielsweise durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird strenger beurteilt als derjenige, der nicht Mitbewerber ist (vgl. zum UWG 2004 OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 – 4 U 87/07, zitiert nach juris, Tz. 5, betreffend „Erfahrungsberichte“ über die Geschäftspraktiken eines Unternehmens in einem Internet-Blog)
51
(3) Auch eine Gleichstellung des gewerblichen Angebots der Beklagten mit reinen nicht-gewerblichen Bewertungsportalen ist nicht veranlasst. Insbesondere wäre eine Aufspaltung der rechtlichen Betrachtung des Online-Auftritts der Beklagten in einen kommunikativen/informatorischen Teil, nämlich der Bewertungsfunktion, und einen kommerziellen Teil, nämlich der Buchungsfunktion, nicht nur gekünstelt, sondern ließe sich mit der tatsächlichen Ausgestaltung der Seite www…. nicht einmal ansatzweise vereinbaren (vgl. Screenshots der Website der Beklagten, Anlagenkonvolute K7 und K8, Anlagen B6 und B8) Denn beide Aspekte sind derart engmaschig miteinander verwoben, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche schlechterdings nicht möglich ist. Gerade aus Nutzersicht besteht eine solche Trennung nicht. Vielmehr betreibt die Beklagte ein gewerbliches Reiseportal, das unentgeltliche und entgeltliche Dienste eng miteinander verwebt und selbst Hotelzimmer vermittelt und dem Nutzer auch stets Alternativvorschläge für seine Suche unterbreitet (vgl. Screenshots der Website der Beklagten, Anlagenkonvolut K7, Anlagen B6 und B8).
52
(4) Auch der Umstand, dass die Bewertungen erst nach einer Buchung über die Beklagte (oder Dritte) und Durchführung der Reise von den Nutzern eingegeben und von der Beklagten geprüft und online gestellt werden, steht der Annahme eines objektiven Zusammenhangs schon deswegen nicht entgegen, weil mit der UWG- Reform von 2008 ohnehin auch Verhaltensweisen nach Geschäftsabschluss gemäß § 2 Nr. 1 UWG dem Lauterkeitsrecht unterstellt worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 der UGP-Richtlinie).
53
3. Die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 UWG liegen hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen nach Ziffer 1. a) – g), k) und m) – t) des Klagantrages vor.
54
Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Beklagte haftet als Täter von Verbreitungshandlungen nach § 4 Nr. 8 UWG. Die daraus folgende Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachen im Wettbewerbsverhältnis hat der Verbreitende und damit die Beklagte zu tragen. Der Beklagten ist die Beweisführung jedoch lediglich hinsichtlich der Nutzerbewertungen des Nutzers „Philipp“ gelungen und auch dies nicht vollumfänglich.
55
a) Die mit dem Antrag zu Ziffer 1. angegriffenen Äußerungen stellen Tatsachenbehauptungen dar. Auch soweit sie zunächst wie Werturteile daherkommen („das Zimmer war eine Katastrophe..“, Antrag zu Ziffer 1. g), enthalten sie einen der Nachprüfung zugänglichen Tatsachenkern („das Zimmer war eine Katastrophe… Dreck ohne Ende“).
56
b) Die Beklagte hat diese Äußerungen verbreitet, indem sie die fremden Tatsachenbehauptung weitergeben hat, unabhängig davon, ob sie sich diese zu Eigen gemacht hat oder nicht (siehe oben unter I. S. a).
57
c) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen und zwar weder aus den Vorschriften des Telemediengesetzes, noch aus der Rechtsprechung zu dem Umfang wettbewerbsrechtlicher Prüfpflichten.
58
aa) Eine Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG greift zugunsten der Beklagten nicht ein; denn eine solche findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04 = GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei … zitiert nach juris, Tz. 20; BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06 = WRP 2007, 795, zitiert nach juris, Tz. 7; Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04 = GRUR 2007, 708, zitiert nach juris, Tz. 19 – Internet-Versteigerung II). Soweit § 10 TMG von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung behandelt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG wird dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt bleiben (BGH, Urt v. 12.07.2007 – I ZR 18/04 = GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, zitiert nach juris, Tz. 20).
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bb) Auch auf die Beachtung etwaiger Prüfpflichten kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich weder auf die (privilegierende) Rechtsprechung zur Haftung von Forenbetreibern im Internet berufen, noch auf die „eBay-Rechtsprechung“; denn sie hat die fremden Tatsachenbehauptungen als Täter verbreitet.
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(1) Den Betreibern rein-kommunikativer Internetforen oder Nachrichtenforen ist zugute zu halten, dass das Betreiben eines solchen Internetforums unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit steht (vgl. nur Hans. OLG Urt. v. 22.08.2006 – 7 U 50/06, zitiert nach juris, Tz. 17). Solche Portale sind zu Recht privilegiert, weil sie allein – oder jedenfalls vorrangig (vgl. Erwägungsgrund 7 Satz 2 der UGP-Richtlinie) kommunikative, nicht-gewerbliche Zwecke verfolgen. So liegt der Fall hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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(2) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht von der Einhaltung etwaiger Prüfpflichten abhängig, weil sie Täter ist. Die vom BGH – in Abkehr von der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung – entwickelte wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht betrifft die Haftung für ausschließlich fremde Rechtsverletzungen (vgl. (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04 = GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, zitiert nach juris, Tz. 21). Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob die Nutzer der streitgegenständlichen Äußerungen ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können; denn die Beklagte ist Täter einer Verbreitungshandlung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG, weil darunter eben auch die Weitergabe fremder Tatsachenbehauptung fällt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflg. 2011, § 4 Rdnr. 8.18).
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d) Damit trifft die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen, was sich aus der gesetzlichen Formulierung „sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“ ergibt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflg. 2011, § 4 Rdnr. 8.20). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1. a) – g) und m) – t) angegriffenen Äußerungen ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1. h) – l) angegriffenen Äußerungen hat die Beklagte Beweis angeboten durch Vernehmung des diese Äußerungen eingegebenen Zeugen …
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aa) Der Beklagten ist die Beweisführung hinsichtlich der Äußerungen, dass „das Zimmer nicht wirklich sauber gewesen ist“, „in der Fensterritze hat ein altes Stück Schinken gelegen, das am schimmeln gewesen ist“, „auf einem der Bilder hat ein altes Gummibärchen geklebt“ und „in den Gemeinschaftsduschen ist das Wasser kochend heiß gewesen und kein Licht hat funktioniert“, gelungen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Behauptung der Beklagten als bewiesen anzusehen ist, dass die Angaben, wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers … geschehen, inhaltlich richtig sind. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen … der die Kammer folgt. Der Zeuge hat nachvollziehbar und detailreich erläutert, wie sich sein Aufenthalt in dem Hotel der Klägerin auf der Reeperbahn in Hamburg gestaltet habe. Der Zeuge zeigte auch ein durchgehend gutes Erinnerungsvermögen, auch hinsichtlich kleiner Details der Räumlichkeiten, Einrichtung und auch der geführten Konversationen. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der inhaltlichen Richtigkeit der publizierten Äußerungen als bewiesen anzusehen ist. Insbesondere bestand kein Anlass an der Unparteilichkeit des Zeugen zu zweifeln und anzunehmen, er würde seine Angaben verteidigen allein aus dem Grunde, weil er sie in dieser Form publiziert hat.
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bb) Nicht gelungen ist der Beklagten jedoch die Beweisführung für die Aussage, „sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sind verstopft gewesen“ (lit. k). Denn insoweit hat der Zeuge in der Vernehmung klargestellt, dass nur in der Dusche das Wasser nicht abgelaufen sei, nicht aber im Bad insgesamt und im Waschbecken. Insoweit war dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zu entsprechen.
III.
65
Mit dem Antrag zu Ziffer 2. begehrt die Klägerin Erstattung der durch die Abmahnung mit Schreiben vom 16.03.2010 (Anlage K14) entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR und der durch die Abmahnung mit Schreiben vom 21.07.2010 (Anlage K22) entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR. Der geltend gemachte Annexanspruch auf Kostenerstattung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist mit dem oben Gesagten nur insoweit begründet, als dass er sich auf die Abmahnung der Verletzungshandlung nach Ziffer 1. a)- g), k) und m) – t) des Klagantrages bezog. Nach dieser Norm kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2010 (Anlage K14) war vollumfänglich begründet, die mit Schreiben vom 21.07.2010 (Anlage K22), wie oben ausgeführt, im Wesentlichen nur wegen vier von fünf Nutzerbewertungen. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen für diese letztere Abmahnung daher nur beanspruchen, soweit diese einen berechtigten Unterlassungsanspruch zuzurechnen sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 149/07 – Sondernewsletter, zitiert nach juris, Tz. 52). Die mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren nach der Anzahl der Nutzer zu bewerten, so dass 4/5 der eingeklagten außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die zweite Abmahnung zuzusprechen waren (also … EUR); die Kosten der ersten Abmahnung waren hingegen vollumfänglich zuzusprechen … EUR), mithin insgesamt … EUR.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt aufgrund der Beweisaufnahme mit ihren Anträgen zu Ziffer 1 h), i), j) und l) und damit im Wesentlichen hinsichtlich der Bewertungen des Nutzers, … Dies war mit einem Sechstel anzusetzen. Darüber hinaus ist die Klagänderung durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nach ständiger Rechtsprechung der Kammer als Klagrücknahme in Höhe eines Drittel zu bewerten. Daraus ergibt sich eine Obsiegensquote der Klägerin von (5/6 x 2/3 = 10/18 =) 5/9. Die Kostenforderung war als Nebenforderung zum Unterlassungsantrag nicht zu berücksichtigen.
67
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.