OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 249/18
Zur Tierhalterhaftung bei Sturz aufgrund eines Getümmels unter Hunden
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.02.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 4.666,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2016, abzüglich vor dem 03.08.2016 gezahlter 2.000,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte zu 2. 20 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin in Höhe von 62 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. in Höhe von 38 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich.
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Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von weiteren 2.666,00 € aus §§ 833, 253 BGB.
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Anders als das Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin durch den Hund (§ 833 BGB) des Beklagten zu 2 verletzt worden ist.
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Durch ein Tier verletzt bzw. getötet im Sinne von § 833 BGB bedeutet einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden. Die Rechtsgutverletzung muss ihre Ursache in der Verwirklichung spezifischer oder typischen Gefahren der Natur des Tieres haben (BGH VI ZR 177/75, Urteil vom 06.07.1976, juris; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833 Rn. 6), hierbei genügt auch eine adäquate Mitverursachung (BGH VI ZR 467/13, Urteil vom 27.01.2015, juris; BGH VI ZR 225/04, Urteil vom 20.12.2005, juris).
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Der Senat hat anhand der von dem Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von 10.01.2018 keinerlei Zweifel daran, dass der Sturz der Klägerin und die damit verbundene Verletzung durch das von dem Hund des Beklagten zu 2. ausgelöste „Getümmel“ verursacht worden ist. Der Hund des Beklagten zu 2. war nach der Überzeugung des Senats Auslöser/Initiator dieses „Getümmels“. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin nicht mehr eingrenzen kann, weshalb sie letztlich zu Fall gekommen ist. Zur Überzeugung des Senats steht jedenfalls fest, dass sich der Sturz der Klägerin als unmittelbare Reaktion/Folge auf das Getümmel darstellt. Der Senat sieht in diesem tierischen Getümmel bzw. in dem Verhalten des Hundes des Beklagten zu 2. der dieses Getümmel ausgelöst hat, auch die von der Rechtsprechung (BGH VI ZR 83/85, Urteil vom 23.06.1959; BGH VI ZR 121/69, Urteil vom 15.12.1970, juris) geforderte „von keinem vernünftigen Wollen geleitete Entfaltung der tierischen Kraft und des tierischen Wesens“. Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar. Hierbei war auch zu beachten, dass von Seiten der Beklagten keinerlei „Hunde unabhängige“ Sturzursache aufgezeigt worden ist. Der Senat bejaht somit die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 2. aus § 833 BGB.
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Eine Haftung der Beklagten zu 1. ist hingegen nicht gegeben. Gemäß § 834 BGB haftet im Falle, das ein Tier einen Schaden anrichtet, auch der Tieraufseher, also derjenige, der die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Die Klägerin hat keinerlei belastbaren Sachvortrag dahingehend gehalten, wann und in welcher Weise (Vertrag?) eine solche Übernahme durch die Beklagte zu 1. stattgefunden haben soll.
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Gemäß den Ausführungen des Senats in der Verfügung vom 22.08.2018 muss sich die Klägerin allerdings ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen lassen. Da auch ihre eigenen Hunde an dem „Getümmel“ beteiligt waren und dieses „Getümmel“ letztlich die Ursache für den Sturz der Klägerin war, muss sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende mitursächliche Tiergefahr Anspruchs mindernd anrechnen lassen (BGH VersR 1976, 1090; OLG Koblenz 7 U 1572/82, Urteil vom 25.05.1983, juris; OLG Hamm in NJW-RR 1995, 598; OLG Celle 9 U 28/80, Urteil vom 18.07.1980, juris). Was die Höhe des Mitverschuldens angeht, bewertet dieses der Senat mit einem Drittel. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass Auslöser des schadensverursachenden „Getümmels“ der freilaufende Hund des Beklagten zu 2. war. Der Beklagte zu 2. hat somit zwei Drittel des Schadens der Klägerin zu tragen.
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Die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag zu 1. die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den von dem Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Was die Höhe des Schmerzensgeldes angeht, muss dieses unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (mit zahlreichen Nachweisen: Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 253 Rn. 4 ff.). Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren.
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei dem Sturz eine Radiuskopffraktur rechts erlitten hat. Hiermit verbunden war die Anlegung einer Oberarmgipsschiene über drei Wochen. Die Klägerin war unfallbedingt vom 27.11.2014 bis zum 16.01.2015 arbeitsunfähig krank. In der Folgezeit lief ein üblicher/normaler Genesungsprozess ab.
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Das Vorliegen weiterer unfallbedingter Einschränkungen konnte hingegen von der Klägerin nicht bewiesen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. med. …[A] hat in seinen Gutachten vom 02.07.2019 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bereits der MRT-Befund vom 02.06.2015 (ca. 7 Monate nach der Unfall) eine vollständige Heilung der Radiuskopffraktur rechts ohne Fehlstellungen oder sonstige Pathologien ausgewiesen habe. Was das „Neuauftreten“ von Beschwerden im Bereich des äußeren und inneren Oberarmkondylus angehe, lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass dies mit dem Unfallgeschehen vom 26.11.2004 im Zusammenhang stünde. Diese Beschwerden seien grundsätzlich mit einer Sehnenreizung in Folge der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Gipstherapie vereinbar, jedoch lägen auch hier im MRT-Befund vom 02.06.2015 keine radiologisch fassbaren Hinweise vor (unauffälliges Signal der Ellenbogengelenks nahen Sehnen). Auch die von Herrn …[B] durchgeführte Lasertherapie (Laserakupunktur) sei nicht primär für die akute oder subakute Frakturbehandlung indiziert, sondern ziele in erster Linie mit kontroversen Ergebnissen der Literatur auf die Behandlung von lumbalen Wirbelsäulenschmerzen, Fibromyalgie, Arthroseschmerzen des Kniegelenks, HWS- Syndrom, unspezifischen myofaszialen Schmerzen und der Epikondylitis humeri radialis (Tennisarm) ab. Die Lasertherapie sei nicht als Therapiemaßnahme der zu dieser Zeit vollständig verheilten Radiuskopffraktur zu werten. Der Sachverständige hat ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt wie er zu diesem Ergebnis gelangt ist. Insbesondere hat der Sachverständige eine ausführliche und gründliche Untersuchung/Exploration der Klägerin durchgeführt. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren somit (ausschließlich) die oben aufgeführten feststehenden Verletzungsfolgen (Radiuskopffraktur, Oberarmgipsschiene, Arbeitsunfähigkeit, regelrechter Genesungsprozess) zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin sieht der Senat im Ergebnis einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 4.666,00 € als angemessenen, aber auch ausreichenden Ausgleich für die von der Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Folgen an. Was das Mitverschulden angeht, führt dieses nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs, sondern wird als wichtiger Bewertungsfaktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt (BGH in WM 1991, 1776; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 20). Der Senat sieht sich was die Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes angeht auch in Übereinstimmung mit Schmerzensgeldbeträgen die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (wobei die Vergleichbarkeit insoweit immer als relativ angesehen werden muss) zuerkannt worden sind. Der Senat verweist exemplarisch auf die laufenden Nummern 62, 63, 64, 69 der Schmerzensgeldbeträge 2018 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2018, 36. Auflage).
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Die begehrte Feststellung konnte nicht ausgesprochen werden. Eine Feststellungsklage kann dann erhoben werden, wenn der Kläger bei Klageerhebung davon ausgehen durfte, dass in Zukunft weitere Schäden eintreten. Der Schadensentwicklung darf somit nicht vollständig abgeschlossen gewesen sein (BGH in NJW-RR 2014, 840; BGH VI ZR 381/99, Urteil vom 16.01.2001, juris). Wie bereits oben festgestellt, ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.07.2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits der MRT-Befund vom 02.06.2015 (7 Monate nach dem Unfall vom 26.11.2014) eine vollständige Verheilung der Radiuskopffraktur rechts ohne Fehlstellung oder ohne sonstige Pathologien ausgewiesen hat. Die Klage datiert auf den 21.06.2017, somit auf einen Zeitraum von über zwei Jahren nach diesem unauffälligen MRT-Befund. Nach den obigen Ausführungen des Senats durfte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von dem Vorliegen/Entstehen weiterer Unfallfolgen ausgehen. Der Feststellungsantrag war somit abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.