AG Charlottenburg, Urteil vom 17. Juli 2013 – 214 C 300/12
Notfallrettung durch Rettungswagen einer Hilfsorganisation als Geschäftsführung ohne Auftrag
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 156,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Am 27. Februar 2012 wählte der Beklagte wegen eigener Beschwerden um 20.33 Uhr die Notrufnummer zur Feuerwehr. Die Leistelle entsandte den in der Feuerwache … stationierten Rettungswagen des Klägers. Dem Kläger ist als Hilfsorganisation die Aufgabe der Notfallrettung im Sinne des § 5 Rettungsdienstgesetz (RDG) übertragen. Der Kläger brachte den Beklagten in die Schlossparkklinik. Diese verfügt – anders als das vom Wohnort des Beklagten geringfügig weiter entfernte DRK Westend Klinikum – nicht über eine urologische Abteilung. In der Schlossparkklinik wurde nach vier Stunden festgestellt, dass der Beklagte einer urologischen Behandlung bedurfte. Darauf wurde der Beklagte durch einen Krankentransport in das Franziskuskrankenhaus verlegt. Dafür musste der Beklagten anderweitig EUR 89,00 zahlen. Die Strecke vom Wohnort des Beklagten zur Schlossparkklinik ist kürzer als die Strecke von der Schlossparkklinik zum Franziskuskrankenhaus.
2
Unter dem 14. März 2012 rechnete eine … Abrechnungs GmbH, an die der Kläger seine Forderung abgetreten hatte, gegenüber dem Beklagte EUR 156,07 ab. Der Beklagte zahlte nicht. Gemäß den zwischen dem Kläger und der … Abrechnungs GmbH getroffenen Vereinbarungen trat letztere die Forderung darauf an den Kläger zurück ab.
3
Der Kläger stützt seine Forderung auf die Tarifstelle B1.5 der Anlage 1 zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung. Dort ist für einen Rettungswageneinsatz einer Hilfsorganisation wie den Kläger eine Gebühr von EUR 156,07 vorgesehen.
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Der Kläger behauptet, die vom Beklagten der Besatzung seines Rettungswagens gegenüber geschilderten Beschwerden (Schmerzen im unteren Rücken (unstreitig), Durchfall, Schwäche (unstreitig), Probleme beim Wasserlassen (unstreitig)) hätten nicht zwingend darauf gedeutet, dass eine urologische Behandlung allein richtig sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 156,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. März 2012 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe die Besatzung des Rettungswagens klar auf Nierenbeschwerden hingewiesen. Er ist der Ansicht, die Überführung in die Schlossparkklinik sei falsch gewesen. EUR 156,07 für den kurzen Transport von seinem Wohnsitz zur Schlossparkklinik zu fordern, sei unzulässig, wenn der längere Transport von der Schlossparkklinik zum Franziskuskrankenhaus nur EUR 89,00 koste.
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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.
I.
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Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG ist eröffnet. Eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht veranlasst.
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Entscheidend für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg ist der klägerische Vortrag. Stützt er sich schlüssig auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, ist der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 33. Aufl. 2012, § 17a GVG Rn. 8a).
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Der Kläger stützt seinen Anspruch auf einen zivilrechtlichen Vertrag. Sein Vortrag dazu ist aber unschlüssig, weil es für den Austausch von auf den Abschluss eines Beförderungsvertrages (vgl. § 17 Abs. 2 RDG) gerichteten Willenserklärungen keine Anhaltspunkt gibt.
15
Auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers ergibt sich indes schlüssig ein Anspruch aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB. Die rechtliche Würdigung des Tatsachvortrags steht nicht zur Disposition des Klägers.
II.
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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 156,07 gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670, 1835 Abs. 3 analog BGB. Der Kläger ist infolge der Rückabtretung des Anspruch an ihn aktivlegitimiert.
1.a)
17
Die § 677 ff. BGB sind anwendbar. Die öffentlich-rechtliche Erfassung der Tätigkeit des Klägers im hier fraglichen Bereich steht nicht entgegen.
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Der Kläger ist beliehenes Unternehmen. Beliehener ist, wem als Privater durch Hoheitsakt die Zuständigkeit eingeräumt ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgaben grundsätzlich selbständig und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auszuüben, u.a. durch schlicht hoheitliches Handeln (Handkomm.VerwaltungsR/Kastner, 3. Aufl. 2013, § 1 VwVfG Rn. 31 mwN). Dem Kläger ist als Hilfsorganisation gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG – zumindest neben anderen Hilfsorganisationen – die öffentliche Aufgabe der Notfallrettung übertragen. Privatrechtlich durchgeführt wird von Hilfsorganisationen ausweislich des § 5 Abs. 2 RDG nur der Krankentransport.
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Nimmt ein öffentlicher Aufgabenträger, hier der Kläger, seine Aufgabe wahr und dient er damit zugleich den privaten Interessen des Adressaten seiner Tätigkeit, hier des Beklagten als Notfallpatient, sind die Bestimmungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1974 – VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 = NJW 1975, 207, 208; BGH, Urt. v. 13. November 2003 – III ZR 70/03, NVwZ 2004, 373, 374).
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Die Anwendung der §§ 677 ff. BGB verdrängende anderweitige Bestimmungen (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2003 – III ZR 70/03, NVwZ 2004, 373, 374, zum Vorrang von Polizei- und Kostenrecht) bestehen nicht, insbesondere nicht im RDG. § 21 RDG sieht vor, dass für die Durchführung des Rettungsdienstes durch Hilfsorganisationen wie den Kläger Entgelte erhoben werden, dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern und den Verbänden der Kassen, die indes fehlt. Mit dem Begriff des „Entgelts“ ist bereits eine privatrechtliche Konnotation im RDG angelegt. Den §§ 20 f. RDG liegt eine Tendenz zur „Entstaatlichung durch Rückzug der öffentlichen Verwaltung“ zugrunde (vgl. VG Berlin, Urt. v 28. Februar 2012 – VG 21 K 571.10, BeckRS 2012, 48226 zu 1. der Entscheidungsgründe). § 17 Abs. 2 RDG ordnet in diesem Sinne an, dass die Notfallrettung auch dann auszuführen ist, wenn kein wirksamer „Beförderungsvertrag“ besteht. Auch daraus ergibt sich, dass die Abwicklung der Notfallrettung in privatrechtlichen Bahnen erfolgen kann. Das Fehlen der Entgeltvereinbarung gemäß § 21 RDG hindert schon im Interesse der Notfallpatienten nicht, dass sich Vergütungsgrund und -höhe aus anderen Grundlagen ergeben. Eine vorrangige Regelung dahin dass der Kläger zur Gebührenerhebung berechtigt wäre, besteht auch nicht durch die Anmerkung zur Tarifstelle B 1.5 der Anlage 1 zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung. Dort heißt es, dass jene Tarifstelle auf Einsätze von Rettungswagen der Hilfsorganisationen Anwendung finde, für die die Hilfsorganisationen früher, aufgrund des § 20 RDG in der bis 2. Juli 2004 geltenden Fassung, selbst Gebühren erhoben. Das kann nur bedeuten, dass solche Gebühren nicht mehr selbst erhoben werden dürfen. Jedenfalls wäre der Regelungsstandort ungeeignet, um dem Kläger auch die Aufgabe und Berechtigung zu übertragen, in öffentlich-rechtlicher Form Gebühren zu erheben und durchzusetzen.
b)
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Die Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 Satz 1 BGB liegen vor.
22
aa) Der Kläger nahm mit der Sorge um das persönliche Wohl des Beklagten in Form der Übernahme zum Transport und des Transports ins Krankenhaus am 27. Februar 2012 ein fremdes Geschäft wahr, nämlich das des Beklagten, sich um sich selbst zu kümmern.
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bb) Der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille wird bei einem lediglich auch – fremden Geschäft – der Kläger handelte als Beliehener auch zur Erfüllung seiner eigenen öffentlichen Aufgabe – vermutet. Dass der Kläger dem Beklagten auch in dessen Interesse tatsächlich helfen wollte, liegt im Übrigen auf der Hand.
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cc) Der Kläger war nicht aufgrund Vertrages oder eines sonstigen Schuldverhältnisses dem Beklagten gegenüber verpflichtet, ihm zu helfen. Für auf den Abschluss eines Beförderungsvertrages gerichtete Willenserklärungen gemäß §§ 145 ff. BGB ist nichts ersichtlich. Wer bei der Feuerwehr anruft, um eine Notfallrettung zu erreichen, gibt kein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab, sondern will ein tatsächliches Handeln der Feuerwehr oder der von dieser bestimmten Personen. Die Entgeltlichkeit des vom Patienten gewünschten Verhaltens steht gemeinhin nicht im Vordergrund seines Anrufs. Auch aus Sicht der den Anruf entgegennehmenden Feuerwehr fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Anrufer ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages abgibt. Der Anrufer begehrt tatsächliche Hilfe. Dass bei Eintreffen des Rettungswagens des Klägers Willenserklärungen auf den Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages ausgetauscht wurden, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene Parallele zum Einsteigen in ein Taxi greift nicht. Bei einem Patiententransport steht immer die Frage der Übernahme der Kosten im Raum, sei es durch den Patienten selbst oder dessen Kasse oder die öffentliche Hand. Von einem beiderseits übereinstimmenden Verständnis, dass stets der Patient entgeltpflichtig sei, und von einem darauf gestützten Austausch konkludenter Erklärungen kann nicht ausgegangen werden.
25
Dass der Kläger öffentlich-rechtlich gegenüber dem Beklagten im Sinne des § 677 BGB zur Geschäftsbesorgung „sonst berechtigt“ ist, steht einer zivilrechtlichen Einordnung als Geschäftsführung ohne sonstige Berechtigung nicht entgegen (vgl. erneut BGH, Urt. v. 24. Oktober 1974 – VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 = NJW 1975, 207, 208).
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dd) Die Übernahme der Geschäftsführung am 27. Februar 2012 durch den Kläger entsprach dem Interesse und dem Willen des Beklagten. Dass er aufgrund seiner – streitigen – Symptomschilderung in ein Krankenhaus mit urologischer Abteilung hätte verbracht werden wollen oder müssen, betrifft die Ausführung der Geschäftsführung und ist für die Frage des Aufwendungsersatzanspruches des Geschäftsführers irrelevant (vgl. Palandt/Sprau BGB, 72. Aufl. 2013, § 683 Rn. 2).
c)
27
Dem Anspruchinhalt nach ist der Kläger zum Ersatz seiner Aufwendungen berechtigt, § 683 Satz 1 BGB. Im Falle einer Leistung des Geschäftsführers, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehört, ist in Anlehnung an § 1835 Abs. 3 BGB, der die berufs- oder gewerbezugehörigen Dienste eines Vormunds zu den erstattungsfähigen Aufwendungen rechnet, die übliche Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2011 – III ZR 53/11, NJW 2012, 1648 Tz. 25). Die Notfallrettung gehört zum Betrieb des Klägers. Die übliche Vergütung ergibt sich hier aus der Tarifstelle B 1.5 der Anlage 1 zur Feuerwehrbenutzungsgebührenverordnung nebst der dort geregelten Geltung dieses Betrags auf Rettungswageneinsätze einer Hilfsorganisation wie den Kläger. Die Tarifstelle benennt EUR 156,07.
d)
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Soweit sich der Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers darauf beruft, dass der Kläger ihn ins falsche Krankenhaus gebracht habe, weil er Nierenprobleme, die Schlossparkklinik aber keine urologische Abteilung gehabt habe, hat er keinen Erfolg. Ein damit angedeuteter, schadensersatzrechtlich begründeter Freistellungsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB besteht nicht. Bei – am Vortrag des Beklagten gemessen: – rechtmäßigem Alternativverhalten des Klägers, d.h. bei Transport des Beklagten in das DRK Klinikum Westend, wären gleichfalls EUR 156,07 angefallen. Im Übrigen steht einem solchen Schadenersatzanspruch § 680 BGB entgegen. Danach hatte der Kläger bei der Ausführung der Geschäftsbesorgung nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten, weil die Geschäftsführung bezweckte, eine dem Beklagten drohende dringende Gefahr abzuwenden, nämlich (weitere) gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden. Dass der Kläger hier zumindest das nicht tat, was jedem hätte einleuchten müssen, den Beklagten also in ein Krankenhaus mit urologischer Abteilung zu bringen, und dass er deshalb grob fahrlässig im Sinne der §§ 680, 276 Abs. 2 BGB handelte, ist nicht zu erkennen. Wenn ein Laie diagnostiziert, er habe Nierenschmerzen, muss das bei Fachkräften im Rettungswagen nicht allein den Transport in eine urologische Abteilung als geboten erscheinen lassen.
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Keinen Erfolg hat der Beklagte auch, soweit sich der Beklagte gegen die Forderung des Kläger mit dem Argument wendet, der längere Weitertransport von der Schlossparkklinik in das Franziskuskrankenhaus habe nur EUR 89,00 gekostet, weswegen EUR 156,07 für den kürzeren Transport überhöht seien. Bei dem Transport in das Franziskuskrankenhaus handelte es sich um einen Krankentransport. Dafür bestehen geringere Anforderungen an Ausstattung und Besetzung (vgl. § 9 Abs. 3 RDG), was auch geringere Entgelte rechtfertigt.
2.
30
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Zustellung des Mahnbescheides am 13. November 2012 geriet der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verzug. Für den darüber hinaus gehenden Zinsantrag des Klägers fehlt es an einer Grundlage. Insbesondere trat Verzug nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB infolge Rechnungsversand ein. Bei dem Aufwendungsersatzanspruch des Kläger handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne eines vereinbarten Preises für Warenlieferung oder Dienstleistungen. Im gegenüber dem tenorierten Umfang hinaus gehenden Zinsantrag ist die Klage abzuweisen gewesen.
III.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Umfang der abzuweisenden Zinsmehrforderung unterliegt der Kläger unwesentlich.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
IV.
33
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen gewesen.