LG Detmold, Urteil vom 02.05.2012 – 10 S 1/12
Rechts vor links gilt auf Parkplätzen nur ausnahmsweise
Am 02. Mai 2012 hat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold ein Urteil des
Amtsgerichts Lemgo vom 30. November 2011 bestätigt, wonach die Vorfahrtsregel
„Rechts vor Links“ auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall gilt.
Die grundlegende Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf Parkplätzen
nur eingeschränkt. Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich
Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale
aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich
ist, ist die Regel anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen
auf, gilt § 8 StVO nicht. Das hat das Landgericht Detmold noch einmal in
seinem Urteil vom 02.05.2012 entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts
Lemgo in vollem Umfang bestätigt.
Das Amtsgericht Lemgo hatte über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz
in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der
Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden.
Vor dem Amtsgericht Lemgo konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb
nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend,
sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lemgo galt
für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1
Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte den Schaden daher geteilt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Detmold vom 09.05.2012