Zur Verkehrssicherung und Haftung bei Schaffung einer Gefährdungslage

LG Berlin, Urteil vom 13.01.2011 – 14 O 15/08

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2007, 762, 763; 1683, 1684). Die Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (Rn.49).

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.328,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen in Höhe von 50 % zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Frau … und deren Ehemann … jeweils wohnhaft Z… Weg…, B…, beim Bootsunfall am 17.07.2004 gegen 16.24 Uhr auf der Unteren H… – straße in … H… entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Berufung tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte 85 %. Von den außergerichtlichen Kosten einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Berufung trägt die Klägerin die des Beklagten zu 1/8. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. – 4. voll und ½ derjenigen der Klägerin einschließlich der Hälfte der in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger wegen Versicherungsleistungen zugunsten ihrer Versicherten, des ehemaligen Drittwiderbeklagten zu 2. (im Folgenden:… ) und der ehemaligen Drittwiderbeklagten zu 3. (im Folgenden: …) gegen den Beklagten als ehemaligen Halter des Motorkajütbootes „M…“ Schadensersatz- und Feststellungsansprüche geltend.

2

Der Beklagte hatte das vorgenannte Motorkajütboot am 17.09.1999 von Herrn … (Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft N…, Aktenzeichen … im Folgenden: „Strafermittlungsakten”) gekauft. Das Boot hatte zu diesem Zeitpunkt einen so genannten Chris-Crast-Motor mit Wellenantrieb und serienmäßig einen Betankungsstutzen in der Mitte des Hecks auf dem Süllbord, der mit dem englischen Wort für Treibstoff „Gas” versehen war. Im Jahre 2001/2 ließ der Beklagte von einem Herrn … einen Volvo-Motor mit so genanntem Z-Antrieb einbauen. Dieser Einbau machte die Verlegung des Tanks im Schiff erforderlich. Statt am Heck befand sich nunmehr der Tankeinfüllstutzen in der Mitte des Bootes. Dessen ungeachtet beließ der Beklagte das Hinweisschild „Gas” an dem nunmehr überflüssig gewordenen Tankeinfüllstutzen am Heck. Dieser Einfüllstutzen war nunmehr außer Funktion. Das Rohranschlusssystem zum Tank war demontiert, der Tankstutzen wurde jedoch nicht verschlossen oder versiegelt. Wegen der Einzelheiten wird zur Lage des Tankeinfüllstutzens am Heck auf das Foto und im Übrigen auf die Skizzen Bezug genommen, die im Rechtsstreit Landgericht Berlin 14 O 135/06 eingereicht worden sind (BeiA Bl.75 – 78 d.A., s.a. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2010, Bl. III 58, 59 d.A.).

3

Im Juni 2004 wollte der Beklagte das Boot verkaufen. Er wandte sich hierzu erneut an die Eheleute …. Herr … erklärte, dass das Boot in Kommission genommen werden könne. Das Boot befand sich zu jenem Zeitpunkt in einem schlechten Zustand, war aber noch schwimmfähig. Nach Ansicht des Beklagten war es nicht fahrtüchtig. Anfang Juni 2004 schleppten Herr … und der ehemalige Drittwiderbeklagte zu 4. (im Folgenden: …, ein Sohn der Eheleute …), die nach ihrer Behauptung den Zündschlüssel nicht hatten, das Boot von T… zum Betrieb von Frau … nach S… Dort lag es zunächst im Wasser. Es sollte nach ihrer Planung herausgenommen und auf Böcke gestellt werden, weil nicht genug Platz vorhanden war.

4

Am 21.06.2004 schloss der Beklagte mit Frau … einen Kommissionsvertrag (Bl. I, 50 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Er war zu ihr nach H… gefahren und hatte als angestrebten Kaufpreis zunächst 5.000 € angegeben, weshalb Frau … diese Summe in den Vertrag eingesetzt hatte. Die damalige Lebensgefährtin des Beklagten, Frau …, war zwar mitgekommen, jedoch bei dem Gespräch nicht dabei; sie wartete draußen vor dem Büro auf ihn. Ob bei dem Gespräch der Sohn … dabei war, ist unklar, ebenso, ob es eine Anlage zu dem Vertrag gibt, in der die näheren Daten des Bootes aufgeführt sind (vgl. hierzu die Anlage in Beiakte 14 O 135/08, Bl.4 R). Der Satz, „das Kommissionsgut muss vom Kommittenten mindestens haftpflichtversichert sein” wurde in dem Vertrag gestrichen. Der Beklagte übergab Frau … die Zündschlüssel. Ob er des weiteren den Schlüssel für den neuen Tankverschluss in der Mitte des Bootes übergeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der erwartete Kaufpreis wurde von Frau … später in dem Kommissionsvertrag geändert. Sie hatte nach Abschluss des Vertrages mit ihrem Ehemann telefoniert und von ihm erfahren, dass dieser und der Beklagte sich in einem Vorgespräch auf einen Preis in Höhe von 3.000 € – geeinigt hatten. Daraufhin hatte Frau … den Beklagten angerufen und den Preis im Vertrag mit dessen Zustimmung auf 3.000 € berichtigt. Mit Schreiben vom 05.04.2004 kündigte Frau … für den Beklagten die Kasko- und Haftpflichtversicherung bei der V… Versicherung für das Boot mit dem Hinweis, dass es sich nicht mehr im Wasser befinde (Bl.I 49 d.A.).

5

Das Boot wurde aus dem Wasser genommen und aufgebockt. Der Sohn … führte Wartungsarbeiten aus, u.a. schloss er die Batterie an.

6

Ob eine Vereinbarung dahingehend bestand, dass das Boot nicht mehr gefahren werden sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wollten die Eheleute … am 17.07.2004 eine Probefahrt unternehmen. Das Boot wurde wieder ins Wasser gelassen. … stellte fest, dass der an der Welle befindliche Propeller falsch herum montiert war und nicht passte. Das Boot fuhr beim Anlassen rückwärts. Der Sohn … tauschte den Propeller gegen einen passenden gebrauchten Propeller. Herr … roch zwecks Betanken des Bootes an einem hinten gelegenen Einfüllstutzen, wohl den für das Wasser. Ob Herr … dann in den anderen hinteren Tankstutzen am Heck ca. 50 bis 60 Liter Benzin einfüllte, weil er der irrigen Annahme war, dass das Boot dort richtig betankt werden konnte, und ob das Benzin nicht in den Treibstofftank, sondern unbemerkt in die Bilge (das Bootsinnere am Heck) geflossen war, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem das Boot ins Wasser gelassen und von der Anlegestelle losgefahren war, ging Frau … in die Kajüte und stellte dort Benzingeruch fest. Sie ging sodann zur Motorklappe am Heck und öffnete diese. Hierbei kam es zu einer explosionsartigen Verpuffung, durch die die Eheleute … z.T. schwerste Verbrennungen erlitten.

7

Beide wurden in das nächstgelegene Krankenhaus geflogen. Herr … erlitt Verbrennungen am linken Arm, dem linken Bein, dem Bauch und der linken Flanke und es waren ca. 31 % der Körperoberfläche verbrannt. Frau … hatte schwere Verbrennungen des Gesichts, der Brustwand, der Arme, Hände und Beine, es waren ca. 28 % der Körperoberfläche verbrannt. Der Umfang der Verletzungen wird von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Sie kamen in das Unfallkrankenhaus B…, das der zunächst als zuständig angesehenen B… mit Rechnung vom 24.08.2004 für die dortige Behandlung vom 17.07. bis 20.08.2004 zunächst insgesamt 101.981,60 Euro berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Rechnung Bezug genommen (Anlage K 3 zur Klageschrift). Es wurden noch weitere Kosten erstattet.

8

Die Geschädigten bemühten sich bei ihr um Übernahme der Krankenkosten, wie aus dem Schreiben der B vom 19.10.2204 (Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.01.2009) hervorgeht.

9

Die B… lehnte mit Bescheid vom 03.09.2004 an Herrn … die Zahlung von Entschädigungsleistungen ab, weil ihrer Auffassung nach bei ihm ein Arbeitsunfall nicht vorlag. In dem Bescheid weist die B… u.a. darauf hin, dass nach den Ermittlungen ihres technischen Aufsichtsbeamten die beiden Söhne und die Ehefrau des Geschädigten angegeben hätten, der Geschädigte (ehemaliger Drittwiderbeklagter zu 2.) sei als geringfügig entlohnte Hilfskraft im Unternehmen seiner Ehefrau (ehemalige Drittwiderbeklagte zu 3.) tätig gewesen und der Unfall sei privat bedingt im Zusammenhang mit einer privaten Freizeitgestaltung geschehen (Anlage K5 zur Klageschrift). Mit Schreiben vom 06.09.2004 machte sie als gesetzlicher Krankenversicherer der ehemaligen Klägerin gegenüber einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X für Aufwendungen geltend.

10

Die Geschädigten waren jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen des Bootshandels bei der … unfallversichert.

11

Mit Schreiben vom 29.09.2004 an die ehemalige Klägerin wies die … – Bezirksverwaltung B… Leistungsabteilung – unter Bezugnahme auf den Bescheid darauf hin, dass die Zuständigkeit noch nicht geklärt und nicht bewiesen sei, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele.

12

Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte die … – Leistungsabteilung – dem Unfallkrankenhaus B… mit, dass sie die Kosten für Heilmaßnahmen übernehme (Anlage K 12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.01.2009).

13

Mit Schreiben vom 13.11.2007 schrieb die … dem Geschädigten, der zuständige Versicherungsträger habe noch nicht abschließend festgestellt werden können; es sei noch ein Verfahren zur Klärung bei der Schiedsstelle des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften anhängig. Bis zur Klärung würden vorläufige Leistungen festgestellt werden (Anlage zum Schriftsatz der ehemaligen Klägerin vom 17.06.2008, Bl.I 175 d.A.).

14

Mit Schriftsatz vom 27.12.2007 erhob die … im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzklage gegen den Beklagten. Mitte 2008 – nach Aussetzung des Rechtsstreits zur Klärung der Zuständigkeit – entschied die Schiedsstelle für Katasterfragen, dass die nunmehrige Klägerin für die Abwicklung des Schadensfalles zuständig sei und ein Arbeitsunfall vorliege. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss der … mit der … und damit Rechtsnachfolgerin der …. Das für Regressangelegenheiten allein zuständige Referat D der … erhielt mit Schreiben ihrer Leistungsabteilung (Bezirksverwaltung B…) vom 27.12.2007 erstmals ärztliche Berichte und die Unfallanzeige zur weiteren Prüfung übersandt, des weiteren mit Schreiben vom 10.09.2008 (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 09.01.2009).

15

Die Klägerin tritt nunmehr im Wege des Parteiwechsels mit am 11.11.2008 zugestelltem Schriftsatz (Bl.I 125 d.A.) in den Rechtsstreit ein und nimmt den Beklagten auf Ersatz der von ihr zu übernehmenden Behandlungskosten der Eheleute … in Anspruch.

16

Die Klägerin trägt vor:

17

Der Beklagte sei für den eingetretenen Schaden verantwortlich und zum Schadensersatz verpflichtet. Das Boot sei seinerzeit fahrtüchtig gewesen. Es sei nur die Batterie nicht ordnungsgemäß mit dem Motor verbunden gewesen und deshalb nicht gefahren. Es sei nicht verabredet gewesen, das Boot nicht mehr ins Wasser zu setzen. Eine Veräußerung wäre bei einem an Land befindlichen Boot nicht möglich gewesen. Ein Hinweis auf den geänderten Einfüllstutzen sei anlässlich des Abschlusses des Kommissionsvertrages nicht erfolgt. Die Kündigung der Haftpflichtversicherung des Beklagten für das Boot sei nur erfolgt, weil der Beklagte habe Kosten sparen wollen. Ein Schlüssel für den neuen Einfüllstutzen sei nicht übergeben worden. Fehler seien bei den Wartungsarbeiten nicht gemacht worden.

18

Die Ansprüche seien nicht verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung komme es für die Kenntnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten – nicht die des Mitarbeiters der Leistungsabteilung – an. Diese sei aber erst durch Schreiben der Leistungsabteilung B… vom 27.12.2007 (Anlage K 5 zur Klageänderungsschrift) über den Sachverhalt informiert worden. Die Feststellung der Schiedsstelle über die eintrittspflichtige Berufsgenossenschaft sei ohnehin erst im Jahre 2008 erfolgt.

19

Die Klägerin trägt weiter im Einzelnen zu den den Geschädigten entstandenen Schäden, für die sie eintritt, vor und macht im Einzelnen folgende Kosten geltend:

20

1. …
1.1. D-Arzt, R. vom 01.08.2008 27,29 € (K 14)
10,55 € (K15)
37,84 €
1.2. sonst. Hilfsmittel 217,67 €
189,68 € (K16)
407,35 €
1.3. stationäre Behandlung 17.07.-21.09.2004 81.861,60 € (K 7)
5.4. Verletztengeld 29.08.2004 – 05.01.2005 1.395,20 € (K 17)
5.5. Krankenvers.-beiträge 206,13 € (K 17)
5.6. Rentenversicherungsbeiträge 136,96 €
5.7. Pflegevers.-beiträge 24,32 € (K 17)
5.8. Arb.-losenvers.-beiträge 46,08 € (K 17)
5.9. Transportkosten + Pflege 01.08.2008 2.957,42 € (K 16)
zusammen: 87.072,90 €

21

(vgl. Schriftsätze vom 28.10.2008, Bl. I 221 und vom 09.01.2009, S.16, Bl. II 15 d.A.)

22

An die … habe sie 87.274,75 € überwiesen (Schriftsatz vom 29.10.2008 S.4, Bl. III 79 d.A. und Anlagen K ½ Bl. III 83, 84 d.A.).)

23

2.
2.1. Arztrechnungen
12.01.05 8,59 €
29.09.05 8,59 €
09.08.05 34,78 €
29.07.05 96,57 €
18.05. 8,59 €
157,12 € (K 19)
2.2. Hausarzt R.v. 23.05.05 26,92 € (K20)
2.3. sonst. Hilfsmittel 926,53 € – erstattet
833,87 €
516,13 € – erstattet
464,52 €
1.298,39 € (K 21/22)
2.4. Sonstiges R.v. 09.08.05 691,01 € (K24)
2.5. Stationäre Behandlung 17.07 – 04.08.05 35.197,53 € (K 4/13/26)
2.6. Verletztengeld 17.07 – 31.10.04
v. 16.09.05 (K 5/27)
4.666,20 € Bescheid B E
2.6. Transport Notarztwagen 1.124,80 €
Rettungswagen 448,20 €
1.573,00 €
insgesamt 43.610,17 €

24

Sie habe gezahlt:

a) Verletztengeld &nbsp&nbsp&nbsp&nbsp 4.666,20 €
b) Kosten R. v. 09.08.05 &nbsp&nbsp&nbsp&nbsp 725,79 €
c) Rechnung AXA 23.05.05 &nbsp&nbsp&nbsp&nbsp 2.998,31 €
d) Unfallkhs B &nbsp&nbsp&nbsp&nbsp 35.197,53 € €
insgesamt &nbsp&nbsp&nbsp&nbsp 43.487,83 €

25

Damit habe sie die Forderung in Höhe von insgesamt 130.812,28 € ausgeglichen.

26

Auf diese Forderung habe der Beklagte insgesamt 100 € gezahlt und sei der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Anspruchs wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.10.2008 (Bl.1215ff d.A.) sowie vom 29.09.2010, S. 3 – 7 (Bl.III 78 – 82 d.A).

27

Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da ein rechtliches Interesse daran bestehe, auch die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der zukünftig entstehenden Schäden festzustellen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 130.412,28 Euro abzüglich gezahlter 100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

30

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Frau … und des Herrn … jeweils wohnhaft Z… Weg, B… vom 17.07.2004 gegen 16.24 Uhr auf der unteren H… – straße in … H… entstanden sind und noch entstehen werden.

31

Wegen gezahlter 100 € erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

32

Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Der Beklagte bestreitet seine Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Die das Boot zerstörende Explosion, die zu den Verletzungen geführt habe, hätten die Geschädigten selbst grobfahrlässig herbeigeführt. Bei Abschluss des Kommissionsvertrages sei das Boot nicht fahrtüchtig gewesen, der Motor sei nicht angesprungen. Das Boot habe nicht mehr ins Wasser gesetzt werden sollen, deshalb sei die Haftpflichtversicherung sei mit Schreiben vom 05. Juli 2007 bei der V… Versicherung gekündigt worden. Bei Abschluss des Kommissionsvertrages sei das Boot auf dem Gelände des Bootshandels … auf seinen technischen Zustand hin untersucht worden, wobei er ausdrücklich auf den geänderten Kraftstoffeinfüllstutzen hingewiesen habe. Er habe auch den Schlüssel für den neuen Tankdeckel übergeben. Allein durch Augenschein sei im Übrigen das Vorhandensein von 2 Motoren und auch der geänderte Verlauf der Kraftstoffleitung erkennbar gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Aus der Anlage zum Kommissionsvertrag ergebe sich außerdem, dass der Geschädigte positive Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Boot nunmehr mit einem Volvomotor ausgestattet gewesen sei. Durch die Tätigkeit des Sohnes … an der Pumpe für die Kühlung des Motors habe auch positive Kenntnis von Art und Verlauf der Benzinschläuche bestanden. Dessen Kenntnis/Verschulden müssten sich die Geschädigten und müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Die Geschädigten hätten die ihnen entstandenen Schäden selbst zu vertreten, weil sie bei etwaigen Zweifeln über den zu benutzenden Einfüllstutzen sich nicht über den Verlauf der entsprechenden Benzinleitungen informiert hätten, sondern Herr … lediglich einen Geruchstest vorgenommen habe. Es sei auch davon auszugehen, dass bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten Fehler gemacht worden seien, die zu dem streitgegenständlichen Unfall geführt hätten. Wie aus dem technischen Untersuchungsbericht der Polizei hervorgehe, komme als Ursache für die Explosion auch in Betracht, dass die Kraftstoffzuleitung zum Tank undicht gewesen sei (Sachverständigengutachten).

35

Die dem Geschädigten entstandenen Körperschäden würden zum Teil mit Nichtwissen bestritten, im Übrigen würden die im Einzelnen aufgelisteten Aufwendungen für Heilmittel u. a. bestritten.

36

Die Forderung sei verjährt. Der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 116 SGB X durch gesetzlichen Forderungsübergang am 17. Juli 2004 auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin habe unverzüglich nach dem Unfall Kenntnis von dem Schadensereignis gehabt, was sich aus der Schadensmeldung der Geschädigten … und … ergebe, jedenfalls hätte sich die Klägerin durch eine Nachfrage bei dem Geschädigten oder durch eine Akteneinsicht die Kenntnis zeitnah beschaffen können. Die Verjährung habe daher gemäß § 199 BGB am 31. Dezember 2007 geendet.

37

Jedenfalls habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die …, diese Kenntnis bereits im Jahre 2004 gehabt. Die Tatsache, dass die … ein internes Schreiben ihrer Leistung an die Regressabteilung vom 27.12.2007 als Erstmeldung bezeichnet habe, ändere nichts an der Tatsache, dass sie bereits im Jahre 2004 über alle anspruchsbegründenden Umstände informiert gewesen sei und sie sich die Kenntnis ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen müsse (BGH, Urteil vom 17.10.1996, VI ZR 264/94, NJW 1996, 117). Es komme nicht allein auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Regressabteilung an. Die Kenntnis des Mitarbeiters der Leistungsabteilung im Jahre 2004 reiche aus. Selbst wenn die Regressabteilung im Jahre 2004 noch nicht über den Schadensfall informiert gewesen wäre – dieses werde mit Nichtwissen bestritten – läge ein Organisationsmangel auf Seiten der Klägerin vor, auf den sie sich nicht zu seinen Lasten berufen könne. Anderenfalls würde allein die Klägerin durch die Gliederung ihrer Organisation darüber bestimmen können, wann die Verjährung beginne. Auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung seien Wissensvertreter im Sinne von § 166 BGB. Es liege einzig und allein in der Sphäre der Klägerin, wenn Zahlung und Regress in unterschiedlichen Abteilungen bearbeitet würden. Auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung seien mit der Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befasst worden, denn diese hätten geprüft, ob Anhaltspunkte für einen Regressanspruch gegeben waren und hätten die Leistungsakte nur unter dieser Voraussetzung an die Regressabteilung geschickt. Wenn ein Informationsaustausch zwischen Leistungs- und Regressabteilung nicht gegeben sei, wäre zumindest ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Punkt sei veraltet und fehlerhaft und betreffe nur § 852 Abs. 1 BGB a. F., nicht den nunmehr geltenden § 199 BGB. Der wesentliche Unterschied zum früheren Recht sei, dass nach aktueller Rechtslage auch die grobfahrlässige Unkenntnis von den die Verjährung auslösenden Umständen ausreichend dafür sei, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginne.

38

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

39

Das Gericht hat vor dem Parteiwechsel am 24.04.2008 Beweisbeschluss erlassen, der nicht ausgeführt worden ist (Bl. 83 – 86 d. A.). Es hat des weiteren mit rechtskräftigem Teilurteil vom 15.05.2008 die Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 2. – 4. (die geschädigten Eheleute … und ihr …) abgewiesen.

40

Des weiteren ist am 19.02.2009 ein Zweites Teil- und Grundurteil ergangen, das mit Urteil des Kammergerichts vom 16.03.2010 aufgehoben worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Urteile Bezug genommen.

41

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 12.07.2010 (Bl.III 37 d.A.).

42

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2010 (Bl.III 107ff.d.A.).

43

Die Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft N…, Az. … sowie die Akten des Landgerichts B… lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist in Höhe von 50 % des geltend gemachten Betrages begründet, so dass die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche in dieser Höhe zuzuerkennen sind.

45

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass die Geschädigten … und … ebenso wie der Beklagte gleichermaßen für die Verursachung des folgenreichen Unfalls am 17.07.2004 verantwortlich sind. Der Beklagte hat der Klägerin, die als zuständige Berufsgenossenschaft zur Tragung der Krankenkosten gesetzlich verpflichtet ist, wegen seiner Mitverantwortlichkeit für die Verletzungen, die die Eheleute … erlitten haben, die Hälfte der gezahlten Krankenkosten zu erstatten, §§ 823 Abs. 1, 840, 249, 254 BGB.

46

Auf sie ist infolge der Bezahlung der Kranken- bzw. Krankenhauskosten durch Kostenerstattung gegenüber den zunächst den Ausgleich vornehmenden Berufsgenossenschaften der Schadensersatzanspruch, der den Eheleuten … gegen den Beklagten zusteht, übergegangen, § 116 SGB X.

47

Da den geschädigten … wegen der unfachmännischen Vorgehensweise bei der Betankung des Bootes ein ganz erhebliches Mitverschulden trifft, das der erkennende Richter ebenfalls mit 50 % bewertet und die Eheleute … eine sog. Haftungseinheit bilden, ist die Klage zugleich in Höhe dieses Prozentsatzes abzuweisen.

48

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit der einzelnen Personen hat sich durch die nunmehr durchgeführte Beweisaufnahme nicht geändert. Insbesondere hat sich inzwischen herausgestellt, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten, …, bei dem Abschluss des Kommissionsvertrages entgegen den beharrlichen, offenbar wider besseres Wissen aufgestellten gegenteiligen Behauptungen seiner Prozessbevollmächtigten nicht zugegen war und hierzu keine Aussage machen kann. Der in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2010 persönlich angehörte Beklagte hat eingeräumt, dass er und Frau … bei dem Gespräch am 21.06.2004 über den Abschluss des Kommissionsvertrages allein waren. Die beabsichtigte Vernehmung der Frau hatte daher zu unterbleiben. Der Beklagte bleibt damit für seine wesentlichen Behauptungen dahin, er habe Frau … auch einen Schlüssel für den neuen Tank mittschiffs übergeben und hierauf ausdrücklich hingewiesen, beweisfällig. Es bleibt damit im wesentlichen bei der bisherigen Beurteilung der Verantwortlichkeiten durch den erkennenden Richter im Zweiten Teil- und Grundurteil vom 19.02.2009. Hierauf wird Bezug genommen und auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 16.03.2010.

49

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2007, 762, 763; 1683, 1684). Die Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004, 1449, 1450). Andernfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (BGH NJW 2006, 2326; 2007, 1683, 1684; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., zu § 823 Rdnr. 46).

50

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier eine erhebliche grobfahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten und seine grundsätzliche Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Herrn … festzustellen, §§ 823 Abs.1, 249, 276 BGB.

51

Der Beklagte hat, indem er das Schild mit der Aufschrift „GAS“ samt unbrauchbarem Einfüllstutzen an der falschen Stelle des Schiffes beließ, seine Verkehrssicherungspflichten in ganz erheblichem Umfange verletzt.

52

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte der Zeugin … bei Abschluss des Kommissionsvertrages weder einen Schlüssel für den neuen Tank übergeben noch auf einen solchen Tank hingewiesen hat.

53

Die Zeugin … hat ausgesagt, der Beklagte habe ihr nur Zündschlüssel übergeben, keinen Schlüssel zu einem Tankverschluss, auch sei über die Lage des Tankeinfüllstutzens nicht gesprochen worden; der Passus am Ende des Kommissionsvertrages betreffend die Haftpflicht sei auf Wunsch des Beklagten gestrichen worden, der die Versicherung habe kündigen wollen. Daran, ob es eine Anlage zum Kommissionsvertrag gebe, könne sie sich nicht erinnern. Bei dieser Aussage (wie auch der Aussage des Ehemannes … und des Sohnes … ist einerseits zwar zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse daran haben könnte, eine eigene Haftung zu vermeiden. Immerhin befinden sich auf der Anlage zum Kommissionsvertrag Stempel und Unterschrift der Zeugin und der Hinweis darauf, dass der Motor nicht anspringt. Dies erscheint richtig, denn … hat mit Hinweis auf den schlechten Zustand des Bootes den Preis herunter gehandelt und die Zeugin hat noch in der polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass von einem Bastlerobjekt bei den Verhandlungen die Rede war (vgl. den Auszug aus der Vernehmung, Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.03.2008, Bl. I 51 d.A.). Andererseits hätte die Zeugin in einem solchen Fall ihre Aussage besser vorbereitet und (ziel-)sicherer ausgesagt. Der Vorfall liegt andererseits sehr lange zurück, so dass eine fehlende Erinnerung auch damit erklärbar ist.

54

Jedenfalls erscheint die Zeugin insgesamt glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft und nicht abgesprochen. Die Zeugin war sichtlich bemüht, sich zu erinnern.

55

Der Parteivortrag des Beklagten, er habe die Zeugin über die Lage des neuen Tankeinfüllstutzens hingewiesen, ist hingegen unrichtig. Hiergegen spricht zum einen schon der äußere Sachverhalt, denn niemand setzt sich wissentlich der Gefahr aus, ein Boot falsch zu betanken und das eigene Leben zu gefährden. Deshalb hätte sich die Zeugin diesen Hinweis auch gemerkt. Der Beklagte bleibt damit für seine gegenteiligen Behauptungen beweisfällig und es bleibt bei der bisherigen Beurteilung der Verantwortlichkeiten beider Seiten.

56

Im Übrigen kann auch nicht von der Behauptung des Beklagten ausgegangen werden, das Boot sei als Bastlerobjekt verkauft worden und habe nicht zu einer Probefahrt ins Wasser gelassen werden sollen. Ein solcher wichtiger Hinweis wäre in den Kommissionsvertrag – zumindest in die Anlage – aufgenommen worden. Die Zeugin … bestätigt dies auch nicht. Selbst wenn Herr … in den Verhandlungen mit dem Beklagten vor Abschluss des Kommissionsvertrages den zu erzielenden Kaufpreis unter Hinweis auf ein „Bastlerobjekt“ und die fehlende Fahrtüchtigkeit des Bootes auf 3.000 € gedrückt haben sollte, musste der Beklagte damit rechnen, dass das Boot zu einer Probefahrt ins Wasser gelassen werden würde. Er selbst kannte offensichtlich den Zustand des Bootes nicht genau und wollte das Boot weiterverkaufen. Während der Verhandlungen befand sich das Boot im Wasser, war also schwimmfähig, nur der Motor lief nicht. Ein völlig neuer Aufbau des Rumpfes mit einer Generalüberholung aller Teile war ersichtlich nicht nötig. Also musste er davon ausgehen, dass es ggfs. nach einer Reparatur des Motors auch wieder ins Wasser gesetzt und Probe gefahren werden würde.

57

Es stellt eine ganz erhebliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten dar, dass der Beklagte bei Einbau des neuen Motors oder danach nicht veranlasst hat, dass das Schild mit der Aufschrift „GAS” am Heck des Bootes entfernt wird. Erschwerend kommt hier hinzu, dass nicht nur dieses Schild nicht entfernt worden ist, sondern der Tankeinfüllstutzen so am Heck belassen worden ist, dass jemand, der das Boot nicht kennt, den Einfüllstutzen benutzt und Benzin – wie geschehen – in dem Glauben einfüllt, es würde in den Kraftstofftank geleitet werden und nicht in die Bilge des Bootes. Es stellt deshalb eine ganz erhebliche lebensgefährliche Verhaltensweise dar, einen solchen Hinweis an einer falschen Stelle zu belassen. Insbesondere kann wohl kaum angenommen werden, dass der geschädigte … in Kenntnis der Umstände den falschen Tankeinfüllstutzen am Heck benutzt hat, wie der Beklagte suggerieren will.

58

Soweit der Beklagte darauf hinweist, nach dem polizeitechnischen Bericht über die Untersuchung eines Brandobjektes vom 29.10.2004 (Anlage K1 zur Klageschrift) könne die Bildung des lebensgefährlichen Luft-/Benzingemischs, das zu der verheerenden Explosion geführt hat, auch auf eine defekte Kraftstoffleitung zurückzuführen sein, folgt dem der erkennende Richter nicht. Dieser Hinweis erfolgte in dem Bericht, weil der Untersuchende auf Grund der massiven Zerstörungen des Bootes den Unfallverlauf nicht näher rekonstruieren konnte und daher alle Möglichkeiten, die zu der Explosion geführt haben, in Betracht ziehen musste.

59

Es ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte einen Hinweis auf den neuen Tankeinfüllstutzen mittschiffs nicht gegeben hat und der Geschädigte … zum Betanken von ca. 50 bis 60 Liter Benzin den funktionslosen Tankeinfüllstutzen am Süllbord/Heck des Bootes benutzt hat. Der Zeuge … hat ausgesagt, von seiner Frau keinen Schlüssel für den Tankeinfüllstutzen erhalten und nichts von einem Tankeinfüllstutzen mittschiffs gewusst und einen solchen nicht gesehen zu haben. Das Benzin habe er „in den Tank“, der ihm bekannt war, gefüllt. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass der Zeuge das Benzin in den hinteren Tankeinfüllstutzen und damit unbeabsichtigt in die Bilge des Bootes gefüllt hat. Die Hitze des Motors oder ein Funke am hinteren Motor hat dann zur Explosion geführt.

60

Eine Haftung des Beklagten zu 50 % ist damit gegeben, weil die ganz erhebliche Gefährdung dritter Personen bereits dadurch bestanden hat, dass der Beklagte die Bezeichnung „GAS” auf dem Tankeinfüllstutzen am Heck des Bootes belassen hat. Die große Gefahr bei dem Belassen von solchen falschen Hinweisen ist, dass dritte Personen aus Nachlässigkeit und Unachtsamkeit evtl. erfolgte mündliche Hinweise vergessen und sich darauf verlassen, dass jedenfalls die vorhandenen Hinweise zutreffend sind. Von einem mündlichen Hinweis des Beklagten ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal auszugehen.

61

Die Klägerin muss sich allerdings- und insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen – gemäß § 254 BGB das ebenfalls ganz erhebliche Mitverschulden des Geschädigten … zurechnen lassen, was bedeutet, dass die Haftung des Beklagten auf 50 % des eingetretenen Schadens zu begrenzen ist. Frau … führt einen Bootshandel, ihr Ehemann – der Geschädigte … – hilft dort ständig aus. Der Sohn der Geschädigten besitzt Fachkenntnisse und hat Arbeiten an der Batterie und der Welle ausgeführt. Allerdings ist der Hinweis des Beklagten kaum nachvollziehbar, weil der Sohn der Geschädigten Arbeiten an dem Boot ausgeführt habe, hätte der Geschädigte, der das Benzin fehlerhaft eingefüllt hatte, wissen müssen, wo die Benzinleitungen verlaufen. Der Zeuge … hat ausgesagt, die Batterie angeschlossen zu haben, als das Boot an Land aufgebockt war. Auf die Lage der Benzinleitungen habe er nicht geachtet. Er habe gesehen, dass die alte Tankleitung nicht mehr vorhanden sein konnte, weil die Vergaseranlage an dem 30 Jahre alten Motor nicht mehr installiert war und den (neuen) Motor selbstverständlich gesehen. Wenn er überhaupt eine Kraftstoffleitung gesehen habe, dann die metallummantelte zwischen Tank und Motor. Eine Kraftstoffleitung zwischen dem Tank und dem Tankeinfüllstutzen habe er nicht gesehen.

62

Der erkennende Richter hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Denn wenn der Zeuge die Gefahr der Verwechselung der Tankeinfüllstutzen erkannt hätte, hätte er sicherlich seine Eltern gewarnt. Aber er hat die Gefahr offensichtlich nicht erkannt. Der Auffassung des Beklagten, wegen seiner Fachkenntnisse und der Arbeiten am Boot hätte der Zeuge mit Sicherheit die Lage des Tanks und des Tankeinfüllstutzens erkennen müssen, weshalb er nicht hafte, vermag der erkennende Richter nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Auffassung, wonach – selbstverständlich – auch die Herstellung einer äußerlich nicht sichtbaren Verbindung zwischen dem alten Tankeinfüllstutzen am Süllbord mit dem neuen Tank mittschiffs durch Verlegung einer flexiblen Tankleitung hinter der Abdeckung möglich war, was sich auch aus den vorgelegten Zeichnungen ergibt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2010, Bl. III 57 R – 59 d.A.). Der Beklagte bestreitet diese Möglichkeit nicht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

63

Auch ist nicht Beweis zu erheben über die Behauptung des Beklagten, ein Fachbetrieb müsse sofort erkennen, wo die Benzinleitungen verlaufen, wenn statt eines Christ-Crast-Motors nunmehr ein Volvomotor mittschiffs eingebaut ist. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Es hätte zumindest vorgetragen werden müssen, wo die Benzinleitungen verlaufen und wo sich der Benzintank befindet und dass diese äußerlich sichtbar verlegt worden sind. Davon ist nämlich im Regelfall nicht auszugehen. Die Benzinleitungen werden sowohl bei Booten wie auch bei sonstigen Fahrzeugen so verlegt, dass sie nicht sichtbar sind und befinden sich zum Schutz vor Beschädigungen hinter den Verkleidungen des Bootes. Der Beklagte trägt hierzu auch auf mehrfache Auflage des Gerichts nichts Näheres vor, so dass hierzu nicht Beweis zu erheben ist. Der erkennende Richter muss für die Beurteilung dieser Frage auch keine Fachkenntnisse besitzen, denn für diese Beurteilung genügt allgemeines technisches Wissen. Der erkennende Richter bleibt auch dabei, dass es seiner Auffassung nach für einen Fachbetrieb für Motorboote unprofessionell ist dass der geschädigte … zur Sicherheit an einem Einfüllstutzen – wohl der Stutzen für den Wassertank an der Seite des Hecks – gerochen hat. Es entspricht unfachmännischem Verhalten, einfach beim Betanken an einem Einfüllstutzen zu riechen um festzustellen, ob nun ein Benzineinfüllstutzen vorliegt (bzw. dort Benzin im Tank ist) oder nicht. Hier hätte der Geschädigte wachsam werden und genauer hinschauen müssen insbesondere da er wusste, dass der 30 Jahre alte Motor mittschiffs außer Betrieb und der Z-Antrieb im Heck neu installiert war. Es mussten also die Benzinleitungen anders als vorher verlaufen und er hätte sich genauere Kenntnisse über die Lage des Tanks und der Benzinleitungen verschaffen müssen. Schon dieses Verhalten zeigt, dass der Geschädigte selbst ein ganz erhebliches Mitverschulden trägt, denn bei der Geruchsprobe handelt es sich in dieser Situation um eine äußerst unprofessionelle Verhaltensweise, die weder fach- noch sachgerecht war. Dem Geschädigten hätte dies schon deshalb nicht genügen dürfen, weil ihm wie jedem Laien auch bekannt sein musste, dass Fehler bei der Betankung eines Schiffes zu einer Explosion führen können, die das Leben von ihm selbst und von anderen gefährdet. Dass das Verhalten des … beim Anlassen des Motors zu beanstanden ist, zeigen auch die Verhaltensregeln, die für den Bootsführer gelten (s. den vom Beklagten vorgelegten Ausschnitt aus Graf u.a., Sportbootführerschein-Binnen, S. 154, Bl.III 105 d.A.). Danach soll sich der Bootsführer über das Vorhandensein eines Absperrventils für die Treibstoffzufuhr und die Tankentlüftung informieren. Diese grobe Fahrlässigkeit bewertet der erkennende Richter gemäß §§ 254, 276 BGB im Verhältnis zu dem ebenfalls grobfahrlässig falschen Verhaften des Beklagten mit 50 %, so dass die Klage wegen dieses Schadensanteils abzuweisen ist.

64

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt.

65

Die dreijährige Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Maßgeblich hierfür ist, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf das Zweite Teil- und Grundurteil vom 19.02.2009, S. 13 ff., und das Urteil des Kammergerichts vom 16.03.2010.

66

Es ist von dem Umfang der Verletzungen auszugehen, wie sie in den Notarzteinsatzprotokollen des Assistenzarztes Dr. K… vom 17.07.2004 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.09.2010 (Bl.III 68 – 72 d.A.) und den Berichten des Unfallkrankenhauses B… (Entlassungsbrief betreffend Frau … vom 13.08.2004 und Zwischenbericht betreffend Herrn … vom 21.08.2004 (Anlagen zum vorgenannten Schriftsatz, Bl.III 64 – 67 d.A.) … wiedergegeben sind. Es waren die o.g. schwerwiegenden Verbrennungen zu behandeln. Auf die Berichte wird Bezug genommen. Das Bestreiten dieser Verletzungen durch den Beklagten ist unsubstantiiert. Es besteht kein Zweifel daran – auch der Beklagte bestreitet dies nicht – dass es zu der Explosion auf dem Boot und infolgedessen zu schwerwiegenden Brandverletzungen bei den Eheleuten … gekommen ist. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich mit den Berichten auseinander zu setzen und einzelne Behandlungen substantiiert zu bestreiten, sofern dies beabsichtigt gewesen wäre.

67

Auch der Höhe nach folgt der erkennende Richter dem Vortrag der Klägerin. Zunächst haben die frühere Klägerin … oder die … Zahlungen geleistet. Die nunmehrige Klägerin ist nach dem Entscheid der Schiedsstelle für Katasterfragen für die Kostentragung der zuständige Sozialversicherungsträger und damit eintrittspflichtig. Auf sie ist daher der den Eheleuten … zustehende Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten so weit übergegangen wie die … oder ein anderer Träger wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin oder die … Krankenkosten bezahlt und die Klägerin diese Kosten erstattet hat.

68

Der erkennende Richter ging zunächst von einer aufwändigen Klärung der Höhe des Anspruchs aus (Zweites Teil- und Grundurteil vom 19.02.2009, S.9). Dies hat sich nunmehr dadurch vereinfacht, dass die Klägerin auf entsprechende Auflage hin nachvollziehbare Belege vorlegt.

69

Diesen Belegen folgt der erkennende Richter. Auch hier bestreitet der Beklagte die entstandenen Kosten pauschal, ohne auf diese Belege einzugehen. Es ist ihm jedoch zuzumuten, diese im Einzelnen zu prüfen. Das pauschale Bestreiten ist unsubstantiiert. Bei der … und der Klägerin handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen gesetzmäßiges Handeln anzunehmen ist, sofern nicht stichhaltige Anhaltspunkte für Falschberechnungen vorliegen. Den in den einzelnen Urkunden, die als Fotokopie vorgelegt wurden, enthaltenen Angaben insbesondere zur Erstattung der Kosten seitens der Klägerin ist daher zu folgen. Sofern der Beklagte die Echtheit der den Fotokopien zugrunde liegenden Urkunden bestreiten wollte, wäre es seine Sache gewesen, dies vorzutragen.

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Es wird daher auf den im streitigen Tatbestand enthaltenen Vortrag der Klägerin Bezug genommen.

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Der Klägerin sind jedoch bei der Berechnung der ihr zustehenden Forderung Fehler unterlaufen, oder sie hat nicht genügend substantiiert vorgetragen, was zu einer geringfügigen Korrektur wie folgt führt:

72

Zunächst liegt ein Übertragungsfehler vor. Die geltend gemachten Beträge ergeben eine Summe von 86.935,94 €, weil aus der Kostenaufstellung der … (Bl.I 224 d.A.) die Position „Rentenversicherungsbeiträge bei Verletztengeld für den Zeitraum 05.01.2005 bis 22.08.2008 gemäß Rechnung vom 29.08.2004 in Höhe von 136,96 € offensichtlich aus Versehen nicht in den Schriftsatz übertragen worden ist. Diese Summe ist gemäß Anlage K 17 nachgewiesen. Also ist die Summe 87.072,90 € richtig (s. Schriftsatz vom 28.10.2008, S.7, Bl.I 221 d.A. und die Kostenaufstellung der … vom 21.10.2008, Bl.I 224 d.A.). Hierauf nimmt die Klägerin im Schriftsatz vom 29.09.2010, S.4 (Bl. III 79 d.A.) in dem sie einen Erstattungsbetrag von 87.274,75 € errechnet, Bezug. Diese Rechnung erläutert den Betrag jedoch nicht. Die handschriftliche Kontenzuordnung auf einem Stempel, der sich auf dem Schreiben vom 01.08.2008 befindet (Anlagen K 18 und Anlage K 1, Bl. III 83 d.A.), enthält einen Betrag in Höhe von 123,67 €, der sich nicht zuordnen lässt und der auch nicht erläutert wird. Eine detaillierte Rechnung vom 01.08.2008 liegt die Klägerin nicht vor. Sofern sie sich auf diejenige gemäß Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 09.01.2009 beziehen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese völlig andere Beträge enthält, die nicht erläutert werden.

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Zur Position 1.8. ergibt sich, dass 2.957,42 € nicht vollständig nachgewiesen sind. Den vorliegenden Unterlagen (Anlage II, K 16, zum Schriftsatz vom 09.01.2009 der Klägerin, Bl.II 11 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin jedenfalls Kosten für

74

Flugrettung 2.307,90 €
Rettungswagen 353,20 €
Notarztwagen 275,32 €
2.936,42 €

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bezahlt hat. Die Kosten für Kompressionsstrümpfe sind bereits unter 1.2. berücksichtigt.

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Das Verletzten- bzw. Krankengeld ist dagegen richtig berechnet. Es wurde zunächst zwar mit 1.052,16 € berechnet (Schreiben der … vom 08.05.2008, Bl.I 108 d.A.). Aus der späteren Abrechnung der … vom 15.05.2008 (Anlage K 17) folgt aber, dass weitere 395,20 € gezahlt worden sind. U.a. dieser Betrag ist der … von der Klägerin dann auch erstattet worden, wie aus dem auf Seite 2 befindlichen Freigabevermerk vom 20.05.2008 folgt.

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Die mit dem Schreiben vom 01.08.2008 (Anlage K 18) von der Klägerin vorgelegte handschriftliche Aufstellung ergibt zwar einen Betrag von 87.274,75 € und die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 29.09.2010 unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen (Anlagen K 1 und 2 zu diesem Schriftsatz, Bl.III 83, 84 d.A.) auch vor, der … diesen Betrag erstattet zu haben, jedoch ergibt sich diese Summe aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht, zumal zunächst nur Zahlungen von 87.072,90 € behauptet wurden und der Kassenstempel mit offenbar erstatteten Beträgen auf der Anlage K18 enthält handschriftliche Streichungen und Änderungen. Eine weitere Auflage an die Klägerin diesbezüglich war nicht angezeigt, da sowohl das Kammergericht als auch der erkennende Richter auf Unklarheiten hingewiesen und eine nachvollziehbare Rechnung gefordert haben.

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Nachgewiesen sind damit Beträge in Höhe von 87.051,90 €, in deren Umfang die Beklagte Kranken- und Krankenhauskosten erstattet hat.

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Bei Frau … werden Kosten in Höhe von insgesamt 43.487,83 € zutreffend errechnet, die die Klägerin gezahlt und weswegen sie gegen den Beklagten einen Ersatzanspruch hat. Mit Rechnung vom 23.05.2005 hat die … zwar statt 2.998,31 € nur 2.898,31 € berechnet (vgl. Anlage K 23), aber dieser Schreibfehler wirkt sich nicht aus.

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Gezahlt worden ist auf folgende Rechnungen:

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a) Verletztengeld, Abrechnung vom 16.09.2005 (K 27) 4.666,20 €
b) Kosten gemäß R. v. 16.07.2005 (Ergotherapie u.a., K 25) 725,79 €
c) Rechnung AXA v. 23.05.05 (K 23) 2.898,31 €
d) R. Unfallkrankenhaus B vom 19.05.2005 (K 26) 35.197,53 €
43.487,83 €

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Das ergibt zusammen eine Summe von 130.539,73 €. Wegen 100,00 € hat die Klägerin die Klage fallen lassen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bleiben 130.439,73 €. 50 % hiervon ist der zuzuerkennende Betrag.

83

Eine Erledigung der Hauptsache wegen eines Teilbetrages von 100,00 € ist nicht auszusprechen. Der Klägervertreter behauptet zwar, der Beklagte habe an ihn am 15.10. und 15.11.2010 jeweils 50,00 € auf die Hauptforderung gezahlt, der Beklagte bestreitet dies aber und verweist darauf, dass er die Kosten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlen wollte. Eine Zahlung des Beklagten auf die Hauptforderung ist auch fernliegend. Der Beklagte leugnet von Anfang an jede Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden und wird freiwillig nicht mit der Abzahlung einer Schuld beginnen, die er ablehnt. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin legt keine Nachweise (z.B. Mitteilungen des Beklagten auf Überweisungsträgern o.ä.) vor und bleibt damit beweisfällig für ihre Behauptung. Die Klage ist daher abzuweisen.

84

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

85

Die Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 2 ist zulässig, denn wegen der nahe liegenden weiterhin erforderlichen Behandlung besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, § 265 ZPO. Sie ist zu 50 % aus den oben dargestellten Gründen auch begründet.

86

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs1, 97, 708 Nr.11, 709 S.1, 711 S.1 ZPO.

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