OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2012 – 9 U 97/11
1. Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist.
2. Die auf 5.000 € begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.
Leitsätze des Gerichts
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 – 3 O 421/09 D – dahin abgeändert, dass sich die unter Ziff. 1 des Tenors zuerkannte Hauptforderung um 124,98 € auf 17.962,61 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30. März 2007 bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf der B 33 zwischen … und … ereignete. Dabei fuhren der Kläger mit seinem zu Rennzwecken umgebauten VW Golf auf der linken und der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Porsche Carrera seines Vaters, des Beklagten Ziff. 2, auf der rechten Spur der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße zunächst mit rund 80 km/h nebeneinander her. Auf ein Handzeichen hin beschleunigten beide ihre Fahrzeuge, um zu ermitteln, welches den „besseren Antritt“ habe. Wie bei drei weiteren zuvor durchgeführten Rennen lag der VW Golf zunächst in Front. Nach der Abfahrt Radolfzell schloss der Porsche aufgrund seiner höheren Endgeschwindigkeit auf. Zugleich näherte er sich einem mit rund 116 km/h vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra. Die Bundesstraße verfügt in diesem Bereich nicht über einen Standstreifen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 120 km/h begrenzt. Als sich der Porsche auf gleicher Höhe mit dem VW Golf befand und beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h erreicht hatten, wechselte der Beklagte Ziff. 1 auf die linke Spur, um den Opel Astra zu überholen. Dabei lenkte er den Porsche zwischen die beiden anderen Fahrzeuge und verringerte den Abstand zu dem VW Golf auf rund 30 cm. Der Kläger steuerte nach links, um eine Kollision zu vermeiden, und geriet mit den linken Reifen auf den Grünstreifen. Beim Versuch, auf die Fahrbahn zurückzulenken, verlor er dann die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der VW Golf überschlug sich und prallte gegen die rechte Böschung, wobei der Kläger und sein Beifahrer, die beide nicht angegurtet waren, aus dem anschließend vollständig ausgebrannten Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer wurde dabei so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Abend starb. Der Kläger zog sich diverse Frakturen und Prellungen, einen Pneumothorax, eine Nierenkontusion sowie Schürf-, Riss- und Platzwunden zu. Sein Fahrzeug wurde irreparabel zerstört. Im Strafverfahren wurde er – ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 – wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
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Mit der Klage hat der Kläger – unter Anrechnung einer Mithaftung von 25 % – Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 € sowie Ersatz materieller Schäden in Höhe von insgesamt 26.427,27 € verlangt. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Kläger 6.000 € Schmerzensgeld sowie materielle Schäden in Höhe von 11.712,64 € zugesprochen, wobei es das Mitverschulden des Klägers mit 40 % bewertet und den Verkehrswert des VW Golf – sachverständig beraten – auf 18.500 € geschätzt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt.
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Der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche im Umfang der Abweisung weiter. Er wendet sich zum einen gegen die dem Urteil zugrunde liegende Haftungsquote. Die beiderseitigen Geschwindigkeitsüberschreitungen wögen sich gegenseitig auf, so dass zu seinen Lasten lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei, während der Beklagte Ziff. 1 den Unfall durch sein halsbrecherisches Überholmanöver verschuldet habe. Aus dem gleichen Grund habe das Landgericht auch bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht davon ausgehen dürfen, dass er den Unfall im Wesentlichen selbst verursacht habe. Zum anderen macht der Kläger geltend, ihm stehe nicht nur der Verkehrswert, sondern der individuelle Gebrauchs- oder Wiederherstellungswert des zerstörten Pkw und damit der Betrag zu, den er für die Beschaffung und den entsprechenden Umbau eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsse. Denn der VW Golf sei kein Unikat, sondern ein mit handelsüblichen Teilen umgebautes Serienfahrzeug, das als solches reproduzierbar sei. Angesichts des erheblichen Verschuldens des Beklagten Ziff. 1 seien die fiktiven Wiederherstellungskosten auch nicht auf 130 % des Verkehrswerts beschränkt.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 – 3 O 421/09 D, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 26.427,27 € sowie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, welches den Betrag von 11.250 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. September 2008 sowie als Nebenforderung 721,50 € auf außergerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen, und
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2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und
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2. das Urteil des Landgerichts Konstanz mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
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Sie machen sie in erster Linie geltend, ihre Haftung sei wegen der bewussten Selbstgefährdung des Klägers ausgeschlossen. Der bestehende Versicherungsschutz ändere daran nichts. Denn die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nicht für illegale Autorennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO. Zudem sei der Deckungsschutz im Innenverhältnis zwischen den Beklagten Ziff. 1 und 3 gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, 2b) Abs. 1d) AKB eingeschränkt. Hilfsweise rügen die Beklagten, das Landgericht habe den Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bei der Haftungsverteilung überbewertet und das erhebliche Mitverschulden des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe es nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte. Auch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht habe es ohne Einholung des hierzu angebotenen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung außer Betracht lassen dürfen, dass der Kläger andernfalls verbrannt wäre. Ferner habe der Sachverständige den Verkehrswert des VW Golf um 2.500 € zu hoch angesetzt und bei der Bemessung des Schmerzensgelds als einer Billigkeitsentschädigung sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger 124,98 € zuviel zugesprochen. Im Übrigen hat es der Klage zu Recht stattgegeben. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers haften.
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a) Der Beklagte Ziff. 1 hat den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht, indem er – entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. – mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur wechselte und den seitlichen Abstand zu dem dort fahrenden VW Golf des Klägers auf 30 cm verringerte, um den vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Opel Astra zu überholen. Das stellen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Frage. Sie berufen sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG, den das Landgericht zu Recht verneint hat.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundenen Gefahren eingelassen hat.
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Eine bewusste Selbstgefährdung kann grundsätzlich nicht als rechtfertigende Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutsverletzung aufgefasst werden. Das sogenannte „Handeln auf eigene Gefahr“ ist darum in der Regel nur als Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (grundlegend BGH, NJW 1963, 655, 656 ff.). Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416). Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538). Hier verstößt der geschädigte Wettbewerber gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn er einen anderen Wettbewerber wegen eines Schadens in Anspruch nimmt, den dieser ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat. Denn die Teilnehmer eines solchen Wettbewerbs nehmen dessen Risiken nicht nur bewusst in Kauf, sie sind auch alle in gleicher Weise von ihnen betroffen, so dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob sie durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommen oder anderen selbst einen Schaden zufügen.
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Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248). Sie werden von der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Aktivitäten im privaten Bereich wie das Fahrrad- oder Motorradfahren im Pulk (OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251; OLG Brandenburg, NJW-RR 2008, 340) oder im Gelände (OLG Celle, VersR 1980, 874 ff.) erstreckt. Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie – für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen – OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm, NZV 1997, 515 und LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.). Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der – bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen – Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter „Fouls” auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und – für Autorennen – NJW 2003, 2018, 2019).
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Solche Regeln haben die Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart. Ob sie sich stillschweigend bestimmten Regeln unterworfen haben und ob dies die Anwendung der dargestellten Grundsätze rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn diese Grundsätze auf das spontan verabredete Beschleunigungsrennen am 30. März 2007 anwendbar wären, käme ein Haftungsausschluss aus den vom Landgericht herausgearbeiteten Gründen nicht in Betracht.
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Zum einen gelten die dargestellten Grundsätze nur für nicht versicherte Risiken. Denn der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, NJW 2008, 1591, 1592 f.). Der bestehende Versicherungsschutz wirkt damit anspruchserhaltend (BGH, NJW 2010, 537, 538). Das gilt auch hier. Denn der Risikoausschluss nach § 2b Abs. 3 b AKB a.F. (jetzt: A.1.5.2 und A.2.16.2 AKB 2008) i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPflVV betrifft – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – nur die Beteiligung an behördlich genehmigten Rennveranstaltungen. Nicht genehmigte Rennen sind dagegen versichert. Die Teilnahme an solchen Rennen ist lediglich eine Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1d AKB a.F. (jetzt: D.2.2 AKB 2008) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, die als solche nur das Innenverhältnis betrifft. Zudem ist der durch sie begründete Regressanspruch gegen den Teilnehmer eines nicht genehmigten Rennens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV auf einen Höchstbetrag von 5.000 € beschränkt. Dieses begrenzte Haftungsrisiko vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen (ebenso Wessel, VersR 2011, 569, 576; vgl. auch die Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags zu stillschweigenden Haftungsbeschränkungen, zitiert bei Born, NZV 2011, 120, 122). Denn es ist ebenso zumutbar wie der mögliche Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (zu diesem BGH, NJW 2008, 1591, 1592). Auf die Frage, ob das Beschleunigungsrennen zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziff. 1 überhaupt unter § 2b Abs. 1d AKB a.F. fällt, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
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Zum anderen würde jedenfalls das gravierende Fehlverhalten des Beklagten Ziff. 1 nicht von einem Haftungsausschluss erfasst. Nach den dargelegten Grundsätzen stünde das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens seiner Inanspruchnahme nur entgegen, wenn er die geltend gemachten Schäden ohne schwerwiegende Regelverletzung verursacht hätte (s.o.). Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 812, 813). Ein solcher Verstoß fällt dem Beklagten zur Last. Nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 220 km/h auf die linke Spur gewechselt, als sich das nur unwesentlich langsamere Fahrzeug des Klägers in etwa auf gleicher Höhe befand. Dies hatte zur Folge, dass für einen kurzen Moment alle drei Fahrzeuge auf den zwei zur Verfügung stehenden Spuren nebeneinander fuhren und der Abstand zu dem Fahrzeug des Klägers nur noch 30 cm betrug. Damit hat der Beklagte Ziff. 1 die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht nur in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Sein Verhalten ist auch subjektiv nicht entschuldbar. Denn nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts beruhte es nicht auf einem einfachen Fahrfehler, sondern auf dem bewussten Entschluss, die andernfalls erforderliche Bremsung zu vermeiden. Es offenbart damit ein schlechthin unentschuldbares Maß an Rücksichtslosigkeit. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 konkludent auf die Zulässigkeit eines solchen extrem gefährlichen Verhaltens geeinigt hätten. Der Umstand, dass der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte, genügt dafür nicht. Da es bei dem von ihnen verabredeten Rennen nicht um das schnellstmögliche Erreichen eines bestimmten Ziels, sondern nur um die Beschleunigung der beiden nebeneinander fahrenden Wagen ging, kann auch nicht unterstellt werden, dass sie sich stillschweigend dem bei organisierten Rennveranstaltungen anwendbaren Regelwerk unterworfen hätten, wonach die besonderen Sorgfaltspflichten bei einem Überholvorgang nicht den Überholenden treffen, sondern der Überholte ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen hat (dazu OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 f.). Das Verhalten des Beklagten Ziff. 1 wäre deshalb auch nicht von den – möglicherweise konkludent vereinbarten – Regeln gedeckt, sondern als gewichtiger Regelverstoß zu qualifizieren.
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Auf einen konkludent vereinbarten Haftungsverzicht haben sich die Beklagten – auch im Berufungsrechtszug – nicht berufen. Ein solcher Verzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. nur BGH, NJW 2009, 1482, 1483). Die spontane Verabredung zu einem Beschleunigungsrennen genügt dafür nicht. Weitere Umstände, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diesem Schluss stehen vielmehr dieselben Gründe entgegen wie dem Haftungsausschluss wegen selbstwidersprüchlichen Verhaltens. Denn zum einen war das Fahrzeug der Beklagten gegen Haftpflicht versichert, was die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts in aller Regel ausschließt (vgl. nur BGH, a.a.O.). Das auf 5.000 € begrenzte Haftungsrisiko des Beklagten Ziff. 1 ändert daran nichts (vgl. die Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags, a.a.O.). Zum anderen würde sich auch eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung jedenfalls nicht auf das grobe Fehlverhalten des Beklagten Ziff. 1 erstrecken. Denn auf eine so weitgehende Vereinbarung hätte sich der Kläger billigerweise nicht einlassen müssen.
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2. Wegen der Zerstörung seines Fahrzeugs kann der Kläger Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe von 11.712,64 € verlangen. Insoweit hat das Landgericht sowohl die Schadenshöhe als auch die Haftungsquote zutreffend ermittelt.
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a) Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger nur der Wiederbeschaffungswert des VW Golf zusteht. Eine Reparatur des vollständig ausgebrannten Fahrzeugs ist technisch nicht möglich. Der vom Kläger beabsichtigte Umbau eines anderen Fahrzeugs der gleichen Serie ist zumindest dann keine Wiederherstellung der beschädigten Sache im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn es sich bei dem individuell zu Rennzwecken umgebauten Fahrzeug um ein nicht reproduzierbares Unikat handelte (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283). In diesem Fall wäre die Wiederherstellung unmöglich und der erstattungsfähige Schaden schon gemäß § 251 Abs. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Ob dies der Fall ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die fiktiv abgerechneten Kosten für den Umbau des Ersatzfahrzeugs sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Wiederbeschaffungswert um 81 % übersteigen. Im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können nämlich nur Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden und das auch nur dann, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wird. Das gilt auch für den Umbau eines noch zu beschaffenden Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2010, 2121). Bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen sind diese Einschränkungen zwar möglicherweise nicht gerechtfertigt (so OLG Celle, NJW-RR 2004, 1681, 1682). Darum geht es hier jedoch nicht. Der vom Beklagten Ziff. 1 verursachte Verkehrsunfall kann auch nicht wie eine Vorsatztat behandelt werden. Dabei kann offen bleiben, ob das gravierende Verschulden des Beklagten Ziff. 1 überhaupt geeignet wäre, einen höheren Integritätszuschlag zu rechtfertigen. Denn eine solche Ausnahme scheitert jedenfalls daran, dass sich der Kläger bewusst den Gefahren eines Kraftfahrzeugrennens im öffentlichen Straßenverkehr ausgesetzt hat.
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Den Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht zutreffend auf 18.500 € geschätzt. Es ist dabei zu Recht vom Zeitwert des Fahrzeugs ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt nämlich kein Sonderfall vor, in dem der Sachschaden nach einem davon abweichenden individuellen Gebrauchswert bemessen werden müsste. Denn bei dem VW Golf handelte es sich weder um einen besonders teuren Wagen mit geringer Fahrleistung noch um einen alten Wagen ohne Marktwert (vgl. BGH, NJW 1966, 1454, 1455 f.) und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für den größtenteils in Eigenarbeit vorgenommenen Umbau des Fahrzeugs kann bei der Wertermittlung nicht abgestellt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 2121, 2122). Entscheidend ist vielmehr, was der Kläger für den Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Dieser Betrag lässt sich auch ermitteln. Dass am Markt kein in jeder Hinsicht vergleichbares Ersatzfahrzeug beschafft werden kann, steht dem nicht entgegen. Denn es genügt, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein in Geld messbarer Vermögenswert vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283), und das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen H. der Fall. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert in überzeugender und nachvollziehbarer Auswertung seiner umfassenden Recherchen mit 18.500 € beziffert. Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten ist nicht begründet. Der Sachverständige ist zwar um 2.500 € über die von seiner Organisation ermittelten Vergleichswerte hinausgegangen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er dies jedoch nicht nur mit den Ergebnissen seiner nicht repräsentativen Umfrage in der örtlichen „VW-Szene“, sondern vor allem damit begründet, dass vergleichbare Fahrzeuge in aller Regel von Laien in recht fragwürdiger Qualität umgebaut werden. Diese Begründung macht sich der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO erforderlichen Schätzung zu eigen. Denn nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist bei dem Fahrzeug des Klägers von einem fachgerechten Umbau auszugehen und dies erhöht nicht nur den Verkehrswert, sondern auch die Kosten, die der Kläger für den Erwerb eines gleichartigen Fahrzeugs aufwenden müsste.
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b) Bei der Zerstörung des Fahrzeugs muss sich der Kläger ein Mitverschulden von 40 % anrechnen lassen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 1c) der Entscheidungsgründe verwiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe sind nicht begründet.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Abwägung nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG auch die gleichartigen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte Ziff. 1 haben die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Rahmen eines nach § 29 Abs. 1 StVO verbotenen Rennens um etwa 100 km/h überschritten und damit gegen § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. verstoßen. Dieser schwerwiegende und für den Unfall mitursächliche Verstoß wäre in anderen Fällen ausreichend, um die alleinige Haftung zu begründen. Er fällt hier zwar beiden Seiten zur Last, ist darum aber nicht weniger gewichtig und lässt sich auch nicht rechnerisch „wegkürzen“.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht weder den verkehrswidrigen Spurwechsel des Beklagten Ziff. 1 noch das Mitverschulden des Klägers falsch gewichtet. Der Beklagte Ziff. 1 hat durch den grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Wechsel auf die linke Fahrspur die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Das begründet eine überwiegende Haftung, auch wenn sich der Kläger bewusst den Gefahren eines verbotenen Rennens ausgesetzt hat. Daran ändert auch die beiderseitige Geschwindigkeitsüberschreitung nichts. Dieses gravierende Mitverschulden führt lediglich dazu, dass der Haftungsanteil der Beklagten nicht deutlicher überwiegt. Dass der Kläger den Opel Astra schon beim Start des Beschleunigungsrennens erkennen konnte, fällt neben den anderen schwerwiegenden Verursachungsbeiträgen nicht entscheidend ins Gewicht. Denn zum einen mussten beide Fahrer ohnehin jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Zum anderen befand sich der Opel Astra auf der Fahrspur des Beklagten Ziff. 1, so dass dieser das Rennen hätte abbrechen müssen. Es bestand auch kein Anlass zu der Befürchtung, dass er stattdessen auf die linke Spur wechseln und den Kläger abdrängen würde.
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3. Bei den erlittenen Verletzungen muss sich der Kläger ein Mitverschulden von 60 % anrechnen lassen. An Heilungskosten haben die Beklagten daher nicht die vom Landgericht ausgeurteilten 374,95 €, sondern lediglich 249,97 € zu erstatten. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld ist dagegen nicht herabzusetzen.
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a) Beim Mitverschulden hat das Landgericht zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass der Kläger entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war. Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden an den infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (vgl. nur BGH, NJW 1993, 53; 2001, 1485). Dass seine beim Herausschleudern aus dem Fahrzeug erlittenen Verletzungen durch das Nichtanschnallen verursacht worden sind, hat der Kläger nicht bestritten, sondern ausdrücklich als möglich zugestanden (I 29). Er hat lediglich geltend gemacht, dass er mit Gurt mindestens genauso schwere Verletzungen erlitten hätte, und sich zum Beweis auf die in den beigezogenen Strafakten befindliche Lichtbilddokumentation des ausgebrannten Fahrzeugs berufen (I 31). Das Landgericht ist dem gefolgt und hat ein Mitverschulden mit der Begründung verneint, es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger geringere Verletzungen erlitten hätte, wenn er nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden wäre. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus seinem Auto hätte befreit werden können, bevor es in Flammen aufging. Nach der polizeilichen Aussage der Zeugin G. habe das Fahrzeug vielmehr sofort Feuer gefangen. Dabei hat das Landgericht nicht nur verkannt, dass der Kläger die hypothetischen Verletzungen beweisen muss (vgl. nur BGH, NJW 1980, 2125, 2126 und OLG Karlsruhe [1. Zivilsenat], NZV 1989, 470, 471). Es hat auch die Strafakte nicht vollständig ausgewertet und deshalb übersehen, dass in dem Strafurteil vom 28. Februar 2008 aufgrund der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht sofort, sondern erst nach dem Eintreffen der Ersthelfer in Brand geraten ist. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts ist deshalb nicht bindend, so dass eine erneute Feststellung geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dabei kann sich der Senat allein aufgrund der beigezogenen Strafakten nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit Gurt zumindest ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte. Den darin befindlichen Lichtbildern lässt sich dies nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Sie zeigen zwar ein ausgebranntes und weitgehend zerstörtes Fahrzeug. Die Fahrgastzelle ist aber nicht so deformiert, dass eine weniger schwerwiegende Verletzung des Klägers ausgeschlossen erscheint. Weitere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten und der von den Beklagten angebotene Gegenbeweis muss nicht erhoben werden.
30
Durch den Verstoß gegen die Anschnallpflicht erhöht sich das Mitverschulden des Klägers an den erlittenen Verletzungen um 20 %. Eine weitergehende Erhöhung kommt angesichts der schwerwiegenden Verursachungsbeiträge des Beklagten Ziff. 1 nicht in Betracht.
31
b) Nach den nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts sind dem Kläger Heilungskosten in Höhe von insgesamt 624,92 € entstanden. Hiervon müssen die Beklagten 40 % (249,97 €) ersetzen.
32
c) Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 6.000 € ist trotz des höheren Mitverschuldens angemessen. Der Kläger hat sich bei dem Unfall das Nasenbein, das Schlüsselbein und drei Rippen gebrochen, das Schultergelenk ausgerenkt sowie einen Pneumothorax, eine Nierenkontusion und zahlreiche Prellungen, Schürfungen, Riss- und Platzwunden zugezogen. Er musste insgesamt viermal operiert und zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden. Außerdem war er vier Monate arbeitsunfähig. Angesichts dieser Beeinträchtigungen ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld nur deshalb ausreichend, weil der Kläger nicht nur den Unfall selbst wesentlich mitverschuldet hat, sondern auch nicht angeschnallt war und deshalb zu 60 % für die erlittenen Verletzungen mitverantwortlich ist. Dass er sich bewusst den Gefahren eines verbotenen Rennens ausgesetzt hat, ist im Rahmen des Mitverschuldens bereits berücksichtigt und rechtfertigt daher keine weitere Reduzierung des Schmerzensgelds. Denn auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 253 Abs. 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte Ziff. 1 durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hat.
33
4. Der geringfügige Erfolg der Berufung hat keine Auswirkung auf die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und führt auch nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss bei organisierten Rennveranstaltungen auch für illegale Straßenrennen gelten, ist nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Unikat und vertretbaren Sachen im Rahmen von § 251 Abs. 1 BGB, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.