LG Ravensburg, Urteil vom 12. November 2021 – 2 O 198/20
Der Abschluss von Verträgen mit einem Heilpraktiker zur Erbringung von Dienstleistungen für ein Gesamthonorar von rund 116.000 € im Rahmen einer Ausbildung zum Heiler ist sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Heilpraktiker dabei seine zu dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Heilbehandlung bestehende Vertrauensstellung ausnutzt.(Rn.158)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.593,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.05.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.480,44 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.07.2020 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 123.395,– €
Tatbestand
1
Die Beklagte machte im Jahr 2009 eine Ausbildung zur Hypnosetherapeutin und in der Zeit vom 25.04.2009 bis 22.01.2011 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie an der Paracelsus Schule U. Die Beklagte hat außerdem weitere Kurse im Bereich Psychokinesiologie, als Entspannungstrainerin, für Tapping sowie Matrix/Quantenheilung absolviert. Seit dem Jahr 2010 betreibt sie eine psychologische Beratungspraxis in B. Die Beklagte bildet außerdem Klienten zum Heiler und Lebensberater nach der Seelen-Intelligenz-Methode aus. Zu diesem Zweck veranstaltet sie Inhouse-Lehrgänge und Fernlehrgänge.
2
Die Klägerin machte im Jahr 2015 in Be. den Bachelorabschluss in Immobilienwirtschaft und wechselte dann an die Fachhochschule B., um dort den Master in Immobilienmanagement zu machen. Nach zwei Semestern in B. und einem Auslandssemester machte sie im Frühjahr 2017 in B. die Vorarbeiten für die Masterarbeit, absolvierte im Juli 2017 die letzte schriftliche Prüfung und hätte dann mit der Masterarbeit beginnen können.
3
Am 20. Juni, also zwei Wochen vor der letzten Prüfung, suchte die Klägerin erstmals die Praxis der Beklagten auf, um deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Ab diesem Tag schlossen die Parteien mehrere Vereinbarungen über verschiedene von der Beklagten zu erbringende Leistungen.
4
Die Klägerin stellte im Oktober 2018 eine Webseite ins Internet, in der sie für ihre Beratungspraxis für ganzheitliche Lebensberatung in F. warb (Anlage B 1).
5
Im Einzelnen kam es zu folgenden Vereinbarungen, wobei sich die nachfolgende Darstellung an der Nummerierung in der Klageschrift orientiert. Zum Zweck einer möglichst zusammenhängenden Darstellung werden die sich nur auf einzelne Vereinbarungen beziehenden streitigen Behauptungen der Parteien und die erläuternden informatorischen Angaben der Parteien in den mündlichen Verhandlungen an der entsprechenden Stelle im Zusammenhang mit den unstreitigen Tatsachen zu der jeweiligen Vereinbarung geschildert.
6
1. In dem Erstberatungsgespräch am 20.06.2017 schlossen die Parteien einen „Beratungsvertrag für Einzelklienten und Paare“ vom 20.06.2017 (Anlage B 4). In dem Vertrag wurde in § 1 Vertragsgegenstand ausgeführt, dass die Klägerin bei der Beklagten eine psychologische Beratung in Anspruch nimmt. Als Thema der Beratung wurde ein „Ungleichgewicht“ bei der Klägerin angegeben. Für ein Honorar von 1.900,– € sollte vom 21.06.2017 – 25.06.2017 eine Wochenbehandlung stattfinden und außerdem eine Behandlung „Entgiftung – Scio“ vom 27.06.2017 bis 29.06.2017. Die Klägerin übergab der Beklagten das vorgenannte Honorar persönlich und erwarb bei dieser Gelegenheit noch Magnesium für 169,– €, so dass sie insgesamt einen Betrag von 2.069,– € in bar bezahlte.
7
Zum Ablauf der Fernbehandlungstermine hat die Beklagte bei ihrer informatorischen Anhörung erläutert (Seite 4 des Protokolls vom 24.08.2021, Bl. 162 d. A.), sie habe die Fernbehandlung an den fünf Behandlungstagen vom 21.06.2017 bis 25.06.2017 an jeweils zwei Stunden am Tag an der Behandlungsliege in ihrer Praxis durchgeführt. Sie arbeite dabei mit dem Energiefeld des Patienten mit ihren Händen, sie spüre dabei die Wärme und Kälte an ihren Händen, manchmal arbeite sie aber auch mit dem Bioresonanzgerät. Die Behandlung „Entgiftung-Scio“ mit dem Bioresonanzgerät vom 27.-29.06.2017 sei ebenfalls eine Fernbehandlung gewesen. Das Bioresonanzgerät könne die im Ungleichgewicht befindlichen Schwingungen im Bereich der Wahrnehmung einer Person wieder ausgleichen. Dabei gebe die Beklagte Geburtsdatum, Namen und Adresse der jeweiligen Person in das Bioresonanzgerät ein und müsse dann innerhalb der nächsten zwei Stunden verschiedene Programme ablaufen lassen.
8
2. Die Klägerin zahlte an die Beklagte weitere 390,– € am 06.07.2017. Die Beklagte quittierte diesen Betrag und gab auf der Quittung als Zweck der Zahlung ein Seminar „Im Hier und Jetzt leben“ an.
9
Die Klägerin behauptet hierzu, an dem Seminar habe sie umsonst teilnehmen dürfen. Die Beklagte habe damals gesagt, dass sie das Seminar als Zahlungszweck nur eintrage, damit die Klägerin den Betrag später bei der Steuer absetzen könne, falls sie sich selbständig mache. Die Zahlung sei in Wahrheit vereinbarungsgemäß dafür erfolgt, dass die Beklagte bei der Klägerin ein „Implantat“ im Wege der Fernbehandlung entfernt.
10
Die Beklagte behauptet, dass die 390,– € für das als Zahlungszweck angegebene Seminar gewesen seien, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich imaginärer Implantate sei erfunden.
11
3. Die Klägerin unterzeichnete am 04.07.2017 eine Vereinbarung für einen Fernlehrgang (Anlage B 5), der sieben Module umfasst, und bezahlte dafür am 06.07.2017 einen Betrag von 3.600,– € in bar.
12
4. Die Klägerin überwies an die Beklagte am 31.07.2017 980,– € für Unterlagen, die sich mit dem Entspannungsverfahren befassen.
13
Die Beklagte trägt hierzu vor, sie habe „zwar grundsätzlich eine Seminargebühr vorgesehen, der Beklagten aber kein Honorar berechnet bzw. ihr dieses gutgeschrieben“.
14
5. Die Klägerin unterzeichnete am 20.07.2017 eine Vereinbarung für eine Fern-Ausbildung zum Heiler (Anlage B 6). Die Beklagte bezahlte dafür am 23.07.2017 das vereinbarte Honorar von 3.500,– €. Unstreitig hat die Klägerin keine Präsenzseminare besucht.
15
Die Klägerin behauptet, sie sei nie zu Präsenzseminaren eingeladen worden.
16
Die Beklagte behauptet, die im Lehrgang enthaltenen Präsenzseminare seien vom Jahr 2017 auf den 05.05., 23.06, und 25.08 und 27.10.2018 als Ersatztermine verschoben worden. Die Klägerin sei aber trotz Einladung weder zu diesen Terminen noch zur Heilerprüfung am 24.11.2018 erschienen. Die Beklagte hat hierzu informatorisch angegeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2021, Seite 6 = Bl. 164 d. A.), die Termine seien verschoben worden, weil einige Schüler mit den damaligen „Schwingungen“ nicht zurechtkamen.
17
6. In einem Chat über WhatsApp vom 05./06.08.2017 (Anlage K 7) vereinbarten die Parteien eine Fernbehandlung der Klägerin. Das für die Behandlung vereinbarte Honorar in Höhe von 1.990,– € bezahlte die Klägerin am 16.08.2021 in bar.
18
Die Klägerin behauptet, nach den Angaben der Beklagten habe die Fernbehandlung ihr ermöglichen sollen, auf die nächste Ebene zu steigen, die sich „aufgestiegener Meister“ nenne.
19
Die Beklagte behauptet, es sei bei dieser Behandlung um die Herstellung des Gleichgewichts und einer guten Balance bei der Klägerin gegangen, mithin um das persönliche Wohlbefinden. Außerdem behauptet die Beklagte (informatorische Anhörung, Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 24.08.2021, Bl. 164 d. A.), es sei dabei auch darum gegangen, dass die Klägerin die ihr vermittelten Anwendungsmethoden auch an sich selbst durchführen lassen wollte.
20
7.+8. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten weitere Leistungen für ein Gesamthonorar von 8.990,– €. Gegenstand waren unter anderem Skripte sowie Unterlagen zur Hypnoseausbildung. Am 26.09.2017 bezahlte die Klägerin 8.500,– € in bar, und der Rest von 490,– € wurde von der Klägerin am 30.10.2017 überwiesen.
21
Die Klägerin behauptet, die Unterlagen zur Hypnoseausbildung enthielten nur die Grundlagen einer Einleitung eines Hypnosebuchs und könnten nicht im Geringsten dazu befähigen, jemanden zu hypnotisieren.
22
Die Beklagte behauptet, zum Leistungsinhalt bei dieser Vereinbarung hätten auch Übungen im Präsenzunterricht gehört, bei denen ohne Weiteres die Fähigkeit vermittelt werde, einen Klienten zu hypnotisieren.
23
9.+10. Die Klägerin erwarb gem. schriftlicher Vereinbarung vom 05.12.2017 für eine Teilnahmegebühr von 2.900,– € (Anlage B 7). Als Vertragsgegenstand sind 5 Skripte genannt. Die Beklagte bezahlte dafür am 24.11.2017 einen Betrag von 900,– € und überwies am 14.12.2017 die restlichen 2.000,– €.
24
11. In einem WhatsApp-Chat vom 17.12.2017 (Anlage K 6) empfahl die Beklagte der Klägerin eine „Dauerschutz-Behandlung“. Am 26.12.2017 unterzeichnete die Klägerin eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (Anlage B 8). Diese weist als Leistungszeitraum 19.12.2017 bis 01.01.2018 aus, und als Honorar einen Gesamtbetrag von 9.980,– €, der von der Klägerin am 22.12.2017 in bar bezahlt wurde. Die Behandlungen erfolgten im Wege der Fernbehandlung.
25
12. Die Klägerin erwarb außerdem von der Beklagten weitere Leistungen für einen Gesamtbetrag von 11.690,– € gem. schriftlichem Vertrag (Anlage K 40). Im Vertrag sind als Leistungen „Kinderseminare“ und „Tierheilung“ sowie Psychologie-Unterlagen genannt. Der Betrag wurde von der Klägerin am 26.12.2017 überwiesen.
26
Die Klägerin behauptet, dass ausschließlich die Überlassung von Skripten und Unterlagen Vertragsgegenstand gewesen sei.
27
Die Beklagte behauptet (informatorische Anhörung der Beklagten am 24.08.2021, Sitzungsprotokoll Seite 8 = Bl. 166 d. A.), diese Vereinbarung habe auch die Durchführung von fünf Präsenzterminen umfasst. Auf Vorhalt des Gerichts, dass die Beklagte diese Termine im Schriftsatz vom 17.08.2021 schon in anderem Zusammenhang, nämlich als Ersatztermine für die Heilerausbildung (vgl. oben Ziff. 5) genannt habe, hat die Beklagte erläutert, dass es bei den Terminen um die Heilerausbildung als Ganzes gehe.
28
13. In Sprachnachrichten vom 23.12.2017 und 25.12.2017 warb die Beklagte dafür, dass die Klägerin zum „Lichtbotschafter“ oder „Hüter des Lichts“ aufsteigen sollte. Auf die Wiedergabe dieser Sprachnachrichten im Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2020, Seite 9/10 = Bl. 62/63 d. A. wird Bezug genommen. Die Klägerin zahlte das vereinbarte Honorar von 10.000,– € am 09.01.2018 in bar.
29
Die Beklagte hat bei ihrer informatorischen Anhörung erläutert (Seite 8 des Protokolls vom 24.08.2021, Bl. 166 d. A.), sie habe die Behandlung im Januar und Anfang Februar 2018 an 18 Behandlungstagen jeweils drei bis vier Stunden am Tag im Wege der Fernbehandlung an der Behandlungsliege mit den Händen durchgeführt. Sie arbeite dabei mit Meridianen wie in der chinesischen Medizin.
30
14. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 9.333,– € für „Seminare: Innere Säule, Versiegelung, Dauerschutz“ und einen Anhänger (Anl. K 41). Gegenstand war dabei unstreitig ein Skript mit den Themen „Innere Säule, Versiegelung, Dauerschutz“ (Anl. K 25).
31
Die Beklagte behauptet (informatorische Anhörung der Beklagten am 24.08.2021, Sitzungsprotokoll Seite 8 = Bl. 166 d. A.), die Vereinbarung habe auch die Nachsorge zu der Behandlung gem. Vereinbarung Ziff. 11 umfasst. Die Nachsorge bestehe darin, dass die Beklagte an den dreizehn nachfolgenden Tagen anhand des Bioresonanzgeräts nach den Meridianen schaue, wie die Chakren ausgerichtet seien und die Aurabalancen.
32
15. Die Parteien schlossen eine weitere Vereinbarung über die Gegenstände „Channel-Tagebuch 8 Wochen lang, Beginn 15.01.2018“ und „Inneres Kind, Wirbelsäulenaufrichtung, Höheres Selbst, Herzensenergie, Manifestation Herz, Vollkommenheit, Rückverbindung, Beginn aller Behandlungen: 05.02.-28.02.2018“ (Anlage K 42). Das Honorar von 13.333,– € übergab die Klägerin am 09.01.2018 an die Beklagte in bar.
33
Die Klägerin behauptet, beim „Channel-Tagebuch“ handle es sich um ein „Cold-Reading“-ähnliches Verfahren. Dabei seien der Klägerin täglich Nachrichten aus der geistigen Welt übermittelt worden, und dies sei auch zu ihrer Manipulation benutzt worden.
34
Die Beklagte behauptet, dass es sich beim Channeling um die Weitergabe von nicht physikalischen Wahrnehmungen wie Visionen und Mitteilungen an den Klienten zu dessen Unterstützung handle, mit der Vermittlung von Nachrichten aus dem Jenseits oder der geistigen Welt habe dies nichts zu tun. Die Klägerin habe diese Ausbildung absolvieren wollen, um ihrem Ziel der selbständigen Tätigkeit näher zu kommen. Weiter behauptet die Beklagte (Sitzungsprotokoll vom 24.08.2021, Seite 9 = Bl. 167 d. A.), die Leistungen nach der Vereinbarung gem. Anlage K 42 hätten auch 24 Tage mit Fernbehandlungen umfasst, wobei diese Behandlungen darin bestanden hätten, dass die Beklagte mit dem Bioresonanzgerät oder mit axitonalen Linien, also mit den Händen an der Behandlungsliege gearbeitet habe.
35
16. Das in Ziff. 16 der Klageschrift vereinbarte „Persönlichkeitsfotoshooting“ für 990,– € hat unstreitig nicht stattgefunden, und der vorgenannte bereits bezahlte Betrag wurde dann bei der Vereinbarung Ziff. 31 (Energie-Marketing-Skript) verrechnet.
36
17. Die Klägerin unterzeichnete am 31.12.2017 (das Datum ist wohl versehentlich als 31.12.1986 angegeben) einen weiteren Beratungsvertrag über den Gegenstand „Behandlung Säule 29.12.-31.12.2017“ (Anlage K 43). Das Honorar von 9.333,– € hat die Klägerin der Beklagten am 15.01.2018 überwiesen.
37
Die Beklagte behauptet (Sitzungsprotokoll vom 24.08.2021, Seite 10 = Bl. 168 d. A.), dass es auch bei dieser Fernbehandlung mit drei Anwendungstagen zusätzlich dreizehn Nachsorgetage mit Fernbehandlungen gegeben habe, in der Form wie oben bei Vereinbarung Ziff. 14 beschrieben.
38
18. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Januar 2018 vorgeschlagen hatte, sich als Geistheilerin ausbilden zu lassen, schlossen die Parteien eine Vereinbarung „Fernausbildung: Geistheiler“ (Anlage K 44). Das vereinbarte Honorar von 3.333,– € hat die Klägerin der Beklagten überwiesen.
39
Die Beklagte behauptet (informatorische Anhörung, Sitzungsprotokoll vom 24.08.2021, Seite 10 = Bl. 168 d. A.), bei dieser Fernausbildung habe es auch Präsenztermine gegeben, das seien die fünf bereits im Schriftsatz vom 17.08.2021 (dort Seite 1) genannten Termine gewesen (vgl. auch oben Vereinbarung Ziff. 5), und weiter erläutert, dass die „Geistheiler-Schüler“ bei diesen Terminen an einer Extra-Liege geschult würden.
40
19. Die Parteien schlossen weiter eine Vereinbarung zum Gegenstand „Fernkurs Qi-gong, Fernkurs Meditation“.
41
Die Klägerin behauptet, sie habe das vereinbarte Honorar von 1.333,– € der Beklagten am 15.01.2018 überwiesen.
42
Die Beklagte bestreitet den Erhalt des Geldes und trägt weiter vor, sie habe der Klägerin den Betrag erlassen.
43
20. Die Beklagte verkaufte der Klägerin drei dem energetischen Schutz dienende Produkte der Fa. Aquaquant für 1.980,– € gem. Rechnung Anl. B 10, die die Klägerin beglich.
44
21. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten weitere Leistungen für ein Honorar von 9.333,– €. Die Klägerin bezahlte den Betrag am 15.01.2018 an die Beklagte.
45
Die Klägerin behauptet, Gegenstand der Leistungen seien diverse Skripte gewesen.
46
Die Beklagte behauptet, der Schwerpunkt habe hier auf von der Vereinbarung mit umfassten zusätzlichen Seminaren gelegen, also auf der praktischen Anwendung.
47
22. Auf Vorschlag der Beklagten vereinbarten die Parteien eine Fernbehandlung für ein Honorar von 1.333,– €, das die Klägerin der Beklagten am 15.01.2018 überwies.
48
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe damals plötzlich festgestellt, dass ihre männliche Seite massiv im Ungleichgewicht sei und habe dann noch ihren Mann als zweite Person ins Spiel gebracht, die an der Klägerin verdienen könne.
49
Die Beklagte behauptet (informatorische Anhörung, Sitzungsprotokoll vom 24.08.2021, Seite 12 = Bl. 170 d. A.), die Klägerin habe damals erklärt, sie habe keine Kraft, sei erschöpft und weine. Darauf habe sie der Klägerin die Behandlung vorgeschlagen, wobei es sich um eine dreitägige Fernbehandlung handle, die von ihr durch Energiearbeit an der Behandlungsliege durchgeführt worden sei. Der Mann der Beklagten habe dabei mitgearbeitet, weil der Klägerin offenbar die männliche Seite gefehlt habe.
50
23.+24. Die Klägerin unterzeichnete am 21.01.2018 eine Vereinbarung über einen „Intensivkurs Channeling“ (Anlage B 11). Das Honorar von 999,– € hat die Klägerin der Beklagten am 23.01.2018 überwiesen.
51
Die Klägerin unterzeichnete damit zusammenhängend ebenfalls am 21.01.2018 eine weitere Vereinbarung über einen Kurs „Channeling mit Kanälen, Channelgeschichten 2 x wöchentlich (14 Tage) Testpersonen 3 X täglich“ (Anlage B 12), der ebenfalls die Übersendung eines Skripts und darüber hinaus „Channelgeschichten“ zum Gegenstand hatte. Das Honorar von 1.333,– € hat die Klägerin der Beklagten am 23.01.2018 überwiesen.
52
Die Beklagte hat bei ihrer informatorischen Anhörung am 24.08.2021 (Protokoll Seite 8 = Bl. 166 d. A.) erläutert, dass es sich bei „Channelgeschichten“ um persönlich auf die Klägerin zugeschnittene Texte zur Unterstützung im Alltag handle.
53
25. Für ein Honorar von 3.300,– € erstellte die Beklagte für die Klägerin ein Geschäftskonzept für die selbständige freiberufliche Tätigkeit als Heilbehandlerin.
54
Die Beklagte behauptet, dass die Vereinbarung außer der Erstellung des Geschäftskonzepts noch das Coaching durch die Beklagte bei der Umsetzung des Konzepts beinhaltet habe.
55
26. Die Klägerin schloss außerdem mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 46) über ein Skript Tensor-Arbeit gegen eine Teilnahmegebühr von 330,– €. Der Betrag wurde von der Klägerin am 01.08.2018 überwiesen.
56
Die Beklagte behauptet (informatorische Anhörung am 24.08.2021, Sitzungsprotokoll Seite 13 = Bl. 171 d. A.) angegeben, diese Vereinbarung habe auch die Durchführung von fünf Präsenzterminen umfasst. Es handle sich dabei um die im Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2021 (dort Seite 1) erwähnten Ersatztermine für die Heilerausbildung (vgl. oben Ziff. 5), bei der Heilerausbildung wäre auch diese Thematik behandelt worden.
57
27. Für die Durchführung eines „Channel-Nachmittags“, an dem die Klägerin anhand von sechs Übungsfällen das Channeling üben sollte, überwies die Klägerin der Beklagten am 02.02.2018 das verlangte Honorar von 390,– €.
58
28. Die Klägerin schloss außerdem mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 47) über „Channeling-Abo 03-05/18 Newsletter — Abo 03-05/18“ für ein Honorar von 180,– €. Der Betrag wurde von der Klägerin am 23.02.2018 überwiesen.
59
Die Beklagte hat bei ihrer informatorischen Anhörung am 24.08.2021 (Protokoll Seite 13 = Bl. 171 d. A.) erläutert, dass bei dem Channeling-Abo dem Klienten die auf ihn persönlich zugeschnittenen Visionen mitgeteilt werden, und bei dem Newsletter — Abo Neuigkeiten für die Arbeit von Heilern.
60
29. Für die Durchführung vier weiterer „Channel-Übungsnachmittage“ (vgl. oben Ziff. 27) vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten schriftlich ein Honorar von 1.160,– € (Anlage K 48), das die Klägerin der Beklagten am 02.02.2018 überwies.
61
30. Die Klägerin schloss außerdem mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 49) über ein Energiemassagen-Skript gegen ein Honorar von 630,– €. Der Betrag wurde von der Klägerin am 01.03.2018 überwiesen.
62
Die Beklagte hat bei ihrer informatorischen Anhörung am 24.08.2021 (Protokoll Seite 13 = Bl. 171 d. A.) behauptet, diese Vereinbarung und das Honorar umfassten auch die Durchführung von drei Präsenzterminen am 01.12.2018, 16.03.2018 und 30.03.2018.
63
31. Die Klägerin vereinbarte ferner mit der Beklagten schriftlich (Anlage K 50) die Lieferung eines „Energie-Marketing Skript“ für ein Honorar von 1.690,– €. Der nach Verrechnung mit der Gutschrift von 990,– € für das unterbliebene Persönlichkeits-Fotoshooting gem. Vereinbarung Ziff. 16 noch offene Betrag von 700,– € wurde von der Klägerin am 25.04.2018 überwiesen.
64
32. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, nachdem diese ihr eine solche Behandlung empfohlen hatte, einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 51) über „Aufstieg Heiler — Frequenzausrichtung Körperkommunikation“ als Fernbehandlung gegen eine Teilnahmegebühr von 930,– €. Der Betrag wurde von der Klägerin am 11.06.2018 überwiesen.
65
33. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 52) über „Behandlung Zeitalter 11.-15.06.2018 Fernkurs Marketing Zeitalter September 2018“ für ein Gesamthonorar von 3.150,– €. Der Betrag wurde von der Klägerin am 11.06.2018 überwiesen. Außer der „Behandlung Zeitalter“ war in dem Betrag die Lieferung von Aufbauskripten zu dem in Ziff. 31 angesprochenen Energie-Marketing enthalten.
66
Die Klägerin meint, die oben aufgeführten Vereinbarungen seien sämtlich als sittenwidrig einzustufen, die Beklagte müsse ihr die Beträge von insgesamt 123.395,– € zurückerstatten.
67
Die Klägerin behauptet, sie sei bei Aufsuchen der Beklagten mit mehreren Schicksalsschlägen konfrontiert gewesen, die sie mit Hilfe der Beklagten verarbeiten wollte, darunter eine Krebserkrankung der Mutter, Verlust von Freundschaften, häufige Migräneanfälle und Zukunftsängste. Die Beklagte habe erkannt, dass die Klägerin sich in einer schwierigen Lebenssituation befinde und psychisch sehr labil sei, und die Klägerin dann psychologisch geschickt beeinflusst, ihr Studium abzubrechen und Heilerin zu werden. Sie sei von der Beklagten regelrecht in die Schiene der Selbständigkeit hineingedrängt worden. Erst ab dem Frühjahr 2018, nachdem sie das von ihrem Onkel ererbte Geld von insgesamt 125.000,– € an die Beklagte verloren hatte, habe sich die Klägerin nach und nach von der Beeinflussung der Beklagten lösen können und die Kontakte seien weniger geworden. Am 19.09.2018 sei es dann noch zu einer letzten Zahlung gekommen und im Sommer 2019 habe die Klägerin mit ihrem Bachelor-Abschluss eine Stelle gefunden.
68
Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte ihre Leistungen zu einem sehr hohen Preis verkauft und die Klägerin dabei regelrecht ausgenommen habe. Nach Kenntnis vom Anfall des Erbes habe die Beklagte ab dem 22.12.2017 hohe vier- oder gar fünfstellige Eurobeträge „abgegriffen“. Allein im Zeitraum 22.12.2017 bis 22.01.2018 (31 Tage) habe die Klägerin 87.897,– € an die Beklagte bezahlt.
69
Die Klägerin behauptet weiter, dass die Vergütung für die von der Beklagten übersandten Skripte weit überhöht sei, da nahezu alle diese Skripte aus anderen Quellen kopiert seien.
70
Zu dem Internetauftritt behauptet die Klägerin, sie habe ihn nach zwei Wochen wieder aus dem Netz genommen, weil er ihr bei der damaligen Jobsuche als Immobilienmanagerin als hinderlich erschienen sei.
71
Die Klägerin beantragt:
72
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.995,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2020 zu bezahlen.
73
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.480,44 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
74
Die Beklagte beantragt,
75
die Klage abzuweisen.
76
Die Beklagte behauptet, sie gehöre dem Verband freier Psychotherapeuten an. Ihre Beratungspraxis habe keine esoterische Ausrichtung. Vielmehr vermittle sie dem Klienten den Umgang mit der eigenen geistigen und körperlichen Seelen-Intelligenz. Dies habe mit okkultistischen, anthroposophischen oder metaphysischen Lehren nichts zu tun. Vorrangiges Ziel sei die Hilfe bei der eigenen Krisenbewältigung und das Zurückfinden in ein glückliches und unbeschwertes Leben.
77
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich bei Behandlungsbeginn wegen Prüfungsstress und einer bevorstehenden Masterarbeit in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe, weshalb sie Hilfe bei der Beklagten gesucht habe. Die Beklagte behauptet, bei der Erstberatung am 20.06.2017 und bei einem weiteren Praxistermin vom 23.06.2017 sei es um die Absicht gegangen, ein optimales Gleichgewicht zu erlangen, wobei die Beklagte mit den Empfindungen gearbeitet habe.
78
Die Beklagte bestreitet, dass sie die Klägerin in irgendeiner Form dahingehend beeinflusst habe, ihr Studium aufzugeben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Klägerin ihr am 20.06.2017 zwar berichtet habe, dass sie in ihrer Masterarbeit stecke, dass sie jedoch in den Jahren 2015/2016 Auslandspraktika absolviert und sich entschlossen habe, ihr Studium zu beenden, weil sie damit unglücklich sei.
79
Die Beklagte hält es für absurd zu behaupten, dass die Klägerin von der Beklagten über mehr als 1,5 Jahre manipuliert wurde, um immer neue honorarträchtige Vereinbarungen mit ihr abzuschließen. Die Klägerin habe eine Tätigkeit in eigener Praxis angestrebt, was sie auch nachhaltig verfolgt habe, und sie habe deshalb bei der Beklagten wenigstens von Mitte 2017 bis Ende 2018 und noch darüber hinaus Beratungen ihr eigenes Wohlergehen betreffend und Lehrgänge gebucht, die ihr eine Ausbildung zur Heilerin, ja zur Geistheilerin ermöglichen und schließlich zur Eröffnung einer selbständigen Praxis führen sollten.
80
Zu der Internetauftritt der Klägerin behauptet die Beklagte, dass noch im März 2019 Änderungen an der Homepage erfolgt seien. Erst im November oder Dezember 2019 sei die Homepage abgeschaltet worden.
81
Die Beklagte bestreitet, sie habe die Klägerin dahingehend beeinflusst, ihr ererbtes Geld auszugeben. Die Beklagte hat insoweit zunächst auch bestritten, dass sie überhaupt Kenntnis von der Erbschaft der Klägerin gehabt habe (Schriftsatz vom 30.11.2020, Seite 4 = Bl. 70 d. A.). Sie hat diesen Vortrag aber dann dahingehend relativiert, dass sie der Mitteilung der Klägerin, ihr Vater verweigere die Auszahlung des Erbes, keine Bedeutung zugemessen habe (Schriftsatz vom 30.11.2020, Seite 4 = Bl. 70 d. A.).
82
Die Beklagte bestreitet weiter, dass sie zahlreiche Texte 1 : 1 aus anderen Quellen kopiert habe, und behauptet hierzu, sie habe die Skripte selbst erarbeitet. Sofern das Lehrmaterial der Beklagten Passagen enthalte, die andernorts bei Eingabe in eine Suchmaschine auf sonstigen Internetseiten gefunden werden, handle es sich um Grundlagenwissen, das nicht veränderbar sei.
83
Die Beklagte meint, dass die WhatsApp-Nachrichten-Protokolle nicht als Beweismittel verwertbar seien, da es sich um den Austausch höchstpersönlicher Daten handle. Das gelte insbesondere auch für die Protokolle von Sprachnachrichten wegen der Vertraulichkeit des gesprochenen Worts. Außerdem habe die Beklagte die Sprachnachrichten nicht und könne sie nicht kontrollieren und nachvollziehen.
84
Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen vom 09.03.2021 (Bl. 96 ff.) und 24.08.2021 (Bl. 159 ff.) informatorisch vernommen. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
85
Außerdem wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
86
Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Schriftsatz vom 22.09.2021 mit Anlagen eingereicht.
Entscheidungsgründe
87
Der Klägerin steht in der Hauptsache ein Anspruch in Höhe von 117.593,– € zu (116.613,– € zuzüglich 980,– € gem. unten Ziff. I und Ziff. II). Hinzu kommen die Nebenforderungen (unten Ziff. III).
I.
88
Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB in Höhe von 117.943,– € zu. Denn die Vereinbarungen Ziff. 3, Ziff. 5 bis Ziff. 18 und Ziff. 21 bis Ziff. 33 (nach der Nummerierung in Klageschrift/Tatbestand) waren gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, so dass die Klägerin die darauf bezahlten Beträge zurückfordern kann.
89
Es handelt sich dabei um folgende im Tatbestand genannte Vereinbarungen und Beträge:
90
Ziff. 3 Fernlehrgang zur persönlichen Weiterentwicklung 3.600,00 €
91
Ziff. 5 Fernausbildung zum Heiler 7.776,00 €
92
Ziff. 6 Fernbehandlung 1.990,00 €
93
Ziff. 7 + 8 Skripte und Hypnoseunterlagen 8.990,00 €
94
Ziff. 9 + 10 5 Skripte 2.900,00 €
95
Ziff. 11 Behandlung „Dauerschutz-Behandlung/Wurzeln/Implantat“ 9.980,00 €
96
Ziff. 12 Kinderseminare, Tierheilung, Psychologieunterl. 11.690,00 €
97
Ziff. 13 Fernbehandlung 10.000,00 €
98
Ziff. 14 „Innere Säule, Versiegelung, Dauerschutz“ 9.333,00 €
99
Ziff. 15 „Channel-Tagebuch“ „Inneres Kind, usw.“ 13.333,00 €
100
Ziff. 17 Behandlung „Säule“ 9.333,00 €
101
Ziff. 18 Fernausbildung: Geistheiler 3.333,00 €
102
Ziff. 21 U.a. Skripte und Meditationsunterlagen 9.333,00 €
103
Ziff. 22 Fernbehandlung 930,00 €
104
Ziff. 23 Intensivkurs Channeling 999,00 €
105
Ziff. 24 Kurs Channeling, Channelgeschichten 1.333,00 €
106
Zwischensumme 104.853,00 €
107
Übertrag 104.853,00 €
108
Ziff. 25 Geschäftskonzept 3.300,00 €
109
Ziff. 26 Tensor-Arbeit 330,00 €
110
Ziff. 27 Channel-Nachmittag 390,00 €
111
Ziff. 28 Channeling-Abo 03-05/18 Newsletter — Abo 03-05/18 180,00 €
112
Ziff. 29 Vier Channel-Übungsnachmittage 1.160,00 €
113
Ziff. 30 U.a. Energiemassagen-Skript 630,00 €
114
Ziff. 31 Energie-Marketing Skript 1.690,00 €
115
Ziff. 32 Aufstieg Heiler — Frequenzausrichtung Körperkommunikation 930,00 €
116
Ziff. 33 Behandlung Zeitalter und Fernkurs Marketing Zeitalter 3.150,00 €
117
Gesamtsumme 116.613,00 €
118
Es ist in der Rechtsprechung als Fallgruppe der Sittenwidrigkeit von Verträgen anerkannt, dass Verträge dann gem. § 138 BGB nichtig sein können, wenn der eine Vertragspartner seine Machtstellung zur Durchsetzung eines übermäßigen Entgelts oder sonstiger unbilliger Geschäftsbedingungen ausgenutzt hat. Das gilt auch dann, wenn er hierfür nicht im klassischen Sinne durch seine Machtstellung Druck ausgeübt hat (MünchKomm/Armbrüster Rn 95; OLG Saarbrücken 21. 12. 2006 – 8 U 25/06 -, juris Rn 16 ff.; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2017, § 138 BGB Rn. 338) etwa bei Ausnutzung einer durch eine Arzt-Patienten-Beziehung bestehende Vertrauensstellung (OLG Karlsruhe NJW 2001, 2804, 2805).
119
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine zwischen ihr und der Klägerin bestehende Vertrauensbeziehung ausgenutzt, um die Klägerin zum Abschluss der oben genannten für die Klägerin wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarungen zu bringen.
120
1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein enges Vertrauensverhältnis einerseits bereits aufgrund ihrer Stellung als Heilbehandlerin, sowie zusätzlich aufgrund des engen Kontakts im sozialen Netzwerk WhatsApp.
121
a) Eine Vertrauensbeziehung bestand bereits aufgrund der Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Beklagten in Behandlung begeben hat, um von ihr psychologisch beraten zu werden.
122
Diese Vertrauensbeziehung ist insbesondere bei einer psychologischen Beratung als besonders eng einzustufen, da eine Beratung zur Hilfe bei der Lebensführung erfolgt und damit – anders als etwa bei einem bestimmte körperliche Krankheitssymptome behandelnden Arzt – sämtliche mit der Lebensführung in Zusammenhang stehenden problematischen Fragen thematisiert werden können. So war es auch im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten, da die Klägerin ihre aktuellen Lebensprobleme zur Sprache gebracht hat und insbesondere darüber kommuniziert wurde, wie die Klägerin sich weiter beruflich orientiert und wie sich die Beziehung zu ihrer Familie gestaltet.
123
b) Diese bereits aufgrund der Behandlungsbeziehung bestehende ausgeprägte Vertrauensstellung zur Beklagten hat sich weiter vertieft, indem die Klägerin und die Beklagte per Du waren und sich intensiv über das soziale Netzwerk Whatsapp austauschten. In diesem sozialen Netzwerk wird überwiegend unter Freunden/Verwandten privat kommuniziert. Zwischen der Klägerin und der Beklagten war es so, dass zu großen Teilen über dieses soziale Netzwerk kommuniziert wurde. Hier wurden entscheidende Informationen im Laufe der Ausbildung und Behandlung ausgetauscht, darunter einerseits solche Informationen, die sich direkt auf die Inhalte bezogen, aber auch allgemeine Informationen zur Situation der Klägerin und zur Bezahlung der Rechnungen der Beklagten. Die Wortwahl der Beklagten war dabei betont locker, wie beispielweise „wow, das finde ich cool“, „Echt jetzt? Das ist ja cool“ (Textnachrichten vom 09.07.2017 und 13.07.2017, Anlage K 4). Außerdem schrieb sie der Klägerin auch bis spät abends Botschaften. Zusammengefasst begab sich die Beklagte durch ihr Verhalten auf eine vertrauliche und freundschaftliche Ebene mit der Klägerin.
124
2. Die Beklagte hat die besondere Vertrauensstellung zur Beklagten für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke missbraucht, indem sie die Klägerin massiv beeinflusste, bei ihr eine Ausbildung zur Heilerin und Geistheilerin zu machen und in diesem Zusammenhang zahlreiche weitere Behandlungen und Kurse durchzuführen, Unterlagen zu erwerben und sich ein Geschäftskonzept erstellen zu lassen.
125
a) Die Beeinflussung erfolgte in erster Linie über die oben unter 1. b) erwähnte WhatsApp-Kommunikation, wobei insbesondere die nachfolgenden Text- und Sprachnachrichten hervorzuheben sind:
126
aa) Gleich nachdem die Behandlung gem. Vereinbarung Ziff. 1 (Wochenbehandlung vom 21. – 25.06.2017 und Behandlung „Entgiftung – Scio“ vom 27. bis 29.06.2017) zu Ende war, sandte die Beklagte der Klägerin eine WhatsAppSprachnachricht vom 29.06.2017, mit der sie die Klägerin beeinflusste, den Fernlehrgang gem. Vereinbarung Ziff. 3 zu machen. Sie sagte der Klägerin, dass das, was in ihr wühlen würde, Fähigkeiten seien, und deshalb solle sie einen Fernlehrgang machen. Dass ein solches Gespräch mit diesem Inhalt geführt wurde, ergibt sich aus den informatorischen glaubhaften Angaben der Klägerin (Seite 4 des Protokolls vom 29.09.2020, Bl. 99 d. A.). Die Angaben sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Beklagte nur kurz darauf mit weiterer Textnachricht vom 09.07.2017 angefragt hat, ob die Klägerin bei der Heilerausbildung dabei sei (vgl. nachfolgend bb)) und die Beklagte auch in den Textnachrichten vom 05.08.2017 und 09.09.2017 (vgl. unten cc) und dd)) genauso vorgegangen ist und die Begabung der Klägerin gelobt hat, um sie dadurch zu beeinflussen, an einer weiteren Behandlung teilzunehmen.
127
Selbst wenn die Klägerin in der WhatsApp-Textnachricht am 09.07.2017 um 18:39 h (Anlage K 4, Seite 1) angegeben hat, sie habe schon seit Jahren davon geträumt, diesen Weg [also die Ausbildung zur Heilerin] einzuschlagen, spricht dies nicht gegen eine Beeinflussung durch die Beklagte. Diese Mitteilung zeigt nur, dass bei der Klägerin offenbar eine grundsätzliche Neigung bestand, diesen Weg einzuschlagen, nicht aber, dass sie fest entschlossen war, diesen Schritt zu tun. Dazu bedurfte es des Einflusses der Beklagten.
128
bb) Mit WhatsApp-Textnachricht vom 09.07.2017 fragte die Beklagte die Klägerin, ob sie bei der weiterführenden Ausbildung zum Heiler dabei sei, und köderte sie zusätzlich mit einem Rabatt von 10 %. In einer weiteren Nachricht vom 13.07.2017 erzeugte die Klägerin dann Zeitdruck mit dem Hinweis „Wir schließen die Planung für dieses Jahr ab“, um zu erreichen, dass sich die Klägerin gleich anmeldet (Anlage K 4).
129
cc) Nachdem die Fernlehrgänge gem. Ziff. 3 und Ziff. 5 bezahlt waren, aber der Fernlehrgang gem. Vereinbarung Ziff. 5 zum Heiler noch gar nicht abgeschlossen war, da jedenfalls die vorgesehenen Präsenztermine noch ausstanden, schlug die Beklagte der Klägerin in einer WhatsApp-Textnachricht die Behandlung gem. Vereinbarung Ziff. 6 zum Aufstieg auf die nächste Ebene, zum „aufgestiegenen Meister“ vor. Sie malte ihr in der Art einer Werbebotschaft aus, dass sie auf dieser Ebene leicht, frei und glücklich und vor allem bewusst mit ausreichend Schutz und in Eigenliebe leben könne, das sei wirklich genial, die Hellsicht und das Matrixfeld der Klägerin zeigten es deutlich an, das gebe es in dieser Geschwindigkeit nur selten, und sie sei froh und stolz, die Klägerin kennenzulernen (Textnachricht vom 05.08.2017 um 22.43 h, Anlage K 7).
130
dd) In einer WhatsApp-Sprachnachricht vom 09.09.2017 (wiedergegeben in der Replik vom 29.10.2020, S. 5 = Bl. 59 d. A.) nutzte die Klägerin ein Missgeschick der Klägerin – diese hatte gerade einen Fahrradunfall erlitten – aus, um sie zur weiteren Behandlung und Ausbildung zu überreden:
131
“ … das tut mir furchtbar leid mit dem Unfall … die Frequenzen sind völlig durcheinander … Das war bei mir auch mal der Fall, da bin ich völlig abgedreht … Also sowas hab ich noch nie erlebt. Das hat mir dann zwei Dinge beschert, zum einen habe ich dann von A bis Z meine Heilerausbildung gemacht also alles was mir geboten worden ist, ich hab zwar damals 20.000,00 € hingelegt, aber das war‘s mir wert, ähm, also ich würd nie wieder anders machen wollen – es hat mich dahin gebracht wo ich heut bin… es sind so einschneidende Erlebnisse, die zwar furchtbar sind, aber einen wieder auf den richtigen Weg bringen. … Du scheinst so ein hohes Wesen zu sein, deshalb war das ja auch der Aufstieg; das war auch gut, ähm, du scheinst so ein hohes Wesen zu sein, dass man dir wirklich, tschuldige den Ausdruck, aber wirklich alles in die Birne knallen kann, was Du später gebrauchen kannst … Gerade nochmal eine Stufe höher … dich jetzt, nachdem die Frequenzen ausgerichtet sind, dich jetzt eine Stufe weiter, höher zu heben. Auf der Stufe, wo du jetzt bist, fühlst du dich nicht wohl, deshalb war das auch so, dieser Unfall. … Mir war‘s ja klar, weißt ja noch unser erstes Gespräch, dass du diese Masterarbeit nie fertig machen wirst, weil das ist nicht dein Ding, du bist zu was ganz anderem berufen. …“
132
ee) Nachdem die Beklagte bei den Vereinbarungen Ziff. 9+10 zunächst nur einen Teilbetrag von 900,– € bezahlt hatte, machte die Beklagte per WhatsApp-Textnachrichten Druck wegen der Bezahlung des Restbetrages. Auf eine Nachfrage der Beklagten per WhatsApp am 04.12.2017, ob die Klägerin noch an die Vereinbarung denke, antwortete die Klägerin am 05.12.2017, dass sie Zahlungsprobleme habe, weil ihr Vater das ihr zustehende Erbe, das ihre Geschwister schon bekommen hätten, nicht auszahlen wolle, worauf die Beklagte kommentierte, das müsste doch vor Weihnachten nicht sein, und außerdem anfragte, warum andere das Erbe bekämen und sie nicht (Anlage K 5).
133
Am 06.12.2017 um 13.57 h (Anlage K 6) fragte die Beklagte erneut über WhatsApp nach den ausstehenden Honoraren. Die Klägerin überwies die fehlenden 2.000,– € am 14.12.2017. Am 17.12.2017 um 22.59 Uhr (Anlage K 6) erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin, ob die Sache mit ihrem Vater geklärt sei. Die Beklagte bejahte dies und teilte mit, dass der Betrag überwiesen sei.
134
ff) In einem WhatsApp-Chat vom 17.12.2017 zwischen 23 bis 24 Uhr teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie von Geburt an keinen ausreichenden Schutz habe. Sie schlug der Klägerin eine Dauerschutzbehandlung vor, die aber leider sehr teuer sei, weil sie sehr intensiv und zeitaufwändig sei. Sie erzählte der Klägerin, dass sie durch diese Behandlung schon einmal die Neurodermitis bei einem sechsjährigen Kind geheilt habe (Textnachricht vom 17.12.2017 um 23:18 Uhr, Anlage K 6). Daraufhin wurde diese Behandlung dann vereinbart und durchgeführt.
135
gg) Am 23.12.2017 beeinflusste die Beklagte die Klägerin mit der WhatsApp-Sprachnachricht, dass ihre Ausbilder ihr mitgeteilt hätten, sie solle darauf achten, dass die Klägerin – nachdem sie bereits in die höchste Ebene als Mensch aufgestiegen war – auch die höchste Heilebene erreicht, das nenne sich Lichtbotschafter oder Hüter des Lichts, auf diese Ebene solle sie dringend aufsteigen. In einer weiteren Sprachnachricht vom 25.12.2017 teilte die Beklagte der Klägerin dann mit, ihre Ausbilder hätten sie angerufen und mitgeteilt, wenn die Klägerin die 10.000,– € „vollmachen“ würde, könnte man diesen „Hüter des Lichts“ oder „Lichtbotschafter“ versiegeln, die Klägerin sei dann unantastbar, da komme dann keiner mehr ran. Die Beklagte fügte an, ihre Ausbilder würden an sie appellieren, dass die Klägerin das machen lasse, die Versiegelung sei der Abschluss, höher gehe es nicht mehr und es gebe auch keine weiteren Kosten mehr, aber diese Versiegelung mache Sinn. Auf die Wiedergabe des Textes der beiden Nachrichten im Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2020 (dort Seite 9/10 = Bl. 62/63 d. A.) wird Bezug genommen. Daraufhin wollte die Klägerin diese Behandlung für 10.000,– € dann durchführen (Vereinbarung Ziff. 13 im Tatbestand).
136
hh) Vor Abschluss der Vereinbarung Ziff. 32 beeinflusste die Beklagte die Klägerin mit Übersendung der WhatsApp-Textnachricht vom 14.05.2018 um 21.28 h (Anlage K 11), wonach sie mit ihren Ausbildern gechannelt hätten, dass es im neuen Zeitalter die Möglichkeit gebe, die höchste Stufe eines Geistheilers zu erreichen, dass es aber die nächsten 13 Jahre diese Möglichkeit nicht geben werde. Dieser Aufstieg werde über drei Wochen täglich für ca. eine Stunde erfolgen.
137
ii) Vor Abschluss der Vereinbarung Ziff. 33 beeinflusste die Beklagte die Klägerin mit weiterer WhatsApp-Textnachricht vom 14.05.2018 um 10.13 h (Anlage K 11), indem sie der Klägerin mitteilte, dass ab Juni ein neues Zeitalter eingeläutet wird und es wichtig sei, dass man seinen Weg jetzt ebnet und ins Bewusstsein geht. Rund eine Stunde später um 11.39 h kam dann die weitere Nachricht, die „Hellsicht“ sage, sie solle ein Last-Minute-Angebot machen. Normal sei das Honorar für die sechsstündige Behandlung 1.190,– €, sie mache aber ein Last-Minute-Angebot von 390,– € und es seien bei ihr noch zwei Plätze frei.
138
b) Die Beklagte beeinflusste die Klägerin auch durch den Inhalt der im Laufe der Behandlung sowie der Ausbildung zum Channeling elektronisch übermittelten sogenannten „Channel-Nachrichten“. Im Rahmen eines „Channeltagebuchs“ versendete die Beklagte an die Klägerin folgende Nachrichten, mit denen die Beklagte die Klägerin offenbar beeinflussen wollte, ihr ererbtes Geld auszugeben, indem sie sich von der Beklagten weiter ausbilden und behandeln ließ (von dem Erbe hatte die Klägerin der Beklagten in einer Textnachricht vom 05.12.2017 um 18:06 Uhr, vgl. Anlage K 5, berichtet):
139
aa) WhatsApp-Sprachnachricht 21.01.2018, 16:54 Uhr (wiedergegeben in der Replik vom 29.10.2020, S. 5 = Bl. 58 d. A.):
140
“ … dein Channeltagebuch sagt … was auch noch sehr deutlich war … was auch massiv kam, ich glaube, ähm, dass dein, oder dass ja, dein Inneres erst Ruhe bekommt, wenn dieses Geld aufgebraucht ist. So kam das heute Nacht. Ähm, ich weiß nicht warum, das kommt mir immer wieder. Das ist ein Geld, was du nicht so zum Lebensunterhalt nehmen solltest, sondern um einfach Dinge, die dich quasi in dem bestärken, was du gerne möchtest … das will nicht irgendwie daliegen für irgendwelche Notfälle, sondern, ähm, es begleitet dich auf dem Weg und dieses Geld sollst du benutzen, um deinen Weg da quasi zu finden und auch ans Ziel zu kommen, ich kann dir das gar nicht richtig beschreiben, aber, ähm, es will aufgebraucht werden. … mit Dingen die dich voran bringen und Dingen die auch deinem Bauchgefühl dienen … das ist kein Geld was du auf die Seite legen solltest. So kommt es jetzt mit dem Channeln. …“
141
bb) WhatsApp-Sprachnachricht vom 21.01.2018, 16:55 Uhr (wiedergegeben in der Replik vom 29.10.2020, S. 5 = Bl. 58 d. A.)
142
“ … es wird was hinterher gechannelt und zwar du sollst dich relativ schnell und zügig dafür einsetzen, oder umsetzen was du mit diesem Geld machen möchtest, und warte nicht zu lange, …“
143
cc) WhatsApp-Sprachnachricht vom 27.01.2018, 09:47 Uhr (wiedergegeben im Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2021, S. 1 = Bl. 151 d. A.):
144
„Ja K., ähm, die Migräneschübe, ich glaub, das ist, ähm, ich hab eigentlich nur drauf gewartet, ähm, ich trau mich das ja gar nicht zu sagen, ähm, aber ich glaube, du bist für die Geistheilung, ähm, bestimmt. Fühl mal in dich rein, du solltest gar nicht an der Liege stehen, weil das kam auch mit dem channeln heute Nacht, um vier Uhr nochmal irgendwas, ich hab nicht drauf geguckt. … Ich glaube um 4:45 Uhr wars, kam gechannelt, dass du kein Mensch bist, der da an der Liege steht und Menschen behandelt, sondern du das alles über die, ähm, Geistheilung machst. Das heißt, ich bin am Überlegen, ob wir überhaupt Präsenztermine machen oder gleich in die Geistheilung gehen. Das heißt, dass wir die ganzen Techniken, ähm, gleich im Geiste vollziehen. Ich glaube das ist deins. Also wenn das so wäre, K., dann wäre das obergenial. …“
145
dd) WhatsApp-Sprachnachricht vom 27.01.2018, 9:55 Uhr (wiedergegeben im Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2021 S. 2 = Bl. 152 d. A.):
146
“ … Ich hätt dich trotzdem gerne ein oder zwei Mal in der Praxis noch gehabt. Weil, ähm, ich dir ja auch so ein bisschen, wie man, ähh, ähm, wie man coacht oder beziehungsweise wie man dann Vorträge oder Seminare hält. Ich kann dir das aber auch per Skript rüber bringen, aber ein bisschen muss ich dir schon in der Praxis beibringen. Ich denke das wäre deins und dann werde ich da heute Bescheid geben wie wir da weiterverfahren. Streich im Moment mal bitte alle Termine … .“
147
ee) WhatsApp-Sprachnachricht vom 28.01.2018 (wiedergegeben in der Replik vom 29.10.2020 S. 5 = Bl. 58 d. A.):
148
“ … heute kommt dein Channeltagebuch um die Mittagszeit. Das Channeltagebuch dankt dir, quasi die geistige Welt, dass du jetzt diese Erkenntnis erlangt hast, dass du Geistheilung für dich entdeckt hast und das ist auch das Richtige. … Großes Lob, dass du das erkannt hast … und so viel investieren möchtest, dass du ,ähm, jetzt angelangt bist …“
149
c) Die Beklagte hat den Inhalt der von der Klägerin in den Schriftsätzen wiedergegebenen WhatsApp-Sprachnachrichten nicht substantiiert bestritten. Sie hat sich pauschal darauf berufen, sie habe diese Sprachnachrichten nicht und könne sie nicht nachvollziehen (Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2021, Seite 3 = Bl. 157 d. A.). Nachdem die Nachrichten nach dem Vortrag der Klägerin jedoch von der Beklagten selbst versendet wurden und auch der Inhalt dieser Nachrichten in den Schriftsätzen der Klägerin wiedergegeben wurde, hätte die Beklagte qualifiziert den Inhalt der einzelnen Nachrichten bestreiten müssen, ein pauschales Bestreiten war unzulässig.
150
Die von der Klägerin vorgelegten WhatsApp-Textnachrichten hat die Beklagte nicht bestritten, so dass deren Inhalt als unstreitig zugrundezulegen ist.
151
d) Es besteht auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Sprachnachrichten. Das wäre allenfalls bei heimlich von der Klägerin gefertigten die Privatsphäre berührenden Tonaufzeichnungen anzunehmen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2020, § 286 Rn. 15b). Die Sprachnachrichten werden jedoch bei WhatsApp automatisch gespeichert, was jeder Nutzer auch von vornherein weiß. Es handelt sich auch nicht um Äußerungen aus der besonders geschützten Privatsphäre, denn die Parteien haben geschäftlich miteinander kommuniziert.
152
Genausowenig besteht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Textnachrichten, denn die Speicherung ist hier ebenfalls von der Software automatisch bereits vorgesehen, was jeder Nutzer auch weiß. Die Textnachrichten betreffen auch nicht die Privatsphäre der Beklagten, sie hat geschäftlich agiert.
153
3. Die Einzelvereinbarungen Ziff. 3, Ziff. 5 bis Ziff. 18 und Ziff. 21 bis Ziff. 33 (Nummerierung nach Klagschrift/Tatbestand) waren insgesamt für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig.
154
a) Alle vorgenannten Vereinbarungen betreffen die Ausbildung der Klägerin zur Heilerin und später dann zur Geistheilerin, wobei die Klägerin insgesamt mit der Ausbildung befähigt werden sollte, auf diesem Gebiet freiberuflich tätig zu sein. Während die ersten beiden Vereinbarungen (Vereinbarungen Ziff. 1 und Ziff. 2) noch reine Behandlungsmaßnahmen waren, sollte die Vereinbarung Ziff. 3 die Grundlage für die Heilerausbildung schaffen (so die Angaben der Beklagten bei ihrer informatorischen Anhörung, Seite 5 des Protokolls vom 24.08.2021, Bl. 163 d. A.). Es folgten dann im Zusammenhang mit dieser Heiler-/Geistheilerausbildung alle weiteren Behandlungen und Kurse nebst Erwerb zahlreicher Skripten einschließlich der Erstellung eines Geschäftskonzepts für die selbständige Tätigkeit der Klägerin.
155
Die von der Beklagten erbrachten Leistungen waren aber objektiv betrachtet nur sehr eingeschränkt geeignet, das Ziel einer selbständigen Berufstätigkeit zu erreichen. Denn jemand, der als Neueinsteiger auf diesem Markt seine Dienste anbieten will, muss eine ordentliche berufliche Qualifikation, insbesondere auch heilkundlicher Art vorweisen können, damit die Patienten ihm überhaupt Vertrauen schenken.
156
Die Ausbildung zum Heiler bei der Beklagten ist in dieser Hinsicht ungenügend. Es handelt sich bestenfalls um eine „Schmalspurausbildung“, da ein Heiler gem. § 1 HeilpraktG keine Heilkunde ausüben darf. Die Tätigkeit als Wunder- oder Geistheiler ist zwar nicht erlaubnispflichtig (Schelling Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1 HeilprG Rn. 15). Der Beruf des Heilers ist jedoch kein anerkannter Heilberuf. Einem Heiler ist – anders als einem Heilpraktiker – jegliche heilkundliche Tätigkeit untersagt.
157
Bei Aufwendung eines Betrages von fast 120.000,– €, mit dem in Deutschland bereits ein etwa sechsjähriges privates Medizinstudium finanziert werden könnte (bei dem Brandenburger Modellstudiengang Medizin an der Medizinischen Hochschule Brandenburg betragen die Studiengebühren aktuell insgesamt 125.000,– €), wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin einen anerkannten Heilberuf erlernt, beispielsweise den Abschluss als Heilpraktiker macht und eventuell noch Zusatzqualifikationen erwirbt (so wie die Beklagte es offenbar im Zeitraum von zwei Jahren an der Paracelsus-Schule in U. getan hat).
158
Der Wert der Ausbildung zum Heiler oder Geistheiler bei der Beklagten wird noch zusätzlich dadurch gemindert, dass es sich nicht um einen Abschluss an einer etablierten Schule handelt, was dann auch als Referenz verwendet werden kann (wie zum Beispiel der Abschluss der Beklagten an der Paracelsus-Schule in U.). Die Beklagte betreibt keine eigene Schule, sondern bildet in ihrer freiberuflichen Praxis aus.
159
b) Hinsichtlich der Verträge, die den Erwerb von Skripten zum Gegenstand hatten, ergibt sich die wirtschaftliche Nachteiligkeit zusätzlich daraus, dass die Skripten überteuert waren. Sie enthalten zahlreiche Passagen, die wörtlich aus verschiedenen Internetseiten oder einem Buch übernommen sind, ohne dass an den betreffenden Stellen auf die Quelle hingewiesen wurde. Bei der hochpreisigen Fernausbildung wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die Skripte eigenständig verfasst und wörtlich abgeschriebene/kopierte Passagen aus fremden Quellen als solche kenntlich macht. Der Preis bei den betreffenden Verträgen war daher weit überhöht, weil allein die schriftlichen Unterlagen erhebliche Mängel aufweisen, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich – wie die Beklagte behauptet – teilweise noch Praxistermine/Übungstermine stattfinden sollten.
160
Die teilweise wörtliche Übereinstimmung der Skripte der Beklagten mit verschiedenen Quellen ergibt sich aus einem Vergleich der auszugsweise von der Klägerin vorgelegten Skripte mit den von der Klägerin vorgelegten Auszügen von Internetseiten und aus einem Buch. Dass die Internetseiten tatsächlich unter den von der Klägerin dazu angegebenen Internetadressen abgerufen werden konnten, hat die Beklagte nicht konkret bestritten, dies ist damit zwischen den Parteien unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO).
161
Es handelt sich um folgende Skripte der Beklagten und folgende Internetseiten und Bücher:
162
aa) Bei dem Fernlehrgang Ziff. 3 sind bei dem Modul 5 „Channeling“ mehrere Passagen aus den Internetseiten https://heilarbeiten.de/channeln-lernen.html https://heilleichtoase.jimdofree.com/channeling/was-ist-das wörtlich übernommen worden (Auszüge Anlage K 12).
163
Bei demselben Fernlehrgang hat die Beklagte bei Modul 6 „Kleine Chakrenlehre“ die Tabelle aus dem Buch „Der Energiekörper des Menschen“ von Cindi Dale auf Seite 51 ohne jede Veränderung 1: 1 übernommen (Auszüge Anlage K 13).
164
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, von ihr übernommenen Inhalte „unveränderbar“ seien, kann dem nicht gefolgt werden. Hätte die Beklagte die Skripte eigenständig verfasst, hätte sie dafür eigene Formulierungen gefunden. Das gilt generell und somit auch hinsichtlich der nachfolgend unter bb) – kk) genannten wörtlichen Übernahmen.
165
bb) Das Skript für den mehrseitigen Fernlehrgang „Entspannungsverfahren“ stammt sogar vollständig von einer anderen Ausbildungseinrichtung, dies zeigt der Verweis auf der vorletzten Seite des Skripts der Beklagten auf eine Internetpräsenz http://akademie-entspannung.de (Auszug Anlage K 14). Auch wenn die Beklagte von sich aus auf das Honorar von 980.– € für dieses Material verzichtet hat, belegt dies doch ebenfalls die Mangelhaftigkeit ihres Fernunterrichtsmaterials.
166
cc) In den von der Beklagten bei der Fernausbildung zum Heiler für 7.776,– € (Vereinbarung Ziff. 5) gelieferten Skripten zu den Themen aus Modul 1, „Anatomie Schulmedizin“ (Modul 3) „Behandlungswege und Methoden“ und „Große Chakrenlehre“ (Modul 4) finden sich fast wörtliche Übernahmen aus dem Buch „Der Energiekörper des Menschen“ von Cindi Dale (Auszüge Anlagen K 15 bis K 17).
167
dd) In dem Skript zum Thema „Erdung“ gem. der Vereinbarung Ziff. 7+8 (Lieferung von Skripten und Unterlagen zur Hypnose zum Preis von von 9.980,– €) finden sich einige wörtliche Passagen aus der Internetseite https://www.sein.de/wie-man-sich-erdet-und-in-seinem-koerper-bleibt/ (Auszüge Anlage K 19).
168
ee) In dem Material zu verschiedenen Themen für den Preis von 11.690,– € gem. der Vereinbarung Ziff. 12 sind bei den Skripten zu den Themen „Große Chakrenlehre bei Tieren“ und „Indigokinder“ viele Passagen aus dem Internet fast wörtlich kopiert (Auszüge mit Angabe der Internetadressen in den Anlagen K 23 und K 24).
169
ff) Bei dem gem. Vereinbarung Ziff. 21 über diverse „Seminare“ für 9.333,– € gelieferten Material sind bei dem Skript zum Thema „Atem“ zwölf Seiten fast wörtlich (mit minimalen Änderungen) aus der Internetseite https://www.zentrum-der-gesundheit.de/bibliothek/wohlbefinden/atmung/gesundes-atmen übernommen ((Auszüge Anlage K 30).
170
Bei dem Skript zu dem Thema Meditationsformen finden sich wörtlich übernommene Sätze aus den Internetseiten https://www.allenare.de/gesundheit-und-innere-ruhe und http://www.reikienergie-koeln.de/in- dex.php?site=Meditationen (Auszüge Anlage K 30).
171
Bei dem Skript zu dem Thema „Öffnung 3. Auge“ finden sich wörtlich übernommene Sätze aus den Internetseiten https://www.viversum.de/online-magazin/drittes-auge-oeffnen und http://www.shaman-magazine.com/magazine/Kraftrituale/019/008/468/36/99999/1/ (Auszüge Anlage K 31).
172
gg) Bei dem gem. Vereinbarung Ziff. 23 für 999,– € gelieferten Skript „Channel-Intensivkurs“ finden sich wörtliche Passagen, die von der Internetseite https://www.seele-verstehen.de/grundlagen/channeling/ übernommen wurden (Auszüge Anlage K 32).
173
hh) Bei dem gem. Vereinbarung Ziff. 24 übersandten Skript „Channeling mit Kanälen“ finden sich wörtliche Passagen von der Internetseite https://cosmos-kartenlegen.de/was-ist-channeling/ (Auszüge Anlage K 33).
174
ii) Bei dem gem. Vereinbarung Ziff. 26 übersandten Skript „Tensor Arbeit“ finden sich wörtliche Passagen von den Internetseiten http://www.energieimpulse.net/praktische-tipps/energetische-testmethoden/testen-mit-dem-tensoroder-pendel/ und https://www.resonanzpunkt.de/energetisches-testen/ (Auszüge Anlage K 34).
175
kk) Bei dem gem. Vereinbarung Ziff. 30 übersandten Skript „Energiemassage“ finden sich wörtliche Passagen von der Internetseite https://portal.rnassage-expert.de/massageanleitung/chakra-rnassage-ablauf/ (Auszüge Anlage K 35).
II.
176
Die Beklagte hat außerdem den am 31.07.2017 von der Klägerin unstreitig überwiesenen Betrag von 980,– € für Unterlagen, die sich mit dem Entspannungsverfahren befassen, gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB zurückzuzahlen. Nach eigenen Angaben hat die Beklagte erklärt, dafür kein Honorar zu berechnen und hat damit darauf verzichtet, so dass der Rechtsgrund, unterstellt der Vertrag war wirksam, nachträglich entfallen ist. Die Klägerin kann daher diesen von ihr nicht geschuldeten Betrag wieder zurückfordern.
III.
177
1. Der Anspruch gem. Ziff. I und Ziff. 2 ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.05.2020 zu verzinsen. Die Beklagte ist durch die Ablehnung jeglicher Rückzahlung mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2020 in Verzug gekommen.
178
2. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 117.593,– € zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer und zu erstatten, also einen Betrag von 2.480,44 €.
179
Dieser Anspruch ist gem. §§ 291, 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also seit dem 10.07.2020 zu verzinsen.
IV.
180
Bezüglich der angeblich für den Fernkurs Qi-Gong, Fernkurs Meditation bezahlten 1.330,– € (Vereinbarung Ziff. 19) besteht kein Rückerstattungsanspruch der Klägerin, weil bereits nicht feststeht, dass der Betrag überhaupt bezahlt wurde. Einen Nachweis dafür hat die Klägerin nicht erbracht.
V.
181
In Höhe von bezahlten 4.439,– €,– € steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu, da die anfänglich mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen Ziff. 1 und Ziff. 2 (nach der Nummerierung in der Klageschrift) und auch der Vertrag über den Erwerb von Aquaquant-Produkten (Ziff. 20) nicht als sittenwidrig einzustufen sind.
182
1. Bei dem Vertrag vom 20.06.2017 (Anlage B 4) über Fernbehandlungen des „Ungleichgewichts“ bei der Klägerin für eine Vergütung von 2.069,– € (Vereinbarung Ziff. 1) kann noch keine Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und gezielte Beeinflussung der Klägerin durch die Beklagte festgestellt werden. Offenbar wollte die Klägerin, als sie die Beklagte im Juni 2017 erstmals aufsuchte, ausprobieren, ob die von der Beklagten angebotenen Behandlungsmethoden ihr helfen, ohne dass zuvor eine ausgeprägte Vertrauensbeziehung bestand und die Klägerin von der Beklagten beeinflusst worden war, diese Verträge abzuschließen.
183
2. Das Gleiche gilt für die am 06.07.2017 bezahlten 390,– €, die nach dem Vortrag der Klägerin ein Entgelt für die angebliche Entfernung eines „Implantats“ (Vereinbarung Ziff. 2) darstellten. Dahingestellt kann daher bleiben, ob der Betrag überhaupt für die Entfernung eines Implantats bezahlt wurde (oder für ein Seminar, wie die Beklagte behauptet).
184
3. Schließlich kann auch bei dem Erwerb der Aquaquantprodukte zum Preis von insgesamt 1.980,– € (Vereinbarung Ziff. 20) keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin hier zu ihrem eigenen Vorteil bewusst wirtschaftlich benachteiligt hat. Die Produkte der Fa. Aquaquant sind Fremdprodukte und die Beklagte bekommt für den Vertrieb allenfalls eine Vertriebsprovision. Die Behauptung der Beklagten, hier seien die normalen Preise nach der Preisliste der Fa. Aquaquant abgerechnet worden, so dass der Klägerin kein Nachteil gegenüber einem Kauf direkt bei der Fa. Aquaquant entstanden sei, lässt sich nicht widerlegen.
VI.
185
Ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der oben genannten Zahlungen gem. Vereinbarungen Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 20 in Höhe von 4.439,– € ergibt sich auch nicht aus §§ 326 Abs. 1, Abs. 4, 275 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.
186
Zwar sind die von der Beklagten angebotenen und durchgeführten Fernbehandlungen als naturgesetzlich und damit rechtlich unmöglich einzustufen (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 275 BGB Rn. 14). Denn nach den Naturgesetzen und dem Stand von Wissenschaft und Technik konnte die Beklagte durch die Fernbehandlung mit den Händen und mit dem Bioresonanzgerät am Energiefeld eines andernorts befindlichen Klienten keinerlei Wirkungen erzielen.
187
Die Parteien können allerdings nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung auch Vereinbarungen über naturgesetzlich unmögliche Leistungen treffen, ohne dass eine Rückforderung möglich ist. Dies gilt insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. Wenn ein Vertragspartner sich darüber bewusst ist, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können (BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 87/10 -, juris Rn. 17).
188
So liegt es in vorliegendem Fall. Die Klägerin war sich bewusst, dass mit dem Abschluss und Durchführung der Vereinbarungen Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 20 der Boden wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen verlassen wurde und sie sich auf die Ebene eines vernunftmäßig nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begab.
VII.
189
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene weitere Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22.09.2021 nebst Anlagen gab keinen Anlass, das Verfahren gem. § 156 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wiederzueröffnen.
190
Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags.
191
Außerdem überwiegt, selbst bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit, das Interesse an einer Verfahrensbeendigung gegenüber dem Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits in dieser Instanz. Denn eine Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens aufgrund einer vergleichsweisen Einigung oder einer Verfahrensbeendigung auf sonstige Weise ist im vorliegenden Fall nach Wiedereröffnung des Verfahrens nicht zu erwarten.
VIII.