Zur Haftung des Eigentümers eines Waldweges in Niedersachsen bei Sturzunfall eines Quad-Fahrers wegen Schotterhaufen auf dem Weg

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 9 U 48/18

1. Eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wirtschaftsweges entfällt nicht schon deshalb, weil der Weg nicht als öffentliche Straße im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes gewidmet ist. Sofern es sich um einen lediglich tatsächlich öffentlichen, aber befestigten Wirtschaftsweg handelt, der auch von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden kann, ist auf ihm als Fahrweg gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) ein Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich gestattet. Den Eigentümer eines solchen Wirtschaftsweges trifft insoweit eine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypisch sind.(Rn.39)

2. Das Lagern eines 80-90 cm hohen Schotterhaufens auf einem solchen Wirtschaftsfahrweg über dessen gesamte Breite schafft eine nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypische Gefahr und stellt damit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seines Eigentümers dar. Ist der Eigentümer eine Feldmarkinteressentenschaft, ist deren Verkehrssicherungspflichtverletzung auch ihrem Vorstand zuzurechnen.(Rn.39)

3. Einen Quad-Fahrer, der bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen im Verlauf einer Geraden von über 100 m, die er auf einem Wirtschaftsfahrweg durch die Feldmark befährt, mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst in einen auf dem Weg von Weitem erkennbar gelagerten 80-90 cm hohen Schotterhaufen gerät und dadurch mit dem Quad stürzt, trifft hinsichtlich der Schadensentstehung ein so hohes Mitverschulden, dass die Haftung des Eigentümers des Wirtschaftsweges aus Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter vollständig zurücktritt.(Rn.41)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.05.2018 (richtigerweise: 11.07.2018) – 10 O 20/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.05.2018 (richtigerweise: 11.07.2018) – 10 O 20/17 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 20.545,99 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Erstattungspflicht weiterer materieller Schäden aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

2
Wegen des Sach- und Streitstandes der I. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils (Seite 2 – 4, Blatt 86 – 88 d. A.) verwiesen.

3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 253 BGB zu. Der Beklagte zu 1 sei als Privatperson in Bezug auf den in Rede stehenden Weg nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht treffe die Beklagte zu 2 als Eigentümerin des Weges. Die Anweisung, den Schotter auf dem Weg zu lagern, habe der Beklagte zu 1 als Vorsitzender der Beklagten zu 2 erteilt. Diese hafte gemäß § 31 BGB für das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln ihres Organs.

5
Die Beklagte zu 2 habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe durch die Lagerung der Schotterhaufen eine Gefahrenquelle – in Form eines Hindernisses auf dem Weg – geschaffen. Diese Gefahrenquelle sei nicht durch geeignete Warnschilder oder sonstige Maßnahmen als Hindernis kenntlich gemacht worden. Darauf, ob der Kläger den Weg mit seinem Quad befahren durfte, komme es nicht an. Da das Befahren nicht mittels eines Verkehrsschildes untersagt gewesen sei, habe die Beklagte zu 2 damit rechnen müssen, dass der Weg auch von Personen, die nicht der Interessentengemeinschaft angehörten, mit motorisierten Fahrzeugen genutzt werde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien aber gering gewesen, weil der Feldweg an der betreffenden Stelle geschottert und uneben sei. Der Zustand und die geringe Breite des Feldweges ließen nur geringe Fahrgeschwindigkeiten zu. Die Beklagte zu 2 habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger den Weg mit einem geländegängigen Quad mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h befahre.

6
Das Mitverschulden des Klägers sei allerdings derart hoch, dass es hinter dem Verschulden der Beklagten zu 2 vollständig zurücktrete. Zwar habe sich der Schotterhaufen farblich nicht von dem Weg abgehoben, er habe jedoch eine Höhe von etwa 80 – 90 cm gehabt. Jedenfalls dann, wenn sich ein Fahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit nähere, sei der Haufen daher im Hinblick auf seine Höhe und sein Volumen erkennbar gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger das Hindernis habe erkennen können, wenn er mit angemessener, mithin deutlich niedrigerer Geschwindigkeit als 60 – 70 km/h gefahren und hinreichend aufmerksam gewesen wäre. Den Beweis, dass der Kläger den Schotterhaufen nicht wahrnehmen konnte, habe er nicht führen können. Soweit der Kläger sich für seine Behauptung, dass Hindernis sei nicht erkennbar gewesen, auf ein sog. Wahrnehmbarkeitsgutachten berufen habe, sei dieses nicht einzuholen gewesen. Die Wahrnehmung sei ein rein subjektiver Vorgang, der von vielen unterschiedlichen Faktoren wie Lichtverhältnisse, Witterungsverhältnisse, genaue Lage und Beschaffenheit des in Rede stehenden Gegenstandes, abhänge. Es sei davon auszugehen, dass dieselben Verhältnisse, die im Augenblick des Unfalls geherrscht haben, nicht reproduzierbar seien.

7
Gegen das ihm am 12.07.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11.07.2018 hat der Kläger am 07.08.2018 Berufung eingelegt und diese am 10.09.2018 begründet.

8
Zur Begründung führt er an, dass das Landgericht die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 zu Unrecht abgelehnt habe. Im Bereich der Deliktshaftung treffe den verfassungsmäßigen Vertreter eine gesamtschuldnerische Mithaftung neben der Körperschaft. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor allem dann, wenn der gesetzliche Vertreter auch für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zuständig gewesen sei.

9
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden des Klägers seien fehlerhaft. Wirtschaftswege unterlägen keiner besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung. Gegen § 3 Abs. 1 StVO, wonach die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen sei, habe der Kläger nicht verstoßen. Es handele sich um einen geraden Streckenverlauf mit einer Breite von 340 cm und neuer Schotterdecke, so dass der Kläger ohne Gegenverkehr mit einem Geländefahrzeug problemlos 60 – 70 km/h habe fahren können.

10
Das Landgericht habe fehlerhaft die vom Kläger zu Beweiszwecken angebotene Einholung eines Wahrnehmbarkeitsgutachten abgelehnt.

11
Aber selbst wenn der Kläger vorwerfbar zu schnell gefahren sei, könne dahinter nicht jegliche Haftung der Beklagten zurücktreten. Es sei dann zumindest eine Haftungsquote zu bilden.

12
Der Kläger kündigt an, zu beantragen,

13
1. das Urteil des Landgerichts Göttingen – 10 O 20/17 – vom 11. Juli 2018 „aufzuheben“,

14
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

15
a) an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.247, 96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

16
b) an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Mindesthöhe von 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

17
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 4. August 2017 in vollem Umfang zu erstatten, sofern sich der Kläger noch zur Reparatur seines Beschädigten Quads Bombardier mit dem amtlichen Kennzeichen ## – ## # entschließen sollte.

18
Die Beklagten kündigen an, zu beantragen,

19
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

20
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.

21
Der Beklagte zu 1 sei nicht passivlegitimiert. Eine gesamtschuldnerische Mithaftung des verfassungsmäßigen Vertreters ergebe sich nur „unter Umständen“. Mindestvoraussetzung dafür sei eine eigene Garantenstellung, zu der aber nichts vorgetragen worden sei.

22
Es sei auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Die Beklagten hätten nur mit der Benutzung des Waldweges von landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit maximal 40 km/h und durch gem. §§ 23 ff. NWaldLG berechtigte Nutzer rechnen müssen. Die Haftung der Beklagten zu 2 scheide schon deshalb aus, weil sich die Verkehrssicherung nicht auf eine Benutzung mit überhöhter Geschwindigkeit erstrecke. Jedenfalls aber trete eine etwaiger Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 2 wegen des erheblichen Verschuldens des Klägers vollständig zurück.

23
Letztlich weisen die Beklagten nochmals darauf hin, dass der Unfallhergang bereits erstinstanzlich bestritten worden sei. Der Unfall könne sich nicht wie vom Kläger geschildert ereignen haben.

24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 07.09.2018 (Bl. 114 – 118 d.A.) und die Berufungserwiderung vom 11.10.2018 (Bl. 123f. d.A.) Bezug genommen.

25
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 05.02.2019 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 125 – 135 d.A.).

26
Hierzu hat der Kläger am 22.02.2019 fristgerecht Stellung genommen. Er beanstandet, dass im Unklaren bleibe, woher der Senat seine Einschätzung nehme, das mit einem Geländefahrzeug auf einem gut ausgebauten Wirtschaftsweg ohne Gegenverkehr eine Geschwindigkeit von 60 km/h zu schnell sei. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h – unter Berücksichtigung eines Bremsverzögerungswertes von 5,5 m/sec² – ergebe sich für ein Fahrzeug mit Normalbereifung ein Bremsweg von 25,3 m.

27
Soweit der Senat auf dem vom Kläger eingereichten Lichtbild der Anlage K2 zu der Beurteilung gelange, dass „sich der Schattenwurf des Schotterhaufens deutlich vom Schattenwurf der Obstbäume abhebe“, könne zu dieser Beurteilung nur derjenige gelangen, der bereits den Schotterhaufen kenne und nach ihm suche. Viel wichtiger sei allerdings, dass sich überhaupt nicht mehr feststellen lasse, ob und welches Licht- und Schattenspiel zum Unfallzeitpunkt eigentlich geherrscht habe. Ob es zum Unfallzeitpunkt am 04.08.2017 gegen 19:30 Uhr ein Licht- und Schattenspiel gegeben habe, wie es auf der Anlage K2 zu sehen sei, lasse sich in keiner Weise mutmaßen. Ob die Sonne gleißend scheine und ein Licht- und Schattenspiel erzeuge, können sich im Minutentakt mit jeder Wolke ändern, die sich vor die Sonne schiebe. Belastbare Erkenntnisse seien für den Unfallzeitpunkt schlichtweg nicht vorhanden. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass es zum Unfallzeitpunkt wie auf der Aufnahme „Anlage K2“ ausgesehen habe.

28
Darüber hinaus müsse bei Unfällen mit Fahrbahnhindernissen regelmäßig einer Haftungsteilung vorgenommen werden, wie sich auch aus einer Vielzahl – vom Kläger zitierter – Entscheidungen ergebe. Auch wenn sich die Entscheidungen zum Teil auf Fälle bezögen, in denen sich die Unfälle bei Dunkelheit ereigneten, stehe dies einem Vergleich mit dem vorliegenden Unfallgeschehen nicht von vornherein entgegen. Immerhin seien die Straßen in den aufgeführten Fällen zum größten Teil beleuchtet gewesen, die Fahrzeuge außerdem mit Licht gefahren. Die Kontrastarmut die in den zitierten Fällen durch die Dunkelheit entstanden sei, entstehe vorliegend aus dem Umstand, dass Fahrbahn und Hügel aus dem gleichen Schottermaterial bestanden.

29
Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2019 (Bl. 138 – 143 d.A.) Bezug genommen.

II.

30
Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

31
Das angefochtene Urteil des Landgerichtes Göttingen (Bl. 85 ff. d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 114 ff. d.A.) sowie in dem Schriftsatz vom 22.02.2019 (Bl. 138ff. d.A.) als zutreffend. Die Rügen der Berufung greifen – zumindest im Ergebnis – nicht durch:

1.

32
Die Beklagten sind für etwaige deliktische Ansprüche gemäß §§ 823ff. BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht beide passivlegitimiert und haften dem Kläger gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner. Der Beklagten zu 2 als Eigentümerin des betroffenen Wirtschaftsweges obliegt zweifelsohne die Verkehrssicherungspflicht für den Fahrweg. Den Beklagten zu 1 als Vertreter der Beklagten zu 2 trifft ebenso diese Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Zurechnungsadressaten ist stets auch eine Verkehrssicherungspflicht des intern zu ihrer Erfüllung berufenen und handelnden Repräsentanten (vgl. Leuschner in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 31 Rn. 21; BGH Urteil vom 05.12.1989 – VI ZR 335/88, NJW 1990, 976). Der Beklagte zu 1 als Vorsitzender der Beklagten zu 2 ist der intern zur Erfüllung berufene und handelnde Repräsentant.

33
Die Haftung des Beklagten zu 1 entfällt auch nicht aufgrund der Regelung des § 31 BGB. Die Beklagte zu 2, die Feldmarkinteressentenschaft, ist gemäß §§ 1 Nr. 1, 2 Nds. Realverbandsgesetz als Realverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und fällt damit gemäß § 89 BGB in den Anwendungsbereich des § 31 BGB. Die Regelung in § 31 BGB stellt allerdings keinen selbstständigen Haftungstatbestand dar, wirkt also nicht haftungsbegründend (vgl. Leuschner in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 31 Rn. 1; Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl., Rn. 2). Die Repräsentantenhaftung ersetzt grundsätzlich eine nach allgemeinen Regeln begründete Haftung des Repräsentanten nicht, sondern tritt neben diese persönliche Haftung (Haftungskonkurrenz) (vgl. Leuschner in: MüKo, BGB, 8. Aufl., § 31 Rn. 21, 35). Zurechnungsadressat und Repräsentant haften in diesem Fall im Außenverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis können ggf. die Haftungsfreistellungen des § 840 Abs. 2 BGB und des § 31a BGB zum Zuge kommen.

2.

34
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten allerdings keinen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden und Zahlung eines Schmerzensgelds gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 421, 249ff. BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2, 840 Abs. 1, 421, 249ff. i.V.m. § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB.

35
Die Beklagten haben zwar eine Verkehrssicherungspflicht verletzt (dazu unten lit. a). Ob hieraus tatsächlich ein kausaler Schaden beim Kläger entstanden ist, muss nicht entschieden werden, weil jedenfalls im Hinblick auf ein ganz überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB ein etwaiger Anspruch des Klägers ohnehin nicht besteht (dazu unten lit. b.).

a)

36
Die Beklagten haben eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

37
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern; die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, Rn. 6 juris, mwN). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, und ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, utopisch wäre (BGH aaO). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH aaO).

38
Durch das Abladen zweier Schotterhaufen über die gesamte Breite des Wirtschaftsweges mit einer Höhe von 80 – 90 cm haben die Beklagten eine Gefahrenlage für die Benutzer des Weges geschaffen. Aus Sicht eines umsichtig handelnden Menschen ergibt sich die naheliegende Möglichkeit, dass Benutzer des Weges auf diesen Schotterhaufen auffahren könnten bzw. diesen – gefahrenträchtig – überqueren oder ausweichen müssen und dadurch Rechtsgüter Dritter verletzt werden könnten. Darauf, dass die Schotterhaufen aufgrund des Streckenverlaufs in der Regel gut zu sehen waren, kommt es – an dieser Stelle – nicht an. Es wäre zu bedenken gewesen, dass der Weg etwa auch bei schlechten Sichtverhältnissen wie Dunkelheit oder dichtem Nebel befahren werden könnte. Ein umsichtiger und verständiger Mensch hätte jedenfalls Maßnahmen vorgenommen, um die Benutzer des Weges rechtszeitig auf die Gefahr hinzuweisen. Hierzu wären etwa das Aufstellen eines Hinweisschildes, einer Warnbarke, Anbringung eines Absperrbandes oder Ähnliches in Betracht gekommen. Auch das Lagern neben dem Weg wäre eine Option gewesen. Derartige Maßnahmen erscheinen mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter Dritter keinesfalls unzumutbar.

39
bb) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entfällt auch nicht aufgrund der Regelungen des Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Der streitgegenständliche Wirtschaftsweg stellt mangels entsprechender Widmung keine öffentliche Straße im Sinne des NStrG dar und fällt in den Anwendungsbereich des NWaldLG, §§ 1, 2 Abs. 1 NWaldLG.Aus § 25 Abs. 2 NWaldLG ergibt sich, dass das Fahren auf Fahrwegen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich gestattet ist. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Wer von seinen Betretensrechten nach den §§ 23 – 28 NWaldLG Gebrauch macht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr, § 30 NWaldLG. Das Gesetz schließt hiernach eine Haftung des Waldbesitzers und sonstigen Grundbesitzers nur für waldtypische Gefahren aus. Eine waldtypische Gefahr ist vorliegend nicht gegeben. Das Lagern von Schotter auf einem Wirtschaftsweg, der den gesamten Weg versperrt, ist eine atypische Gefahr, mithin ein nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebener Zustand (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012, – VI ZR 311/11 -, Rn. 26 – zitiert nach juris).

40
cc) Eine Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Wirtschaftsweg nicht für den öffentlichen Verkehr eröffnet war und nur die Verbandsmitglieder zur Nutzung berechtigte. Unstreitig wurde durch die Beklagten kein Verbotsschild an dem Wirtschaftsweg angebracht. Es war für einen Benutzer des Weges und damit auch für den Kläger deshalb nicht offenkundig, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Weg handelt und ob die Benutzung gestattet bzw. zumindest geduldet werde. Die Beklagten konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass nur die Mitglieder der Interessentenschaft den Weg nutzen würden. Zudem muss der Verkehrspflichtige auch solchen Gefahren vorbeugen, die bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013 – 4 U 188/13, Rn. 48, zitiert nach juris). Bei Feld- und Wirtschaftswegen besteht die nicht fernliegende Wahrscheinlichkeit, dass gerade Inhaber von Quads oder Motorrädern diese Wege als Zuwegung für Geländefahrten nutzen.

b)

41
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass die Haftung der Beklagten aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers vollständig zurücktritt. Die hierzu vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Einen solchen zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Anlass, das angebotene Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit der Schotterhaufen einzuholen, besteht nicht.

42
Das erhebliche und überwiegende Mitverschulden des Klägers ergibt sich einerseits aus der überhöhten, unangepassten Fahrgeschwindigkeit von unstreitig 60-70 km/h (dazu lit. aa) sowie aus dem Umstand, dass der Kläger – ebenfalls unstreitig – ungebremst auf den Schotterhaufen auffuhr, was sich – soweit er nicht gewollt über den Haufen fuhr – nur auf eine nicht ausreichende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen lässt (dazu lit. bb). Bei gehöriger Aufmerksamkeit und angemessener Geschwindigkeit hätte der Kläger die Schotterhaufen rechtzeitig wahrgenommen und sein Quad zuvor abbremsen können.

43
aa) Fehlerfrei und nachvollziehbar begründet hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung eine unangepasste Fahrgeschwindigkeit des Klägers festgestellt. Die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von unstreitig 60 – 70 km/h war angesichts der örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 StVO deutlich überhöht. Eine angemessene Geschwindigkeit wäre allenfalls 30 – 35 km/h gewesen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird; die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen; es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann; auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

44
Angesichts der Breite und Qualität des Wirtschaftsweges sowie der potentiellen Nutzer (landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fußgänger ggf. mit Hund, Fahrradfahrern) war eine höhere Geschwindigkeit als 30 – 35 km/h unangemessen. Der in Rede stehende Wirtschaftsweg hat eine Breite von nur 3,40 m, sodass Begegnungsverkehr nicht ungehindert bzw. nicht gefahrlos aneinander vorbeifahren konnte und ein Ausweichen auf den Randstreifen erforderlich war. Es handelt sich um einen naturfesten Schotterweg mit erheblichen Unebenheiten in Form von Furchen, „Spurrillen“ und natürlichen Dellen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse, die sich aus den eingereichten und in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern (Bl. 6ff., 69f. d. A. sowie Bl. 18ff., 49, 55ff. und Sonderheft „Bilddatei“ der Ermittlungsakte 44 Js 27510/17) ergeben, musste der Kläger jederzeit mit Hindernissen rechnen, die ihn zu einer Bremsung zwingen könnten. Ebenso hätte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden müssen, die vom Feld oder einem anderen Wirtschaftsweg auf den streitgegenständlichen Weg eingebogen wären bzw. diesen hätten queren können. Auch mit Spaziergängern, freilaufenden Hunden und Fahrradfahrern in der Natur, die jederzeitigen den Wirtschaftsweg hätten betreten können, war grundsätzlich zu rechnen. Der Kläger hätte sich aufgrund der ihm unbekannten örtlichen Verhältnisse auf dem unebenen Weg mit angemessener Geschwindigkeit und v.a. jederzeit bremsbereit verhalten müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.08.2017, – 7 U 28/16 – Rn. 57 zitiert nach juris).

45
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22.02.2019 (Bl. 138ff. d.A.) weitere Erklärungen und Berechnungen zu seiner gefahrenen Geschwindigkeit, einem daraus – unter abstrakten Idealbedingungen nach nicht näher bezeichneten „gängigen Tabellenwerken“ angeblich möglichen – resultierenden Bremsweg auf Schotter vornimmt, ändert dies nichts daran, dass vorliegend die Geschwindigkeit im Hinblick auf die konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse unangemessen und überhöht war (vgl. nachfolgend zu bb).

46
bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger nicht hinreichend aufmerksam gewesen ist, indem er die wahrnehmbaren Schotterhaufen übersehen hat und ungebremst über diese gefahren ist.

47
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger die streitgegenständlichen Schotterhaufen am Unfalltage zur Unfallzeit wahrnehmen können und müssen. Die Schotterhaufen waren aufgrund ihrer Größe und Höhe bereits von Weitem, allerspätestens aber 20 – 30 m vor den Haufen klar erkennbar. Dies ergibt sich offenkundig aus den bei der Akte und der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern (vgl. Blatt 7, 8, 70 der Akte; Blatt 21, 49, 56, 57 sowie „Sonderheft Bilddatei“ der Ermittlungsakte), insbesondere auch der als Anlage K2 vom Kläger eingereichten Fotografie (Bl. 7 d. A.). Der Schotterhaufen hebt sich auf dem Lichtbild „Anlage K2“ deutlich von dem Schattenwurf der Obstbäume ab; er ist dunkler, voluminöser und setzt sich nicht wie die Schatten der Bäume auf dem linksseitigen Feld fort. Die bei der Strafakte befindlichen zahlreichen weiteren Fotografien – v.a. auch in digitaler Form – zeigen, dass die Schotterhaufen auf ihnen schon mindestens 100 m zuvor deutlich erkennbar waren. Sie konnten einem aufmerksamen Fahrer, der sorgsam seinen Fahrweg beobachtet und für aufkommende Hindernisse jederzeit bremsbereit ist, unter gar keinen Umständen entgehen. Dass der Kläger die Schotterhaufen dennoch nicht wahrnahm und vollkommen ungebremst über den ersten Haufen fuhr, zeigt sein schwerwiegendes Aufmerksamkeitsdefizit. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die ungenügende Aufmerksamkeit und gegebene Reaktionslosigkeit daran lag, dass der Kläger möglicherweise etwas suchte und nicht auf den Fahrweg schaute, oder dies mit der überhöhten Geschwindigkeit in Zusammenhang stand.

48
Die – zum Teil neuen – Ausführungen zu den Lichtverhältnissen am Unfalltag gegen 19:30 Uhr in der Stellungnahme des Klägers vom 22.02.2019 (Bl. 139f. d.A.) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger hat in der Klageschrift (dort Seite 3, Bl. 3 d. A.) zu dem von ihm erlebten Unfall ausgeführt:

49
„Für ihn [den Kläger] hatte keine Möglichkeit bestanden, die Schotterhaufen rechtzeitig zu erkennen. Farblich hatten sie sich von der frischen Schotterung des Wirtschaftsweges überhaupt nicht abgehoben. Selbst die Schattenseite der Schotterhaufen hat sich in den Schattenwurf der Obstbäume eingefügt, die entlang des Wirtschaftsweges stehen.“ (Anmerkung: Einfügung und Hervorhebung hier durch den Senat).

50
Nach dieser Darstellung muss zum Unfallszeitpunkt die Sonne geschienen haben, weil es andernfalls keine sich abzeichnenden Schatten gegeben haben kann.

51
In seiner Stellungnahme vom 22.02.2019 führt der Kläger nunmehr davon erstmals abweichend aus (Seite 2, Bl. 139 d. A.):

52
„Viel wichtiger ist allerdings, dass sich überhaupt nicht mehr feststellen lässt, ob und welches Licht- und Schattenspiel zum Unfallzeitpunkt denn eigentlich geherrscht hat. … Ob die Sonne gleißend scheint und ein Licht- und Schattenspiel erzeugt, kann sich im Minutentakt mit jeder Wolke ändern, die sich vor die Sonne schiebt. Belastbare Erkenntnisse sind für den Unfallzeitpunkt schlichtweg nicht vorhanden“.

53
Dieses Vorbringen stellt ein gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen dar. Dabei verkennt der Kläger, dass er selbst – und zwar als
einziger – konkrete Kenntnisse zu den Lichtverhältnissen am Unfalltage zur Unfallzeit hat bzw. haben müsste. Ein etwaiger unfallbedingter Gedächtnisverlust ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und würde zudem zu der zitierten Schilderung in der Klageschrift im Widerspruch stehen.

54
Unabhängig davon ist der Kläger mit diesem Vorbringen nach den §§ 138 Abs. 2 und 3, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Beklagte zu 1.) hat bereits in der Klageerwiderung vom 02.02.2018 (S. 4 = Bl. 54 d.A.) in Bezug auf den vom Kläger behaupteten Unfallzeitpunkt (04.08.2017, 19:30 Uhr) und Unfallort zu den Licht- und Wetterverhältnissen Folgendes unter Bezugnahme auf im Internet (Wetterkontor.de) archivierte Wetterdaten ausgeführt:

55
„Zu diesem Zeitpunkt herrschte helles Tageslicht. Am Ereignistag war Sonnenuntergang gegen 21:10 Uhr … Das Wetter an diesem Tag war ein Sonne-Wolken-Mix mit einer Sonnenscheindauer von 5,5 Stunden. Es gab keinen Niederschlag … Der 04.08.2017 war ein schöner Sommertag mit einem lauen Sommerabend.“

56
Diesen Tatsachenangaben ist der Kläger entgegen §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO in keinem der nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätze entgegengetreten, sondern hat lediglich seine (nicht zutreffende) Ansicht wiederholt, es sei ein „Wahrnehmungsgutachten“ einzuholen (vgl. S.s. v. 20.02.2018, S. 2 = Bl. 61 d.A.). Das ist keine Erklärung über die genannten Tatsachen. In der Berufung wäre deren Bestreiten, wäre es zulässig, überdies ausgeschlossen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen.

57
Es ist daher davon auszugehen, dass die Licht- und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt dem erstinstanzlichen unstreitigen Vortrag der Parteien entsprechen. Das durch den Kläger als Beweismittel angebotene „Wahrnehmbarkeitsgutachten“ war nicht einzuholen. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der beschriebene Sonnenstand mit Schattenwurf der Bäume um 19:30 Uhr am 04.08.2017 gegenüber einem Sonnenstand ohne Schattenwurf nicht optimal war. Das relativiert aber den Kläger vorliegend treffenden Mitverschuldensvorwurf nicht. Zum einen war der Schotterhaufen, wie auch das vom Kläger vorgelegte Vergleichslichtbild (Anlage K2 = Bl. 7 d.A.) mit Sonnenschein und Schattenwurf zeigt, immer noch von Weitem und gut zu erkennen (andere Form, dunkleres Grau, dichte Textur, Abgegrenztheit zum seitlichen Grün, räumliche Struktur), was zu würdigen richterliche Aufgabe ist und keine besondere Sachkunde erfordert; der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, aus welchen konkreten Anknüpfungsumständen, denen nachzugehen besondere Sachkunde erforderte, sich etwas anderes ergeben könnte. Zum anderen war unabhängig davon der Umstand, dass bei schrägem Sonnenlicht die Bäume teilweise Schatten auf den Weg warfen, aus Sicht des Klägers (ebenfalls) offensichtlich. Insbesondere auch darauf hätte er sich mit der gebotenen Sorgfalt eindeutig einstellen können und müssen, indem er seine Geschwindigkeit und seine Aufmerksamkeit dem anpasste.

58
Auch die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 22.02.2019 zitierten Entscheidungen (Bl. 140-142 d.A.) geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Mitverschuldens. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen sind hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden, konkreten Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidungen betreffen ganz überwiegenden Fallgestaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge bei Dunkelheit auf unterschiedliche Hindernisse auffuhren und die Frage zu klären war, ob gegen das Sichtfahrgebot und das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit verstoßen wurde. Der Entscheidung des OLG Hamm – 9 U 143/11 – lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem auf einem Parkplatz ein Fahrzeug auf einen Baumstumpf auffuhr, der nicht unter einer einheitlich glatten Schneedecke vollständig verborgen war, sondern – seinerseits ebenfalls von Schnee bedeckt – herausragte. Vorliegend herrschte im Unfallzeitpunkt hingegen helles Tageslicht und der streitgegenständliche Wirtschaftsweg war über mehrere 100 Meter einsehbar. Die Schotterhaufen waren für einen aufmerksamen Fahrer – im Unterschied zu den Sachverhalten der zitierten Entscheidungen – deutlich und rechtzeitig erkennbar (vgl. oben).

III.

59
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gleichwohl eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

IV.

60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62
Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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