Zum Schmerzensgeldanspruch eines durch mindestens fünf Hundebisse verletzten 10-jährigen Kindes

LG Bochum, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 1 O 453/19

Zum Schmerzensgeldanspruch eines durch mindestens fünf Hundebisse verletzten 10-jährigen Kindes

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.500,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen wie immateriellen Schäden, sowie sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus dem Vorfall vom 19.08.2018 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schmerzensgeld aufgrund eines Hundeangriffes auf sie geltend.

2
Die zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alte Klägerin fuhr am 19.8.2018 mit Inlineskatern auf dem Bürgersteig der Tstraße in I.

3
Der Beklagte zu 1) befand sich mit einem Hund der Rasse Dobermann, dessen Halter sein Sohn, der Beklagte zu 2) ist, ebenfalls auf der Tstraße. Der Hund hatte keinen Maulkorb. Der Beklagte zu 1) verfügte nicht über einen Sachkundenachweis im Sinne des LHundG NRW.

4
Der zu diesem Zeitpunkt nicht an der Leine gehaltene Hund sprang die Klägerin von hinten an und biss sie mehrfach im Bereich des Nackens, der Schultern und der Oberarme. Die Klägerin war durch das Anspringen zu Boden gefallen, lag unter dem beißenden Hund und schrie. Der Beklagte zu 1) zog den Hund weg und ging mit diesem fort.

5
Die Klägerin wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Zu den Einzelheiten der dort diagnostizierten Verletzungen wird auf den mit der Klageschrift vorgelegten Unfallbericht vom 19.8.2018 verwiesen. Von den Bisswunden sind Narben verblieben.

6
Die Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) hat ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR gezahlt.

7
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe erst eingegriffen, als eine Zeugin ihn lautstark dazu aufgefordert habe. Er habe sich mit dem Hund entfernt, ohne sich um die Klägerin zu kümmern. Eine Zeugin habe der Polizei seinen Namen geben können.

8
Sie wolle an der Stelle, an der sie gebissen worden ist, nicht mehr vorbeigehen. Sie habe nachts Alpträume, könne nicht mehr allein in ihrem Zimmer schlafen. Sie traue sich nicht mehr, alleine zu Hause zu bleiben. Sie sei seit September 2018 zweimal im Monat in psychiatrischer Behandlung, wodurch sie Schulunterricht versäume. Sie habe panische Ängste, weil sie das Gesicht des Hundes über sich sehe. Aus dem Vorfall resultiere eine posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen Beeinträchtigungen.

9
Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 8.000,00 EUR abzüglich gezahlter 1.500,00 EUR, zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen wie immateriellen Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus dem Vorfall vom 19.08.2018 zu ersetzen.

12
Die Beklagte beantragen,

13
die Klage abzuweisen.

14
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Hund an der Leine gehalten. Da es sehr heiß gewesen sei, habe sich die Leine aus seiner verschwitzten Hand gelöst. Der Hund habe mit der Klägerin spielen wollen. Der Beklagte zu 1) habe sich sofort zu dem Hund begeben und ihn festgehalten.

15
Die Beklagten bestreiten, dass es durch den Vorfall zu psychischen Folgen bei der Klägerin gekommen sei.

16
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den behaupteten psychischen Folgen des Angriffs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Frau Dr. L verwiesen.

Entscheidungsgründe
17
Die Klage ist begründet.

18
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 840 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus § 253 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs.1 bzw. 833 BGB.

19
Der Beklagte zu 2) haftet nach § 833 BGB für den durch seinen Hund verursachten Schaden als Tierhalter.

20
Der Beklagte zu 1) haftet wegen der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB. Die den Beklagten zu 1) insoweit treffende Verkehrssicherungspflicht besteht darin, dass jeder, der aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, sich so zu verhalten hat, dass naheliegende Gefahren für Dritte nach Möglichkeit vermieden werden. Schließlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen (BGH, NJW-RR 1990, 789, 790). Diesen Pflichtenkreis hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Ferner bestand bezüglich des konkreten Tieres gem. § 11 Abs. 6 S. 1 LHundG eine zwingende Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, da der Dobermann ein großer Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14). Seine so bestimmten Pflichten hat der Beklagte zu 1) fahrlässig verletzt, indem er die Leine nicht sicher festhielt, beispielsweise durch Griff durch eine Schlaufe. Eine Maulkorbpflicht nach § 5 Abs.2 Satz 3 LHundG bestand dagegen nicht, da es sich bei einem Dobermann nicht um einen Hund einer gefährlichen Rasse im Sinne des § 3 Abs.2 LHundG handelt und die Voraussetzungen für einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs.3 LHundG nicht dargelegt sind. Eine Pflicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde besteht bei großen Hunden nach § 11 Abs.2 LHundG nur für den Halter.

21
Die Klägerin kann nach § 253 Abs.2 BGB wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

22
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471 f.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Ein Verschuldensbeitrag der Klägerin liegt nicht vor und ist nicht zu berücksichtigen.

23
Nach dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entspricht ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 EUR der Billigkeit, worauf bislang 1.500 EUR gezahlt wurden.

24
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur einmal, sondern mindestens fünfmal von dem Hund so gebissen wurde, dass die Zähne eindrangen, nämlich nach dem vorgelegten ärztlichen Attest über die Erstversorgung vom 19.8.2018:

25
Zwei Bisswunden an der rechten Flanke, ca. 0,5 cm tief

26
auf dem Rücken auf Höhe des rechten Schulterblattes drei tiefe Bisswunden, teilweise 1 cm lang

27
eine tiefe Bisswunde am distalen Oberarm rechts, ca. 1 cm lang

28
über dem proximalen Oberarm rechts drei mäßig tiefe Bisswunden

29
tiefe Bisswunde am linken Oberarm.

30
Hinzu kamen Schürfwunden. Die Verletzungen sind unproblematisch abgeheilt. Es sind diverse Narben im Bereich der Arme und auf dem Rücken verblieben, wie sich aus den vorgelegten Fotos der Klägerin, die in Augenschein genommen wurden, ergibt. Die Narben liegen alle in Bereichen, die bei sommerlicher Kleidung zu sehen sind.

31
Mit den bleibenden Folgen hat die zum Unfallzeitpunkt erst 10jährige Klägerin besonders lange zu leben.

32
Die Anzahl der Bisse zeigt auch die Mindestdauer des Angriffes, der vom Beklagten zu 1) offenbar nicht sofort unterbrochen werden konnte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin bei dem Angriff nicht stand, sondern unter dem großen Hund auf dem Boden lag, was ihre Hilflosigkeit verstärkte.

33
Durch den Hundeangriff hat die Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die sie in ihrer alltäglichen Lebensführung einschränkt. Sie leidet noch heute, rund zwei Jahre nach dem Angriff, unter Flashbacks und Alpträumen, die zu einer emotionalen Belastung führen. Sie zeigt deutliches Vermeidungsverhalten mit einer erhöhten Angst in der Öffentlichkeit auf Hunde zu treffen. Eine traumaspezifische Psychotherapie ist nötig, um eine langfristige Chronifizierung zu vermeiden, wobei die Prognose der Heilung in der Regel gut ist.

34
Diese psychische Folgewirkungen mit Krankheitswert stehen aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. L fest. Die Sachverständige hat die Klägerin und ihre Mutter eingehend befragt und getestet. Sie hat dabei ein aus sachverständiger Sicht stimmiges Bild der Belastungen der Klägerin erhalten. Dabei wurde der Sachverständigen berichtet, dass die Klägerin zunächst nicht alleine im Bett habe schlafen können und nicht alleine habe rausgehen können. Sie meide die Straße, in der sie gebissen wurde und die Umgebung des Wohnortes der Beklagten, sowie den Park, um nicht auf Hunde zu treffen. Wenn sie einen Hund sehe, reagiere sie mit Herzrasen und Fluchttendenzen, wechsele die Straßenseite oder kehre sogar um. Sie fahre nicht mehr mit den Inlinern und vermeide das Fahrradfahren.

35
Dieses Vermeidungsverhalten geht weit über einen gesunden Respekt vor großen Hunden hinaus.

36
Angesichts dieser nunmehr schon zwei Jahre andauernden Folgen des Angriffes und der von der Sachverständigen festgestellten Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung ist ein Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 8.000 EUR angemessen.

37
Da die Möglichkeit besteht, dass die empfohlene Therapie nicht zu dem erwarteten Erfolg führt und die Klägerin dauerhaft unter Einschränkungen leiden wird, die bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt wurden, sowie materielle Schäden wegen erforderlicher weiterer Therapien entstehen, ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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