Zur Frage der Verjährungshemmung bei eingeschlafenen Verhandlungen

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 – 10 U 557/15

1. Wenn ein Architekt von dem ihn beauftragenden Bauherrn nach selbständigem Beweisverfahren mit für den Architekten negativem Ausgang sodann auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wird, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Architekten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im selbständigen Beweisverfahren und Feststellungsprozess spätestens mit Erlass eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gegen den Architekten i.S.d. § 199 Abs. 1 S. 1 BGB entstanden.

2. Die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen dauert nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre.

3. Werden Verhandlungen, die zunächst eingeschlafen sind, in der Folge wieder aufgenommen, so setzt mit Wiederaufnahme der Verhandlungen eine erneute Hemmung ein. Sie wirkt nicht ohne weiteres auf denjenigen Zeitpunkt zurück, zu dem der Anspruchsteller den Anspruch vor dem Einschlafen der Verhandlungen erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte (entgegen OLG Köln, Urt. v. 01.07.2013 – 5 U 4/13 -, juris; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05NJW 2007, 587; Urt. v. 19.12.2013 – IX ZR 120/11VersR 2014, 597). Eine solche Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Verhandlungsphasen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (hier: Pause von ca. 20 Monaten).

(nicht rechtskräftig; Aktenzeichen der Revision: IX ZR 58/16)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Architekt, nimmt den Beklagten, seinen ehemaligen Rechtsanwalt, auf Schadenersatz aus Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte habe seine – des Klägers – Belange in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit den Bauherren T. unzureichend vertreten. Dem Kläger seien deshalb wirtschaftliche Schäden entstanden, wegen deren er sich nun zudem aufgrund von Pflichtverletzungen des Beklagten bei Dritten (insbesondere baubeteiligten Handwerkern und der eigenen Haftpflichtversicherung) nicht schadlos halten könne. Der Beklagte bestreitet Pflichtverletzungen und einen kausalen Schaden, wendet Mitverschulden ein und hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls für verjährt.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eheleute T. (im Folgenden: Bauherren) beauftragten den Kläger mit Architektenleistungen einschließlich der Bauüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation für den Neubau ihres Einfamilienhauses. Das Objekt wurde Ende des Jahres 2003 fertig gestellt. Unter dem Aktenzeichen 4 OH 10/08 LG T. leiteten sie gegen ihn ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Am 18.06.2008 beauftragte der Kläger den Beklagten schriftlich unter Vorlage von Unterlagen, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Der Beklagte nahm im Juli 2008 wegen des selbstständigen Beweisverfahrens Kontakt zu der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers, der G. … Versicherung … (im Folgenden: G. Versicherung), auf. Er verkündete allenfalls zwei Handwerkern, Frau E. W., Inhaberin der Schreinerei W., und der Zimmerei Th. GmbH, den Streit (insoweit streitig), nahm jedenfalls weitere Streitverkündungen nicht vor.

Die dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen sehen vor, dass jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen ist. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Wird eine Obliegenheit dieser Art verletzt, ist der Versicherer nach § 6 der Versicherungsbedingungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Der im selbstständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.12.2008 zahlreiche Mängel fest, die zumindest auch im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des hiesigen Klägers lagen. Am 13.02.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger das Gutachten und bat um Stellungnahme hierzu, ggf. mit der Formulierung ergänzender Fragen, zu der von der Gegenseite geforderten Schadenssumme sowie um Mitteilung dazu, ob die Schadensbeseitigungsmaßnahmen auf ihn übertragen werden sollten. Es sei beabsichtigt, erst nach Rücksprache mit ihm die Versicherung zu informieren. Am 26.02.2009 besprachen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits das Gutachten – gegen dessen Richtigkeit der Kläger keine Einwände erhob – und die Frage von Streitverkündungen.

Am 26.05.2009 erhoben die Bauherren gegen den hiesigen Kläger unter dem Aktenzeichen 4 O 166/09 LG T. Klage auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, den Bauherren sämtlichen Aufwand zur Bezeichnung im einzelnen aufgelisteter Mängel am Hausanwesen zu erstatten, einschließlich der zur Vorbereitung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen erforderlichen Aufwendungen für einen Architekten. Der Beklagte bestellte sich und beantragte, die Klageerwiderungsfrist zu verlängern mit der Begründung, eine Stellungnahme der Haftpflichtversicherung des Klägers liege noch nicht vor, sei aber kurzfristig zu erwarten; es bedürfe noch der Abstimmung mit ihr. Der Beklagte legte keine Klageerwiderung vor und nahm im Verfahren 4 O 166/09 LG T. keine Streitverkündungen gegenüber Handwerkern vor. Nachdem der Beklagte zum Termin vom 08.09.2009 trotz rechtzeitiger Zustellung der Ladung an ihn nicht erschienen war, erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den hiesigen Kläger. Der Beklagte legte rechtzeitig Einspruch ein, beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung, ließ die Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 09.10.2009 verlängern, begründete den Einspruch jedoch auch in der Folge nicht. Daraufhin wies das Landgericht am 14.10.2009 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung zurück, mangels Vorlage einer Klageerwiderung und mangels Begründung des Einspruches habe die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg.

Am 01.12.2009 beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten.

In der mündlichen Verhandlung am 12.01.2010 im Verfahren 4 O 166/09 LG T. traten weder der Beklagte noch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihn auf. Deshalb verwarf das Landgericht am 12.01.2010 den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil.

Am 18.11.2009 hatten zuvor die Bauherren dem Kläger angekündigt, sie würden jetzt den Gerichtsvollzieher einschalten, sein Anwalt habe keinerlei Schreiben beantwortet und sei auch nicht zum Gerichtstermin erschienen. Dies teilte der Kläger dem Beklagten per Fax vom 19.11.2009 mit und bat um dringenden Rückruf unter Angabe seiner Mobilfunknummer. Per Fax vom 24.11.2009 (Anlage 17 zur Klageschrift, Bl. 88 AH) fragte der Kläger den Beklagten nach Kopien der Schreiben an seine Versicherung und danach, ob der Beklagte etwas bei der Versicherung habe erreichen können. Am 26.11.2009 (Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 89 AH) fragte der Kläger bei seiner Haftpflichtversicherung, der G. Versicherung, an, ob die Mitteilung des Beklagten, er habe sie mehrfach angeschrieben, aber nie eine Antwort erhalten, zutreffend sei. Er, der Kläger, wisse nicht mehr, wem er glauben oder was er unternehmen solle.

Die Haftpflichtversicherung entzog dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2009 wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten durch den Beklagten den Versicherungsschutz (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 26 AH). In der Schadensakte sei, so die Versicherung, seit Juli 2008 kein Schriftwechsel mehr erfolgt. Insbesondere sei ihr keine Klageschrift zugestellt worden und es seien auch keine sonstigen Informationen hierüber erfolgt. Sie erbrachte trotz entsprechender Aufforderung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Zahlungen.

Schließlich nahmen die Bauherren den hiesigen Kläger im Verfahren 4 O 120/10 LG T. auf Zahlung in Anspruch. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wurde er antragsgemäß und rechtskräftig verurteilt, an die Bauherren einen Betrag von 36.430,00 € nebst Zinsen und Kosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 700,31 € zu zahlen. Für dieses Verfahren hatte er gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten in Höhe von 7.223,26 € nebst Zinsen sowie für die Tätigkeit seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von netto 2.427,70 € zu tragen.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits am Tage seiner Mandatierung, dem 01.12.2009, den Beklagten angeschrieben. Am 01.02.2010 kündigte er dem Beklagten unter Übersendung von Unterlagen Regressklage an (Anlage 20 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 92 AH). Am 30.04.2010 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter und dem Beklagten über die Voraussetzungen eines Regressanspruchs. Auf Bitte des Beklagten sagte der Klägervertreter dem Beklagten zu, die Deckungsablehnungen der Haftpflichtversicherung zur Verfügung zu stellen, damit sich der Beklagte unmittelbar mit dieser in Verbindung setzen könne (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 55 ff. AH). Am 08.07.2010 schrieb der Klägervertreter dem Beklagten, bis dato stünde jede Mitteilung über eine Kommunikation mit der Haftpflichtversicherung des Klägers aus, und drohte er ihm eine Streitverkündung im mittlerweile laufenden Verfahren 4 O 120/10 LG T. an (vgl. Anlage 22 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 94 Ah). Er solle sich bis spätestens zum 15.07.2010 melden.

Zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten und dem

Beklagten kam es danach zunächst nicht mehr, bis am 21.05.2014 der Klägervertreter gegenüber dem Beklagten die Ansprüche des Klägers auf 60.925,60 € bezifferte. Im Zuge nachfolgender erneuter Korrespondenz und Besprechungen erklärte der Beklagte u. a., er halte die Ansprüche des Klägers für unsubstantiiert; bevor er den Schaden seiner Haftpflichtversicherung melde, solle die Angelegenheit besprochen werden (Schreiben vom 10.06.2014, Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 51 ff. AH). Für vergangene Fehler werde er geradestehen (mündliche Äußerung vom 21.07.2014). Allerdings sei noch eine Reihe von Ungereimtheiten aufzuklären, bevor feststehe, ob ein Schadenersatzanspruch bestehe und ggf. in welcher Höhe. Man könne versuchen, das weiter aufzuklären, der Beklagte könne das allerdings auch seiner Haftpflichtversicherung übertragen (Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 56 AH).

Erstmals am 25.08.2014 erklärte der Beklagte, seine Haftpflichtversicherung lehne die Einstandspflicht ab, da Verjährung eingetreten sei.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte habe zu verantworten, dass im Verfahren 4 O 166/09 LG T. weder eine Klageerwiderung noch eine Einspruchsbegründung vorgelegt worden sei. Nachdem das Landgericht am 14.10.2009 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen habe, sei eine erfolgreiche Rechtsverteidigung – auch in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag oder Berufungsverfahren – nicht mehr möglich gewesen.

Zudem habe der Beklagte Ende 2008 trotz eines entsprechenden Hinweises des Klägers keine verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber den Handwerkern ergriffen. Ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, verschiedenen Handwerksbetrieben den Streit verkündet habe, entziehe sich der Kenntnis des Klägers, der derartige Streitverkündungsschriften niemals erhalten habe. Die unterlassenen Streitverkündungen seien auch nicht mehr nachholbar und im Folgeverfahren 4 O 120/10 LG T. wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Handwerker auch nicht mehr Erfolg versprechend gewesen.

Der Beklagte habe ferner trotz eines entsprechenden Mandats und trotz Erhalts sämtlicher Unterlagen die Haftpflichtversicherung des Klägers nicht über das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens, das nachfolgende Klageverfahren, den Erlass des Versäumnisurteils und das Einspruchsverfahren informiert. Dies sei belegt durch das Schreiben der G. Versicherung vom 30.11.2009 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 26 AH). Aufgrund der hierin liegenden Verletzung von Obliegenheiten des Klägers aus dem Versicherungsvertrag sei die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Die Informationen, auf die der Beklagte für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des Klägers angewiesen gewesen sei, hätten ihm – dem Beklagten – zur Verfügung gestanden. Notfalls, so meint der Kläger, hätte der Beklagte nachfragen müssen; der Kläger sei durchgängig erreichbar gewesen, die zahlreichen nunmehr behaupteten Nachfragen des Beklagten hätten den Kläger indes nie erreicht.

Der Kläger meint, aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten sei er in den Rechtsstreitigkeiten mit den Bauherrn unterlegen, hätte er insoweit auch bei den bauausführenden Handwerkern keinen Regress nehmen können, und sei ihm der Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung entgangen, die andernfalls seinen Schaden getragen hätte. Ihm sei ein Gesamtschaden von 62.159,13 € entstanden, der sich errechne aus den Kosten des Verfahrens 4 O 166/09 (9.451,10 € gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss, 651,80 € für die jetzigen Klägervertreter) aus der im Verfahren 4 O 120/10 titulierten Forderung der Bauherren (Hauptsache und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammen 40.073,- €) und der Kosten jenes Verfahrens (7.288,82 € gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss, 2.427,70 € für die jetzigen Klägervertreter) sowie aus den Kosten der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen die G. Versicherung (2.266,- €). Auf den behaupteten Gesamtschaden lässt sich der Kläger einen Selbstbehalt aus dem eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag von 2.556,46 € anrechnen; der Restbetrag von 59.602,67 € entspricht der Klageforderung.

Der Regressanspruch gegen den Beklagten sei nicht verjährt.

Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst am 31.12.2011 begonnen. Zudem sei für den Kläger frühestens im Jahr 2010 erkennbar gewesen, dass der Beklagte anwaltliche Pflichten verletzt habe, weil die jetzigen Klägervertreter nach Mandatierung am 01.12.2009 zunächst den äußerst komplexen Sachverhalt zu sondieren und zu bewerten gehabt hätten. Auch der Schaden sei erst später erkennbar gewesen. Zunächst hätten noch Gespräche mit Handwerkern stattgefunden, die bereit gewesen wären, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Erst mit der Klage der Bauherren und deren Weigerung, die ursprünglich beauftragten Handwerker Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen zu lassen, habe sich ein Schaden zu Lasten des Klägers herauskristallisiert. Auch gegen die Schadenshöhe habe der Kläger indes im Verfahren 4 O 120/10 LG T. noch Einwände (Luxussanierung) erhoben, denen das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nachgegangen sei. Festgestanden habe der eingetretene Schaden mithin erst am 09.12.2011 durch das an diesem Tag verkündete Urteil im Verfahren 4 O 120/10 LG T. Bei Erfolg der Verteidigung gegen die Zahlungsklage wären auch die Kosten der vorangegangenen Verfahren kondizierbar gewesen, weshalb auch insoweit ein Schaden erst mit dem Urteil vom 09.12.2011 festgestanden habe.

Der Lauf der Verjährungsfrist sei zudem gehemmt gewesen, da die Parteien von 2010 durchgehend bis 2014 über die Berechtigung der Regressforderung verhandelt hätten. Der Beklagte habe sich auf diese Verhandlungen eingelassen und zu keinem Zeitpunkt ihre Fortsetzung verweigert. Jedenfalls sei dem Beklagten eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt. Neben dem Eingeständnis der Pflichtverletzungen in der Kanzlei des Klägervertreters habe er durchgängig behauptet, er werde mit der Haftpflichtversicherung des Klägers beziehungsweise seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung eine Klärung der Angelegenheit herbeiführen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 59.602,67 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, wegen der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … [Prozessbevollmächtigte des Klägers], an ihn 266,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

im Verfahren 4 HO 10/08 habe er am 30.12.2008 namens des Klägers zwei Handwerksbetrieben den Streit verkündet. Auf die Bitte um Prüfung, welchen Handwerkern ggf. sonst noch der Streit verkündet werden könne, damit keine Ansprüche verjährten (Schreiben des Beklagten vom 18.09.2008, Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 27 f. SH), und Erinnerung vom 28.12.2008 (Anlage 14 zur Klageerwiderung, Bl. 85 AH) habe der Kläger nicht reagiert.

Auch den Rechtsstreit 4 O 166/09 LG T. habe der Beklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnungsgemäß geführt. Der Kläger habe ihm jedoch die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe bereits im selbstständigen Beweisverfahren keine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht und auch nicht reagiert, nachdem die Bauherren ihre Ansprüche außergerichtlich beziffert hätten. Nachdem der Kläger die Klageschrift im Verfahren 4 O 166/09 an ihn, den Beklagten, weitergeleitet habe, und im weiteren Verlauf des Verfahrens habe der Beklagte den Kläger wiederholt – unter Information über den aktuellen Verfahrensstand und Hinweis auf die Dringlichkeit – um nähere Informationen bzw. um Terminsvereinbarung gebeten, die er jedoch nicht erhalten habe.

Der Beklagte trägt weiter vor, er sei weder berechtigt noch mangels eines entsprechenden Auftrages verpflichtet gewesen, die „Deckung“ bei der Haftpflichtversicherung einzuholen und/oder diese zu unterrichten, zumal auch die Klageschrift im Verfahren 4 O 166/09 dem Kläger persönlich zugestellt worden sei. Schon vor Mandatierung des Beklagten habe der Kläger selbst seine Versicherung unterrichtet. Da der Kläger persönlich den Beklagten mandatiert habe, hätte der Beklagte schon aus Vertraulichkeitsgründen keine Informationen an die Versicherung weitergeben dürfen. Ohne Rücksprache mit dem Kläger habe zudem – weil die Versicherungsunterlagen und Schadensmeldung dem Beklagten nicht vorgelegen hätten – die Gefahr bestanden, dass die Unterrichtung der Versicherung zu einer Obliegenheitsverletzung und damit zu einer Versagung des Versicherungsschutzes hätte führen können. Der Beklagte habe dem Kläger am 13.02.2009 mitgeteilt, er werde die Haftpflichtversicherung erst nach Rücksprache informieren (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 69 AH), und am 24.02.2009 nachgefragt (Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 71 AH), ohne dass der Kläger hierauf jedoch geantwortet habe.

Der Kläger hätte jedenfalls, so meint der Beklagte, noch nach Anwaltswechsel am 01.12.2009 den Schaden abwenden können. Es habe ihm insbesondere frei gestanden, mit Unterstützung seiner neuen Prozessbevollmächtigten Handwerkern den Streit zu verkünden, im Verfahren 4 O 166/09 den Einspruch zu begründen und zur Meidung eines zweiten Versäumnisurteils den Termin vom 12.01.2010 wahrzunehmen, und im Verfahren 4 O 120/10 Einwendungen gegen die Forderungen der Bauherren zu erheben.

Der Beklagte hat ferner Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben. Etwaige gleichwohl bestehende Regressansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Ein etwaiger Pflichtverstoß des Beklagten müsse denklogisch vor dem Anwaltswechsel (01.12.2009) liegen, so dass spätestens am 31.12.2012 Verjährung eingetreten sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht gehemmt worden, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt über Grund und Höhe eines Schadenersatzanspruches verhandelt habe. Er habe vielmehr stets darauf hingewiesen, dass er die behaupteten Ansprüche für unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar halte. Die Annahme von Verhandlungen der Parteien komme in unverjährter Zeit allenfalls für die Zeit bis 15.07.2010 in Betracht. Insbesondere zwischen dem 19.06.2012 und dem 21.05.2014 habe es weder mündliche noch schriftliche Verhandlungen gegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger Schadensersatzansprüche zustünden. Denn diese seien jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe mit dem Ende des Jahres 2009 zu laufen begonnen und sei auch im Falle einer Hemmung bereits vor Klageerhebung abgelaufen.

Verjährungsbeginn sei das Ende des Jahres 2009 gewesen. Denn in diesem Jahr sei bereits ein erster Teilschaden entstanden und habe die Möglichkeit bestanden, Feststellungsklage zu erheben. Beides sei für die Entstehung des Schadens und damit für die Entstehung des Anspruches im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB und damit für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ausreichend.

Im Jahr 2009 habe die Haftpflichtversicherung dem Kläger den Versicherungsschutz entzogen. Auch ein erster Teilschaden sei schon im Jahre 2009 entstanden. Da der Kläger dem Beklagten zum 01.12.2009 das Mandat gekündigt und seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, seien noch im Jahr 2009 Anwaltsgebühren angefallen. Damit sei ein erster Teilschaden entstanden. Darauf, ob und wann er sie bezahlt habe, komme es nicht an, weil der Kläger schon zuvor mit einer entsprechenden Forderung belastet gewesen sei. Zwar habe der Beklagte im Laufe der Zeit auf die Geltendmachung seines eigenen Honorars für das Verfahren 4 O 166/09 LG T. verzichtet. Dieser Erlass der Forderung ändere aber nichts daran, dass der Kläger durch die Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einer entsprechenden Honorarforderung belastet worden sei.

Auch habe im Jahr 2009 schon die Möglichkeit bestanden, Feststellungsklage zu erheben. Denn es sei bereits abzusehen gewesen, dass die Bauherren Schadensersatzansprüche gegen den Kläger haben würden und der Kläger diese selbst zu tragen hätte, da die Haftpflichtversicherung ihm ebenfalls noch in diesem Jahr den Versicherungsschutz entzogen habe. Nach den Versicherungsbedingungen sei sie dazu berechtigt gewesen, da sie in relevanter Weise über das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens und den Ablauf des nachfolgenden Klageverfahrens in Unkenntnis geblieben sei. Der Kläger müsse sich das Unterlassen des Beklagten als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. Sofern der Beklagte behaupte, nach Klageerhebung die Haftpflichtversicherung des Klägers informiert zu haben, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Denn wann genau und auf welchem Wege die Information erfolgt sein solle, trage er nicht vor. Auch habe er nicht erklärt, warum er das getan haben sollte, obwohl er doch die Auffassung vertreten habe, ohne Weisung des Klägers hierzu nicht befugt gewesen zu sein, eine solche aber nicht erhalten zu haben.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht darauf abzustellen, dass die genaue Schadenshöhe erst mit der Verkündung des Urteils vom 09.12.2011 im Verfahren 4 O 120/10 festgestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Ausmaß des Schadens in Bezug auf einen weiteren Teilschaden konkretisiert. Das ändere aber nichts daran, dass bereits zuvor mindestens ein Teilschaden entstanden sei und auch die Möglichkeit bestanden habe, Feststellungsklage zu erheben.

Auch die zwischenzeitliche Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist stehe der Verjährung etwaiger Forderungen nicht entgegen. Der Fristlauf sei aufgrund von Verhandlungen der Parteien vom 01.02.2010 zunächst gehemmt gewesen. Spätestens am 15.07.2010 habe die Hemmung jedoch geendet, weil die Verhandlungen eingeschlafen seien, nachdem der Beklagte auf die ihm klägerseits mit Schreiben vom 08.07.2010 gesetzte Frist, den Stand der Verhandlungen mitzuteilen und geführte Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung nachzuweisen, nicht reagiert habe.

Die Verjährungsfrist habe mithin am 15.05.2013 geendet. Zu einer weiteren Hemmung sei es nicht mehr gekommen, weil die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sinne des § 203 BGB verhandelt hätten. Erst im Jahr 2014 sei nochmals miteinander korrespondiert worden. Dies habe jedoch – ungeachtet der Frage, ob es als Verhandeln im Sinne des § 203 BGB einzustufen sei – auf den Lauf der bereits verstrichenen Verjährungsfrist keinen Einfluss mehr gehabt.

Dem Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Auch der Kläger behaupte nicht, durch die unrichtigen Angaben, die er dem Beklagten vorwerfe, an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert worden zu sein.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, betont insbesondere, seine Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habe aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen nicht bereits am 31.12.2009, sondern erst am 31.12.2011 begonnen, weil erst aufgrund des Urteils vom 09.12.2011 ein Schaden festgestanden habe. Für den Verjährungsbeginn könne auch nicht allein die Belastung des Klägers mit der anwaltlichen Honorarforderung der Klägervertreter maßgeblich sein.

Der Lauf der Verjährung sei zudem gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Die Parteien hätten von 2010 an durchgehend bis ins Jahr 2014 über das Bestehen der Klageforderung verhandelt; der Beklagte habe Erklärungen abgegeben, die dem Kläger die Annahme gestatteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Solche Verhandlungen hätten insbesondere in der Besprechung vom 19.06.2012 stattgefunden und über diesen Tag hinaus zu einer Hemmung der Verjährung für mindestens weitere 9 Monate geführt. Denn aufgrund der erklärten Bereitschaft des Beklagten, mit seiner Haftpflichtversicherung in Kontakt zu treten, und der Notwendigkeit, eine weitere Versicherung (G. Versicherung) einzubinden, sei vor Ablauf dieser Zeitspanne mit einer Rückmeldung des Beklagten nicht zu rechnen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 25.08.2014 habe der Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Diese seien auch nicht eingeschlafen. Nehme man gleichwohl ein Einschlafen der Verhandlungen an, so wirke jedenfalls ihre Wiederaufnahme – zu der es vorliegend am 21.05.2014, mithin noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, gekommen sei – auf den Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen, hier auf den 01.02.2010, zurück.

Ergänzend trägt der Kläger nunmehr vor, nach dem 19.06.2012 habe der Klägervertreter dem Beklagten noch die Unterlagen der G. Versicherung übersandt und ihn in der Folgezeit anlässlich anderer Mandate mehrfach auf die vorliegende Angelegenheit angesprochen, er sei jedoch jeweils vertröstet worden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu entscheiden,

hilfsweise,

das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er betont weiterhin, etwaige Schadenersatzforderungen seien mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Etwaige Verhandlungen der Parteien seien mit ihrem Einschlafenlassen zum 15.07.2010 beendet gewesen und nachfolgend nicht wieder aufgenommen worden. Selbst wenn man jedoch von einer nachfolgenden Wiederaufnahme der Verhandlungen ausgehe, könne dies den Lauf der (verbleibenden) Verjährungsfrist allenfalls ex nunc hemmen, nicht aber mit dem Ergebnis eines einheitlichen Hemmungszeitraumes zurückwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Soweit Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten überhaupt in Betracht kommen, sind sie jedenfalls verjährt.

1.
Der Kläger stützt sein Klagebegehren zunächst darauf, der Beklagte habe die Interessen des Klägers gegenüber den Bauherren in den insoweit geführten Rechtsstreitigkeiten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und vertreten. Die anwaltlichen Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. hierzu statt vieler: Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 328 Rn. 210; Fischer, in: Bamberger/Roth, Online-Kommentar zum BGB, 37. Edition, § 675 BGB Rn. 17 ff.) habe er insbesondere dadurch verletzt, dass er im Verfahren 4 O 166/09 LG T. weder eine Klageerwiderung noch eine Einspruchsbegründung vorgelegt habe. Er habe den Kläger dadurch in eine prozessual aussichtslose Lage gebracht, angesichts deren dem Kläger auch im Termin vom 12.01.2010 trotz zwischenzeitlich bestellter neuer Anwälte nichts anderes übrig geblieben sei, als nicht aufzutreten und zweites Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.

Der Kläger hat indes – auch auf rechtlichen Hinweis des Senates im Termin vom 20.01.2016 – nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm durch die Untätigkeit des Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Dies würde voraussetzen, dass bei ordnungsgemäßer Wahrung der Interessen des hiesigen Klägers im Rechtsstreit 4 O 166/09 nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang dessen Verpflichtung festgestellt worden wäre, den Bauherren den Aufwand für die Beseitigung der dort behaupteten Baumängel zu erstatten. Im vorliegenden Verfahren fehlt indes jeglicher Vortrag des Klägers dazu, mit welchem Sachvortrag oder rechtlichen Argument, wäre er/es rechtzeitig vorgebracht worden, der Beklagte den Ausgang des Verfahrens 4 O 166/09 im Sinne des Klägers positiv beeinflusst hätte oder positiv hätte beeinflussen können.

2.
Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger moniert, der Beklagte habe es versäumt, in den Verfahren 4 HO 10/08 und/oder 4 O 166/09 rechtzeitig allen Handwerkern den Streit zu verkünden, denen gegenüber hierzu Veranlassung bestanden hätte. Er meint, der rechtzeitig verjährungsunterbrechenden Streitverkündung hätte es bedurft, damit der Kläger im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Bauherren bei den baubeteiligten Handwerkern hätte Regress nehmen können. Mangels rechtzeitiger Streitverkündung hätten sich die Handwerker später auf Verjährung entsprechender Erstattungsansprüche berufen und berufen können.

Insoweit ist dem Beklagten indes schon keine Pflichtverletzung zur Last zu legen. Zum einen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass er am 30.12.2008 zwei Handwerkern, Frau E. W., Inhaberin der Schreinerei W., und der Zimmerei Th. GmbH, im selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 10/08 LG T. namens des Klägers den Streit verkündet hat (Bl. 57 d. A. 4 OH 10/08 und Bl. 60 d. A. 4 OH 10/08). Wie zwischen den Parteien unstreitig und zudem urkundlich belegt ist, hat der Beklagte den Kläger zudem am 18.09.2008 angeschrieben mit dem Hinweis: „Wir bitten Sie deshalb, … zu überprüfen, welche Handwerker mangelhafte Leistungen erbracht haben, die Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens sind. Diesen Handwerkern sollte noch in diesem Jahr der Streit verkündet werden, damit keine Ansprüche verjähren“ (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 27 AH). Der Kläger behauptet selbst nicht, hierauf oder auf die Erinnerung vom 28.12.2008 (Anlage 14 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 85 AH) noch vor Ende des Jahres 2008 entsprechende Auskünfte erteilt zu haben. Ob weitergehende Informationen, die der Kläger dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt haben will, in zeitlicher Hinsicht noch eine verjährungsunterbrechende Streitverkündung – nunmehr im Verfahren 4 O 166/09 – erlaubt hätten, kann offen bleiben. Auch insoweit fehlt es nämlich an ausreichendem Vortrag des Klägers, welche Informationen er dem Beklagten erteilt haben will. Der Kläger trägt lediglich vor, er habe im Termin vom 26.02.2009 den Beklagten über den Sachverhalt informiert; das Gutachten sei besprochen, Streitverkündungen seien diskutiert worden, ohne jedoch mitzuteilen, was genau zur Thematik der Streitverkündungen besprochen worden sei.

Hinzu kommt, dass es auch insoweit an ausreichendem Vortrag zu einem kausalen Schaden des Klägers fehlt. Es ist im Rechtsstreit nicht auch nur ansatzweise dargetan, gegenüber welchem Handwerker der Kläger wegen welcher Mängel welchen Gewerkes einen Ersatzanspruch in welcher Höhe gehabt haben will. Auch hierauf ist der Kläger durch den Senat hingewiesen worden, ohne dass er in der Folge seinen Vortrag ergänzt hätte.

3.
Die Berufung hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger seine Schadenersatzansprüche weiterhin darauf stützt, der Beklagte habe seine – des Klägers – Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Klägers, der G. Versicherung, nicht ordnungsgemäß gewahrt.

a. Zwar hat der Beklagte bei der Ausübung des anwaltlichen Mandates die Interessen des Klägers, den Deckungsschutz der G. Versicherung nicht zu gefährden, nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch die dem Beklagten obliegenden anwaltlichen Pflichten verletzt.

Nach § 5 der einschlägigen Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB -, Anlage 1c zur Klageschrift, Bl. 21 AH) hat der Versicherungsnehmer, wenn gegen ihn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten; dasselbe gilt im Falle eines Beweissicherungsverfahrens (jetzt: selbstständigen Beweisverfahrens). Der Versicherungsnehmer ist weiter u. a. verpflichtet, dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Tatumstände mitzuteilen, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen. Dem Kläger oblag es deshalb insbesondere, die G. Versicherung über die „Meilensteine“ der Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Haftpflichtanspruchs durch die Bauherren zu unterrichten, namentlich über die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens 4 HO 10/08, über das dort am 18.12.2008 erstattete Gutachten, über die Einreichung der Feststellungsklage 4 O 166/09 und über den Erlass eines Versäumnisurteils in diesem Verfahren am 08.09.2009. Ausweislich des Schreibens der G. Versicherung vom 09.12.2009 (Anlage B10, Bl. 80 d. A.) hat zwar noch der Kläger persönlich die G. Versicherung über das selbstständige Beweisverfahren unterrichtet und ist ihm für dieses Verfahren der Beklagte empfohlen worden. Über die weitere Entwicklung wurde die G. Versicherung indes – was zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch unstreitig ist – bis zur Nachfrage des Klägers bei der G. Versicherung am 26.11.2009 weder durch den Kläger noch durch den Beklagten unterrichtet. Dem Kläger, dem das Verhalten des Beklagten insoweit im Verhältnis zur G. Versicherung zuzurechnen ist (§ 278 BGB), fallen insoweit erhebliche versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzungen zur Last.

Wird eine der Obliegenheiten nach § 5 verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 6 S. 1 AHB). Die G. Versicherung hat sich demgemäß mit Schreiben vom 30.11.2009 und Schreiben vom 09.12.2009 auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und ihre Leistungsfreiheit nach § 6 AHB berufen.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte durch Nichtunterrichtung der G. Versicherung seine anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Der Beklagte stellt das in Abrede, weil er vom Kläger nicht beauftragt gewesen sei, dessen Interessen gegenüber der G. Versicherung zu wahren, und nicht ohne Verletzung seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zur eigenmächtigen Unterrichtung der G. Versicherung berechtigt gewesen sei. Eine eigenmächtige Unterrichtung der G. Versicherung habe sich auch deshalb verboten, weil der Beklagte über Details des Versicherungsverhältnisses und die bisherige Korrespondenz des Klägers mit seiner Haftpflichtversicherung nicht unterrichtet gewesen sei und weil zu besorgen gewesen sei, dass nicht abgestimmte Mitteilungen an die Versicherung ihrerseits Obliegenheitsverletzungen auslösten.

Für die Darstellung des Beklagten sprechen auf den ersten Blick dessen Schreiben vom 13.02.2009 (Anlage B1 zur Klageerwiderung Bl. 69 AH) und vom 24.02.2009 (Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 71 AH), mit denen er dem Kläger Unterlagen – u. a. das Sachverständigengutachten – zugeleitet und angekündigt hatte, er werde erst nach Rücksprache die Versicherung informieren, bzw. um Mitteilung gebeten hatte, ob er die Versicherung informieren solle. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe hierauf nicht reagiert, trifft jedoch so uneingeschränkt nicht zu. Unstreitig kam es am 26.02.2009 zu einer Besprechung der Parteien im Büro des Beklagten, u. a. über das Gutachten und die Frage von Streitverkündungen, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten weitere Informationen erteilte.

Für den Kläger lag die Annahme nahe, dass dies die Rücksprache gewesen sei, nach der der Beklagte die G. Versicherung weiter unterrichten werde. Zudem hatte der Beklagte unstreitig bereits im Juli 2008 Kontakt zur G. Versicherung aufgenommen; warum die dafür seinerseits erkannte Grundlage nicht auch weitere Informationen an die Versicherung getragen haben sollte, erschließt sich nicht.

Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Für den Beklagten lag das elementare Interesse des Klägers, den Deckungsschutz seiner Berufshaftpflichtversicherung für den Schadensfall nicht zu gefährden, unmittelbar auf der Hand. Spätestens nachdem der Beklagte im Juli 2008 selbst Kontakt zur G. Versicherung aufgenommen hatte, war er – wenn er sich in der Folge gleichwohl weder berechtigt noch gar verpflichtet sah, die G. Versicherung auch weiterhin auf dem Laufenden zu halten – gehalten, den Kläger hierauf und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, ggf. selbst zur Wahrung des Versicherungsschutzes die G. Versicherung bedingungsgemäß zu unterrichten. Gerade auch die Mitteilungen in den vorzitieren Schreiben vom 13.02.2009 und 24.02.2009 konnten beim Kläger den Eindruck erwecken, der Beklage habe die Frage, ob und inwieweit die Versicherung zu unterrichten sei, im Blick. Den vorbeschriebenen klarstellenden und warnenden Hinweis, dass sich der Kläger selbst um die versicherungsrechtliche Abwicklung kümmern und diese über die Entwicklung unterrichten müsse, hat der Beklagte indes unstreitig nicht erteilt.

b. Dem Kläger ist hieraus ein Schaden entstanden in Höhe derjenigen Beträge, die die G. Versicherung bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch den Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis zu erstatten gehabt hätte, hinsichtlich deren sie sich aber tatsächlich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen konnte und berufen hat. Hierunter fallen namentlich die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 36.430,- €, zu deren Erstattung der Kläger gegenüber den Bauherren letztlich verurteilt worden ist, nebst Zinsen und nebst der Kosten der gerichtlichen Verfahren zwischen den Bauherren und dem Kläger wegen dieser Mängelbeseitigungskosten. Denn nach Ziff. A. II. 5. der für das Haftpflichtversicherungsverhältnis geltenden „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren“ (Anlage 1b zur Klageschrift, Bl. 12 AH) sind in den Versicherungsschutz ausdrücklich Mängel oder Schäden am Bauwerk eingeschlossen.

c. Die hieraus dem Kläger erwachsenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten sind indes, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

aa. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Anwendung kommt.

Der Lauf der Verjährungsfrist begann – vorbehaltlich bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Hemmungstatbestände, auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird – spätestens mit Ablauf des 31.12.2010.

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt der Lauf der Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In diesem Sinne entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Schadenersatzanspruch, auch der mit vertraglicher Grundlage, entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 3, 14). Insbesondere Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwälte sind erst entstanden, wenn die pflichtwidrige Handlung einen Schaden verursacht hat; das Bestehen einer risikobehafteten Situation reicht nicht. Es reicht andererseits aus, dass objektiv die Erhebung einer unbezifferten Feststellungsklage möglich ist (BGH, Urt. v. 23.03.1987 – II ZR 190/86 -, BGHZ 100, 231).

Das Landgericht hat den Lauf der Verjährung auf Ende des Jahres 2009 bestimmt, weil dem Kläger in diesem Jahr bereits ein Teilschaden entstanden sei in Gestalt der Anwaltsgebühren des jetzigen anwaltlichen Bevollmächtigten, die der Kläger habe aufwenden müssen, nachdem er das Mandat des Beklagten gekündigt und am 01.12.2009 den Klägervertreter beauftragt habe. Diesen Schaden hätte der Kläger bereits im Laufe des Jahres 2009 geltend machen können; darüber hinaus habe bereits im Verlaufe des Jahres 2009 die Möglichkeit bestanden, den Beklagten im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Ob dem Kläger in Gestalt anwaltlicher Gebühren für die Tätigkeit der Klägervertreter bereits im Laufe des Jahres 2009 ein Schaden entstanden ist, erscheint indes zweifelhaft. Eine doppelte Belastung mit Anwaltsgebühren, die ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre, kommt nur in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Verfahren 4 O 166/09 in Betracht. Insoweit ist indes der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, dieser habe seine eigenen anwaltlichen Gebühren gar nicht geltend gemacht.

Dass dem Kläger andere Schäden aus der anwaltlichen Pflichtverletzung entstehen würden, stand jedoch spätestens aufgrund des 2. Versäumnisurteils vom 12.01.2010 fest. Mit diesem Urteil war – alsbald danach auch rechtskräftig – festgestellt, dass der Kläger verpflichtet war, den Bauherren die Mängelbeseitigungskosten zu erstatten. Dabei war die Höhe der hiervon erfassten Mängel und Mängelbeseitigungskosten aufgrund des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens bereits soweit konkretisiert, dass der Kläger zulässigerweise und mit Erfolg gegen den Beklagten auf Feststellung hätte klagen können, dass dieser aufgrund der anwaltlichen Pflichtverletzung verpflichtet war, dem Kläger die in Rede stehenden Kosten nebst der ihm im Verfahren 4 O 166/09 auferlegten Verfahrenskosten (Kosten dieses Verfahrens sowie des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens) zu tragen. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen, wenn nicht bereits am 12.01.2010, so doch jedenfalls im Laufe des Jahres 2010 vor. Aufgrund der Schreiben der G. Versicherung vom 26.11.2009 und vom 09.12.2009 stand fest, dass diese dem Kläger keinen Versicherungsschutz gewähren würde, er den im Raum stehenden Schaden also (vorbehaltlich bestehender Regressforderungen, die indes nicht der Schadensentstehung entgegenstehen würden, sondern nur und erst im Falle ihrer Durchsetzung den Schaden würden entfallen lassen) würde selbst tragen müssen. Auch von der Pflichtverletzung des Beklagten hatte der Kläger im Verlaufe des Jahres 2010 Kenntnis i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger, mittlerweile anderweitig anwaltlich beraten und vertreten, dem Beklagten am 01.02.2010 erstmals die klageweise Inanspruchnahme angekündigt hatte (vgl. zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Mandanten für den Verjährungsbeginn des Ersatzanspruches gegen den eigenen Anwalt BGH, Urt. v. 06.02.2014 – IX ZR 245/12 -, VersR 2014, 833, und Urt. v. 06.02.2014 – IX ZR 217/12 -, VersR 2014, 1213).

Der Lauf der Verjährungsfrist hat damit mit Ablauf des 31.12.2010 begonnen. Der Anspruch des Klägers wäre mithin vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Hemmung des Laufs der Verjährung am 31.12.2013 abgelaufen.

bb. Der Lauf der Verjährungsfrist war mehrfach durch Verhandlungen der Parteien gehemmt, dies jedoch nicht in einem Umfang, aufgrund dessen die Forderung im vorliegenden Verfahren noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden wäre.

Verhandlungen i. S. des § 203 BGB zwischen den Parteien oder mit ihren mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (st. Rspr.; z. B. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05 -, NJW 2007, 587; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 203 Rn. 5).

Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (Ablauf des 31.12.2010) ist nicht durch Verhandlungen hinausgeschoben worden. Soweit es im Verlaufe des Jahres 2010 zu Verhandlungen der Parteien gekommen ist, haben diese nicht über das Ende des Jahres 2010 hinaus angedauert.

Am 01.02.2010 kündigte der Kläger durch seine neuen Bevollmächtigten dem Beklagten die klageweise Inanspruchnahme an (Anlage 20 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 92 AH). Der Beklagte erläuterte hierauf in einem Telefonat vom 30.04.2010 seine Vorgehensweise und bat darum, die Deckungsablehnungen der Haftpflichtversicherungen zur Verfügung zu stellen, damit er sich unmittelbar mit dieser in Verbindung setzen könne (Aktenvermerk vom 03.05.2010, Anlage 21 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 93 SH). Dies konnte der Kläger als Ausdruck einer Bereitschaft des Beklagten verstehen, sich auf die sachliche Prüfung des Regressanspruches einzulassen. Die damit begründeten Verhandlungen der Parteien fanden jedoch ihr vorläufiges Ende in einem Schreiben des Klägervertreters vom 08.07.2010 (Anlage 22 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 94 SH), mit dem dieser – vergeblich – an die Mitteilung des Beklagten über seine Kommunikation mit der G. Versicherung erinnerte und unter Androhung einer Streitverkündung Frist zum 15.07.2010 setzte. Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, dass mit Verstreichen des 15.07.2010 – dem Zeitpunkt, zu dem spätestens mit einer Reaktion des Beklagten auf das Schreiben vom 08.07.2010 zu rechnen gewesen wäre – die Verhandlungen der Parteien eingeschlafen sind.

Damit endeten die Verhandlungen der Parteien zunächst und konnten diese keine Hemmung der Verjährung über den Ablauf des 31.12.2010 hinaus bewirken. Entgegen der Auffassung des Beklagten dauert die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 05.11.2002 – VI ZR 416/01 -, BGHZ 152, 298).

Zu erneuten Verhandlungen der Parteien ist es nicht bereits am 15.12.2011 gekommen. Unter diesem Datum übersandten die Klägervertreter dem Beklagten das Protokoll vom 18.11.2011 in der Sache 4 O 120/10, verbunden mit der Aufforderung, die Eintrittspflicht bis zum 23.12.2011 anzuerkennen (Anlage 23 zum Schriftsatz vom 23.01.2015, Bl. 95 AH). Eine Reaktion des Beklagten hierauf blieb jedoch aus, so dass er sich zunächst nicht erneut auf Verhandlungen eingelassen hat.

Die Verhandlungen der Parteien sind indes am 19.06.2012 wieder aufgenommen worden. Auf einen Anruf des Klägervertreters erklärte der Beklagte, er habe seine Haftpflichtversicherung eingeschaltet. Mit Mail vom gleichen Tag wies der Beklagte darauf hin, dass ihm zu mehreren Punkten keine Informationen vorlägen. Das Schreiben schließt: „Ich bitte Sie…, mir den Schriftverkehr mit der G. Versicherung vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass infolge meines Verschuldens die Eintrittspflicht versagt worden ist. Ich werde sodann Kontakt zur G. Versicherung aufnehmen, mich anschließend kurzfristig mit meiner Haftpflichtversicherung abstimmen und dann zu dem erhobenen Anspruch Stellung nehmen“ (Anlage 11 zur Klageschrift, Bl. 44 AH). Auch dies lässt wiederum die Bereitschaft des Beklagten erkennen, sich auf eine sachliche Prüfung der Ansprüche einzulassen.

Dass die Verhandlungen im Anschluss an das Telefonat vom 19.06.2012 aktiv fortgesetzt worden wären, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der erste unstreitige Kontakt der Parteien nach dem 19.06.2012 fand am 21.05.2014 statt. Für die Zwischenzeit behauptet der Kläger zwar, sein Prozessbevollmächtigter habe nach dem 19.06.2012 noch die erbetenen Unterlagen der G. Versicherung an den Beklagten übersandt. Auch in der Folge habe der Klägervertreter den Beklagten auch noch anlässlich anderer Mandate auf die Angelegenheit angesprochen, worauf er erneut vertröstet worden sei. Der Beklagte ist dem indes entgegengetreten; zwischen dem 19.06.2012 und dem 21.05.2014 seien weder mündliche noch schriftliche Verhandlungen geführt worden. Unter diesen Umständen bleibt der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Kontakten zwischen dem 19.06.2012 und dem 21.05.2014 als unsubstantiiert außer Betracht. Denn er hat sich außerstande erklärt, diese Kontakte zeitlich näher einzugrenzen, was aber erforderlich wäre, um ihnen die Rechtsfolge einer fortdauernden Verjährungshemmung für einen bestimmten Zeitraum zubilligen zu können.

Damit sind die Verhandlungen der Parteien zu dem Zeitpunkt erneut eingeschlafen, zu dem nach dem 19.06.2012 spätestens mit ihrer aktiven Fortsetzung hätte gerechnet werden müssen. Diesen Zeitraum veranschlagt der Senat auf drei Monate; er endete mithin am 19.09.2012. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Komplexität der Angelegenheit und die Notwendigkeit, eine umfangreiche Sachprüfung unter Einschaltung zweier Versicherungen durchzuführen, einen Zeitraum von neun Monaten für angemessen hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der nächste Schritt, mit dem auf Telefonat und Mail vom 19.06.2012 zu rechnen gewesen wäre, war (noch) nicht diese sachliche Prüfung und die Mitteilung ihres Ergebnisses, sondern vorgelagert die Übersendung des Schriftverkehrs mit der G. Versicherung durch den Klägervertreter, dessen der Beklagtenvertreter als Grundlage für die weitere Prüfung erklärtermaßen bedurfte. Hierfür ist ein Zeitraum von drei Monaten mehr als großzügig bemessen.

Der Lauf der Verjährungsfrist war damit zunächst nur für die Zeit vom 19.06.2012 bis zum 19.09.2012 gehemmt.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die (Wieder-)Aufnahme zuvor eingeschlafener Verhandlungen am 19.06.2012 bewirke eine Hemmung der Verjährung rückwirkend ab dem 01.02.2010 als demjenigen Zeitpunkt, zu dem der Kläger die streitgegenständlichen Regressansprüche erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte.

Der Kläger stützt sich insoweit zunächst auf die Urteile des BGH vom 26.10.2006 (- VII ZR 194/05 -, NJW 2007, 587) und vom 19.12.2013 (- IX ZR 120/11 -, VersR 2014, 597) sowie des OLG Koblenz vom 23.09.2015 (- 5 U 403/15 -, juris).

Die erstzitierte Entscheidung verhält sich im wesentlichen zu den Voraussetzungen von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Zur Rechtsfolge führt der BGH hier lediglich aus, die Verjährung sei „durch den Beginn der Verhandlungen gehemmt“. Dazu, auf welche Verhandlungen oder Verhandlungsphase abzustellen ist, wenn zwischenzeitlich eingeschlafene Verhandlungen wieder aufgenommen werden, verhält sich weder diese Entscheidung noch diejenige des OLG Koblenz (a. a. O.).

Nichts anderes gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des BGH vom 19.12.2013 (- IX ZR 120/11 -, VersR 2014, 597). Hier führt der BGH aus, für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen genüge es, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stelle und dieser nicht sofort ablehne, sondern sich auf Erörterungen einlasse. Antworte der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen dürfe, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so trete eine Verjährungshemmung ein, die „auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung“ zurückzubeziehen sei. Das ist jedoch nicht dahin gehend zu verstehen, die Verjährungshemmung wirke ggf. auch auf einen sehr viel weiter zurückliegenden Zeitpunkt einer vorangegangenen ersten Anspruchsanmeldung zurück, wenn es schon seinerzeit zu Verhandlungen gekommen sei, diese aber zwischenzeitlich eingeschlafen seien. Einen solchen Sachverhalt hatte der BGH am 19.12.2013 nicht zu entscheiden. Zudem deutet auch die Verwendung des Begriffes „alsbald“ darauf hin, dass die Rückwirkung der Hemmung nur die verstrichene Zeit seit derjenigen Anspruchsanmeldung überbrückt, auf die sich der Schuldner „alsbald“ auf Verhandlungen eingelassen hat.

Mit dieser für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Fragestellung befasst sich das Urteil des OLG Köln vom 01.07.2013 (- 5 U 44/13 -, juris). Dort heißt es, werde über einen Anspruch mehrfach verhandelt, seien die dazwischen liegenden Zeiträume nur dann insgesamt als hemmend zu behandeln, wenn bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführten, was beispielsweise der Fall sei, wenn frühere Verhandlungen eingeschlafen seien und nun mit Verspätung wieder aufgenommen würden. Anders liege es, wenn ein klares Nein des Schuldners vorliege, er später aber doch wieder gesprächsbereit sei (OLG Köln, a. a. O., Rz. 4). Soweit sich die Ausführungen des OLG Köln zur Konstellation nicht abgebrochener, sondern lediglich vorübergehend eingeschlafener Verhandlungen äußern, handelt es sich letztlich nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung, da das OLG Köln einen solchen Fall gerade nicht angenommen hat; dort habe vielmehr ein klares Nein des Schuldners vorgelegen, aufgrund dessen die Verhandlungen als abgebrochen betrachtet werden müssten.

Unabhängig hiervon vermag sich der Senat der Auffassung des OLG Köln in der Sache nicht anzuschließen.

Die verjährungsrechtliche Behandlung eingeschlafener und dann ohne engeren zeitlichen Zusammenhang (hier: nach ca. 20 Monaten – 19.09.2012 bis 21.05.2014) wieder aufgenommener Verhandlungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum neuen Schuldrecht, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. Für das alte Schuldrecht (Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a. F.) hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19.03.1997 (– 13 U 190/96 –, VersR 1997, 1112) bei mehreren Verhandlungsabschnitten getrennte Hemmungszeiträume angenommen. Soweit dort von einer Rückwirkung der Hemmung auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung die Rede ist, ist – wie aus den angeführten Daten ersichtlich – jeweils nur diejenige Forderungsanmeldung gemeint, die die jeweilige Verhandlungsphase eingeleitet hat. Die Kommentarliteratur verweist teils auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Hamm, deutet diese jedoch dahin gehend, wenn eine erneute Überprüfung aufgrund einer Stellungnahme des Gläubigers noch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den zuvor geführten Verhandlungen stehe, hemme die erneute Überprüfung die Verjährungsfrist von Beginn der Verhandlungen an (Spindler, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand 01.11.2013, § 203 Rn. 5). Andernorts wird ausgeführt, würden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, könne eine erneute Hemmung hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten. Sofern hierbei eine verbindende Verhandlungsgrundlage bestehe, könnten die einzelnen Verhandlungsabschnitte jedoch im Einzelfall auch zu einem einheitlichen Hemmungszeitraum zusammengefasst werden (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 203 Rn. 8).

Vorliegend besteht zwischen den unterschiedlichen Verhandlungsphasen, deren Verbindung zu einem einheitlichen Hemmungszeitraum (nach Vorstellung des Klägers bis zurück zur ersten Forderungsanmeldung am 01.02.2010) im Streit steht, kein enger zeitlicher Zusammenhang. Der Senat hat vielmehr, weil anderes nicht substanziell dargetan ist, davon auszugehen, dass es zwischen dem 19.09.2012 und dem 21.05.2014 zu keinerlei schriftlicher oder mündlicher Kommunikation der Parteien über die Forderung gekommen ist. Welche Anforderungen an die vom Münchener Kommentar geforderte verbindende Verhandlungsgrundlage zu stellen sein sollen, ist schwer greifbar, dieses Kriterium infolgedessen wenig praktikabel.

Besteht unter diesen Umständen – wie vorliegend – kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten, so hat es bei dem gesetzlichen Grundsatz zu verbleiben, wonach Verhandlungen der Parteien den Lauf der Verjährungsfrist nur für die Zeit hemmen, während deren sie andauern. Ließe man hingegen selbst in solchen Fällen bei Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen eine Rückwirkung der Hemmung unter Verbindung mehrerer, auch weit auseinander liegender Verhandlungsphasen zu einem einheitlichen Hemmungszeitraum zu, so würde dies die Rechtswirkung eines jeden solchen Verhandlungsabschnittes denjenigen einer Unterbrechung der Verjährung stark annähern. Mit der gesetzlichen Konzeption, die beide Rechtsinstitute klar trennt und mit Einführung des neuen Schuldrechts die Unterbrechungstatbestände deutlich reduziert und in weitem Umfang durch Hemmungstatbestände ersetzt hat, wäre das nur schwer zu vereinbaren.

Es bleibt daher dabei, dass der Lauf der Verjährungsfrist vorliegend nur für die drei Monate von 19.06.2012 bis 19.09.2012 gehemmt war. Die Verjährungsfrist, die mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen begonnen hatte, war infolge der Hemmung statt regulär am 31.12.2013 am 31.03.2014 verstrichen.

Erneut wieder aufgenommen wurden die Verhandlungen der Parteien erst am 21.05.2014. Dieses Schreiben und der sich daran anschließende schriftliche und mündliche Meinungsaustausch des Klägervertreters mit dem Beklagten waren zwar inhaltlich als erneute Verhandlungen zu bewerten. Sie konnten indes keine weitere Hemmung des Laufs der Verjährung bewirken, weil die Verjährungsfrist schon vor dem 21.05.2014 abgelaufen war und die Wiederaufnahme der Verhandlungen entgegen der Auffassung des Klägers, wie dargelegt, nicht auf den Zeitpunkt erstmaliger Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen zurückwirkt.

Dementsprechend vermochte auch die Klage im vorliegenden Verfahren bei Anhängigkeit am 07.10.2014 den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu unterbrechen.

d. Dem Beklagten ist es schließlich, entgegen der in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Auffassung des Klägers, auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Kläger führt hierzu aus, der Beklagte habe gleich mehrfach – sowohl persönlich wie auch schriftlich – seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt, dabei allerdings offensichtlich weder mit der Haftpflichtversicherung des Klägers, noch mit seiner eigenen Haftpflichtversicherung Kontakt aufgenommen.

Tatsächlich trifft es schon nicht zu, dass der Beklagte mehrfach seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt hat. Der Beklagte hat vielmehr jeweils nur erkennen lassen, er sei bereit, das Bestehen von Ansprüchen zu prüfen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die Kontaktaufnahme oder Nichtkontaktaufnahme des Beklagten zu den Versicherungen oder die unzutreffende Ankündigung, das eine oder andere zwecks Prüfung der Ansprüche zu tun, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin gehend hätte begründen sollen, der Beklagte werde die Forderungen in jedem Fall erfüllen.

3.
Der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, hat keinen Erfolg, weil das Verfahren nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an einem wesentlichen Mangel leidet.

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Die im vorliegenden Fall für die Verjährung entscheidende Frage, ob das Wiederaufleben ehemals eingeschlafener Verhandlungen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Forderungsanmeldung zurückwirkt oder der Lauf der Verjährungsfrist durch mehrere, zeitlich voneinander getrennte Verhandlungszeiträume – ohne Einbeziehung des dazwischenliegenden Zeitraums „schlafender“ Verhandlungen – gehemmt ist, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Dies zeigt auch die Entscheidung des OLG Köln vom 01.07.2013, die sich zumindest obiter dictum mit der Thematik auseinandersetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.602,67 € festgesetzt.

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