LG Mönchengladbach, Urteil vom 19. Februar 2020 – 6 O 85/18
Zur Zumutbarkeit einer Nachbesserungsmaßnahme bei Eingliederung von Zahnersatz
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden infolge der von der Beklagten in der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 fehlerhaft eingebrachten Brücken 16-14, 13-11, 21 und 35-37 sowie der Krone 46 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Mönchengladbach, Az. 6 OH 22/16, tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus einer behaupteten zahnärztlichen Fehlbehandlung.
2
Die Beklagte ist niedergelassene Zahnärztin mit Praxis in Mönchengladbach. Die am 21.01.1999 geborene Klägerin stellte sich bei der Beklagten erstmalig am 10.10.2013 vor. Im Rahmen der Erstbehandlung fertigte die Beklagte eine OPG-Aufnahme an, die u.a. bereits stark zerstörte Zähne 15, 12 und 36 zeigte.
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Am 31.10.2013 wurden der Klägerin die Zähne 12 und 15 entfernt und eine Interimsprothese eingesetzt. Die Entfernung des Zahnes 36 erfolgte am 08.11.2013. Am 17.01.2014 führte die Beklagte am Zahn 46 einen Stiftaufbau durch, um im weiteren Behandlungsverlauf eine Krone einsetzen zu können.
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Am 04.02.2014 wurden bei der Klägerin im Oberkiefer die Zähne 21, 11, 13, 14 sowie 16 und im Unterkiefer die Zähne 35, 37 und 46 zur Vorbereitung der Brücken- bzw. Kroneneingliederung unter Narkose beschliffen und Abdrücke genommen. Die Beklagte erstellte zudem Provisorien und setzte diese der Klägerin in den vorgenannten Bereichen ein.
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Am 11.02.2014 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten mit Schmerzen im Oberkiefer vor. Die Beklagte führte eine Wurzelkanalbehandlung des Zahnes 21 durch.
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Die Klägerin wurde erneut am 17.02.2014 mit Schmerzen bei der Beklagten vorstellig. Die provisorische Brücke 35-37 saß locker und wurde von der Beklagten wieder befestigt. Ebenso wurde die provisorische Brücke 16-21 im Oberkiefer erneut befestigt.
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Die Beklagte setzte der Klägerin sodann am 14.04.2014 die Brücke 16-21 fest im Oberkiefer und am 19.05.2014 die Brücke 35-37 sowie die Krone 46 fest im Unterkiefer ein.
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Zu einer Folgebehandlung fand sich die Klägerin daraufhin nicht mehr ein. Am 17.07.2014 wurde die Klägerin im Auftrag ihrer Krankenkasse von der Zahnärztin Dr. … untersucht. Diese kam u.a. zu dem Ergebnis, dass sich die Brücke 35-37 gelöst hatte und die Zähne 35 und 37 sehr konisch beschliffen seien, was zu mangelnder Friktion führe. Der eingegliederte Zahnersatz sei insgesamt nicht funktionstüchtig und müsse neu angefertigt werden (Bl. 15 BA).
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Am 17.09.2015 erstellte der Zahnarzt … einen Heil- und Kostenplan für die prothetische Neuanfertigung des Zahnersatzes und bezifferte den voraussichtlichen Eigenanteil für die Klägerin mit EUR 3.450,04.
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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Brücken und die Krone entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst eingegliedert habe. Die Brückenpfeiler 35-37 seien zu konisch beschliffen worden, wodurch sich die Brücke mehrfach gelöst habe. Hierdurch sei eine massive Karies am Zahn 37 entstanden. Zudem seien die Kronenrandschlüsse aller Brücken und der Krone unbefriedigend.
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Weiter behauptet die Klägerin, dass der Kontaktpunkt bei der Krone 46 nicht ausreichend gewesen sei, weswegen sich beim Zahn 45 eine Karies gebildet habe. Infolge der fehlerhaften Behandlung sei der Zahn 16 nach anfänglicher Karies abgestorben, was mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sei. Außerdem habe sich ihr Zahnfleisch entzündet.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens EUR 7.500,00 zustehe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten weitere Möglichkeiten der Nachbesserung oder der Neuanfertigung einzuräumen. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig zerstört worden, da die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass für die Anbringung der Brücken auch die angrenzenden Zähne abgeschliffen werden müssten. Da die endgültigen Kosten für die Neuanfertigung des Zahnersatzes und der damit einhergehenden Versorgung noch nicht abzusehen seien, habe sie außerdem einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung.
13
Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden durch die von der Beklagten eingebrachten Brücken 16-14, 13-11, 21 und 35-37 sowie der Krone 46 aus der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin durch die Beklagte in der Zeit von Oktober 2013 bis April 2014 an den Zähnen/Zahnstümpfen und an den Brücken 16-14, 13-11, 21 im Oberkiefer und 35-37 sowie der Krone 46 im Unterkiefer zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass keine Ansprüche bestünden, da die Klägerin die Behandlung bei der Beklagten abgebrochen und hierdurch ihre Mitwirkungsobliegenheiten verletzt habe. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
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Die Parteien haben vor dem Landgericht Mönchengladbach ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 6 OH 22/16 durchgeführt. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 16.06.2017 (Bl. 65 BA) nebst Ergänzungsgutachten vom 13.09.2017 (Bl. 97 BA) Bezug genommen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 (Bl. 70 GA) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
22
Die Klägerin verfügt in Bezug auf den Klageantrag zu 2) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO über das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn das Feststellungsinteresse ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VIII ZR 3/82). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin schlüssig vorträgt, dass sie noch immer unter Folgeschäden aufgrund der behaupteten Fehlbehandlung leide und mit dem Eintritt eines Schadens in Form eines noch nicht abschließend bezifferbaren Eigenanteils für die neu anzufertigende Prothetik zumindest gerechnet werden kann.
II.
23
Die Klage ist nur teilweise begründet.
1.
24
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 630a, 280 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag bzw. aus § 823 Abs. 1 i. V. m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB wegen rechtswidriger Fehlbehandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 2.500,00.
25
Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte pflicht- bzw. rechtswidrig eine fehlerhafte Behandlung bei der Klägerin zwischen Oktober 2013 und Mai 2014 durchgeführt hat.
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Die ärztlich geschuldeten Sorgfaltspflichten sind im Rahmen der vertraglichen und deliktischen Haftung identisch. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (vgl. § 630 a Abs. 2 BGB). Behandlungsfehlerhaft ist demnach ein ärztliches Verhalten, dass nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt in dem jeweiligen Fachkreis nicht genügt. Erst wenn der Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für die mit der Klage verfolgten Schäden feststehen, greift die Haftung des Arztes ein. Beides hat grundsätzlich der Patient zu beweisen.
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Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. P., denen sich die Kammer in freier Würdigung des Sach- und Streitstands vollumfänglich anschließt, ist der Beklagten ein Behandlungsfehlervorwurf zu machen. Das schriftliche Gutachten lässt keine methodischen Fehler bei der Tatsachenermittlung erkennen und der Sachverständige gelangt zu logisch nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Schlussfolgerungen. Er hat seine schriftlichen Feststellungen zudem im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens noch einmal anschaulich und erschöpfend erläutert und ergänzt.
28
Der Sachverständige hat nach ausführlicher Auswertung der Behandlungsunterlagen sowie einer körperlichen Untersuchung der Klägerin am 30.05.2017 festgestellt, dass die Brücke 35-37 nicht fest sitze. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kronenstümpfe sehr konisch beschliffen worden seien, woraus eine unzureichende Retention der Brückenpfeiler resultiere. Zudem seien die Kronenrandschlüsse bezüglich dieser Brücke unbefriedigend, da man bei 37 von bukkal die Sonde weit unter den Kronenrand schieben könne. Auch bei 35 stehe der Kronenrand bukkal ab und sei mit der Sonde unterfahrbar. Gleiches gelte für die. Krone 46. Hier sei außerdem der Kontaktpunkt nach mesial nicht ausreichend, was zu Speiserestretentionen im Spalt zum Zahn 45 führe.
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Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass auch im Oberkiefer die Kronenränder der Brücke 16-21 nicht ausreichend seien. So seien die Brückenglieder bei 16, 14, 11 und 21 jeweils unterfahrbar.
30
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht „auf Anhieb“ beschwerdefrei sitzt. Allerdings hat der Sachverständige festgestellt, dass die vorgenannten Randschlussmängel eine Abweichung vom zahnmedizinischen Standard darstellen würden. Den Feststellungen des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass die Randschlussmängel erst im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 30.05.2017 – und damit ca. drei Jahre nach Abbruch der Behandlung – von ihm festgestellt worden sind. Denn ausweislich des Untersuchungsberichtes der Zahnärztin Dr. … lagen Randschlussmängel bereits kurz nach Abbruch der Behandlung im Juli 2014 vor.
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Allerdings lassen sich nicht sämtliche von der Klägerin behaupteten Schäden mit der für das Gericht erforderlichen Gewissheit auf Behandlungsfehler der Beklagten zurückführen.
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Für die Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO bedarf es zwar keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2015, 2111). Diesen brauchbaren Grad an Gewissheit hat das Gericht nicht bei sämtlichen von der Klägerin behaupteten Beschwerden.
33
Beim Zahn 16 steht es zwar aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich distal Karies unter der Krone und an der Wurzel eine chronisch apikale Ostitis gebildet hat. Der Sachverständige hat insofern jedoch lediglich festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Defekt auf einer Undichtigkeit des Kronenrandes beruhe. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass bei beschliffenen Kronenstümpfen ein Absterben der Zahnpulpa und danach die Ausbildung einer chronisch apikalen Ostitis immer möglich sei.
34
Auch im Hinblick auf die – im Mai 2017 – beginnende Karies bei 45 konnte der Sachverständige lediglich feststellen, dass der Spalt zwar zu Speiserestretentionen und zu einem verstärkten Kariesrisiko in dem Bereich führe. Dies hänge allerdings auch von der Intensität der Mundpflege ab. Bei Gesamtbetrachtung des Behandlungsverlaufs bestehen jedoch an einer ausreichenden Mundhygiene der Klägerin durchgreifende Zweifel. So hat der Sachverständige erläutert, dass der Zahnbefund bei der Erstvorstellung der Klägerin für eine damals 14-Jährige äußerst schlecht gewesen sei und nicht auf eine regelmäßige Pflege und Kontrolle schließen lasse. Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, dass die Klägerin im Anschluss an die streitgegenständliche Behandlung regelmäßige Vorsorgetermine wahrgenommen hätte. Im Gegenteil: aufgrund des massiv kariösen Kronenstumpfes 37 hat der Sachverständige die Vermutung geäußert, dass wegen der Schwere des Defektes eine Behandlung längere Zeit unterblieben sei. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts lediglich eine Ursächlichkeit für ein erhöhtes Kariesrisiko – nicht hingegen für eine beginnende oder bereits aufgetretene Karies fest.
35
In Bezug auf die kariösen Defekte an 17, 26 und 47 konnte der Sachverständige schließlich keinen Zusammenhang zur Behandlung der Beklagten erkennen.
36
Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Auch die Rechtswidrigkeit des deliktischen Handelns unterliegt keinen Bedenken.
37
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nicht gehalten, ihr weitere Nachbesserungsmaßnahmen – die nur durch eine vollständige Neuanfertigung der Brücken hätten erfolgen könne – zuzubilligen. Zwar sind Nachbesserungsmaßnahmen von einem Patienten gerade im Zusammenhang mit der Eingliederung von Zahnersatz hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2000, 8 U 123/99, OLG-Report 2001, 183). An einer Zumutbarkeit fehlt es jedoch jedenfalls, wenn mit der Nachbesserungsmaßnahme eine über den Ersteingriff hinausgehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Patienten verbunden (OLG Dresden, Beschl. v. 21.01.2008 – 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30). Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall, da der eingebrachte Zahnersatz, der sich im Laufe der Behandlung bereits mehrfach gelöst hatte, nicht brauchbar war. Eine Nachbesserung unter Verwendung der eingebrachten Brücken – z.B. durch weiteres Beischleifen oder Neuanbringung von Haftmitteln – kam nicht in Betracht.
38
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Bezüglich der noch im Jahr 2013 vorgenommenen Behandlungen begann die Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres 2014 und wurde vor Ende der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2016 durch den bei Gericht am 30.12.2016 eingegangenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Das selbständige Beweisverfahren endete am 14.11.2017, sodass die Hemmung der Verjährung sechs Monate später am 14.05.2018 endete, § 204 Abs. 2 BGB. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im hiesigen Rechtsstreit ging bereits am 25.03.2018 ein, was erneut zur Hemmung führte, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB.
39
Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden verschaffen und ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Mit dem zuzuerkennenden Schmerzensgeld sollen nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2004, Az. VI ZR 70/03; NJW 2004, 1243).
40
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte an der zum Behandlungszeitpunkt noch 14-jährigen Klägerin sämtlichen Brücken und Kronen behandlungsfehlerhaft eingebracht hat, was zu einer Erhöhung des Kariesrisikos führte und umfangreiche Folgebehandlungen nach sich ziehen wird. Ebenso ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der schweren vorhandenen Defekte und der noch im Wachstum befindlichen Klägerin um eine anspruchsvolle Behandlung handelte.
41
Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung all dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.500,00 für angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittenen Schäden und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu kompensieren. Das Gericht bewegt sich insoweit etwa auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Köln vom 16.03.2005 (Az. 5 U 45/03, EUR 2.000,00 – fehlerhafte Zahnüberkronung mit deutlichen Entzündungserscheinungen in den Kronenrandbereichen) sowie des OLG Oldenburg vom 05.09.1995 (Az. 5 U 75/95, ca. EUR 2.000,00 – fehlerhafte Eingliederung einer Zahnprothese, die völlig neu eingebracht werden musste).
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Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 in Bezug auf die Höhe der tenorierten Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 291 BGB.
2.
43
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach dem Vorstehenden aufgrund der fehlerhaften Behandlung zudem einen Anspruch auf Feststellung der begehrten Schadensersatzverpflichtungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kausalitätsnachweis bezüglich einzelner Beschwerden und Beeinträchtigungen zur Überzeugung der Kammer nicht geführt werden konnte. Insofern genügt es im Rahmen des Feststellungsanspruchs, dass die Prothetik der Zähne 16-14, 13-11, 21 und 35-37 sowie 46 neu angefertigt und eingebracht werden muss. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin hierdurch weitere materielle und immaterielle Einbußen erleidet.
44
Aus Klarstellungsgründen war zudem aufzunehmen, dass eine Schadensersatzverpflichtung nur besteht, soweit sie auf der fehlerhaften Behandlung beruht und Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
III.
45
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
46
Der Streitwert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt (Antrag zu 1. = EUR 7.500,00, Antrag zu 2. = EUR 5.000,00).