OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2021 – I-7 U 75/19
Der Veranstalter eines (Halb-)Marathons ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht ohne entsprechende behördliche Auflagen nicht verpflichtet, für eine direkte Kommunikationsverbindung zwischen Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen zu sorgen.(Rn.22) (Rn.32)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 10.09.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 227/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.
Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.
1
Die Kläger machen, teils aus ererbtem Recht, Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen einer Marathonveranstaltung geltend, bei der der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 bei dem von ihm abgelegten Halbmarathon etwa 1,5 Kilometer vor dem Ziel kollabierte und anschließend verstarb.
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Konkret werfen sie den Beklagten vor, Rettungs- und Notarztwagen seien erst knapp eine halbe Stunde nach dem Kollaps am Unfallort eingetroffen. Die im Ziel vorgehaltenen Einsatzwagen hätten bei ordnungsgemäßer Organisation, insbesondere bei Vorhalten einer Direktverbindung zwischen Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen, bereits nach zwei bis vier Minuten vor Ort sein können. Das Leben wäre in diesem Fall gerettet worden.
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Das Landgericht hat die u. a. auf Lohnersatz, Ersatz für entgangene Dienste, Beerdigungskosten, Rente und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der Systematik des Rettungsgesetzes NRW (im Folgenden: RettG NRW) sei der Veranstalter eines Halbmarathons nur zur Abstimmung seiner Verkehrssicherungspflichten mit den zuständigen Stellen verpflichtet und habe sich an deren Planung auszurichten. Die Abstimmung sei erfolgt. Ein Verstoß gegen die Planung sei nicht vorgetragen. Eine Direktverbindung von Streckenposten zu Rettungs- und Notarztwagen sei angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Leitstelle für die Entgegennahme von Notrufen und deren Koordinierung nicht erforderlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 125-136).
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgen.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 61.895,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xxx zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten ihnen gesamtschuldnerisch ab dem xxx Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente in Höhe von monatlich 1.322,03 EUR bis zum xxx zu leisten haben,
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3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihnen sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom xxx zu ersetzen,
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4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – wenigstens 10.000,00 EUR – nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xxx zu zahlen,
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5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 4.629,46 EUR freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung (GA 178-189), verwiesen.
II.
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Es bestehen keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Marathonveranstaltung nicht verletzt haben.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 = r+s 2013, 97 Rn. 6 m. w. N.).
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Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 = r+s 2013, 97 Rn. 7 m. w. N.).
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Die den Organisator einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht bezieht sich dabei grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sportes erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; dieses Mehr an Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen (BGH Urt. v. 29.4.1986 – VI ZR 227/85, r+s 1986, 206 = juris Rn. 11).
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2. Gemessen daran ist den Beklagten trotz des äußerst bedauerlichen und unermesslichen Verlustes der Kläger keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
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a) Vorliegend ist bei Bemessung der herrschenden Verkehrsauffassung bereits zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung offensichtlich bei den zuständigen Ordnungsbehörden im Hinblick auf bspw. die Regelungen des Versammlungsgesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes NRW, des Polizeigesetzes NRW und des allgemeinen Ordnungsbehördengesetzes angezeigt und genehmigt worden ist. Verstöße gegen etwaige Auflagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (vgl. dazu Beiakte xx Js xxx/16 StA F [im Folgenden: „BA“]).
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b) Ohnedies waren auf der gesamten Halbmarathonstrecke Streckenposten eines privates Sicherheitsdienstes und der Polizei eingeteilt, die für Sicherheit und Ordnung sorgen sollten.
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Ausweislich der Angaben der Zeugin U im beigezogenen Strafverfahren (Vernehmung vom xxx, Bl. 135 BA) – etwas anderes behaupten auch die Kläger nicht – waren die Streckenposten des privaten Sicherheitsdienstes jedenfalls per Funk mit der Zentrale des eingesetzten Sicherheitsdienstes verbunden.
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Unstreitig (sowie ausweislich des polizeilichen Einsatztagebuchs, Bl. 109-124 BA) war zudem die Polizei über Funk mit der Einsatzleitung vor Ort verbunden und ferner mit Mobiltelefonen ausgestattet; so wählte der Zeuge PKH K unstreitig die Notrufnummer 112 (vgl. z. B. Ermittlungsbericht vom xxx, Bl. 14 BA).
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Entsprechend dem Vortrag der Kläger und den Angaben der Zeugen im Strafverfahren befand sich dieser gemeinsame Streckenposten etwa 100 Meter von der Unfallstelle entfernt. Deshalb waren sowohl privater Sicherheitsdienst – in Person bspw. der Zeugin U – als auch Polizei – in Person des PHK K – unstreitig nach einer Minute an der Unfallstelle.
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Bei einer Halbmarathonstrecke kann eine engmaschigere Abdeckung ohne konkrete weitere Gefährdungslage nicht erwartet werden.
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Soweit die Kläger behaupten, der Unfall habe sich einige Minuten vor 10.59 Uhr ereignet, handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung der Kläger ins Blaue hinein. Ausweislich des Einsatzberichts des von den Klägern allein für diese Tatsache benannten Zeugen PKH K (Bl. 14 BA) bemerkte er Rufe von Passanten um 10.58 Uhr und war um 10.59 Uhr vor Ort. Ohne nähere Anhaltspunkte und konkreten Beweis kann nicht zulasten der Beklagten davon ausgegangen werden, der Unfall habe schon einige Minuten vor 10.59 Uhr stattgefunden. Ohnehin änderte dies nichts an der ausreichend engmaschigen Abdeckung der Laufstrecke.
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Im Anschluss rief der Zeuge PKH K im Übrigen bereits um 11.00 Uhr (vgl. das nach § 7a Abs. 1 Satz 1 RettG NRW maßgebliche Einsatzprotokoll der Feuerwehr X vom xxx Bl. 125-127 BA) mit seinem Mobiltelefon die Notrufnummer der Feuerwehr 112, erreichte die gesonderte für den Marathon eingerichtete Leitstelle und forderte entsprechend der Bitte des Ersthelfers, der zufällig Arzt war, Rettungs- und Notarztwagen an. Zusätzlich informierte der Zeuge PKH K – mutmaßlich per Funk – um 11.01 Uhr die örtliche Einsatzleitung der Polizei (vgl. polizeiliches Einsatztagebuch Seite 8, Bl. 116 BA).
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Darüber hinaus meldete die Zeugin U als Mitarbeiterin des privaten Sicherheitsdienstes den Unfall „zeitgleich“ per Funk an die Zentrale des privaten Sicherheitsdienstes (Vernehmung vom xxx, Bl. 135 BA).
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Eine Organisationspflichtverletzung der Beklagten ist insoweit mithin nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Zeugin U nicht noch zusätzlich die Notrufnummer per Mobiltelefon wählte.
32
c) Es musste auch nicht für eine Direktverbindung zwischen privaten Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen gesorgt werden.
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Gemäß § 8 Abs. 1 RettG NRW lenkt die Leistelle die Einsätze des Rettungsdienstes. Die Leistelle errichtet und unterhält nach § 7 Abs. 1 RettG NRW der Träger des Rettungsdienstes, mithin die Stadt X als kreisfreie Stadt (§ 6 Abs. 1 RettG NRW). Nur die Durchführung des Rettungsdienstes, nicht aber die Leitstellenfunktion, ist nach § 13 RettG NRW auf anerkannte Hilfsorganisationen übertragbar, zu denen die Beklagten nicht gehörten. Soweit die Durchführung vorliegend teilweise auf den N Hilfsdienst übertragen war, unterstand dieser der örtlichen Leitstelle.
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Eine Direktverbindung zwischen privaten Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen würde den Sinn und Zweck dieser Regelungen (schnelle koordinierte, der konkreten Gefahrenlage angepasste Aufgabenverteilung an die vorhandenen Ressourcen) untergraben und kann deshalb von einem privaten Veranstalter eines Marathons nicht verlangt werden.
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d) Darüber hinaus kann entgegen dem Vorbringen der Kläger weder abstrakt noch praktisch eine fehlerhafte Organisation festgestellt werden, weil der Rettungsdienst etwa nicht hinreichend nahe aufgestellt gewesen wäre. Insbesondere wurde die im RettG NRW vorgesehene und durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW angesetzte Eintreffzeit von regelmäßig bis zu acht Minuten (vgl. in Bezug auf Genehmigung der Zulassung zum öffentlichen Rettungsdienst OVG NRW Beschl. v. 15.3.2004 – 13 B 16/04, NZV 2005, 221 = juris Rn. 1 ff. m. w. N.) nicht überschritten.
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Denn die Eintreffzeit beginnt mit dem Beginn der Einsatzentscheidung der Leitstelle und endet mit dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels, z.B. Rettungs- oder Notarztwagen (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 8.9.1994 – 7 M 3981/93, NdsVBl 1995, 38 = juris Rn. 25).
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Diese Eintreffzeit war vorliegend abstrakt nach dem eigenen Vortrag der Kläger gewahrt. Denn wie sie mehrfach hervorgehoben haben, war es den extra für den Marathon im Zieleinlauf aufgestellten Rettungs- und Notarztwagen ohne weiteres möglich, die Unfallstelle in zwei bis vier Minuten zu erreichen; zudem waren der ortskundigen Besatzung Anfahrt- / Streckenskizze übergeben worden.
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Auch im konkreten Fall wurde die Eintreffzeit von bis zu acht Minuten nicht überschritten. Ausweislich des nach § 7a Abs. 1 RettG NRW maßgeblichen Einsatzprotokolls der Feuerwehr X vom xxx, erfolgte die Einsatzentscheidung um 11.03 Uhr (Bl. 126 BA), Rettungs- und Notarztfahrzeuge wurden um 11.04 Uhr und acht bzw. neun Sekunden alarmiert und fuhren los (Bl. 125 BA). Ausweislich des polizeilichen Einsatztagebuchs (Seite 9, Bl. 117 BA) waren Rettungs- und Notarztfahrzeuge spätestens um 11.11 Uhr am Unfallort eingetroffen; hierbei handelt es sich um die Meldezeit (vermutlich durch PKH K = Erna 51/31).
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Insoweit behaupteten die Kläger zwar unter Bezugnahme auf das notärztliche Einsatzprotokoll (Bl. 6 BA), der Notarzt sei erst um 11.27 Uhr am Unfallort eingetroffen. Diese Behauptung können sie indes nicht beweisen. Der von ihnen insoweit benannte Notarzt, der Zeuge T, kann ausweislich seiner Zeugenaussage keine genauen Zeitangaben mehr machen, sondern nur auf sein Einsatzprotokoll verweisen (Zeugenvernehmung vom xxx, Bl. 22 BA).
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Dessen Richtigkeit unterliegt indes ganz erheblichen Zweifeln, die nicht zuletzt im Hinblick auf das Beweismaß des § 286 ZPO zu Lasten der beweisbelasteten Kläger gehen.
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Denn das notärztliche Protokoll widerspricht nicht nur dem Eintrag im polizeilichen Einsatztagebuch, sondern auch der entsprechenden Schätzung des PKH K (vgl. Einsatzbericht vom xxx, Bl. 14 BA) und vor allem der Tatsache, dass ausweislich des polizeilichen Einsatztagebuchs (Seite 9, Bl. 117 BA) bereits um 11.17 Uhr die Erforderlichkeit eines zweiten Notarztes mitgeteilt und von der Einsatzzentrale angefordert wurde. Entsprechend ist die Anforderung des zweiten Notarztes im Einsatzprotokoll der Feuerwehr für 11.19 Uhr dokumentiert (Bl. 127 BA). Um 11.30 Uhr wurde der zweite Notarzt wieder abbestellt, da ein Abtransport ins Krankenhaus begonnen wurde (Bl. 127 BA). Diese zeitliche Einordnung entspricht auch der Tatsache, dass die Aufnahme im F Krankenhaus X bereits um 11.30 Uhr erfolgt sein soll (vgl. Aufnahmebogen vom xxx Seite 1, Bl. 9 BA).
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d) Soweit es darüber hinaus zu etwaigen Verzögerungen gekommen sein sollte, beispielsweise zwischen Eingang des ersten Notrufs in der Leitstelle um 11.00 Uhr und Beginn der Einsatzentscheidung um 11.03 Uhr, ist dies den Beklagten – wie bereits das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat – nicht zurechenbar.
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3. Die weitere Feststellung des Landgerichts, mangels entsprechenden Vortrags der Kläger hätten die Beklagten oder ihre Mitarbeiter im Rahmen des konkreten Einsatzfalles nicht durch ein Fehlverhalten eine Pflicht verletzt, ist nach vorstehendem ebenfalls zutreffend und deshalb bereits zurecht mit der Berufung nicht angegriffen.
III.
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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
45
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
46
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.