Zur Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden Lärm

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2018 – 8 A 11829/17

Zur Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden LärmUrteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe
1
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3
Das Verwaltungsgericht hat die wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des dem Anwesen des Klägers benachbarten Sportplatzes des L.-Gymnasiums in N. erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren auf Schließung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts (Klageanträge zu 1 und 2) sei bereits unzulässig. Insofern fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da eine außerschulische Nutzung derzeit nicht stattfinde. Im Übrigen sei die auf Lärmminderungsmaßnahmen bezüglich der Ballfangzäune und der Fußball- und Basketball-Aluminiumtore gerichtete Klage (Klageanträge zu 3 und 4) unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Der Kläger werde durch die Schulsportnutzung des Platzes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergebe sich aufgrund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Vorschrift über die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sei hier nicht einschlägig, da der Platz nicht nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werde. Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) sehe eine Privilegierung des Schulsports vor. Der durch den Schulsport verursachte Lärm müsse bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht bleiben. Für die Duldungspflicht des Klägers spreche vor allem, dass sein Grundstück durch die Nachbarschaft zum Schulgelände vorgeprägt sei. Außerdem sei die lärmintensive Nutzung zeitlich auf die Stunden des Schulbetriebes beschränkt. Auch wenn das Aufprallen von Bällen auf den Ballfangzaun oder auf die Metalltore nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durchaus als störend empfunden werden könne, sei die Schulsportnutzung insgesamt nicht als unzumutbar zu werten. Sollte der Kläger sich durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Sportanlage besonders gestört fühlen, stehe ihm frei, sich für diese Zeit in seine Wohnung zurückzuziehen.

II.

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An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

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1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die auf die Untersagung einer außerschulischen Nutzung des Sportplatzes gerichtete Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

6
Ein Kläger hat nur dann einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wenn er mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40, Rn 30). Bei dem hier geltend gemachten Begehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Handelns ist dies nur zu bejahen, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, von dem Beklagten aktuell vorgenommen wird und/oder in Zukunft droht. Dies ist hier im Hinblick auf die außerschulische Nutzung des Sportplatzes nicht der Fall.

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Zwar ist der Sportplatz früher unstreitig auch außerschulisch benutzt worden. Hierfür war auch eine Platzordnung mit folgenden Nutzungszeiten erlassen worden:

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– Nach Schulschluss ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr,

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– In den Schulferien und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr.

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Diese außerschulische Nutzung ist jedoch nach dem Scheitern des Vergleichsangebots des Oberbürgermeisters der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Bl. 47 der Behördenakte – BA –) aufgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 45 BA) hatte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass der mittlerweile komplett eingehauste Platz außerhalb der Schulzeit abgeschlossen sei. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte – GA –) ausgeführt:

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„Seit 2015 findet [die Platzordnung] jedoch keine Anwendung, da der Platz komplett verschlossen ist. Der Zugang ist nur mit Schlüssel möglich. Schlüssel haben der Hausmeister, die Sportlehrer des LG sowie die Vereine. Die Lehrer und Vereine wurden aber darauf hingewiesen, außerhalb der Schulzeiten den Platz nicht zu nutzen. Dies wird so auch eingehalten und regelmäßig durch den Hausmeister … kontrolliert.“

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Diese Erklärung haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 [Bl. 45 ff. GA]: Nutzung nur durch die Schule, keine außerschulische Nutzung, keine Nutzung von Schülern während der Freistunden, Nutzung während der Nachmittagsbetreuung ab 14:00 Uhr, Basketballspiel nur etwa zweimal in der Woche).

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Angesichts dieser Festlegungen zur geänderte Nutzungspraxis für die Schulsportanlage bestand für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts zu einer Unterlassungspflicht der Beklagten hinsichtlich der außerschulischen Nutzung des Platzes.

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2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

15
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die auf dem Gelände nach dem aktuellen Nutzungskonzept allein stattfindende schulische Nutzung unter Aufsicht von dazu angehaltenen Vertretern der Schule (vgl. hierzu die E-Mail des Schulleiters an den Kläger vom 20. September 2016 [Bl. 48 BA]) weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Ballfangzäune und die Fußball- und Basketball-Aluminiumstore zu ergreifen.

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Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 – 8 A 10357/10.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 – 8 A 11279/10.OVG –; Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 16). Der Kläger wendet sich hier gegen die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu seinem Anwesen vorhandenen Schulsportplatzes.

17
Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2012, a.a.O., juris, Rn. 17).

18
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit des Lärms durch die Schulsportnutzung des Platzes hier ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln ist.

19
a) § 22 Abs. 1a BImSchG findet nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen, die – wie etwa Schulsportanlagen – der 18. BImSchV unterfallen (vgl. Gesetzentwurf vom 22. Februar 2011, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, 84. EL 2017, § 22 BImSchG, Rn. 67). Im Übrigen ist die Privilegierung nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ebenfalls beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (vgl. BT-Drucks. 17/4836, ebenda).

20
b) Was die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend dargelegt, dass Anlagen für den Schulsport gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der 18. BImSchV privilegiert werden. Danach sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, dass diejenige Schallenergie ausgeblendet wird, die durch die Schulsportnutzung der Anlage abgestrahlt wird (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR IV, 84. EL 2017, § 5 der 18. BImSchV, Rn. 42). Mithin kann die Zumutbarkeit des Schulsportlärms nicht an der Beachtung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gemessen werden.

21
c) Für die danach notwendige Güterabwägung zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen sind neben der bebauungsrechtlichen Situation auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (so: BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 7 B 38.12 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 26/89 – [Schulsportlärm], NVwZ 1990, 279; VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 – [Bolzplatz], VBlBW 2015, 81 und juris, Rn. 38). Hiernach ist dem Kläger die Nutzung des Sportplatzes in der derzeit praktizierten Form (ausschließliche Nutzung für den Schulsport unter Aufsicht, einschließlich der Nachmittagsbetreuung, aber ohne Inanspruchnahme in Freistunden) und in der derzeit vorhandenen Ausstattung zumutbar.

22
Dies ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – vor allem aus der Vorprägung des Grundstücks des Klägers durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgelände einerseits und der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits. Hinzu kommt, dass die Betroffenheit des Klägers in zeitlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf den Schulsportbetrieb deutlich begrenzt ist. Eine Inanspruchnahme des Platzes bis 18:00 Uhr findet nach dem Vorbringen der Beteiligten nur an einigen Tagen der Woche statt. Vor Schulbeginn und danach sowie insbesondere an den Wochenenden und während der Schulferien ist der Kläger durch den Sportplatz nicht betroffen. Ferner wird der Platz zum Schulsport allgemein und damit nicht ausschließlich zu – nach dem Vorbringen des Klägers besonders lärmintensiven – Ballspielen genutzt.

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So hat sich der Kläger denn auch während des gesamten Verfahrens bereit erklärt, die Geräuscheinwirkungen durch die Schüler zu akzeptieren, sofern es sich um Geräusche während des Schulsportunterrichts handelt. Zu den danach grundsätzlich zu duldenden Geräuschen durch den Schulsport gehören neben den unmittelbar von den Schülern ausgehenden Lauten auch die von den benutzten Spielgeräten oder sonstigen Einrichtungen des Sportplatzes (Ballfangzaun) herrührenden Geräuschen (vgl. für den Kinderlärm die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, juris, Rn. 6). Allerdings befreit diese grundsätzliche Duldungspflicht den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, den Platz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes, ebenda; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, a.a.O., juris, Rn. 6). Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat daher – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll auch die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. August 1989, a.a.O., S. 280 [Schulsportlärm]; Urteil vom 16. Mai 2016 – 8 A 10042/12.OVG – [schulische Nutzung von Kinderspielplatz], AS 41, 91 [98] und juris, Rn. 44).

24
Bei der Auswahl der geeigneten Geräte müssen allerdings auch die Nutzungsansprüche der Schule sowie die Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden. Hiernach hat der Kläger angesichts der derzeit praktizierten Nutzung des Sportplatzes keinen Anspruch auf weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen.

25
Hinsichtlich des Ballfanggitterzauns hat der Senat zunächst keine Zweifel, dass das Vorbringen des Beklagten zutrifft, wonach die Stabgittermatten in geräuschdämmender Kunststoffhalterung (Dämpfungspuffer zwischen Stabgittermatten und Pfosten) befestigt sind (vgl. zu einer solchen Vorrichtung auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 4 B 16.03 – [Bolzplatz], BRS 66 Nr. 172 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ergibt sich aufgrund der räumlich eingeschränkten Verhältnisse auf dem Schulgrundstück und dem Interesse an einem ausreichend großen Spielfeld, dass der Ballfangzaun unmittelbar bis an die Grenze zum Grundstück des Klägers herangeführt wurde und dass zur Wahrung der geforderten Hindernisfreiheit im Anschluss an das Spielfeld die Anbringung eines Kunststoffnetzes vor dem Ballfangzaun kaum möglich ist (vgl. hierzu die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 mitgeteilten Vorgaben der DIN 18035 zu Kleinspielfeldern, Bl. 110 ff. GA).

26
Was schließlich die Rückkehr von den zwischenzeitlich installierten konventionellen Toren mit Ballfangnetz zu den davor angebrachten Aluminiumtoren anbelangt, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies auf den Wunsch der Schule hin geschehen sei. Insofern kann auf das Schreiben des Schulleiters und des Vorsitzenden der Fachkonferenz Sport des L.-Gymnasiums vom 5. Februar 2016, Bl. 38 BA, hingewiesen werden, wonach die gelieferten konventionellen Tore weniger stabil seien und auch der Basketballaufsatz vermisst werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Kombinationsgerät aus Aluminium-Fußballtor mit aufgesetztem Basketballkorb als durchaus geeignete Variante für die beabsichtigte Spielplatznutzung (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O., juris, Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gerade die Aufprallgeräusche durch „gezielte Schüsse“ während der außerschulischen Nutzung als besonders störend geschildert hat (vgl. S. 3 der Klageschrift). Eine solche außerschulische Nutzung ist – wie oben dargelegt – von der Beklagten inzwischen jedoch aufgegeben worden. Ein „gezieltes Schießen“ auf das Aluminiumtor oder gegen den Ballfangzaun allein mit dem Ziel, Lärm zu verursachen, wird während des jetzt allein zugelassenen Sportunterrichts durch die aufsichtsführenden Lehrer unterbunden werden können.

27
Insgesamt teilt der Senat daher die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der besonderen Umständen des Einzelfalls dem Kläger die derzeit praktizierte schulische Nutzung des Sportplatzes zuzumuten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

III.

28
Weil die rechtlichen Grundsätze – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung geklärt sind und es sich im Übrigen um die Würdigung eines Einzelfalls handelt, kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

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