LG Duisburg, Urteil vom 07.12.2010 – 24 O 90/09
Gemäß § 429 Abs. 3 Satz 5 HGB endet die Beförderung mit dem Entladen des Gutes, so dass etwaige mögliche nachträgliche Schädigung durch den Frachtführer nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 425 Abs. 1 HGB unterfallen (Rn. 17).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus (nach ihrer Behauptung) übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe von insgesamt 644.707,23 EUR nebst Zinsen in Zusammenhang mit einer behaupteten Methanol-Verunreinigung am 13.07.2007.
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Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen; die Beklagte ist ein Transportunternehmen ebenso wie die Streithelferin der Beklagten. Die Streithelferin der Beklagten lud als Unterfrachtführerin für die Beklagte im Juli 2007 in R. insgesamt 998.592 kg Methanol und transportierte das Produkt mit der TMS „S“ (im Folgenden nur noch S genannt) am 12.07.2007 zum Industriepark H. bei F. Die Ladung wurde, nachdem eine Probeanalyse des Inhalts keine Auffälligkeiten aufwies, am 13.07.2007 in den Landtank E 286 gepumpt. Nachdem in der Folgezeit zwischen den Beteiligten Streit darüber bestand, ob und in welchem Umfang und insbesondere aufgrund welcher Ursache das in den Landtank gefüllte Methanol verunreinigt worden ist, forderte die Klägerin mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 07.07.2008 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf, was die Beklagte ablehnte.
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Die Klägerin behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der So.-GmbH und der Tochtergesellschaft C.-GmbH & Co. KG (im Folgenden nur noch C genannt). Hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation sowie des Versicherungsverhältnisses verweist sie auf verschiedene von ihr vorgelegte Unterlagen. im Übrigen folge bereits aus der Übersendung der Schadensunterlagen an die Klägerin eine stillschweigende Abtretungserklärung.
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Die C beschaffe Rohstoffe für den Chemiepark H. in der Regel mittels der Binnenschifffahrt. Für die logistischen Aufgaben nehme C die Firma IL (im Folgenden nur noch I genannt) in Anspruch, wobei I und C durch einen Speditionsvertrag vom 04.08.2005 miteinander verbunden seien. Die I habe am 28.12.2006 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über Binnenschifftransporte (Anlage K 1) beschlossen, wonach etwaige spätere Transportverträge zwischen dem jeweiligen Kunden und der Beklagten zustande kämen. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte von der C, nicht von der I, beauftragt worden, von der SC in R. zu einem Nettowarenwert von 196.742,60 EUR angekauftes Methanol von R. nach F. zu transportieren. Im Zuge der Löschung der Ladung am 13.07.2007 habe sich der Methanol-Füllstand im Tank von 2.421,75 Tonnen auf 3.420,342 Tonnen erhöht. Am 14.07.2007 habe die Abnehmerin der C Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Methanols festgestellt und am 16.07.2007 gegenüber der C Mängelrüge erhoben. Am 15.07.2007 sei noch eine weitere Ladung in den Landtank E 286 gepumpt worden, so dass sich der Füllstand auf insgesamt 4.920,292 Tonnen erhöht habe. Spätere Untersuchungen hätten ergeben, dass das Methanol im Landtank einen Eintrag von 400 kg Ethanol und 200 kg Benzol erhalten habe und dadurch das Methanol nicht mehr zur Weiterverarbeitung durch die Abnehmer der C geeignet gewesen sei. Als Schadensursache komme allein eine Verunreinigung durch die S in Betracht. Insoweit habe eine Untersuchung der S am 24.07.2007 ergeben, dass in zwei Slop-Tanks Methanol mit einer Verunreinigung von Ethanol und Benzol gefunden worden seien. Da aufgrund des zeitlichen Ablaufs andere Schiffe bzw. Lieferanten als Verursacher nicht in Betracht kämen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Besatzung der S ihre Slop-Tanks ebenfalls in den Landtank entladen hätten und dadurch die Verunreinigung mit Ethanol und Benzol verursacht hätten. Durch das Einleiten des verunreinigten Methanols sei ein Schaden in Höhe des nunmehr geltend gemachten Schadensersatzbetrages entstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Schäden wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift Bl. 8 – 13 sowie im Schriftsatz vom 8.01.2010, Bl. 89 verwiesen.
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Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für die von ihr behaupteten eingetretenen Schäden gemäß § 425 HGB, wobei die Beklagte für ein qualifiziertes Verschulden der von ihr eingesetzten Gehilfen einstehen müsse und die Beklagte deshalb uneingeschränkt hafte. Die Gehilfen, die Besatzung der S, hätten bedingt vorsätzlich bzw. zumindest leichtfertig gehandelt, als sie den Inhalt der Slop-Tanks mit in den Landtank hineingepumpt hätten, da jeder wisse, dass sich in den Slop-Tanks Abfälle befunden hätten und damit eine Verunreinigung des Inhalts des Landtanks herbeigeführt werden würde. Die Verantwortlichkeit der Besatzung der S und damit der Beklagten folge aus den überzeugenden Ausführungen des von ihr beauftragten Privatsachverständigen S. Im Gegensatz zu S hätten andere vorher und nachher entladene Schiffe keine Vorladung mit Ethanol oder Benzol gehabt. Es habe auch lediglich eine Verunreinigung mit Ethanol und Benzol gegeben, nicht mit anderen Stoffen. Hinsichtlich der Abläufe auf dem Schiff treffe im Übrigen die Beklagte bzw. deren Streithelferin die Darlegungslast. Komme die Beklagte dem nicht nach, sei dies als leichtfertig im Sinne des § 435 HGB anzusehen. Dass der Inhalt der Slop-Tanks der S ebenfalls am 13.7.2007 in die Ringleitung gefüllt worden sei, habe zudem einer der Matrosen der S gegenüber dem Privatsachverständigen S zugegeben. Aufgrund des qualifizierten Verschuldens der Beklagten bzw. ihrer Gehilfen greife kein Haftungsausschluss. Im Übrigen bestehe auch eine Ersatzpflicht aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB sowie aus 823, 989, 990 BGB. Die erhobene Einrede der Verjährung gehe ins Leere, weil die Beklagte ebenso wie der P-Club des Schiffes S auf diese Einrede gegenüber der Klägerin verzichtet hätten. Daneben müsse die Beklagte wegen des Zahlungsverzuges für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.354,76 EUR einstehen.
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Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 618.128,53 EUR nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei die Klägerin von allen Ansprüchen freizuhalten die ihre gegenüber der SA GmbH geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden aufgrund der Einleitung verunreinigten Methanols in den Landtank E 286 im Industriepark H. durch das Binnentankschiff TMS S am 13.7.2007, zu verurteilen,
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beantragt sie nach Übergang hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) zur Leistungsklage nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 644.707,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin ebenso wie ein Auftragsverhältnis zwischen der Co und der I, wonach die I Transportaufträge im Namen der Co beauftragen solle. Versicherungsverhältnisse zur So und der Co bestreitet sie ebenfalls, in gleicher Weise eine etwaige Regulierung von Schadensbeträgen gegenüber der Co oder Dritten. Eine Abtretung von Ansprüchen sei nicht belegt worden. Die Klägerin könne allenfalls Eigenschäden ihrer Versicherungsnehmerin geltend machen, nicht jedoch etwaige Fremdschäden Dritter. Eine etwaige Schadensverursachung durch die S bzw. ihrer Besatzung bestreitet die Beklagte ebenfalls. Sie behauptet, dass die Ware von ihr bzw. der Unterfrachtführerin so gelöscht worden sei wie sie übernommen worden sei. Aufgrund des auf dem Schiff bestehenden efficient-stripping-Systems wären etwaige Ladungsrückstände derart gering, nämlich unter fünf Liter, dass das Methanol hierdurch nicht beeinträchtigt werden könne. Sie bestreitet weiter die Lagerstände vor und nach der Löschung durch die S ebenso wie eine spätere Löschung am 15.07. durch ein anderes Schiff. Laufende Analysen des Lagerbestands des Landtanks E 286 bestreitet die Beklagte ebenfalls. Ihrer Ansicht nach käme die TMS B ebenso als Verursacherin in Betracht, weil sie am 11.07.2007 nach der letzten von der Klägerin behaupteten Analyse gelöscht habe. In gleicher Weise käme auch die TMS Sy mit einer Ladungslöschung am 15.07.2007 als Verursacherin in Betracht. Die Slop-Tanks dieser beiden anderen Schiffe seien nicht geprüft worden. Auch etwaige Bilder der Überwachungskamera des Ladungsgeländes seien vom Sachverständigen der Klägerin nicht ausgewertet worden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass noch Reste in den Slop-Tanks der S gefunden wurden, gegen eine absichtliche Verunreinigung durch die Besatzung der S, da diese für den Fall der Entleerung konsequenterweise die Slop-Tanks vollständig in den Landtank entleert hätten.
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Die Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe bestreitet die Beklagte ebenfalls; zahlreiche Einzelpositionen seien nicht belegt und würden im Übrigen auch Sowieso-Kosten enthalten. Die Feststellungsklage im Zusammenhang mit sei unzulässig, der Zinsantrag fehlerhaft. Die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte ebenfalls.
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Die Streithelferin der Beklagten behauptet, dass sich die Qualität des transportierten Produktes zwischen Empfang und Löschung der Ladung nicht verändert habe. Erst Recht sei kein Abfall an Land gepumpt worden. Erster Auftraggeber sei die C gewesen. Hauptfrachtführer sei die I gewesen und die I habe die Beklagte als Zwischenfrachtführerin beauftragt, welche wiederum die Streithelferin als ausführenden Frachtführer beauftragt habe. Zum Inhalt und der Qualität der am 12.07.2007 empfangenen und am 13.07.2007 gelöschten Ware könne die Streithelferin naturgemäß keine Angaben machen. Die Ware sei jedoch so gelöscht worden, wie sie empfangen worden sei. Allein Proben aus dem Schiff wären beweisgeeignet um eine Verantwortlichkeit der S bzw. ihrer Besatzung zu belegen. Diese gebe es jedoch nicht. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert, weil die Beklagte nur einen Vertrag mit der I und nicht mit der C habe. Einen Forderungsübergang auf die Klägerin wird bestritten.
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Hilfsweise wendet die Streithelferin ein, dass ein Anspruch lediglich gemäß § 429 HGB auf Ersatz der Wertdifferenz zwischen Ladung bei Löschung und bei Übernahme begrenzt sei. Weitere Schäden seien nach § 432 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Zudem sei eine Haftung nach § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB ausgeschlossen, weil das transportierte Gut besonders schadensanfällig gewesen sei. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verjährt. Verjährung sei ein Jahr nach Löschung, also am 13.07.2008, eingetreten. Die Streithelferin behauptet weiter, dass keine rechtzeitige Rüge im Sinne des § 438 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt sei, obwohl die Beschädigung äußerlich leicht erkennbar gewesen sei. Dass die Klägerin zu einer kontradiktorischen Schadensaufnahme eingeladen habe stelle kein Präjudiz für die Schadenszuweisung bzw. Verantwortlichkeit dar. Die Klägerin verkenne zudem die transportrechtliche Beweislastverteilung. Für die Voraussetzungen des § 425 HGB trage der Anspruchsteller die volle Beweislast. Im Übrigen könne die Klägerin auch nicht den Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 435 HGB beweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Sch., L. H., und M. aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.6.2010. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahme- und Verhandlungsprotokoll vom 02.11.2010 (Bl. 166 ff.) verwiesen. Der Zeuge Z. wurde nach einem Verzicht der Beklagten im Termin vom 02.11.2010, welcher versehentlich nicht protokolliert wurde, nicht mehr vernommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weder aus § 425 HGB in Verbindung mit 428 HGB noch aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB wegen einer nebenvertraglichen Pflichtverletzung oder aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 StGB wegen einer unerlaubten Handlung.
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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Satz 1 HGB in Verbindung mit 428 HGB scheidet bereits deshalb aus, weil dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend entnommen werden kann, dass eine Schädigung der gelieferten Fracht während der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass das Methanol während des Transportes durch die S nicht verunreinigt worden ist, wofür insbesondere spricht, dass die von der Klägerin vorgetragene Analyse der Ladung kurz vor dem Löschen keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten gezeigt hat. Die Klägerin trägt insbesondere nicht vor, ob und in welcher Weise sich das von der S transportierte Methanol zwischen der Übernahme in R und dem Löschen bei F in irgendeiner Weise nachteilig verändert hat. Soweit die Klägerin konkret behauptet, dass nach dem Löschen der Methanol-Ladung ein zusätzliches Entleeren der Slop-Tanks der S, welche auch Ethanol und Benzol enthalten haben sollen, in den Ladetank E 286 erfolgt sein soll, betrifft dies nicht mehr den Zeitraum der Obhut der Fracht beim Frachtführer. Gemäß § 429 Abs. 3 Satz 5 HGB endet die Beförderung mit dem Entladen des Gutes, so dass etwaige mögliche nachträgliche Schädigung durch den Frachtführer – wie es hier von der Klägerin behauptet wird – nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 425 Abs. 1 HGB unterfallen. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein soll, dass die Besatzung der S die Slop-Tanks vor oder während des Löschen des Produkts in den Landtank gepumpt haben sollte, da auch in diesem Fall keine Veränderung der Ladung an Bord des Schiffes eingetreten wäre.
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Soweit der Vortrag der Klägerin für den Fall der Richtigkeit einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 282 BGB wegen nebenvertraglicher Pflichtverletzung und wegen einer deliktischen Handlung gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 326 Abs. 1 StGB begründen würde, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Besatzung der S tatsächlich einen mit Ethanol und Benzol verunreinigten Inhalt ihrer Slop-Tanks in den Landtank E 286 entleert hat, nicht erbracht.
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Insbesondere die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Sch, L, H und M haben eine solche Tätigkeit nicht bestätigt. Die Besatzungsmitglieder L, H und M hatten ihren Angaben zufolge, soweit sie überhaupt mit dem Löschvorgang etwas zu tun hatten, keine Veranlassung gesehen, die Slop-Tanks in den Landtank zu löschen. Dies soll auch nicht möglich gewesen sein. Der Zeuge Sch konnte ebenfalls keine Umstände bestätigen, die den nötigen Schluss darauf, dass die Schiffsbesatzung der S die Slop-Tanks entleert haben, zulassen bzw. die Richtigkeit der Angaben der Zeugen L, H, und H widerlegen. Soweit es ein gewichtiges Indiz dargestellt hätte, wenn tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, ein Besatzungsmitglied gegenüber dem Zeugen Sch ausdrücklich zugegeben hätte, dass die Slop-Tanks in den Landtank entleert worden seien, hat der Zeuge Sch im Rahmen seiner Vernehmung ein solches Gespräch gerade nicht bestätigt. Er hat vielmehr angegeben, dass er lediglich mit dem Schiffsführer L gesprochen habe und mit keinem anderen Besatzungsmitglied. Zudem hat der Zeuge L gegenüber dem Zeugen Sch nach dessen Angabe auch keinerlei Aussage darüber getroffen, dass die Slop-Tanks in den Landtank entleert worden sind. Daneben konnte der Zeuge Sch auch keine weiteren Tatsachen bestätigen, welche aus Sicht der Kammer einen zwingenden Schluss auf die Richtigkeit der Behauptung, dass die Besatzung die Slop-Tanks in den Landtank entleert haben, rechtfertigen würde. Dass eine wesentlich spätere Untersuchung der Slop-Tanks der S nämlich am 27.07.2007 möglicherweise zu einem Fund von Methanol, welches mit den Fremdstoffen Ethanol und Benzol vermischt war, gekommen ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass tatsächlich aus diesen beiden Slop-Tanks etwas in den Landtank entleert worden ist. Dieser Schluss ist insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil noch mehrere andere Möglichkeiten für eine Verunreinigung des Landtanks mit Ethanol und Benzol bestehen. Zum einen wurden die Slop-Tanks der beiden Schiffe, die direkt vor und nach der S am Landtank E 286 ihre Ladung gelöscht haben, nicht untersucht. Insoweit hat sich der Zeuge Sch den eigenen Angaben zufolge lediglich darauf beschränkt zu untersuchen, welche drei oder fünf Vorladungen diese Schiffe hatten. Es ist jedoch gut möglich, dass diese Schiffe auch davor Ethanol oder Benzol geladen haben könnten, dies deshalb vom Zeugen Sch unentdeckt blieb und aus diesen Vorladungen dort ebenfalls Ethanol- und/oder Benzolrückstände in den Slop-Tanks der anderen Schiffe möglicherweise gelagert worden sind. Da der Zeuge Sch selbst weiter angegeben hat, dass es in der Regel sehr lange dauern kann, weil es sehr teuer sei, den Inhalt der Slop-Tanks ordnungsgemäß zu entsorgen, besteht sehr wohl auch die Möglichkeit, dass auch diese beiden Schiffe neben der S ebenfalls Ethanol und Benzol in ihren Slop-Tanks hatten. Da selbst nach dem Vortrag der Klägerin keine tage- oder gar stundengenaue Überprüfung des Inhalts des Landtanks E 286 stattgefunden hat, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass auch bei der Entladung vor der S oder zwei Tage danach noch etwas zur Verunreinigung in den Landtank von einem anderen Schiff gepumpt worden ist. Die letzte von der Klägerin behauptete Untersuchung am 11.07., welche keine Verunreinigung aufgezeigt habe, steht dem gerade nicht entgegen, da auch das Schiff vor der S noch zeitlich nach der genannten Untersuchung in den Landtank entladen hat. Im Übrigen ist auch der Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Entdeckung der Verunreinigung derart unkonkret, dass auch hinsichtlich des nachher entladenen Schiffes nicht auszuschließen ist, dass auf dessen Ladung eine Verunreinigung zurückzuführen ist. Zudem kommt neben den entladenden Schiffen auch noch eine Verunreinigung auf Seiten des Landleitungssystem in Betracht. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass eine Verunreinigung durch das Ringleitungssystem an Land ausgeschlossen sei, wird dies trotz Bestreiten der Gegenseite nicht einmal ansatzweise von ihr hinreichend konkretisiert, um dies nachvollziehen zu können. Im Übrigen hat hierzu auch der von der Klägerin selbst beauftragte Zeuge Sch in seiner Vernehmung angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls eine Überprüfungslücke spätestens an der Stelle bestanden habe, bevor das Produkt aus dem Landtank an den Endkunden weiterging. Gegen eine Entladung der Slop-Tanks durch die Besatzung der S spricht im Übrigen weiter, dass nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen insbesondere zu den baulichen Gegebenheiten des Schiffes und des Tank- und Entladesystems es als ausgesprochen aufwändig, wenn nicht gar nahezu unmöglich anzusehen ist, den Inhalt der Slop-Tanks in den Landtank zu entladen. Dies ist vom Zeugen Sch ebenso bestätigt worden wie vom Zeugen L. Letztlich spricht nach Ansicht des Gerichts erst Recht gegen eine Entleerung der Slop-Tanks durch die Besatzungsmitglieder der S in den Landtank, dass hier insbesondere im Hinblick auf die nach Kenntnis des Vorsitzenden der Kammer – im Zuge seiner Tätigkeit beim Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort – Betankungs- bzw. Löschvorgänge an großen Industrieanlagen regelmäßig per Video überwacht werden und auch auf diese Weise eine erhöhte Gefahr der Entdeckung bestünde, weil nämlich ein anderer Anschluss der Leitung vorgenommen werden müsste um die Slop-Tanks zu entleeren, als dies bei einem normalen Löschvorgang der Fall wäre. Letztlich dürfte auch das Risiko und der damit verbundene mögliche Schaden in keinem Verhältnis zu den, wenn auch nicht ganz unerheblichen zu ersparenden Kosten der Entsorgung des Slop-Tank-Inhalts stehen. Demnach sind Anhaltspunkte und Indiztatsachen, die hinreichend für eine Entleerung der Slop-Tanks der S sprechen, nicht erkennbar.
20
Da die Beklagte mangels Beweises nicht für eine etwaige Nebenpflichtverletzung bzw. deliktische Handlung einzustehen hat und mangels ausreichender Darlegung der Klägerin auch nicht nach Obhutsgesichtspunkten gemäß § 425 HGB für einen Schaden einstehen muss, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien im Streit stehenden Fragen, zwischen welchen Gesellschaften hier überhaupt eine Vertragsbeziehung besteht, ob auch ein Versicherungsverhältnis besteht, in welcher Höhe die Versicherung bzw. Klägerin Schadensersatzleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit hier ein ersatzfähiger Schaden bei dem Versicherungsnehmer oder gar bei Dritten entstanden ist, nicht mehr an. Mangels Hauptanspruch kommen auch etwaige Nebenforderungen zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Der Streitwert für das Verfahren wird abschließend auf 644.707,23 EUR festgesetzt.