VG Aachen, Beschluss vom 02.05.2013 – 6 L 23/13
Hund hat Anspruch auf Hundehütte
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 16. Januar 2013 – 6 K 94/13 ‑ gegen die Ordnungsverfügung des Städteregionsrats der T. – Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz – vom 8. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 6 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller weiterhin vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 in Bezug auf die während des Eilverfahrens verstorbene Hündin D. begehrt. Betreffend die Ziffern 1 bis 5 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), weil insoweit die Regelungswirkung dieser Anordnungen mit D1. Tod weggefallen ist. Ebenso besteht betreffend Ziffer 6 in Bezug auf die Hündin D. kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Denn in Bezug auf die Hündin D. haben sich auch die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 6 der Ordnungsverfügung erledigt, weil nach Erledigung der Grundverfügung, d.h. der Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung, eine Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht kommt.
Vgl. Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 M 5/10 ‑, juris, mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 – 5 E 320/10 -, m.N. der Gegenmeinung, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks.
Trotz der mit D1. Tod eingetretenen (Teil-)Erledigung ist über die Anordnungen betreffend die Hündin D. allerdings streitig zu entscheiden, weil der Antragsteller auf die Anregung des Gerichts vom 18. April 2013, das Verfahren insoweit teilweise für erledigt zu erklären, ablehnend reagiert hat.
Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz betreffend die Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 in Bezug auf den Rüden B. begehrt, ist der Antrag unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit der Erwägung, die sofortige Vollziehung der getroffenen Anordnungen sei geboten, um für die Dauer eines zu erwartenden Klageverfahrens vermeidbare Benachteiligungen der beiden Hunde des Antragstellers auszuschließen, hat der T1. (im Folgenden: der Antragsgegner) ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 seiner Ordnungsverfügung dargelegt und erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutreffend waren, ist unerheblich, weil das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs trifft.
Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn – bei noch offener Rechtslage – das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Davon ausgehend stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die im Streit befindliche Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 insgesamt als offensichtlich rechtmäßig dar.
Die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle Rechtsvorschriften rechtswidrig; insbesondere verstößt sie nicht gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Verpflichtung der Behörde zur Anhörung des Betroffenen vor dem Erlass der Verfügung. Während der Überprüfung seiner Hundehaltung am 2. Januar 2013 hatte der Antragsteller nämlich ausreichend Gelegenheit, zu allen rechtlichen Aspekten der Ordnungsverfügung mündlich Stellung zu nehmen, weil die vor Ort anwesende Amtsveterinärin ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der mit der späteren schriftlichen Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 nahezu identischen, im Überprüfungstermin am 2. Januar 2013 von ihr mündlich verfügten Anordnungen ausführlich beantwortet hat und auf die Fragen des Antragstellers eingegangen ist.
Die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz ‑ TierSchG ‑. Nach dieser ‑ die Generalermächtigung des § 16a Satz 1 TierSchG konkretisierenden ‑ Vorschrift kann die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an eine Tierhaltung, die sich aus § 2 TierSchG i.V.m. den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHundeV – ergeben, anordnen.
Gestützt auf die vorstehend dargelegten Bestimmungen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG gegenüber dem Antragsteller verfügten Maßnahmen erforderlich waren, weil die Haltung der Hunde B. und D. bei Erlass der Ordnungsverfügung nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung entsprach.
Nach der Grundregel des § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier gemäß § 2 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Ergänzend dazu hat der Verordnungsgeber – hier das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ‑ in der im Wesentlichen auf § 2a Abs. 1 TierSchG als Ermächtigungsgrundlage gestützten Tierschutz-Hundeverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für alle Hunde normiert, um den Hunden die Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse zu ermöglichen, und zwar unabhängig davon, wo sie gehalten werden. In der amtlichen Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung wird dazu näher ausgeführt, die Verordnung werde erlassen, um „bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Tiere unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Tiere wesentlich sind, in einer … Rechtsverordnung näher zu regeln“.
S. Nachweis der Zitate in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Tierschutz-Hundeverordnung, Einführung Rdn. 1.
Dies verdeutlicht, dass die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung an das Halten und Betreuen von Hunden grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen.
Daran anknüpfend war der Antragsgegner berechtigt, dem Antragsteller als dem Halter der Hunde die von ihm praktizierte „Punktanbindung“ seiner Schäferhunde durch das in Ziffer 1 verfügte Verbot zu untersagen, weil sie gegen § 7 TierSchHundeV verstieß.
Nach § 7 Abs. 1 TierSchHundeV darf ein Hund in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind. In diesen Vorschriften regelt der Verordnungsgeber das „Wie“ der Anbindehaltung, wobei ein Hund „angebunden“ ist, wenn die Anbindevorrichtung an einem unbeweglichen Gegenstand festgemacht ist, wohingegen man bei der Verbindung eines Hundes mit einem Menschen von einem „an der Leine führen“ bzw. einem „Anleinen“ spricht.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Tierschutz-Hundeverordnung, § 7 Rdn. 1und 2.
Den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprach die Haltung der Hunde des Antragstellers aus doppeltem Grund nicht. Zum einen verstieß die praktizierte Anbindehaltung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV, weil die Anbindung nicht frei an einer mindestens sechs Meter langen Laufvorrichtung gleiten konnte. Zum anderen war die Anbindung entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 TierSchHundeV nicht gegen ein sogenanntes „Aufdrehen“ – darunter ist eine Verkürzung der Anbindung durch Bewegungen des Hundes zu verstehen ‑ gesichert. Bei dieser Sachlage war das ausgesprochene Verbot erforderlich. Denn bei der vom Antragsteller auf dem Parkplatz Aachener Land praktizierten schlichten Punktanbindung bestand – wie die Amtstierärztin im Erörterungstermin am 13. April 2013 gut nachvollziehbar erläutert hat – wegen der Nichtbeachtung der Anforderungen aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 TierSchHundeV jederzeit die Gefahr, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen der Hunde, sondern zum schlimmsten Fall, der Strangulierung, hätte kommen können.
Auch waren die Bestimmungen des § 7 TierSchHundeV auf die Hundehaltung des Klägers anzuwenden. Eine „Anbindehaltung“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Hund den überwiegenden Teil des Tages (also mehr als die Hälfte) angebunden verbringt.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Tierschutz-Hundeverordnung, § 7 Rdn. 2 –
Davon, dass die Hunde des Antragstellers bei Erlass der Ordnungsverfügung den überwiegenden Teil des Tages in Anbindehaltung gehalten wurden, ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen.
In der Begründung der Ordnungsverfügung führt der Antragsgegner hierzu aus, ihm sei im Rahmen einer Tierschutzbeschwerde angezeigt worden, dass der Antragsteller dauerhaft auf dem Parkplatz der Raststätte „B1. , A 4, Richtung Köln, mit zwei Schäferhunden in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen – einem roten PKW der Marke Peugeot – lebe, indem er die Hunde in Anbindehaltung am Fahrzeug halte und zeitweise mit ihnen in dem Fahrzeug nächtige. Eine Überprüfung der Hundehaltung am 02. Januar 2013 habe die angezeigten Sachverhalte bestätigt. Der Antragsteller habe selber angegeben, er lebe seit dreieinhalb Jahren mit seinen Hunden am, im und um den von ihm genutzten PKW. Auch die Haltung der Hunde im PKW über Nacht habe er auf Nachfrage bestätigt. Außerdem habe er selbst angegeben, die Autobahnpolizei habe einen Freilauf der Hunde auf dem Raststättengelände aus Sicherheitsgründen untersagt.
Der damit vom Antragsgegner ermittelte und der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 zugrunde gelegte Sachverhalt ist glaubhaft. Er beruht auf Feststellungen der mit der Überprüfung der Hundehaltung des Antragstellers am 02. Januar 2013 beauftragten Amtstierärztin, die sie in einem im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners abgelegten schriftlichen Vermerk vom 03. Januar 2013 niedergelegt und in einer amtsinternen schriftlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2013 zu den bis dahin vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen ‑ gut nachvollziehbar und mit Substanz konkretisiert ‑ uneingeschränkt aufrecht erhalten hat.
Die Kammer hält die Feststellungen der Amtstierärztin nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren aus mehreren Gründen für zutreffend. Für deren Richtigkeit spricht bereits, dass die Amtstierärztin ausweislich der Vermerke vom 03. Januar und 26. Februar 2013 den maßgeblichen Sachverhalt sorgfältig und gründlich ermittelt und aus ihren Beobachtungen ersichtlich mit Sachverstand vernunftgemäße Schlüsse gezogen hat. Dafür, dass sie Wesentliches nicht oder nicht richtig wahrgenommen oder den Antragsteller am 02. Januar 2013 missverstanden hat, ist nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden. Im übrigen ist Amtstierärzten bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften ‑ etwa bei dem Erstellen eines Gutachtens im Rahmen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG – von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt.
vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 – 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 – RN 11 K 98.2185 -, juris.
Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen sich im Wesentlichen auf eine fundamentale Ablehnung jeglicher Amtsaktivitäten des Antragsgegners gegenüber seiner Person reduzieren, wobei der Antragsteller seine ablehnende Haltung vor allem mit der Behauptung begründet, die für den Antragsgegner handelnden Amtspersonen seien dermaßen inkompetent, dass sie nicht erkennen würden, dass seine Hunde durch die Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 nicht vor vermeidbaren Leiden geschützt, sondern in ihrem Wohlbefinden massiv beeinträchtigt würden. Demgegenüber lassen sich der Antragsbegründung keine vernünftigen Sachargumente entnehmen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Ordnungsverfügung vom Antragsgegner zugrunde gelegten Sachverhalts zu wecken. Stattdessen hat sich der Antragsteller im Laufe des Verfahrens immer mehr darauf verlegt, die für den Antragsgegner handelnden Amtspersonen persönlich anzugreifen, anstatt mit sachlichen Argumenten nachvollziehbar darzulegen, dass er entgegen der Annahme des Antragsgegners – und alleine dies ist rechtlich dafür entscheidend, ob seine Hundehaltung den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 TierSchHundeV entsprach – seine Hunde n i c h t auf dem Parkplatz der Raststätte „B1.“ im Freien und überwiegend in Anbindehaltung gehalten hat.
Da der Antragsteller schließlich auch nicht den Erörterungstermin am 10. April 2013 dazu genutzt hat, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, spricht zusammenfassend auch in Ansehung der Antragsbegründung Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, dass der Antragsteller seine Hunde überwiegend im Freien und in Anbindung an den von ihm zum ständigen Aufenthalt genutzten PKW gehalten hat, und dass deshalb seine Hundehaltung nicht den Anforderungen des § 7 TierSchHundeV entsprach.
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass die Hunde zwar überwiegend im Freien, nicht aber überwiegend in Anbindehaltung gehalten wurden, bliebt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung rechtmäßig. Zwar wäre § 7 TierSchHundeV in diesem Fall nicht anzuwenden. Ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot der Punktanbindung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wäre dann jedoch die Grundregel des § 2 Ziffer 2 TierSchG. Sie verleiht der Behörde die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die über die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung hinausgehen.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Tierschutz-Hundeverordnung, Rdn. 1.
Die Ziffern 2, 3 und 4 Satz 1 der Ordnungsverfügung erweisen sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war berechtigt, dem Antragsteller aufzugeben, seine Hunde entsprechend den Anforderungen des § 4 TierSchHundeV unterzubringen, weil seine Hundehaltung auf dem Parkplatz der Raststätte „B1. “ nicht den Mindestanforderungen des § 4 TierSchHundeV entsprach.
Rechtsgrundlage der Ziffern 2, 3 und 4 Satz 1 der Ordnungsverfügung ist § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und § 4 TierSchHundeV. In § 4 Abs. 1 TierSchHundeV schreibt der Verordnungsgeber zwingend vor, dass Hunden, die im Freien gehalten werden,
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen muss und dass die Baumaterialien und die Ausmaße der Schutzhütte den Anforderungen des Absatzes 2 der Vorschrift entsprechen müssen.
Diese Anforderungen hat der Antragsteller bei Erlass der Ordnungsverfügung unstreitig nicht erfüllt. Vielmehr hat er seine Hunde nicht der Art und ihren Bedürfnissen nach angemessen untergebracht, indem er sie – wie schon im Zusammenhang mit der Anbindehaltung dargelegt – überwiegend im Freien bei Wind und Wetter ohne jede Schutzeinrichtung gehalten hat.
Bei dieser Art der Unterbringung hätte der Antragsteller die Mindestanforderungen des § 4 TierSchHundeV beachten müssen. Denn die von ihm praktizierte Hundehaltung ist als ein „Halten von Hunden im Freien“ im Sinn des § 4 TierSchHundeV zu qualifizieren, weil davon bereits dann auszugehen ist, wenn der Hund nicht nur vorübergehend außerhalb eines geschlossenen Raumes gehalten wird.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, Tierschutz-Hundeverordnung, § 4 Rdn. 1.
Diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 TierSchHundeV auf seine Hundehaltung hat der Antragsteller dadurch mehr als erfüllt, dass er seine Hunde – wie er selbst angegeben hat – etwa dreieinhalb Jahre überwiegend außerhalb eines geschlossenen Raumes – nämlich an seinem Auto angebunden und um das Auto herum – auf dem Parkplatz der Raststätte „B1. “ gehalten hat.
Die daran anknüpfend in Ziffer 4 Satz 1 der Ordnungsverfügung sinngemäß erfolgte Anordnung, die Hunde bis zum 11. Januar 2013 in einer der Tierschutzhunde-Verordnung entsprechenden Haltungseinrichtung an einem anderen Ort unterzubringen, falls die mit den Punkten 2. und 3. der Verfügung verfügten Anordnungen am Haltungsort Raststätte B1. Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht umsetzbar sein sollten, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit wiederum § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und § 4 TierSchHundeV. Denn wenn der für die Unterbringung eines Schäferhundes einzuhaltende Mindeststandard am gegenwärtigen Ort der Tierhaltung nicht realisiert werden kann, ist der Antragsteller als Halter nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften selbstverständlich verpflichtet, seinen Hund bzw. seine Hunde andernorts ihrer Art und Ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen unterbringen, wobei sich die konkreten Mindeststandards für die Unterbringung der Tiere auch am Ausweichort aus § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. der Tierschutz-Hundeverordnung ergeben.
Die in Ziffer 4 Satz 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Maßnahme ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die sinngemäß erfolgte Verpflichtung des Antragstellers, dem Antragsgegner einen eventuell neuen Haltungsort und das Datum der Verbringung schriftlich mitzuteilen, ist § 16 Abs. 2 i.V.m. § 16a Satz 1 TierSchG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Tierhalters zur Erteilung der Auskünfte, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sondern auch die Berechtigung der Behörde, die Auskunftsverpflichtung im Verweigerungsfall durch Verwaltungsakt durchzusetzen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 – Az. 2 K 314/12 -, juris, Rdn. 24 ff., m.z.w.N.
Hiervon ausgehend war die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunfterteilung durch vollstreckbaren Verwaltungsakt erforderlich, weil der Antragsteller durch die am Haltungsort Raststätte B1. durchgängig gezeigte Verweigerungshaltung begründeten Anlass für die Annahme gegeben hatte, er werde seine Hunde an einen der Behörde möglicherweise nicht bekannten Haltungsort verbringen und dort weiterhin unter Missachtung tierschutzrechtlicher Mindestnormen halten. Um dies zu verhindern, war es bei objektiver Betrachtung erforderlich, den Antragsteller für den Fall eines Ortswechsels mit seinen Hunden rechtsverbindlich zu verpflichten, der Behörde den neuen Haltungsort bekanntzugeben, um ihr die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen, die im Fall des Antragstellers auch darin bestanden, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestnormen an einem neuen Haltungsort zu ermöglichen und nötigenfalls eine erneute Missachtung tierschutzrechtlicher Mindestnormen durch den Antragsteller zu unterbinden.
Schließlich ist auch die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung angeordnete Verpflichtung des Antragstellers, beide Hunde bis zum 11. Januar 2013 einem Gesundheitscheck bei einem Tierarzt sowie den notwendigen Impfungen und einer Entwurmung zu unterziehen und hierüber dem Antragsgegner bis zum 18. Januar 2013 eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes vorzulegen, rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die vorstehende Anordnung nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, soweit ein „Gesundheitscheck“ seiner Hunde angeordnet worden ist. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird,
vgl. Stelkens, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 2 ff., 27.
Diesem Maßstab genügt die in Rede stehende Anordnung. Denn was mit der Durchführung eines Gesundheitschecks vom Antragsteller verlangt wird, ist jedenfalls eindeutig bestimmbar. Die zuständige Amtstierärztin hat hierzu in ihrem schriftlichen Vermerk vom 26. Februar 2013 überzeugend ausgeführt, dass der Begriff des Gesundheitsschecks im medizinischen Fachjargon dem einer Allgemeinuntersuchung entspricht und jedem behandelnden Tierarzt geläufig ist. Selbst wenn dem Antragsteller der medizinischen Fachjargon nicht hinreichend geläufig ist, um von sich aus den Begriff „Gesundheitscheck eines Hundes“ zu verstehen, ist ihm zuzumuten, sich insoweit im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs bei einem Tierarzt von diesem aufklären zu lassen und spätestens dann exakt zu erfahren, was von ihm mit der Durchführung eines Gesundheitschecks seiner Hunde gefordert worden ist.
Rechtsgrundlage für die somit rechtswirksame Anordnung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ist § 16a Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jeder Hundehalter u.a. die Hunde in seiner Obhut der Art und den Bedürfnissen entsprechend angemessen pflegen. Die damit gebotene Pflege schließt Gesundheitsfürsorge, Vorstellung beim Tierarzt bei Krankheitsverdacht, Prophylaxe wie Impfungen und Entwurmungen sowie Behandlungen durch den Tierarzt ein.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 2 TierSchG, Rdn. 27.
Dass davon ausgehend die Überprüfung der Tierhaltung des Antragstellers hinreichend Anlass gegeben hat, einen Gesundheitscheck sowie die Durchführung der notwendigen Impfungen und eine Entwurmung beider Hunde anzuordnen, hat die zuständige Amtstierärztin in ihrem schriftlichen Vermerk vom 26. Februar 2013 unter den Punkten 7 und 8 gut nachvollziehbar, auf Fakten und Fachwissen gegründet und damit überzeugend ausgeführt und dabei hervorgehoben, dass
insbesondere wegen festgestellten Anzeichen für eine Erkrankung der Hündin und aufgrund der besonderen Lebensweise des Antragstellers mit den Hunden auf einem Autobahnrastplatz eine Allgemeinuntersuchung durchzuführen war,
die Behandlung eines Hundes gegen Würmer für das Tier keine erhebliche gesundheitliche Belastung darstellt,
auch bei einem normalen Hund im „sauberen Deutschland“ ein Wurmbefall nicht auszuschließen, sondern eher in gewissen Abständen wahrscheinlich ist,
man schließlich einen Hund durch eine Impfung nicht anstecken kann, weil es sich bei den üblichen Impfstoffen um Totimpfstoffe handelt, die lediglich schützen.
Diesen überzeugenden Darlegungen der zuständigen Amtstierärztin schließt sich das Gericht an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Letztlich ist auch die in Ziffer 5 außerdem geforderte Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Tierarztes rechtmäßig, wobei insoweit Rechtsgrundlage wiederum wiederum die bereits im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht eines Tierhalters genannten §§ 16 Abs. 2 und 16a Satz 1 TierSchG sind.
Schließlich vermag sich die Kammer nicht der Behauptung des Antragstellers anzuschließen, die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner das Gebot der Fairness und der Objektivität dadurch verletzt habe, dass voreingenommene Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz die Schlussentscheidung maßgeblich beeinflusst (Frau Dr. G. ) bzw. getroffen (Herr H. ) hätten. Die insoweit vom Antragsteller vorgetragene Begründung seines beim Antragsgegner gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG NRW gestellten Befangenheitsantrags lässt nämlich auch nicht ansatzweise erkennen, dass die von ihm namentlich genannten oder andere Bedienstete des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz ihm gegenüber voreingenommen waren oder sind.
Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich sowie insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden wird, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte.
Vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 21 Rdn. 10.
Der Antragsteller hält diese Voraussetzungen für erfüllt und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:
Frau Dr. G. und Herr H. würden – zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter des Veterinäramtes, der ihn aus einem Wagen mit Luxemburger Kennzeichen mehrfach beobachtet habe und mit Herrn H. und Frau Dr. G. ein Triumvirat bilde – das ihnen eingeräumte Recht missbrauchen.
Die von ihnen zu verantwortende Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 basiere nachweislich auf einem Lügengebilde. Nach dem Tod seiner Hündin D. behaupte Frau Dr. G. wahrheitswidrig, D. habe bei der Überprüfung seiner Hundehaltung am 2. Januar 2013 Scheidenausfluss, eine gerötete Vulva und ein struppiges Fell gehabt. Im Erörterungstermin des Gerichts habe Frau Dr. G. außerdem eine gefälschte Tierschutzanzeige und damit eine gefälschte Urkunde überreicht.
Auch behaupte sie wahrheitswidrig, sie arbeite seit 25 Jahren beim Veterinäramt. Er bezweifle, dass Frau Dr. G. ihren Doktortitel zu Recht trage und dass sie überhaupt Tiermedizin studiert habe.
Als Triebfeder für das Handeln der Frau Dr. G. vermute er handfeste finanzielle Interessen. Sie missbrauche ihr Amt, um persönliche Ziele zu erreichen.
Die vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen wesentlichen Argumente des Antragstellers zur Begründung seiner Annahme, Frau Dr. G. und Herr H. seien ihm gegenüber voreingenommen und deshalb im Verwaltungsverfahren im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVfG NRW befangen, geben indessen auch vom Standpunkt eines rechtlichen Laien und erst recht vom Standpunkt eines Juristen aus – als solcher hat der Antragsteller sich unwidersprochen gegenüber Frau Dr. G. bezeichnet – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass, Frau Dr. G. und Herrn H. für voreingenommen zu halten. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Die Behauptung, Frau Dr. G. und Herr H. würden zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter des Veterinäramtes, der den Antragsteller aus einem Wagen mit Luxemburger Kennzeichen mehrfach beobachtet habe, ein Triumvirat bilden, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Es fehlt der geringste Anhaltspunkt dafür, dass es beim Veterinäramt des Antragsgegners einen Mitarbeiter gibt, der in diesem Jahr oder dem Jahr davor einen Wagen mit Luxemburger Kennzeichen zu dienstlichen Fahrten genutzt hat. Es fehlt darüber hinaus der geringste Anhaltspunkt dafür, dass neben Frau Dr. G. überhaupt ein weiterer Mitarbeiter des Veterinäramtes beauftragt war, den Antragsteller zu kontrollieren.
Das weitere Argument des Antragstellers, Frau Dr. G. behaupte nach dem Tod seiner Hündin D. wahrheitswidrig, D. habe bei der Überprüfung seiner Hundehaltung am 2. Januar 2013 Scheidenausfluss, eine gerötete Vulva und ein struppiges Fell gehabt, ist nachweislich falsch. Das von Frau Dr. G. am 3. Januar 2013 gefertigte Protokoll des Überprüfungstermins am 2. Januar 2013 belegt das Gegenteil. Danach hat Frau Dr. G. zweifelsfrei bereits am 2. Januar 2013 bei D. Scheidenausfluss, eine gerötete Vulva und ein struppiges Fell festgestellt und dies am 3. Januar 2013 protokolliert. Das Protokoll ist Bestandteil des dem Gericht am 18. Januar 2013 übersandten Verwaltungsvorgangs. Obwohl das Gericht dem Antragsteller eine Kopie des Protokolls übersandt hat, anhand derer er sich von der Unrichtigkeit seiner Behauptung überzeugen konnte, ist er bei seiner ursprünglichen Anschuldigung geblieben. Dies spricht für sich, allerdings gegen die vom Antragsteller angenommene Voreingenommenheit von Frau Dr. G. .
Die Annahme des Antragstellers, Frau Dr. G. habe im Erörterungstermin des Gerichts außerdem eine gefälschte Tierschutzanzeige und damit eine gefälschte Urkunde überreicht, ist in besonderem Maße unverständlich. Frau Dr. G. hat im Erörterungstermin überhaupt keine Urkunde überreicht. Die Tierschutzbeschwerde vom 2. Januar 2013 war von Anfang an als Seite 1 Bestandteil des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners. Hierauf hat das Gericht den Antragsteller hingewiesen.
Schließlich fehlt auch der geringste Anhaltspunkt für die Annahmen des Antragstellers, Frau Dr. G. behaupte wahrheitswidrig, sie arbeite seit 25 Jahren beim Veterinäramt der T. Aachen, sie trage ihren Doktortitel zu unrecht, möglicherweise habe sie überhaupt nicht Tiermedizin studiert und er vermute als Triebfeder für das Handeln von Frau Dr. G. handfeste finanzielle Interessen. Da der Antragsteller keinen vernünftigen Anhaltspunkt für die vorstehenden Behauptungen und Vermutungen benennt, sind sie als reine Spekulationen zu werten, denen bei nüchterner Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein Gewicht beizumessen ist, zumal die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 auch inhaltlich nicht ansatzweise von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt ist.
Der dennoch gestellte Befangenheitsantrag ist vor diesem Hintergrund offenkundig unbegründet und kann deshalb nach summarischer Prüfung nicht die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 im vorliegenden Verfahren begründen.
Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit der Behauptung durchdringen, Ermessen sei überhaupt nicht ausgeübt worden. Denn zur Begründung der Ermessenausübung hat der Antragsgegner auf Seite 5 des Bescheidabdrucks ausgeführt:
„Bei der Entscheidung, Ihnen die unter den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Anordnungen aufzuerlegen, habe ich Ermessen ausgeübt. Hierbei habe ich ihre persönlichen Interessen mit den Interessen der von Ihnen gehaltenen Tiere sowie den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Tierhaltung abgewogen.
Bei der Entscheidung im vorliegenden Sachverhalt treten Ihre persönlichen Interessen hinter die Interessen der von Ihnen gehaltenen Tiere und den lnteressen der Allgemeinheit zurück. Die getroffenen Anordnungen sind zum Schutz der Tiere unabdingbar, da sie im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht durch andere weniger belastende, aber gleich wirksame Anordnungen ersetzt werden können.“
Die vorstehend aufgezeigte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen nicht geeignet und erforderlich sind.
Der Einwand des Antragstellers, die von ihm praktizierte Punktanbindung sei nicht gefährlich gewesen, weil sich wegen der in die Halteleine eingeflochtenen Seemannsknoten die Schlinge nicht habe zuziehen können, überzeugt nicht, weil der Verordnungsgeber in § 7 TierSchHundeV weitergehende Anforderungen für die Anbindehaltung zwingend vorgeschrieben hat, nämlich in § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV eine Anbindung, die frei an einer mindestens sechs Meter langen Laufvorrichtung gleiten kann und in § 7 Abs. 5 Satz 1 TierSchHundeV eine Vorrichtung, die eine Verkürzung der Anbindung durch Bewegungen des Hundes verhindert. Diese Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung muss auch der Antragsteller erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob er in seine Halteleinen Seemannsknoten eingeflochten hat oder nicht. Lediglich klarstellend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch das Verbot der Punktanbindung schon begrifflich dem Antragsteller weder untersagt worden ist, einen Hund an der Leine („angeleint“ und damit nicht „angebunden“) auszuführen, noch untersagt worden ist, einen Hund kurzzeitig, etwa für die Dauer eines Einkaufs vor einem Geschäft, anzubinden (weil die verbotene Punktanbindung ein Zeitmoment beinhaltet, das durch die Abwesenheit des Halters während eines Einkaufs nicht erreicht wird). Die dahingehenden Befürchtungen des Antragstellers sind unbegründet, was er selbst hätte erkennen oder jederzeit durch Nachfragen hätte klären können.
Bezüglich der Anordnung, die Hunde entsprechend den Anforderungen des § 4 TierSchHundeV unterzubringen, geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, das konkret von ihm geforderte Wärmeschutzpodest sei für seine Hunde bzw. jetzt seinen Hund ebenso wenig wie eine Schutzhütte erforderlich. Denn selbst wenn seine Hunde die von ihm auf Druck des Antragsgegners beschafften Einrichtungen nicht angenommen haben und besonders auf das Leben im Freien vorbereitet sind, nimmt dies den Anordnungen des Antragsgegners bezüglich der Unterbringung der Hunde nicht die Berechtigung. Der Antragsgegner hat insoweit zur Begründung ausgeführt:
Das vom Antragsteller genutzte Fahrzeug sei für eine Hundehaltung gänzlich ungeeignet. Eine Unterbringungsmöglichkeit für seine Hunde habe das Fahrzeug nicht geboten, weil die Rücksitze und der Heckbereich mit Kleidungsstücken und sonstigen Sachen bis unter das Dach vollgepackt gewesen seien, der Antragsteller selber in dem PKW genächtigt habe und auf dem dadurch begrenzten Platz die Haltung zweier Schäferhunde aus tierschutzrechtlichen Aspekten nicht zulässig gewesen sei und auch die Haltung eines Schäferhundes in dem PKW nicht zulässig sei.
Dass die Hunde des Antragstellers die Schutzhütte und das Wärmepodest bislang nicht angenommen hätten, sei rechtlich irrelevant, weil es sich lediglich um ein Angebot handele, das allerdings gesetzlich als Mindeststandard zwingend ganzjährig und dauerhaft bei einer Haltung im Freien vorgeschrieben und deshalb nicht disponibel sei.
Eine Lebensgefahr bestehe für die Hunde aufgrund der aufgestellten Schutzhütte auch im Sommer nicht, weil das Tier – wie der Antragsteller ansonsten selber immer betone – bei Hitze die Schutzhütte nicht nutzen werde, was im übrigen auch nicht angeordnet worden sei. Der Antragsteller verkenne insoweit, dass eine Schutzhütte nicht dem Zweck diene, einen Hund in ihr permanent und gegen seinen Willen einzusperren. Unabhängig davon verkenne der Antragsteller permanent, dass Hunde einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt seien wie z. B. Nierenerkrankungen, aber auch Krankheiten des Skelettapparates, wenn sie – wie bei der Überprüfung am 02. Januar 2013 festgestellt – gezwungen würden, entweder auf Asphalt oder feuchtnassem bis hin zu gefrorenem Gras/Naturboden abzuliegen.
Diesen überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners schließt sich das Gericht an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Schließlich sind die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
Da sich die in den Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 getroffenen Anordnungen somit nach summarischer Prüfung ebenso wie die Zwangsmittelandrohungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen, überwiegt schon deshalb insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
Unabhängig davon ist ein privates Interesse des Antragstellers, das die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung rechtfertigen könnte, schlichtweg nicht vorstellbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG nur zur Hälfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2013 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.