LG Berlin, Urteil vom 22.03.2007 – 17 O 71/06
Verschweigt der Versicherungsnehmer, dass es sich bei dem Ort eines Verkehrsunfalls um das Gelände einer Kiesgrube handelte und er einen unbefestigten Hang heruntergefahren ist, so kann Gericht hier nur eine Verschleierung des wahren Unfallortes sehen (Rn. 39).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
1 Der Kläger nimmt die Beklagte mit der dieser am 4. April 2006 zugestellten Klage wegen der Folgen eines behaupteten Vorfalls vom 1. Mai 2005 auf Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung (in der Form der Vollkaskoversicherung) in Anspruch, die er für seinen Pkw Jeep Wrangler Rubicon (amtliches Kennzeichen: … Hubraum: 3.960 cm 3 ; Leistung: 130 kW ; Erstzulassung: 1. Juli 2003) bei der Beklagten nach Maßgabe von deren Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (mit Stand vom 1. September 2004, im Folgenden: AKB) mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkaskoversicherung und von 300 Euro in der Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Die Beklagte hält sich aus den verschiedensten Gründen für leistungsfrei.
2
In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros …, wurde bei Reparaturkosten von 23.479,15 Euro, einem Wiederbeschaffungswert von 21.500 Euro und einem Restwert von 8.670 Euro – alles Bruttowerte – ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt.
3
In der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten, welche der Kläger am 9. Mai 2005 unterzeichnete (Anlage K 3 zur Klageschrift), gab der Kläger u. a. an:
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Schadenort
…
Schadenschilderung
Beim Bergabfahren ist das Fahrzeug in einer Rechtsbiegung nach links abgerutscht und hat sich überschlagen. Das Fahrzeug blieb auf der Fahrerseite liegen.
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Auf eine Nachfrage der Beklagten vom 27. Mai 2005 (Anlage K 5 zur Klageschrift) antwortete der Kläger mit einem bei der Beklagten am 8. Juni 2005 eingehenden Telefax u. a.:
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Bei welcher Geschwindigkeit kam es zum Unfall?
ca. Schrittgeschwindigkeit
Welche Geschwindigkeit war zugelassen?
? Weiss nicht.
Welche Verkehrsschilder gab es.
? Weiss nicht.
Beschreiben Sie bitte den Fahrbahnbelag.
ähnlich Feldweg
Wie war der Straßenverlauf?
Bergab mit Kurven
Welche Hinweise hatten sie zum Straßenzustand?
Was meinen Sie damit?
Geben Sie uns bitte den genauen Unfallort an, so dass wir
Siehe Schadensmeldung.
eine Ortsbesichtigung durchführen können.
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In einer weiteren, von ihm am 11. August 2005 unterzeichneten Schadensmeldung an die Beklagte schilderte der Kläger den Schadenshergang im Wesentlichen wie in der o. g. Schadensanzeige.
8
Die Beklagte lehnte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2005, welches dem Kläger am 23. August 2005 zuging, die Gewährung von Versicherungsschutz für das behauptete Schadensereignis unter Hinweis auf „unwahre Angaben“ ab.
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Der Kläger trägt vor:
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Er sei am 1. Mai 2005 (Sonntag) gegen 15:00 Uhr „… in … verunfallt. Beim Bergabfahren im Gelände einer Kiesgrube sei das Fahrzeug in einer Rechtsbiegung nach links abgerutscht, habe sich überschlagen und sei schließlich auf der Fahrerseite zum Liegen gekommen.
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Ihm sei folgender Schaden entstanden und nunmehr zu ersetzen:
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Wiederbeschaffungswert (brutto)
21.500 Euro
abzüglich Restwert (brutto)
– 8.670 Euro
abzüglich Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung
– 300 Euro
gesamt
12.530 Euro
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Die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Abs. 5 AKB sei nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug zerstört worden sei; sie sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch unwirksam, ohnehin käme nur eine Differenzbesteuerung in Betracht.
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Außerdem habe die Beklagte ihm den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten zu ersetzen.
15
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.530 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls „Unfall“ und – soweit die Umsatzsteuer betroffen ist – auch die Anspruchshöhe; außerdem beruft sie sich, insbesondere aus den Gründen der Klageerwiderung nebst Anlagen, auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht insbesondere durch Verschweigen des genauen Schadensortes (Kiesgrube) verletzt und den etwaigen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
21
Ein vernünftiger Kraftfahrer wäre nicht bergab eine Schlucht hinuntergefahren. Bei normalem Fahrverhalten auf einer befestigten asphaltierten Straße oder einem Feldweg könne ein Jeep bei einer Geschwindigkeit von „ca. Schrittgeschwindigkeit“ nicht umkippen und sich auch nicht überschlagen. Der Kläger habe den Neigungswinkel des Jeeps ausgereizt, bis dieser schließlich nach links langsam umgekippt und zur Seite gerollt sei; das ergebe sich schon aus den nur geringfügigen Schäden.
22
Mit dem Beschluss vom 24. Juli 2006 hat die nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe h ZPO zuständige Kammer den Rechtsstreit gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO auf den nach ihrer Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (im Folgenden: VVG), § 12 Abs. 1, Abs. 6 Buchstabe a, § 13 AKB zu.
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Nach den genannten Bestimmungen hat in der Schadensversicherung der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen, wobei der Schadensersatz in Geld zu leisten ist; Leistungsgrenze ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AKB der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts Weiteres bestimmt ist. Die Fahrzeugversicherung im Sinne der §§ 12 ff. AKB (Kaskoversicherung) umfasst u. a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa durch einen Unfall, d. h. durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, hervorgerufen wird (§ 12 Abs. 1, Abs. 6 Buchstabe a AKB).
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Ob der Versicherungsfall „Unfall“ tatsächlich eingetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber dahinstehen, weil die Beklagte ohnehin leistungsfrei ist.
27
Einerseits ist die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger nicht von sich aus angegeben hat, dass sich der Vorfall in einer Kiesgrube zutrug (Obliegenheitsverletzung), andererseits ist sie leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte, wenn sich der Vorfall so wie von ihm behauptet abspielte.
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1. Die Beklagte kann sich zu Recht darauf berufen, dass sie wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers gemäß § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 4, Abschnitt V Abs. 4 AKB nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Der Kläger hat seine Aufklärungspflicht insbesondere durch Verschweigen des genauen Schadensortes (Kiesgrube) verletzt.
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Nach den genannten Vorschriften besteht Leistungsfreiheit der Beklagten u. a. dann, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine in § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 4 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
30
Die neben der Anzeigepflicht (vgl. § 33 Abs. 1, § 153 VVG) stehende umfassende Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. a. § 34 VVG „Auskunftspflicht“) hat zum Inhalt, dass der Versicherungsnehmer die sich auf den Versicherungsfall beziehenden Fragen des Versicherers zu beantworten und insbesondere in dem ihm zum Zwecke der Ausfüllung übersandten Schadensmeldeformular wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen hat.
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Die Auskunftspflicht umfasst hierbei alle Angaben, die der Versicherer, abgestellt auf die Masse der Versicherungsfälle, nach seinen Erfahrungen für sachdienlich halten kann, um sich ein möglichst zuverlässiges Bild von dem für seine Leistungspflicht maßgebenden Tatbestand zu verschaffen. Hierzu gehört in der Fahrzeugversicherung auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung der Schadenshöhe – aber auch für die Frage, ob überhaupt ein eintrittspflichtiger Versicherungsfall vorliegt – von Bedeutung sind; dazu gehören auch umfassende Angaben zum Ort des Schadenseintritts.
32
Dem Versicherer muss es durch vollständige und richtige Auskünfte des Versicherungsnehmers ermöglicht werden, sachgemäße Feststellungen über die Ursache und das Ausmaß des Schadens zu treffen und demgemäß den Schaden zu regulieren. Er soll sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können (BGH, VersR 1976 S. 849) und darf sich regelmäßig darauf verlassen, in der Schadensanzeige alle Tatsachen mitgeteilt zu bekommen, die er benötigt, um sich allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers ein zutreffendes Bild von dem Schadensfall machen zu können.
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Tatsachen, die das Schadensereignis betreffen, sind auch dann anzugeben, wenn sie sich daneben auch auf die sogenannte Deckungsfrage beziehen, weshalb eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung genauso angegeben werden muss wie Tatsachen, die es dem Versicherer gegebenenfalls ermöglichen, sich erfolgreich auf die vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu berufen.
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Der Versicherungsnehmer, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig genug erfahren habe oder dass der Versicherer sich die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können. Anderenfalls würde die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt.
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Zu den Umständen, über die aufgeklärt werden muss, gehören selbstverständlich sämtliche Tatsachen, die unmittelbar das Schadensereignis betreffen, wie Zeit und Ort des Schadenseintritts und der Schadenshergang (so schon BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 – II ZR 17/65 –, NJW 1967 S. 1756; vgl. auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17. Aufl. , § 7 AKB Rdnr. 72; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl. , Rdnr. 551; Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. , § 7 AKB Rdnr. 29). Jede Verschleierung des Sachverhalts oder seiner Begleitumstände verstößt gegen die Aufklärungspflicht.
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Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger erstmals in der Klageschrift ausdrücklich angegeben hat, der Vorfall habe sich in einer Kiesgrube abgespielt. Sämtlichen schriftlichen Unterlagen, insbesondere den Schadensanzeigen und sonstigen Antworten des Klägers, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Schadensort um das Gelände einer Kiesgrube handelte und der Kläger einen unbefestigten Hang hinuntergefahren war.
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe angegeben, wo sich der Unfall ereignet habe, er habe sich bemüht, eine Anschrift bekannt zu geben, die für die Beklagte auch identifizierbar sei, habe sich deshalb nach der Anschrift der Kiesgrube erkundigt und diese dann entsprechend angegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er lediglich einen Straßennamen … angab, sich der Vorfall aber auch nach seinen eigenen Angaben nicht auf dieser Straße, sondern in einer an dieser Straße gelegenen Kiesgrube ereignet haben soll. Nichts hätte nähergelegen, als diese zusätzliche Tatsache anzugeben, etwa mit ….
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Stattdessen hat der Kläger die weiteren Fragen der Beklagten insbesondere im Schreiben vom 27. Mai 2005 nach äußerem Anschein dahin beantwortet, dass es sich bei dem Unfallort um eine letztlich ganz normale für den Straßenverkehr eröffnete Straße handelte. Die Fragen nach der zugelassenen Geschwindigkeit und nach vorhandenen Verkehrsschildern beantwortete er mit „? Weiss nicht.“ Die Frage nach dem genauen Unfallort beantwortete er mit dem Verweis auf die bereits vorliegende Schadensmeldung, aus der sich der genaue Unfallort jedoch gerade nicht ergab.
39
Das Gericht kann hierin, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, nur eine Verschleierung des wahren Unfallortes sehen. In der Voraussicht, dass die Beklagte eine Einstandspflicht bei Offenbarung des wahren Sachverhalts verneinen würde, gab der Kläger als Unfallort lediglich eine durch einen kleinen Ort führende Straße an, ohne jeden Hinweis darauf, dass sich der Unfall tatsächlich nicht auf dieser Straße, sondern in einer an dieser Straße außerhalb des Ortes gelegenen Kiesgrube ereignete. Auf weiteres Nachfragen der Beklagten, die ausweislich des Fragenkataloges ersichtlich von einem Verkehrsunfall auf einer normalen zum Straßenverkehr eröffneten Straße ausging, beantwortete er die Fragen so, dass die Beklagte weiterhin von einer „normalen Fahrstraße“ ausgehen musste. Insbesondere die Fragen nach der zugelassenen Geschwindigkeit und nach vorhandenen Verkehrsschildern hätte er wahrheitsgemäß dahin beantworten müssen, dass es entsprechende Verkehrsregelungen nicht gab. Auf die Bitte, den Fahrbahnbelag zu beschreiben, hätte er nicht „ähnlich Feldweg“ antworten dürfen, sondern mitteilen müssen, dass es eine Fahrbahn oder befestigte Wege überhaupt nicht gab, sondern allenfalls „Pisten“ in der Kiesgrube.
40
Liegt damit der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, so wird gesetzlich vermutet, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG).
41
Der Kläger hätte einen geringeren Schuldgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beweisen und dementsprechend zunächst einmal darlegen müssen, um die Leistungsfreiheit der Beklagten auszuschließen.
42
Dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, hat der Kläger aber weder ausreichend substantiiert dargelegt noch gar glaubhaft gemacht bzw. unter Beweis gestellt.
43
Für die Leistungsfreiheit des Versicherers kommt es, weil die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte, im Übrigen gemäß § 6 Abs. 3 VVG nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung zum Beispiel Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer sonst obliegenden Leistung hätte haben können. Vielmehr führt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft (im Sinne von § 34 VVG) zur vollen Verwirkung des Anspruchs.
44
Über die Folgen bewusst unwahrer und unvollständiger Angaben, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht, die Obliegenheitsverletzung also letztlich folgenlos bleibt, ist der Kläger unstreitig auf den Schadensanzeigevordrucken vom Mai bzw. August 2005 an auffälliger Stelle – unmittelbar über der Unterschriftsleiste – und in nicht zu übersehender Weise ausreichend hervorgehoben hinreichend belehrt worden. – Eine Belehrungspflicht besteht allerdings ohnehin nur, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist (so bereits BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 – II ZR 17/65 –, NJW 1967 S. 1756; zuletzt auch Kammergericht in einem Ladungshinweis vom 17. Mai 2006 – 6 U 52/05 –, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 265/03 –, zfs 2004 S. 462/463 = VersR 2004 S. 1117 Rdnr. 12 „nach JURIS“). Das aber steht gerade nicht fest (siehe sogleich).
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Dem Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten steht auch die sogenannte Relevanzrechtsprechung des BGH nicht entgegen; sie ist nicht anzuwenden, weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben ist.
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Die Sanktion der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen, aber letztlich folgenlosen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen die Aufklärungsobliegenheit ist durch die sogenannte Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 6 VVG Rdnr. 101 m. w. N.) eingeschränkt worden. Danach kann sich der Versicherer unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei vorsätzlichen, aber letztlich folgenlosen Verstößen nicht auf die vertraglich vereinbarte völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn der – folgenlose – Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Aufklärungsobliegenheit nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und wenn dem Versicherungsnehmer nicht ein grobes (oder schweres) Verschulden vorzuwerfen ist; für beides ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig (so schon BGH, VersR 1984 S. 228).
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Voraussetzung für die Anwendung dieser Relevanzrechtsprechung ist jedoch zunächst, dass die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden sind. Dies hätte der Kläger erst einmal darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92 –, NJW-RR 1993 S. 1049 = VersR 1993 S. 830; Urteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 265/03 –, zfs 2004 S. 462/463). Substantiierten Vortrag in dieser Richtung hat der Kläger nicht gehalten.
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Eine folgenlose Verletzung der Aufklärungspflicht ist hier zweifelhaft, weil die Beklagte schon ein Gutachten hat anfertigen lassen, im Hinblick auf die falschen Angaben schon Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2004 S. 1395). – Eine folgenlose Verletzung der Aufklärungspflicht folgt jedenfalls nicht schon daraus, dass die Beklagte eine Regulierung letztlich abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 265/03 –, zfs 2004 S. 462/463).
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Die unzutreffenden, weil unvollständigen und auch auf Nachfrage nicht vervollständigten Angaben zum Schadensort sind allerdings ohnehin generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, was schon aus dem oben Ausgeführten hinreichend deutlich geworden sein dürfte.
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Umstände, die gegen ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte für ein Verhalten vorgetragen, für welches ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen hätte.
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Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007, zu welchem die Beklagte noch nicht hat Stellung nehmen können, sei darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten ist, weil der Kläger der Beklagten nach seinem Vortrag noch vor endgültiger Ablehnung von Leistungen (hier mit dem Schreiben vom 20. August 2005) mitgeteilt hat, der Unfallort habe in der Kiesgrube gelegen.
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Zwar kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch noch erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225/00 –, DAR 2002 S. 117 = NJW 2002 S. 518 = VersR 2002 S. 173 = ZfS 2002 S. 138).
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Da der Kläger die Vermögensinteressen des Versicherers durch fälsche Angaben bereits gefährdet hatte, hätte er dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch entgehen können, dass er der Beklagten den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält; außerdem dürfen dem Versicherer, d. h. der Beklagten, durch die falschen Angaben noch keine Nachteile, etwa auch in Gestalt des Verlustes von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und es darf ihm die Unrichtigkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht aufgefallen sein.
54
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier ersichtlich. Der Kläger offenbarte den wahren Sachverhalt nicht aus eigenem Antrieb, dem Versicherer war die Unrichtigkeit bereits aufgefallen. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm auf telefonische Nachfrage mitgeteilt worden sei, es gebe noch „Schwierigkeiten, an der mitgeteilten Straße befinde sich wohl eine Kiesgrube“, und er daraufhin einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt habe, dass diese Kiesgrube ja auch der Unfallort sei. Ob der Beklagten zu diesem Zeitpunkt durch die falschen Angaben bereits Nachteile entstanden waren (wohl ja), kann dahinstehen.
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2. Die Beklagte ist leistungsfrei, Versicherungsschutz besteht von vornherein nicht (sog. subjektiver Risikoausschluss), weil der Kläger den Versicherungsfall „Unfall“ (im Sinne von § 12 Abs. 6 Buchstabe a AKB) grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt hätte, wenn sich der Vorfall so wie von ihm behauptet abspielte.
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Der Kläger handelte grob fahrlässig, als er die Wege und Abhänge der Kiesgrube befuhr.
57
Fahrlässigkeit ist nach der für das gesamte bürgerliche Recht geltenden Begriffsbestimmung in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und setzt sowohl Voraussehbarkeit als auch Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus. Abweichend vom Strafrecht gilt allerdings im bürgerlichen Recht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab, weil im Rechtsverkehr jeder grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
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Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Es muss eine subjektive Vorwerfbarkeit hinzukommen, ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten im Sinne eines gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Verschuldens, einer unverständlichen Leichtfertigkeit oder Gedankenlosigkeit; hierbei kann auch vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.
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Der Kläger handelte in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, er verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, stellte schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an und beachtete dasjenige nicht, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Er hätte bei gehöriger Sorgfalt den Unfall voraussehen und verhindern können.
60
Der Kläger fuhr mit einem Pkw, mag es auch ein Pkw Jeep Wrangler Rubicon sein, in einer Kiesgrube herum, die von der Beklagten nicht ganz zu Unrecht als „Spielplatz für große Jungs“ bezeichnet worden ist.
61
Der Unfall war ohne weiteres „allgemein“ vorhersehbar. Es lag nicht eben fern, dass es zum Unfall kommen konnte; der konkrete Ablauf des Unfalls braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Eine Kiesgrube ist nicht dazu bestimmt, von Pkw durchfahren zu werden. Es handelt sich um Flächen, die der Gewinnung von Kies, teilweise auch Sand, bestimmt sind. Selbst wenn einige Kiesgruben auch für das Motocross, also für einen Motorradsport, genutzt werden, bedeutet dies nicht, dass solche oder ähnliche Veranstaltungen generell ungefährlich sind und an diesen – auch im Hinblick auf den versicherten Gegenstand – bedenkenlos teilgenommen werden könnte.
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Den Unfall hätte der Kläger ohne weiteres durch sachgerechtes Verhalten, welches ihm ebenso ohne weiteres möglich gewesen wäre, vermeiden können. Grundsätzlich ist der Schuldner gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern. Es wird jedoch nicht ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten verlangt, sondern ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr. Das Benutzen von unbefestigten Wegen und Abhängen wie überhaupt das Befahren von Kiesgruben mit nicht dafür vorgesehenen Fahrzeugen kann nicht als ein sachgerechter Umgang angesehen werden.
63
Das Verhalten des Klägers ist auch subjektiv unentschuldbar. Ein Grund, grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht zu verneinen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit wie hier gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Das Befahren der Kiesgrube stellt eine unverständliche Leichtfertigkeit und Gedankenlosigkeit dar. Der Kläger war in der Lage zu erkennen, dass das Befahren des Geländes nicht ohne Risiko war.
64
Es entlastet den Kläger insbesondere nicht, wenn er Eintritt bezahlte und wenn andere – möglicherweise professionelle oder geübtere – Teilnehmer der Veranstaltung vor ihm unbeschadet den Abhang hinuntergefahren waren. Nichts spricht dafür, dass die benutzten Fahrzeuge bei ihrer Fahrt durch das Gelände nicht beschädigt werden. Im Gegenteil ist letztlich nicht vorhersehbar, wie fest der befahrene Untergrund und wie sicher der Halt auf diesem unebenen Boden ist. Dies gilt erst recht, wenn das Gelände unregelmäßige Gefälle und Kurven aufweist und der Kläger auf einer solchen unbefestigten Strecke bergab fährt.
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Die erforderliche Kausalität zwischen dem Handeln des Klägers und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegt auf der Hand.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.