LG Dortmund, Beschluss vom 05.02.2007 – 2 O 35/07
1. Wenn fest steht, dass der Täter bei einem behaupteten Diebstahl in einem Hotelzimmer mittels exakt passendem Schlüssel eingedrungen sein muss (weil Einbruchspuren fehlen), so ist der Nachweis, dass ein „falscher“ Schlüssel Verwendung gefunden hat, erst geführt, sofern dritte Inhaber eines echten Schlüssels als Täter ausscheiden und die vermutete Redlichkeit des Versicherungsnehmers, der bei seiner Anhörung angibt, mit der Tat nichts zu tun zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden kann. Da auf der Hand liegt, dass von dem betroffenen Appartement in der vom Versicherungsnehmer gebuchten Hotelanlage mehrere „echte“ Schlüssel als Ersatzschlüssel und für das Servicepersonal existieren, müsste die Nutzung dieser Schlüssel für den Diebstahl zumindest unwahrscheinlich sein, um den Versicherungsfall hinreichend wahrscheinlich zu machen (Rn.3)(Rn.4).
2. Der Versicherungsfall „Raub“ gem. §§ 12 Nr. 5, Nr. 3 a VHB ist nicht bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer die Anwendung von Gas zur Betäubung der Bewohner des Hotelzimmers lediglich aus der Tatsache folgert, dass die Entwendung unbemerkt von den Schlafenden geschehen ist, ohne dass es irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte oder gar Spuren für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung gibt (Rn.5).
Tenor
Der Antrag v. 4.9.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die in Aussicht genommene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO.
2
Der Antragsteller hat aus der bei der Antragsgegnerin unter Geltung der VHB 2002 Conti sowie der Besonderen Bedingungen CasaSecura XL genommenen Hausratversicherung keinen Anspruch auf Versicherungsleistung aus Anlass des Schadensfalles v. 21.5.2006 in einer Hotelanlage in Thailand. Der Antragsteller wird voraussichtlich weder den Versicherungsfall „Einbruchdiebstahl“ noch den Versicherungsfall „Raub“ beweisen können.
3
1. Da unstreitig Einbruchspuren am Zugang des Apartments, aus dem die (Wert-)Gegenstände angeblich entwendet worden sein sollen, nicht vorhanden waren, kommt auch nach dem Vortrag des Antragstellers als Versicherungsfall „Einbruchdiebstahl“ gem. §§ 12 Nr. 4, 5 Nr. 1 VHB nur noch ein Nachschlüsseldiebstahl ernsthaft in Betracht. Ein solcher liegt bedingungsgemäß vor, wenn der Täter mit einem Schlüssel eindringt, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn fest steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Den dafür erforderlichen Beweis wird der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht führen können.
4
Denn wenn fest steht, dass der Täter bei einem behaupteten Wohnungsdiebstahl mittels exakt passenden Schlüssels eingedrungen sein muss (weil Einbruchspuren fehlen), so ist der Nachweis, dass ein „falscher“ Schlüssel Verwendung gefunden hat, erst geführt, sofern dritte Inhaber eines echten Schlüssels als Täter ausscheiden und die vermutete Redlichkeit des VN, der bei seiner Anhörung angibt, mit der Tat nichts zu tun zu haben, nicht in Zweifel gezogen werden kann (OLG Düsseldorf VersR 1999, 182; 2000, 225). Der VN hat auch dazu vorzutragen, wie der Vermieter/Hausverwalter/Vormieter mit den Schlüsseln verfahren ist (OLG Köln VersR 2005, 1077/8=NJW-RR 2006, 41 mit Anm. Rixecker in zfs 2006, 464), um auszuschließen dass ein echter Schlüssel verwendet worden ist. Da auf der Hand liegt, dass von dem betroffenen Apartment in der vom Kläger gebuchten Hotelanlage mehrere „echte“ Schlüssel als Ersatzschlüssel und für das Servicepersonal existieren, müsste die Nutzung dieser Schlüssel für den Diebstahl zumindest unwahrscheinlich sein, um den Versicherungsfall hinreichend wahrscheinlich zu machen. Solches hat der Antragsteller weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
5
2. Auch den Versicherungsfall „Raub“ gem. §§ 12 Nr. 5, Nr. 3 a VHB wird der Antragsteller nicht beweisen können, da er die Anwendung von Gas zur Betäubung der Bewohner des Apartments lediglich aus der Tatsache folgert, dass die Entwendung unbemerkt von den Schlafenden geschehen ist, ohne dass es irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte oder gar Spuren für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung gibt, die mithin nicht beweisbar ist.