LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 26.09.2013 – 5 S 80/13
1. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln (Anschluss an BGH, 28. März 2012, VIII ZR 244/10), hier:
AGB der Internetplattform;
keine ausdrückliche Wortumschreibung;
Foto;
10% des zu erwartenden Preises.
2. Schließt der Käufer bei dem Erwerb auf einem Internet-Auktionsportal einen Sofortkauf nur von einem Foto auf das Modell einer Uhr und deren Eigenschaft als Original (hier: gebraucht), hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn es sich um ein Plagiat handelt.
3. Die Rechtsprechung zum Startpreis von 1,00 € bei Auktionen kann bei einem Sofortkauf nicht herangezogen werden.
4. Auch bei Käufen auf Internetplattformen unterliegen die dort getätigten Geschäfte den allgemein wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage, so dass für die Annahme, etwas werde weit unter Marktwert verkauft, besondere, von dem Käufer zu beweisende Umstände vorliegen müssen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.03.2013 (8 C 679/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.120,00 € festgesetzt
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von (3.500,00 € ./. 380,00 € =) 3.120,00 € wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über eine Armbanduhr Marke T. zum Preis von 380,00 €, nachdem ihm ein Plagiat geliefert worden war.
2
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt mit der Begründung, der Beklagte habe, ausweislich des klaren Wortlautes des Internetauktionsplattform-Inserates und der dort abgebildeten Uhr, eine Uhr der Marke T. angeboten, was für eine Beschaffenheitsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreiche. Da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von (Internetauktionsplattform), denen die Parteien zugestimmt hätten, Plagiate nicht angeboten werden dürften, habe der Kläger von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Original dieser Uhr ausgehen können. Ein anderes ergebe sich nicht aus dem recht geringen Kaufpreis, weil der BGH in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen VIII ZR 244/10 klargestellt habe, dass gerade bei Internetversteigerungen ein Anfangsgebot von 1,00 € nicht gegen die Originalität und die Wertintensität der angekauften bzw. angebotenen Ware spreche. Auf die vom Beklagten hernach angebotene Rückabwicklung des Kaufvertrages habe sich der Kläger ob seines gültigen Kaufvertrages nicht einlassen müssen.
4
Da sich der Beklagte außer Stande sehe, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, sei er zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet. Die Höhe habe das Gericht vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zum Neupreis von 5.000,00 € auf 3.500,00 € für eine gebrauchte Uhr geschätzt.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von (Internetauktionsplattform) seien nicht Gegenstand des Schriftverkehres der Parteien gewesen, auch nicht des Vertragsschlusses. Der Kläger habe diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder vorgelegt noch zitiert. Überdies ergebe sich aus jenen nicht, dass Plagiate nicht verkauft werden dürften.
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Des Weiteren habe eine Versteigerung nicht stattgefunden – die Uhr sei zum sog. „Sofortkauf“ angeboten worden. Daher sei die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des BGH nicht einschlägig.
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Ferner vertritt der Beklagte die Auffassung, es müsse von einer verwerflichen Gesinnung des Klägers auf Erzielung eines Schadensersatzes ausgegangen werden. Er, der Beklagte, sei lediglich verpflichtet gewesen, genau die von ihm angebotene Uhr zu übereignen. Als der Kaufvertrag bereits geschlossen gewesen sei, habe er wahrheitsgemäß die Anfrage des Klägers dahin beantwortet, die Originalität nicht garantieren zu können. Gleichwohl habe der Kläger den Kaufpreis entrichtet – folglich nur, um sich einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Damit habe sich das Amtsgericht aber – trotz seines Vortrages – nicht auseinandergesetzt.
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Schließlich habe er auch die Höhe des Schadensersatzes bestritten. Das Amtsgericht habe die Schadenshöhe geschätzt, obwohl die vom Kläger zum Vergleich angeführten Auktionen auch einen Gewinnanteil des Verkäufers beinhalteten, und die dort ausgewiesenen Modelle nicht einmal ansatzweise Ähnlichkeit mit der von ihm angebotenen Uhr hätten.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass der Beklagte selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von (Internetauktionsplattform) vorgelegt habe, denen unter § 7 das Verbot des Anbietens von Plagiaten zu entnehmen sei; der Beklagte habe deshalb vorsätzlich über die Originalität der Uhr getäuscht.
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Im Übrigen sei der Vortrag des Beklagten unzutreffend, dass er auf mündliche Nachfrage mitgeteilt habe, er „könne die Originalität der Uhr nicht bestätigen“. Tatsächlich habe der Beklagte lediglich angegeben, „er kenne sich mit Uhren nicht aus“.
II.
11
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
12
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die kaufvertraglich geschuldete Leistung durch Übersendung der von ihm bei (Internetauktionsplattform) angebotenen Uhr erbracht; diese weist weder einen Mangel auf, noch hat der Kläger nachzuweisen vermocht, dass der Uhr eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
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Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots des Beklagten bei der Internetplattform (Internetauktionsplattform) zustande gekommen. Der Beklagte schuldete danach grundsätzlich die Lieferung einer gebrauchten Armbanduhr der Marke T.. Ob damit zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB getroffen worden ist, dass es sich bei der angebotenen Uhr um eine Originaluhr der Marke T. handelt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10; zitiert nach juris).
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Zum einen ist zu berücksichtigen, dass § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetauktionsplattform das Anbieten von Plagiaten verbietet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten auch Geltung für den Kaufvertrag der Parteien, bei dem der Beklagte als privater Verkäufer, nicht hingegen als geschäftlicher Anbieter Vertragspartei geworden ist. Zum anderen hat der Beklagte weder zu erkennen gegeben, noch darauf hingewiesen oder gar damit geworben, dass er Kenner oder gar Experte von Uhren, insbesondere solcher der Marke T. ist. Überdies hat er das Modell „G.“, weder in seinem Angebot angegeben noch angepriesen. Dies ist allerdings ungewöhnlich für Luxusobjekte (vgl. BGH, a.a.O.), selbst für gebrauchte. Auf das angebotene Modell konnte der Kläger allein aus der Abbildung der Uhr schließen.
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Zudem hat sich der Beklagte auch nicht, wie der Verkäufer in dem vom BGH (a.a.O.) zu entscheidenden Fall, an alle „Liebhaber“ von T. Uhren, insbesondere des Modell G. gewandt, mithin die Uhr Kennern und Liebhabern angeboten, denen es besonders auf die Einhaltung von § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von (Internetauktionsplattform) ankommt, die mithin kein Plagiat zu erwerben wünschen. Diesem schlichten Angebot der gebrauchten T. Armbanduhr ist der Preis in Höhe von 380,00 € zu entnehmen, mit dem die Uhr als „Sofortkauf“ angeboten worden ist. Hier kann die Rechtsprechung, die sich zu einer Auktion verhält, bei der als „Startpreis“ 1,0 € angegeben wird, nicht herangezogen werden. Denn es handelt sich um einen Preis, der – nach Angaben des Klägers – nur etwa 10% des Preises eines Originals einer gebrauchten T. Uhr des betreffenden Modells ausmacht. Auch wenn die Internetplattform ….die Möglichkeit bietet, Waren weit unter dem Ladenpreis zu erstehen, unterliegen die dort getätigten Geschäfte doch den allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Gegenstände dort weit unter dem erzielbaren Marktwert angeboten werden, wenn hierfür nicht – wie z.B. bei einer persönlichen Notlage – besondere Gründe vorliegen .
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Vor dem Hintergrund aller vorgenannten Umstände vermag die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit anzunehmen, dass über die Originalität der von dem Beklagten angebotenen Uhr eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Inwieweit der Inhalt des nach Angebotsende und vor Zahlung des Kaufpreises erfolgten Schriftverkehrs per E-Mail darauf hindeutet, dass der Kläger vorn vornherein um das Risiko wusste, keine Original T. Uhr zu erwerben, mag dahinstehen. Denn jedenfalls geht das non liquet zu Lasten des Klägers, den gemäß § 363 BGB die Darlegungs- und Beweislast für eine Beschaffenheitsvereinbarung trifft.
III.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
18
Der Streitwert bemisst sich nach § 47 Abs. 1 GKG.
19
Die Revision war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.