Zu Frage der Einberufungspflicht des Hausverwalters zur Eigentümerversammlung

LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2010 – 318 S 120/10

1. Wird eine vorher unbegrenzte Schwamm- und Hausbockversicherung vom Versicherer gekündigt und nur eine Weiterführung des Vertrages mit limitierter Haftungssumme angeboten, so ist es nicht schuldhaft vertragswidrig, wenn sich der Verwalter nach Rücksprache mit dem Beirat nicht zur Weiterführung mit der Höchstsumme entscheidet und auch keine außerordentliche Eigentümerversammlung nur deshalb einberuft. Der Verwalter ist auch nicht zur Untersuchung ohne Schwammverdacht verpflichtet.

2. Zur Kostenhaftung des einfachen und streitgenössischen Nebenintervenienten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2010 – 102 C C 29/09 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2010 – 102 C C 29/09 – wird ebenfalls zurückgewiesen, soweit sich ihr Rechtsmittel nicht gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet; diese wird auf die Berufung der Nebenintervenientin dahin abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszuges von der Klägerin allein zu tragen sind, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, welche von dieser selbst zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, bis auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die klagende, teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt ihre Verwalterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist seit dem 01.09.2003 Verwalterin der Klägerin, ihre verlängerte Bestellung läuft bis zum 31.12.2010. Zwischen den Parteien gilt der Verwaltervertrag vom 08.09.2003, für dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Für die Teilungserklärung der Klägerin vom 22.12.2097 wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Die Nebenintervenientin ist Versicherungsmaklerin. Ihr haben beide Parteien den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

2

Die Parteien streiten um eine von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einer Reduzierung des Deckungsbetrages der Schwammschadenversicherung der Eigentümergemeinschaft im Jahre 2006. Diese Versicherung bestand bereits vor Amtsübernahme der Beklagten mit unbegrenzter Deckungshöhe. Mit Schreiben vom 25.09.2006 kündigte die Schwammversicherung, die …, das Versicherungsverhältnis zum 01.01.2007 und verband die Kündigung mit dem Angebot einer neuen Schwammversicherung zu geänderten Konditionen. Für den Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Statt bisher jährlich zur Prämie von 442,– € mit unbegrenzter Deckungshöhe versichert zu sein, bestand die Option von gestaffelten Versicherungssummen von mindestens 50.000,– € bis zu höchstens 250.000,– € bei Jahresbeiträgen von mindestens 535,50 € bis zu höchstens 2.677,50 €. Dieses Kündigungsschreiben vom 25.09.2006 hat die Nebenintervenientin der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2000 übersandt, in welchem sie mitteilte, dass eine Vertragsfortführung nur möglich sei, wenn die Versicherungssumme auf 50.000,– € bzw. bis 250.000,– € begrenzt werde; die Nebenintervenientin bat um Rückgabe eines beigefügten Erklärungsbogens, damit sie die Entscheidung an den Versicherer weiterleiten könne (Anlage StV 1). Mit Schreiben vom 06.11.2006 wandte sich die Beklagte an die damaligen Mitglieder des Beirats der Klägerin, Frau Dr. B, Herrn M und Herrn N, und übersandte die Änderungskündigung der … bezüglich der Sparte „Schwamm- und Hausbockversicherung“. Sie schrieb: „…die Feuerkasse bittet um Mitteilung, ob die Versicherung zu deutlich erhöhten Konditionen weitergeführt werden soll. Die Versicherung selbst empfinden wir als sehr wichtig und schlagen vor, den Vertrag bis zur Entscheidung der Eigentümergemeinschaft in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, mindestens auf € 100.000,– Versicherungssumme weiterzuführen, um den Vertrag an sich bestehen zu lassen. …“. (Anlage K 3). Das Beiratsmitglied M antwortete mit einer E-Mail vom 21.11.2006 „Der zum 31.12.2006 gekündigte Vertrag sollte m. E. unbedingt (auch) zu den geänderten Konditionen (Vers.-Summe 250.000,– €) über den 01.01.2007 hinaus fortgeführt werden. Bitte informieren Sie den Makler bzw. die Versicherung.“ (Anlage K 4). Die Beklagte antwortete per E-Mail am 22.11.: „… Ich habe den Vertrag über den 01.01.2007 hinaus abgeschlossen bei einer Versicherungssumme von € 100.000,–. Sofern ich auch die beiden weiteren Verwaltungsbeiräten ihrem Vorschlag zustimmen (Anm.: so wörtlich mit offensichtlichem Schreibfehler), werde ich den Vertrag auf € 250.000,– erhöhen.“ (Anlage K 4). Entsprechend dieser Mitteilung hatte die Beklagte am 16.11.2006 die von der … übersandte „Erklärung“ an diese zurückgeschickt, nach welcher die Versicherung über den 01.01.2007 hinaus bei einer Versicherungssumme von 100.000,– € und einer Prämie von 1.071,– € fortgeführt werden sollte (Anlage K 5).

3

Am 01.10.2007 wurde bei Renovierungsarbeiten in der Erdgeschosswohnung Nr. 1 Schwamm festgestellt. In der Folgezeit wurden Sanierungsmaßnahmen eingeleitet.

4

Die Klägerin hat die Beklagte durch ihren jetzigen Beiratsvorsitzenden, Herrn Dr. F, mit Schreiben vom 09.01.2009 aufgefordert, den Einstand für die 100.000,– € überschreitenden Sanierungskosten bis zur Höhe von 250.000,– € zu erklären. Dem kam die Beklagte nicht nach, worauf die Eigentümergemeinschaft beschloss, sie gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihre Verwalterpflichten schuldhaft verletzt, indem sie weisungswidrig die Versicherung nicht mit einer Deckungshöhe von 250.000,– € fortgesetzt habe und die Frage der angemessenen Versicherungshöhe auch nicht auf einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung gebracht habe. Zumindest habe die Verpflichtung bestanden, vor Ablauf der unbegrenzten Deckung das Gebäude insgesamt sachverständig untersuchen zu lassen, wobei der Schwammschaden rechtzeitig entdeckt worden wäre. Ihr, der Klägerin, sei dadurch ein möglicher Versicherungsschutz entgangen. Die Nebenintervenientin habe der Beklagten auch nicht mitgeteilt, dass eine spätere Erhöhung des Versicherungsschutzes möglich sei. Die Sanierung des Schwammschadens habe bisher über 150.000,– € gekostet und werde insgesamt den Betrag von 250.000,– wohl übersteigen. Die Klägerin bestreitet, dass sie erstmals anlässlich einer Belegprüfung am 14.06.2007 eine Erhöhung der Versicherung auf 250.000,– € verlangt habe; dieses Verlangen habe sie bereits mit der E-Mail des Beirats M vom 21.11.2006 gestellt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte ihr die bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten der Beseitigung von Schwammbefall und Schwammschäden an der Wohnungseigentumsanlage R.-straße …, … H, die aus dem am 01.10.2007 festgestellten Hausschwammbefall der Wohnungseigentumsanlage resultieren, bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,– € zu ersetzen hat, soweit diese Aufwendungen über 100.000,– € hinausgehen.

8

Die Nebenintervenientin hat sich diesem Antrag angeschlossen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat (u. a.) vorgetragen, erstmals bei der Belegprüfung am 14.06.2007 habe der Beirat eine Versicherungssumme von 250.000,– € verlangt. Sie, die Beklagte, habe dies dann bei der Nebenintervenientin zu erreichen versucht, dabei aber erfahren müssen, dass die ihr zunächst erteilte Auskunft einer Möglichkeit zur Abänderung der zunächst mit 100.000,– € vereinbarten Deckungssumme nicht gegeben sei. Die … habe dies zwar – nach Begutachtung durch einen Sachverständigen – in Aussicht gestellt. Als dann im Oktober 2007 ein Schwammschaden in der Erdgeschosswohnung Nr. 1 gemeldet worden sei, habe der Geschäftsführer der Nebenintervenientin gesagt, dass es nunmehr mit der Änderung der Versicherungssumme ja nichts mehr werde.

12

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagten keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last falle. Nach den Vereinbarungen des Verwaltervertrages sei sie zum Abschluss von Versicherungsverträgen ermächtigt. Auf die Änderungskündigung der … vom 25.09.2006 hin sei über eine Fortführung der Versicherung zu entscheiden gewesen, wofür Zeit bis zum Ende des Jahres 2006 zur Verfügung gestanden habe und über eine Versicherungssumme zwischen 50.000,– und 250.000,– € zu entscheiden gewesen sei. Es sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen, wenn die Beklagte sich in dieser Situation an den Verwaltungsbeirat gewandt habe, statt einzig zu dieser Frage eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, was für eine Entscheidung durch alle Eigentümer nötig geworden wäre, weil die ordentliche Eigentümerversammlung bereits am 12.01.2006 stattgefunden habe. In ihrem Schreiben vom 06.11.2006 habe die Beklagte die Beiratsmitglieder um Unterstützung ersucht und dabei auf die Bedeutung der Schwammversicherung hingewiesen sowie eine Versicherungssumme von mindestens 100.000,– € vorgeschlagen. Der Beirat habe jedoch die erbetene Unterstützung verweigert. Die E-Mail des Beiratsmitgliedes M vom 21.11.2006 sei rechtlich gesehen ein „Nullum“, weil der Verwaltungsbeirat sich nur im Wege einer gemeinschaftlichen Willensäußerung durch auf Beiratssitzungen gefasste (Mehrheits-)Beschlüsse äußern könne. Eine solche Äußerung des Beirats liege nicht vor. Das Beiratsmitglied M habe lediglich seine persönliche Ansicht geäußert und nicht in Vollmacht für die übrigen Beiratsmitglieder auch deren Meinung kundgetan. Auf die prompte Antwort der Beklagten an Herrn M vom 22.11.2006 habe die Beklagte wiederum keine Reaktion erfahren, obwohl sie mitgeteilt habe, dass der Vertrag auf 250.000,– erhöht werde, wenn die weiteren beiden Verwaltungsbeiräte dem Vorschlag des Beirats M zustimmten. Damit sei dem Beirat auch bekannt gemacht worden, dass zwischenzeitlich die Beklagte die Versicherungssumme mit 100.000,– € vereinbart hatte. Innerhalb des dem Beirat bekannten Zeitkorridors sei noch Zeit für eine Erhöhungserklärung gewesen. Erst mit weiterer Mail vom 09.10.2007 (!!) habe sich der Beirat M bei der Beklagten erkundigt, ob die übrigen Beiratsmitglieder auf die Anfrage reagiert hätten. Da sie, die Beklagte, vom Beirat keinerlei Unterstützung in der genannten Frage erfahren habe, habe sie das ihr durch den Verwaltervertrag eingeräumte Ermessen frei ausüben können. Es sei nicht vorwerfbar, in dieser Situation eine Deckungshöhe von 100.000,– € zu vereinbaren, welches bereits die bisherige Jahresgebühr mehr als verdoppelt habe. Der Beirat habe auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch genommen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen oder einberufen zu lassen. Er habe es auch unterlassen, auf diese Weise über die Kosten einer Gesamtuntersuchung des Gebäudes auf Schwamm beschließen zu lassen.

13

Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.04.2010 zugestellte Urteil am 21.05.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 23.06.2010 begründet. Die Nebenintervenientin hat gegen das ihr ebenfalls am 23.04.2010 zugestellte Urteil am 25.05.2010 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und nach am 18.06. beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.07.2010 ihre Berufung am 06.07.2010 begründet.

14

Die Klägerin wendet gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, die Beklagte habe den Beirat verzögert informiert, indem sie das Schreiben der Hamburger Feuerkasse vom 25.09.2006 erst am 01.11.2006 übersandt habe und, ohne dessen Reaktion abzuwarten, bereits am 16.11.2006 die Versicherung mit nur 100.000,– € Deckungssumme abgeschlossen habe. Dabei habe die Beklagte die Anweisung des Beirats M, die Versicherungssumme auf 250.000,– € zu vereinbaren, missachtet. Einen förmlichen Beschluss des Beirats habe es zwar nicht gegeben, die Beklagte habe einen solchen aber auch nicht eingefordert. Sie habe keine Beiratssitzung und auch keine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Nicht einmal auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung sei die Sache von der Beklagten zur Sprache gebracht worden. Für den Beirat sei es nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte von ihm eine Rückantwort erwartet habe; die Änderungskündigung der Versicherung sei ihm nur „zur Information“ übersandt worden. Die Beklagte hätte eine Deckungssumme von 250.000,– € wählen müssen, weil dies der bisherigen Versicherung mit unbeschränkter Deckung am nahesten gekommen wäre. Dies sei auch der von der Beklagten ignorierte Wunsch des Beirats M gewesen. Weiter wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass sie es versäumt habe, sich von der Nebenintervention schriftlich bestätigen zu lassen, dass ein Wechsel in eine höhere Deckungssumme noch möglich sei, falls die Nebenintervenientin eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben habe. Dann wäre ein Regress gegen diese möglich gewesen. Schließlich trägt die Klägerin vor, der Beklagten sei ein Schwamm-Vorschaden im Dach des Hauses bekannt gewesen. Es handele sich um ein Haus aus der Gründerzeit mit einem bekanntermaßen hohen Schwamm-Risiko. Hätte die Beklagte eine Sachverständigenuntersuchung veranlasst, wäre der Schaden in der Erdgeschosswohnung entdeckt worden.

15

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren damaligen Beiräten den Streit verkündet.

16

Die Nebenintervenientin schließt sich der Berufungsbegründung der Klägerin an und ist der Ansicht, jedenfalls die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sei falsch: Das Amtsgericht hätte die Kosten nicht ihr und der Klägerin je zur Hälfte auferlegen dürfen, sondern die Kosten des Rechtsstreits allein der Klägerin auferlegen müssen bis auf ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie für den Fall einer Klagabweisung selbst zu tragen hätte. Denn es handele sich nicht um eine streitgenössische Nebenintervention i. S. v. §§ 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 69 ZPO, sondern um eine einfache Streithilfe, weil es an einer für die streitgenössische Nebenintervention nötigen Rechtskrafterstreckung fehle.

17

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

18

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2010 – 102 C C 29/09 abzuändern: Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten der Beseitigung von Schwammbefall und Schwammschäden in der Wohnungseigentumsanlage R.-straße. … H, die aus dem am 01. Oktober 2007 festgestellten Hausschwammbefall der Wohnungseigentumsanlagen resultieren, bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,– € zu ersetzen hat, soweit diese Aufwendungen über 100.000,– € hinaus gehen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin sind zulässig. Erfolg hat lediglich die Berufung der Nebenintervenientin, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wendet. Im Übrigen sind beide Rechtsmittel in der Sache unbegründet.

23

Mit zutreffender Begründung hatte das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Verwaltervertrages durch die Beklagte nach § 280 BGB verneint. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts und macht sich diese zu Eigen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist das Folgende anzumerken:

24

Die Beklagte ist nach § 4 Ziff. 2.1 m. des Verwaltervertrages zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt. Sie hat hierbei nach § 29 Abs. 2 WEG die Unterstützung des Beirats beansprucht. Dabei handelte es sich nicht um eine unzulässige Übertragung von Verwaltungsmaßnahmen, sondern um eine Mitwirkung bei der Entscheidung der Frage, ob und ggf. mit welcher Versicherungssumme die Schwammversicherung nach der Änderungskündigung seitens der H. Feuerkasse fortgesetzt werden sollte. Eine Entscheidung durch alle Eigentümer selbst wäre nur durch eine außerordentliche Eigentümerversammlung möglich gewesen, welche allerdings in der Gemeinschaftsordnung der Klägerin (Ziff. I. 11 der Teilungserklärung) nicht vorgesehen ist und zu welcher die Beklagte nach dem Verwaltervertrag auch nicht verpflichtet war. Die durch die Änderungskündigung angebotenen vertraglichen Alternativen entzogen diese Entscheidung einer schriftlichen Beschlussfassung durch die Mitglieder der Klägerin nach § 23 Abs. 3 WEG. Die ordentliche Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 1 WEG des Jahres 2006 lag bereits zurück und stand deshalb für eine Beschlussfassung ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung wegen der Entscheidung nur einer einzigen Frage unterlassen zu haben, begründet in diesem Fall keine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten, denn auch in Ansehung der Bedeutung der Angelegenheit einerseits, aber einer fehlenden besonderen Eilbedürftigkeit andererseits war der von der Beklagten gewählte Weg einer Beteiligung des Beirats ausreichend und sachgerecht. Für die Kosten einer objektiv unnötigen außerordentlichen Eigentümerversammlung hätte die Beklagte ggf. sogar Schadensersatzansprüche der Klägerin zu besorgen gehabt (vgl. BayObLG, NJW 1995, 202).

25

Soweit die Klägerin den Standpunkt einnimmt, die Beklagte hätte entsprechend ihrem Hinweis im Schreiben an die Beiratsmitglieder vom 06.11.2006 die nächste ordentliche Eigentümerversammlung mit der Frage der Schwammversicherung befassen müssen, hätte ein solches Unterlassen den von der Klägerin behaupteten Schaden jedenfalls nicht kausal verursacht. Hierfür wäre es erforderlich, dass durch die Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung im Jahr 2007 und einer dortigen Beschlussfassung im Sinne der jedenfalls in diesem Rechtsstreit von der Klägerin für erforderlich erachteten höchstmöglichen Versicherungssumme der Schaden nicht eingetreten wäre. Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., vor § 249 BGB, Rz. 51). Wäre in einer solchen Eigentümerversammlung die Beantragung einer höheren Versicherungssumme beschlossen worden, hätte die Versicherung bereits zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung des Hauses durch einen Sachverständigen vornehmen lassen und dann, wegen des dabei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits feststellbar gewesenen Schadens in der Erdgeschosswohnung Nr. 1, eine höhere Versicherung abgelehnt.

26

Mit ihrem Schreiben vom 06.11.2006 hat die Beklagte den Mitgliedern des Beirats der Klägerin das erforderliche Wissen verschafft, um eine Entscheidung über die Versicherungsfrage herbeiführen zu können. Sie sind über die ausgesprochene Änderungskündigung der Versicherung unterrichtet worden, wobei die Beklagte – zu Recht – auf die Bedeutung einer Schwammversicherung hingewiesen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht lediglich zur Kenntnisnahme mitgeteilt worden. In diesem Sinne hat jedenfalls das Mitglied des Beirats M ausweislich seiner E-Mail vom 20.11.2006 das Schreiben der Beklagten auch nicht verstanden. Die Beklagte hat vielmehr die Bitte der Versicherung um Mitteilung weitergeleitet, ob die Versicherung zu deutlich erhöhten Konditionen weitergeführt werden solle, was sie mit dem Vorschlag verbunden hat, den Vertrag mindestens mit einer Versicherungssumme von 100.000,– € fortzuführen. Damit war eindeutig klargestellt, dass es einer Entscheidung seitens des Beirats bedurft hat. Es ist der Beklagten nicht als Pflichtverletzung anzulasten, darauf vertraut zu haben, dass der Beirat seine Aufgaben und Befugnisse erfüllt (vgl. Bärmann-Merle, 11. Aufl., § 29 BGB, Rz. 50). Hierzu hätte der Beirat aufgrund des durch die Anfrage der Beklagten vom 06.11.2006 ausgelösten Entscheidungsbedarfs nach § 29 Abs. 4 WEG eine Beiratssitzung einberufen können. Dass dies nicht geschehen ist, konnte die Beklagte nicht ausgleichen, weil sie selbst weder eine Sitzung des Beirats einberufen oder eine solche Einberufung verlangen konnte (Merle, a. a. O., Rz. 39). Eine ebenfalls mögliche Beschlussfassung des Beirats entsprechend § 23 Abs. 3 WEG durch schriftliche Beschlussfassung ist ebenfalls nicht erfolgt und hätte von der Beklagten auch nicht veranlasst werden können. Zu ihr hätte es einer Äußerung eines jeden Beiratsmitgliedes bedurft (Merle, a. a. O., Rz. 43). Wenn die Zustimmung des Verwaltungsbeirats für eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist, reicht es nicht aus, dass diese Zustimmung (selbst) vom Vorsitzenden des Beirats allein erteilt wird. Zwar kann dieser die Meinung des Gremiums Beirat dem Verwalter übermitteln, er kann sich jedoch nicht an die Stelle des gesamten Beirats setzen. Erforderlich ist vielmehr eine Willensbildung des Verwaltungsbeirats (BayObLG, NZM 2002, 529). An einer solchen Willensbildung des Beirats fehlt es. Geäußert hat sich allein dessen Mitglied M mit einer E-Mail vom 21.11.2006. Dieser Äußerung ist nicht zu entnehmen, dass sie auch namens der übrigen Beiratsmitglieder abgegeben werden soll. Sie enthält auch nicht, wie dies die Klägerin verstehen will, eine Anweisung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Summe von 250.000,– €, sondern lediglich die diesbezüglich persönliche Ansicht des Beiratsmitglieds M („m. E.“). Auf diese Äußerung des Beiratsmitglieds Matzen hat die Beklagte diesem umgehend mitgeteilt, dass sie bereits am 16.11.2006 mit einer Versicherungssumme von 100.000,– € abgeschlossen habe. Eine Reaktion des Beirats hierauf war wiederum ausgeblieben, so dass die Beklagte keine schuldhafte Pflichtverletzung beging, an der bereits getroffenen Maßnahme nichts geändert zu haben.

27

Ebenfalls keine Pflichtverletzung ist es gewesen, die Änderungskündigung vom 25.09.2006 erst mit Schreiben vom 06.11.2006 dem Beirat übermittelt zu haben. Der Klägerin blieb bis zum Ende des Jahres ausreichend Zeit, eine Entscheidung über die hiermit aufgeworfene Frage zu treffen. Dies hatte das Amtsgericht in seinem Urteil überzeugend dargestellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass bei einer früheren Mitteilung eine andere Reaktion des Beirats erfolgt wäre.

28

Die Beklagte war entgegen der Meinung der Klägerin nicht verpflichtet, von sich aus die höchstmögliche Versicherungssumme von 250.000,– € zu wählen, weil dies der bisherigen unbegrenzten Deckung am nahesten gekommen wäre. Hätte sie ihre Entscheidung am bisher bestehenden Versicherungsvertrag ausgerichtet, wäre auch eine Versicherungssumme von sogar nur 50.000,– € möglich gewesen, weil die damit verbundene Prämie der bisherigen, sehr viel niedrigeren Prämie, am nahesten gekommen wäre. Eine Pflichtverletzung bei der getroffenen Auswahl unter den von der Versicherung vorgegebenen Alternativen bezüglich der Versicherungssummen und den damit verbundenen Jahresbeiträgen ist nicht erkennbar.

29

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Auskunft der Nebenintervenientin bestand nicht. Die Kläger haben keine Gründe dafür vorgebracht, aus denen die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt hierfür eine Veranlassung hätte sehen müssen. Auch hätte die Nebenintervenientin die Versicherung zu nichts verpflichten können.

30

Der Beklagten ist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, dass sie nach der Änderungskündigung das Haus der Klägerin nicht auf Schwammbefall begutachten ließ. Hierzu wäre nur Veranlassung gewesen, wenn Anhaltspunkte für einen akuten Schwammbefall vorhanden gewesen wären. Hiervon ist nicht auszugehen. Die Klägerin trägt nicht vor, wann in der Vergangenheit ein Schwammschaden schon einmal eingetreten war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und ggf. wodurch die Beklagte von einem solchen Schaden überhaupt wusste; unstreitig ist aber, dass während der Dauer der Verwaltung durch die Beklagte bis zur Änderungskündigung vom 25.09.2006 ein Schwammschaden nicht festgestellt worden ist. Damit war jedenfalls kein ausreichender Anlass gegeben, eine das gesamte Haus umfassende Untersuchung zu veranlassen, die, um zuverlässige Ergebnisse zu haben, aufwändig und kostspielig gewesen wäre. Ein hierauf gerichtetes Ansinnen der Klägerin oder des von der Beklagten eingeschalteten Beirats ist nicht erfolgt. Allein das Baualter und die Belegenheit des Hauses der Klägerin haben für sich genommen keinen ausreichenden Anlass zu einer Schwammuntersuchung des Hauses gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Häuser vergleichbarer Art schwammbefallen sind oder sein können. Hinzu kommt, dass es hier nicht um den Bestand des Versicherungsschutzes an sich ging. Die Hamburger Feuerkasse hatte ihre Kündigung mit dem Angebot eines geänderten Versicherungsvertrages verbunden, welches die Beklagte angenommen hat, so dass ein völliger Verlust des Versicherungsschutzes durch das Handeln der Beklagten abgewendet worden war. Es hat sich also nicht die Frage gestellt, ob vor dem drohenden Ende jeglichen Versicherungsschutzes noch eine Überprüfung auf Schwammbefall durchzuführen gewesen ist (hierzu Kammer 318 T 12/08, Beschluss v. 25.05.2010, nicht rechtskräftig).

31

Soweit die Klägerin die Feststellung eines den Betrag von 50.000,– Euro übersteigenden Schadens beansprucht, scheitert dies i. ü. an der wirksamen (hierzu: Niedenführ, 9. Aufl., § 27 WEG, Rz. 106) Haftungsbeschränkung in § 6 Ziff. 3 des Verwaltervertrages.

32

Die Berufung der Nebenintervenientin hat wegen der Kostenentscheidung Erfolg. Über diese ist nicht nach §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern nach § 101 Abs. 1 ZPO. Nur die streitgenössische Nebenintervention wird nach § 100 ZPO behandelt, so dass der streitgenössische Nebenintervenient die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen zu tragen hat, wenn die von ihm unterstützte Hauptpartei unterliegt, für die einfache Nebenintervention gilt jedoch nur § 101 Abs. 1 ZPO (BGH, NJW-RR 2007, 1577). Eine streitgenössische Nebenintervention würde gem. § 69 ZPO voraussetzen, dass nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der Entscheidung des Hauptprozesses auf das Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin zum Gegner von Wirksamkeit ist. Dazu bedürfte es eines Rechtsverhältnisses in jener Beziehung, auf welches sich die Rechtskraft dieses Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem einfachen Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nicht der Umstand, dass er von der ergehenden Entscheidung, wie jedermann, betroffen wird, sondern dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Wenn sich die Entscheidung lediglich auf ein Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin zu der von ihr unterstützten Partei auswirkt, wie in den Fällen eines von dieser drohenden Regresses, bietet die Vorschrift des § 68 ZPO hinreichenden Schutz (BGHZ 92, 275). So verhält es sich hier.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur sofortigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Kammer lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen.

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