Voraussetzungen für eine Haftung des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2013 – 12 U 75/12

Voraussetzungen für eine Haftung des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die in 2. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1) und zu 2) werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Planung und Herstellung von sanitärtechnischen Produkten nebst deren Vertrieb und Montage. Ferner befasst sie sich mit der Entwicklung und Herstellung von Kunststoffrohrleitungssystemen. In Deutschland unterhält sie zwei Produktionsstandorte, davon einen in B.

Im Jahr 2009 ließ die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände in B eine Hofüberdachung mit Verladestation (sog. „Kalthalle“) in Stahlbauweise zur Lagerung und Verladung von Rohren errichten. Mit der Ausführung der Stahlbauarbeiten sowie mit den Fassaden- und Dacharbeiten beauftragte sie mit zwei schriftlichen Verträgen vom 21.4.2009 die Beklagte, bei der es sich um einen Dachdeckerbetrieb handelt. In dem beigefügten Leistungsverzeichnis hieß es unter Position 9 (Stahlträger und Trapezbleche):

„Vorbemerkung: Die Prüfstatik ist in allen Teilen zu beachten.

Stahlkonstruktionen, sowie die gesamte übrige Konstruktion der beiliegenden Materialaufstellung, Seiten 1+2, in den erf. Abmessungen nach Angabe des Statikers, gem. Statik.

(…)

Werkstattpläne in dem erf. Maszstab mit den erf. Details der Anschlüße an die Betonstützen, usw. gem. Statik aufstellen und in 4-facher Ausfertigung prüffähig zur Verfügung stellen.“

Mit der Planung und Bauleitung des Bauvorhabens hatte die Klägerin den Architekten I beauftragt. Die Tragwerksplanung war im Auftrag der Klägerin von dem Statiker Dipl.-Ing. F erstellt worden. Als Prüfsachverständige hatte die Klägerin die H & Partner Ingenieure hinzugezogen.

Die Beklagte beauftragte ihrerseits sodann den technischen Zeichner M mit der Herstellung der Werkstattpläne/Montagezeichnungen. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte sie gemäß schriftlicher Bestätigung vom 27.5.2009 die Firma S GmbH als Subunternehmerin.

In der von dem Statiker F erstellten Statik war die Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Diagonal-Fachwerkträger der Dachkonstruktion in der Weise vorgesehen, dass die Bleche in einen ausgeschnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden sollten. Diese vorgesehene Ausführung wurde später in den vom technischen Zeichner M erstellten Werkstattplänen/Montageplänen durch eine andere ersetzt. Hiernach sollten nunmehr die Anschlussbleche ausgeschnitten und nicht in die Hohlprofile eingelegt, sondern teilweise um diese herum geschweißt werden. Ob und in welchem Umfang die Änderung dieses Anschlussdetails Gegenstand einer Besprechung am 19.5.2009 war, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden die Zeichnungen mit dem geänderten Anschlussdetail sowohl dem Statiker als auch dem Architekten zugeleitet, die sich nicht weiter damit befassten. Die Prüfsachverständigen versahen die Zeichnungen mit einem Prüfvermerk, ohne die Änderung des Anschlussdetails zu bemerken.

Die Halle wurde sodann auf dem Betriebsgelände der Klägerin mit den geänderten Anschlüssen der Diagonalträger errichtet. Am 19.8.2009 wurden die Werkleistungen der Beklagten als ordnungsgemäß abgenommen. Die Standsicherheit des Stahlbaus wurde von den Prüfsachverständigen überprüft und als mangelfrei bescheinigt.

Am 2.2.2010, einem Tag mit heftigem Schnellfall, stürzte die Halle ein und wurde vollständig zerstört.

Zur Ursache des Einsturzes holte die Klägerin ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G vom 18.3.2010 ein. Danach sei alleinige Einsturzursache der Bruch der Anschlussbleche der Diagonalen der Fachwerkträger. Das sei auf die von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende konstruktive Gestaltung des Anschlussbleches an den Hohlprofilen zurückzuführen.

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie hat behauptet, dass die Stahlbauarbeiten von der Beklagten mangelhaft ausführt worden seien. Die für den Einsturz der Halle ursächliche fehlerhafte Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Diagonalen der Fachwerkträger der Dachkonstruktion sei von der Beklagten zu vertreten. Insoweit müsse sie sich die von der statischen Berechnung in dieser Detaillösung abweichende Konstruktion und deren Ausführung zurechnen lassen. Der von der Beklagten eingeschaltete technische Zeichner M habe die Änderung des Anschlussdetails in seinen Werkstattplänen/Montageplänen fehlerhaft vorgenommen. Nach dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens habe die Klägerin ihrerseits demgegenüber fehlerfreie Architektenpläne mit entsprechend überprüften statischen Berechnungen vorlegt und hierdurch ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der Beklagten genügt. Im Anschluss daran müsse sich die Klägerin eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Architekten, des Statikers oder des Prüfsachverständigen für die Konstruktionsänderung nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Vielmehr sei eine gesamtschuldnerische Haftung der übrigen Beteiligten gleichrangig neben der Beklagten gegeben.

Danach habe die Beklagte die aus dem Einsturz der Halle resultierenden Schäden zu ersetzen. Diese hat die Klägerin zunächst mit 884.876,44 € beziffert und im Übrigen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Im Anschluss an den Wiederaufbau der Halle hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mit 2.076.336,89 € berechnet.

Der Architekt I sowie der Statiker Dipl.-Ing. F sind dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten.

Der Architekt (Streithelfer zu 1) hat vorgetragen, dass die tatsächliche Ausführung des Anschlussdetails nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Zu statischen Fragen habe er fachlich ohnehin nichts sagen können. Er habe die umfangreichen Konstruktionszeichnungen daher lediglich an die Prüfingenieure weitergeleitet.

Der Statiker (Streithelfer zu 2) hat vorgetragen, dass er mit der Erstellung einer prüffähigen Statik und im Übrigen mit der Ausführungsplanung für die Fundamente, die Betonstützen und die Rampenanlage der Halle beauftragt worden sei, nicht aber mit der Ausführungsplanung der Stahlbaukonstruktion oder etwa mit der Bauüberwachung. Von der Änderung des Anschlussdetails in diesem Bereich habe er dementsprechend auch gar keine Kenntnis gehabt.

Die Klägerin und ihre Streithelfer haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.076.336,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 850.423,67 € seit dem 11.6.2010, aus 231.010,40 € seit dem 4.8.2010, aus 372.729,37 € seit dem 17.9.2010, aus 307.167,77 € seit dem 21.10.2010, aus 116.832,08 € seit dem 7.12.2010, aus 155.759,95 € seit dem 16.3.2011 und aus 42.413,65 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von einer Vergütungsforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.517,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die H & Partner Ingenieure und die S GmbH sind dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten.

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass die Detailausführung der Anschlussbleche Gegenstand eines Abstimmungsgesprächs am 19.5.2009 zwischen dem Architekten I, dem Statiker F, dem technischen Zeichner M und dem Mitarbeiter T der Firma S sowie der Geschäftsführerin der Beklagten gewesen sei. Die Änderung der Anschlüsse sei fachlich eingehend erörtert worden. Keiner der Beteiligten habe Einwände erhoben. Vielmehr sei man übereingekommen, dass die Änderung des Anschlussdetails zeichnerisch umgesetzt und diese Zeichnung der Beklagten zugeleitet werden sollte. Entsprechend sei dann verfahren worden. Die Beklagte habe insoweit vertragsgemäß die ihr vorgegebene Detaillösung ausgeführt. Vor diesem Hintergrund liege der entscheidende Fehler im Verantwortungsbereich der Klägerin.

Die Prüfingenieure H & Partner (Streithelferin zu 3) haben vorgetragen, es habe keine Veranlassung bestanden, die bereits geprüfte und auf die Prüfungsbeanstandungen ordnungsgemäß korrigierte Statik nochmals vollständig zu überprüfen und einen Abgleich mit den Detailzeichnungen vorzunehmen. Vielmehr habe der Architekt eine Änderung der Statik veranlassen und der Statiker von sich aus eine Neuberechnung vornehmen müssen. Überdies habe ihr eine etwaige einvernehmliche Änderung des Anschlussdetails, spätestens bei der Bauabnahme, mitgeteilt werden müssen. Im Übrigen handele es sich bei dem öffentlichrechtlichen Prüfungserfordernis um eine hoheitlich wahrgenommene Aufgabe mit der Folge, dass eine werkvertragliche Haftung von vorneherein nicht in Betracht komme.

Die S GmbH (Streithelferin zu 4) hat vorgetragen, dass ihr Mitarbeiter T die Frage einer einfacheren Ausführung der Anschlussbleche in dem Termin am 19.5.2009 aufgeworfen und hierzu zwei Entwurfsskizzen erstellt habe. Das sei im Einzelnen zwischen den Beteiligten diskutiert worden. Man sei dann zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechend den angefertigten handschriftlichen Skizzen die „Diagonalstäbe Fachwerk nicht geschlitzt“ werden sollten. Auf die Richtigkeit der hierauf erstellten Montagezeichnungen und deren ordnungsgemäße Prüfung habe sich die Firma S sodann verlassen dürfen.

Das Landgericht hat die Streithelfer zu 1) und zu 2) sowie den technischen Zeichner M und den Mitarbeiter der Streithelferin zu 4) T zum Inhalt der Besprechung vom 19.5.2009 als Zeugen vernommen. Ferner hat es die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich angehört.

Mit dem am 23.3.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klägerin von 2/3 zugesprochen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von der Beklagten erstellten Werkes gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. zustehe. Ein wesentlicher Baumangel im Sinne dieser Vorschrift sei darin zu sehen, dass die Anschlüsse der Diagonalträger der Dachkonstruktion nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufgewiesen und dies zur vollständigen Zerstörung der Halle geführt habe. Dieser Mangel beruhe auf einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten, weil die fehlerhafte Ausführung der Stahlkonstruktion auf den von der Statik abweichenden Plänen des Zeugen M beruhe. Dessen Verhalten als ihr Erfüllungsgehilfe müsse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht geführt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, dass die Detailabweichung am 19.5.2009 mit dem Architekten und dem Tragwerksplaner besprochen worden ist sowie von diesen hinsichtlich der statischen Auswirkungen nochmals eine Berechnung durchgeführt bzw. veranlasst werden sollte. Eine dahingehende hinreichende Gewissheit habe den Bekundungen der Zeugen M und T nicht entnommen werden können.

Weiter hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Klägerin ein mit zwei Dritteln überwiegendes Mitverschulden der Streithelfer zu 1) und zu 2) zurechnen lassen müsse. Der Streithelfer zu 2) sei für die von ihm zu erbringende Tragwerksplanung als Erfüllungsgehilfe der Klägerin gegenüber der Beklagten anzusehen, weil die Beklagte ihrerseits die Strahlkonstruktion nach dessen Planvorgaben habe ausführen müssen. Dem Streithelfer habe es insoweit als Tragwerksplaner oblegen, auch im Stadium der Tätigkeit der Prüfingenieure auf eine Berichtigung von Plänen hinzuwirken. Mit der einmaligen Erstellung einer statischen Berechnung habe er seine vertragliche Leistungspflicht nicht bereits vollständig erfüllt. Selbst wenn er mit der Erbringung der Leistungsphase 5 aus § 64 HOAI nicht beauftragt worden sein sollte, habe er jedenfalls auf die für ihn erkennbaren Fehler in den ihm übersandten Stahlbau-Konstruktionszeichnungen hinweisen müssen. Auf eine fehlende Beauftragung der Leistungsphase 5 habe im Übrigen die Klägerin hinweisen müssen, so dass sie insoweit ein eigenes Mitverschulden treffe. Dem Streithelfer zu 1) als planendem Architekten sei ein Verstoß gegen seine Koordinierungspflichten vorzuwerfen. Denn er habe eine Überprüfung der Konstruktionszeichnungen vornehmen oder durch den Fachplaner veranlassen müssen. Das habe ihm im Rahmen der beauftragten Leistungsphase 5 aus § 15 HOAI oblegen, da ihm bekannt gewesen sei, dass die zeichnerische Darstellung der Konstruktion nicht von dem Tragwerksplaner, sondern von dem technischen Zeichner M angefertigt worden war. Unter Berücksichtigung der Schwere der jeweiligen Verursachungsbeiträge sei im Ergebnis eine Mithaftung der Klägerin von zwei Dritteln angemessen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und des Streithelfers zu 2) sowie die Berufung der Beklagten.

Die Klägerin begehrt abändernd die Zuerkennung des Anspruchsgrundes in voller Höhe. Sie führt aus, dass sich die Beklagte hinsichtlich der schadensursächlichen Ausführung des Anschlussdetails nicht entlastet habe. Insoweit habe das Landgericht die Vereinbarung einer Montageänderung zutreffend als nicht bewiesen angesehen. Im Übrigen fehle es aber auch an der erforderlichen Einwilligung der Klägerin selbst. Ein Fehlverhalten des Architekten und des Tragwerksplaners müsse sie sich nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Diese seien im Verhältnis zur Beklagten nicht Erfüllungsgehilfen der Klägerin. Denn Architekt und Tragwerksplaner habe die Klägerin nicht zur Erfüllung ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Vertragspflichten herangezogen. Vielmehr habe die Beklagte in eigener Verantwortung die Werkstattpläne erstellen müssen. Deren unterbliebene Überprüfung durch den Tragwerksplaner betreffe keine Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten. Gleiches gelte für den mit der Bauaufsicht befassten Architekten. Dieser nehme im Rahmen der Bauaufsicht keine gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten oder Obliegenheiten der Klägerin wahr. Koordinierungspflichten des Architekten seien nicht auf den Schutz des Bauunternehmers gerichtet. Ihn könnten schließlich auch etwaige Fehler des Prüfingenieurs nicht entlasten, denn die öffentlichrechtliche Verpflichtung des Bauherrn zur Erstellung einer Prüfstatik bestehe gerade nicht gegenüber dem Bauunternehmer.

Der Streithelfer zu 2) begehrt ebenfalls die Zuerkennung des Anspruchsgrundes in voller Höhe. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, dass er seine Vertragspflichten mit der ordnungsgemäßen statischen Berechnung erfüllt habe. In weitergehendem Umfang sei er nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden und deshalb nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. Insbesondere habe die zeichnerische Darstellung der Konstruktion oder etwa deren Überprüfung nicht zu seinen Aufgaben gehört. Vielmehr habe dies eines gesonderten Auftrags bedurft, der nicht erteilt worden sei. Dass die Änderung des Anschlussdetails und eine erneute statische Berechnung am 19.5.2009 besprochen worden sind, habe das Landgericht zutreffend als nicht erwiesen angesehen. Aber auch bei Annahme einer Überprüfungspflicht könne ihm wegen der unterbliebenen Kenntlichmachung der Detailänderung und der lediglich zur Kenntnisnahme übersandten Pläne ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden.

Weiter gehen die Klägerin und der Streithelfer zu 2) davon aus, dass jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der Beklagten vorliege, welches ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin und ihrer Streithelfer vollständig verdränge.

Der Streithelfer zu 1) wendet sich gegen die Annahme eines ihm im Zusammenhang mit der Konstruktionsänderung vorzuwerfenden Fehlverhaltens. Er weist darauf hin, dass der technische Zeichner M neben den DIN-A0-Konstruktionsplänen insgesamt etwa 400 Blatt Konstruktionszeichnungen erstellt und diese lediglich der Firma S sowie dem Statiker zur Verfügung gestellt habe. Ein Hinweis auf die in einer dieser Konstruktionszeichnungen enthaltene Detailänderung habe sich aus den dem Streithelfer zu 1) allein vorlegenden DIN-A0-Konstruktionsplänen nicht ergeben und sei auch nicht anderweitig erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund könne ihm eine fehlerhafte Prüfung nicht vorgeworfen werden, zumal auch dem Prüfstatiker als Sonderfachmann die Änderung nicht aufgefallen sei. Auch ein Koordinationsverschulden sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung abändernd die Abweisung der Klage. Hierzu hält sie an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, nach dem ihr ein Fehlverhalten aufgrund des der Klägerin zuzurechnenden Planungsverschuldens nicht vorzuwerfen sei. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt habe eine Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Sowohl ihm als auch dem Statiker habe es oblegen, im Anschluss an den Besprechungstermin vom 19.5.2009 die Bauausführung zu prüfen und zu überwachen. Hierzu habe es eines besonderen Hinweises auf die Änderung des Anschlussdetails nicht bedurft. Sowohl hiernach als auch angesichts der Freigabe durch die Prüfsachverständigen habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, dass die Montageausführung fachlich nicht zu beanstanden war. Vor diesem Hintergrund müsse sich die Klägerin auch das in der unterbliebenen Prüfung zu sehende Fehlverhalten der Streithelferin zu 3) zurechnen. Deren Gesellschafter Prof. Dr.-Ing. M habe, was die Beklagte unter Zeugenbeweis stellt (Bl. 1160), nach dem Schadensfall selbst erklärt, dass die Detailänderung ihm habe auffallen müssen.

Die Streithelferin zu 3) verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ausführungen zur öffentlichrechtlichen Tätigkeit der nach § 85 BauO NW tätigen Prüfingenieure. Ferner bestätigt sie das Vorbringen des Streithelfers zu 1) zu der der Montage zugrunde liegenden Spezialzeichnung (Fertigungsskizze), die bei der Prüfung nicht vorgelegen habe. Auch die hier in Rede stehende Konstruktionszeichnung ZB 15 sei nicht identisch mit den Unterlagen, die Gegenstand der Prüfung waren. Im Übrigen habe angesichts der Übersendung der Zeichnungen mit dem Vermerk „gemäß Statik“ keine Veranlassung zu einer erneuten Prüfung bestanden.

Die Streithelferin zu 4) sieht das maßgebliche Planungsverschulden bei dem Streithelfer zu 2), der die ihm übersandten abweichenden Konstruktionspläne habe überprüfen müssen. Auch ein Fehlverhalten des Streithelfers zu 1) habe das Landgericht zutreffend angenommen. Denn dieser habe seinerseits auf eine statische Überprüfung des geänderten Anschlussdetails hinwirken müssen. Insoweit hält die Streithelferin zu 4) daran fest, dass die Änderung am 19.5.2009 eingehend besprochen worden sei. Im Anschluss daran habe sie sich auf eine beanstandungsfrei erfolgte Prüfung des geänderten Anschlussdetails bei Ausführung der Arbeiten verlassen dürfen. Weder der Beklagten noch der Streithelferin zu 4) sei deshalb ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen.

II.

Die Berufungen sind zulässig.

In der Sache hat nur die Berufung der Klägerin Erfolg. Ihr steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein nicht durch ein mitwirkendes Verschulden geminderter Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag vom 21.4.2009 über die Stahlbauarbeiten in Verbindung mit § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. zu.

1. Der Vertrag vom 21.4.2009 über die von der Beklagten auszuführenden Stahlbauarbeiten ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Die VOB ist einbezogen worden (Nr. 1 der Sonstigen Vereinbarungen). Davon gehen die Parteien übereinstimmend auch aus.

Auf das Schuldverhältnis findet das seit dem 1.1.2002 geltende Schuldrecht Anwendung, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Die VOB/B galt bei Vertragsschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.9.2006.

2. Die Ursache des Halleneinsturzes und damit ein wesentlicher Bauwerksmangel im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. sind in der Ausführung der Anschlüsse der Diagonalträger der Dachkonstruktion zu sehen. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. G vom 18.3.2010. In der Zusammenfassung heißt es in dem schriftlichen Gutachten (S. 41, Bl. 71 d.A.):

„Die ausgeführte Ausführungsform der Bleche zum Anschluss der Diagonalen der Fachwerkträger an den Ober- und Untergurt desselben entspricht den Konstruktionszeichnungen. Sie unterscheidet sich von der der statischen Berechnung zu entnehmenden Ausführungsform wesentlich. Als alleinige Ursache des Einsturzes ist diese von der statischen Berechnung abweichende, fehlerhafte konstruktive Gestaltung des Anschlussbleches an den Hohlprofilen der Diagonalen der Fachwerkträger zu sehen. Schadensart und -umfang ergeben sich allein aus dem Bruch der Anschlussbleche der Diagonalen.“

Die Feststellungen sind zwischen den Parteien nicht streitig. Auch besteht Einigkeit, dass sich der bei Abnahme der Werkleistungen am 19.8.2009 vorliegende Bauwerksmangel im Schaden, nämlich der vollständigen Zerstörung des Bauwerks, realisiert hat.

3. Der Beklagten fällt ein Verschuldensvorwurf gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. in Verbindung mit den §§ 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 278 S. 1 BGB zur Last.

Ist ein Mangel des Bauwerks bewiesen oder – wie hier – unstreitig gegeben, so obliegt es dem Unternehmer, sich zu entlasten, also darzutun, dass die mangelhafte Bauleistung nicht auf sein Verschulden zurückgeht. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (vgl. etwa: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rdnr. 2254).

a. Hiernach muss sich die Beklagte für das ihr gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnende Verhalten der Streithelferin zu 4) entlasten. Denn diese ist von der Beklagten zur Erfüllung der ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Herstellungsverpflichtung herangezogen worden.

Ferner obliegt der Beklagten der Entlastungsbeweis für das ihr zuzurechnende Verhalten des technischen Zeichners M. Denn diesen hat sie zur Erfüllung der ihr gemäß Position 09 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag vom 21.4.2009 (Stahlbauarbeiten) obliegenden Werkstattplanung herangezogen.

b. Der in diesem Umfang zu erbringende Entlastungsbeweis ist der Beklagten nicht gelungen.

aa. Die tatsächliche Ausführung der Anschlussbleche der Dachkonstruktion ist fehlerhaft und deshalb von der Streithelferin zu 4) objektiv mangelhaft erbracht worden. Die von der Statik abweichende Werkstattzeichnung des Anschlussdetails des technischen Zeichners stellt eine objektiv mangelhafte Leistung dar, weil die danach vorgesehene Ausführung des Anschlusses der Diagonalen der Fachwerkträger fehlerhaft war. Die von der statischen Berechnung abweichende Montageplanung war der Beklagten nach den Angaben ihrer Geschäftsführerin auch positiv bekannt.

bb. Dass im Rahmen der Besprechung am 19.5.2009 die Änderung des Anschlussdetails von Tragwerksplaner und Architekt gebilligt worden ist, hat das Landgericht als nicht bewiesen angesehen. Die dahingehenden Erwägungen zur Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden und lassen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erkennen. Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts werden in der Berufung auch nicht erhoben.

cc. Ist hiernach nicht bewiesen, dass über die Änderung des Anschlussdetails Einvernehmen erzielt worden war, dann durften die geänderten Werkstattpläne nicht lediglich zur Kenntnisnahme und ohne besonderen Hinweis auf die Detailänderung übersandt und angenommen werden, dass keine statischen Bedenken gegen die Änderung bestehen würden. Der Auftragnehmer hat sich an die Planvorgabe grundsätzlich zu halten. Er kann eine verbindliche Planänderung nicht schon dadurch herbeiführen, dass er abweichende Ausführungsunterlagen anfertigt und diese etwa vom Architekten des Auftraggebers gegenzeichnen lässt (vgl. BGH BauR 1982, 374, juris Tz. 7, 14).

4. Der Klägerin ist im Umfang der geltend gemachten Schadenspositionen – Mangel- und Mangelfolgeschäden unter Einschluss notwendiger Mängelbeseitigungskosten – ein dem Grunde nach ersatzfähiger Schaden entstanden.

Der Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. ist einerseits auf den Ersatz der Schäden an der baulichen Anlage selbst gerichtet (Satz 1). Darüber hinaus kann der Bauherr aber auch den Ersatz aller darüber hinausgehender Schäden verlangen, die auf die mangelhafte Werkleistung des Unternehmers zurückgehen (vgl. BGHZ 77, 134, juris Tz. 14; OLG Hamm BauR 2004, 1958, juris Tz. 71).

5. Der zuzuerkennende Anspruchsgrund ist nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Klägerin oder eines ihr zuzurechnenden Verschuldens Dritter zu mindern.

Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet er für eigenes Verschulden nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 254 BGB. In gleicher Weise haftet er gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1 BGB für seine Erfüllungsgehilfen.

Ein eigenes Verschulden der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB bei der Entstehung oder der Höhe des Schadens ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin muss sich vorliegend auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten von Architekt, Statiker oder Prüfingenieuren anspruchsmindernd zurechnen lassen.

a. Der Streithelfer zu 1), der von der Klägerin mit den Architektenleistungen für das Bauvorhaben unter Einschluss der Objektüberwachung (Bauaufsicht) beauftragt worden ist, hat eine ordnungsgemäße Ausführungsplanung erstellt. Darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

aa. Mit einer abweichenden Zeichnung des schadensursächlichen Anschlussdetails im Werkstattplan musste der Streithelfer zu 1) nicht ohne weiteres rechnen. Denn sowohl die Architekten- als auch die Tragwerksplanung waren abgeschlossen und für die Beklagte grundsätzlich bindend geworden. Auf eine von dieser Planungsvorgabe abweichende Detailkonstruktion hat die Beklagte nicht hingewiesen. Das war indes vor dem Hintergrund des gegebenen Planungsstandes geboten und hätte der Einbeziehung der Klägerin als die zutreffende Adressatin bedurft.

Ob der Streithelfer zu 1) deshalb mit der Weiterleitung der Unterlagen an die Streithelferin zu 3) seinen vertraglichen Pflichten bereits genügt hat, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Streithelfer zu 1) ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden.

bb. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 S. 1 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 278, Rdnr. 7).

Eine Haftungsminderung kommt hiernach im privaten Baurecht nur in Betracht, soweit der Auftraggeber im Einzelfall eine Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer übernommen hat, für deren Erfüllung er den weiteren Beteiligten als Gehilfen herangezogen hat. Erforderlich ist, dass der Gehilfe solche in seinem Verantwortungsbereich liegende Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die den Bauherrn gerade gegenüber dem Bauunternehmer treffen (BGH NJW-RR 2002, 1175, juris Tz. 13; Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 2936).

(1) Allgemein anerkannt ist, dass der planende Architekt im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist. Denn der Bauherr schuldet dem Unternehmer eine zur Ausführung geeignete fehlerfreie Planung. Umgekehrt ist anerkannt, dass der bauaufsichtsführende Architekt im Verhältnis zum Bauunternehmer regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist, denn dieser schuldet dem Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung (vgl. BGH BauR 2009, 515, juris Tz. 29; NJW-RR 2002, 1175, juris Tz. 14; OLG Celle BauR 2010, 1613, juris Tz. 68 f.)

(2) Die Beklagte kann sich auf ein mitwirkendes Verschulden mithin nicht berufen, soweit es um ihre eigene Beaufsichtigung und Überwachung geht. Das betrifft einerseits die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens, andererseits aber auch die sonstigen in eigener Verantwortung zu erbringenden vertraglichen Leistungen. Dazu gehört die Erstellung der Werkstattpläne, die von der Beklagten geschuldet waren. Denn ein Mitverschuldensvorwurf ginge hier letztlich dahin, bei der eigenen Leistungserbringung nicht ausreichend überwacht worden zu sein.

(3) Es verbleiben aus diesem Grunde die Planung und Koordinierung des Bauvorhabens als Obliegenheiten der Klägerin, zu deren Erfüllung sie den Streithelfer zu 1) hinzugezogen haben könnte.

Die Ausführungsplanung des Streithelfers zu 1) war indes unstreitig nicht zu beanstanden. Die Werkstattplanung gehört nicht zu der von der Klägerin vorzuleistenden Architektenplanung.

Die Koordinationspflicht umfasst „die Entscheidungen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung gehört“ (vgl. BGH NJW 1972, 447, juris Tz. 30). Die Erstellung der den statischen Berechnungen entsprechenden Werkstattpläne oblag indes der Beklagten. Mit der Übersendung der Pläne an den Statiker und den Architekten sowie nach Weiterleitung der Unterlagen an die Prüfingenieure bestand für eine Koordinierung dem Grunde nach kein Bedürfnis, weil das Erforderliche veranlasst war.

Der Vorwurf, der Streithelfer zu 1) habe sodann sicherstellen müssen, dass eine statische Überprüfung auch tatsächlich erfolgt, liefe wiederum auf den Vorwurf hinaus, die eigene Leistung der Beklagten nicht ausreichend überwacht und beaufsichtigt zu haben. Eine solche Obliegenheit der Klägerin besteht im Verhältnis zur Beklagten aber gerade nicht.

b. Der Streithelfer zu 2), der mit der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben beauftragt worden ist, hat eine ordnungsgemäße Statik erstellt. Insbesondere war die der statischen Berechnung zu entnehmende ursprünglich vorgesehene Ausführungsform des Anschlussdetails fehlerfrei. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Privatgutachters und wird von den Parteien auch nicht angezweifelt.

aa. An die statische Berechnung des Streithelfers zu 2) musste sich die Beklagte, wie auch an die Architektenplanung, grundsätzlich halten. Denn sowohl die Architekten- als auch die Tragwerksplanung waren abgeschlossen und für die Beklagte nach dem hier gegebenen Planungsstand bindend geworden.

Vor diesem Hintergrund musste auch der Streithelfer zu 2) mit einer abweichenden Zeichnung des schadensursächlichen Anschlussdetails im Werkstattplan nicht ohne weiteres rechnen. Ihm sind die Werkstattpläne unter Einschluss der maßgeblichen Zeichnung ZB 15 ausdrücklich „zur Kenntnis/Vervollständigung Ihrer Unterlagen“ und „gemäß Statik“ als pdffiles übersandt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Pläne auch dem Prüfer vorliegen (Bl. 756 f. d.A.).

Ob der Streithelfer zu 2) die Unterlagen ungeprüft lassen durfte, bedarf letztlich aber ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch der Streithelfer zu 1) ist in diesem Zusammenhang nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden.

bb. Erfüllungsgehilfe ist auch der Tragwerksplaner nur in dem Umfang, in dem er im Einzelfall eine dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer obliegende Pflicht (Vertragspflicht oder Obliegenheit) wahrnimmt.

Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Bauherr dem Bauunternehmer eine für die Ausführung des Bauvorhabens geeignete Planung einschließlich der erforderlichen Statik schuldet. Diese ihr obliegende Vorleistung hat die Klägerin indes durch Hinzuziehung des Streithelfers zu 2) beanstandungsfrei erbracht. Die Überprüfung der Werkstattpläne auf Übereinstimmung mit der Statik ist aus den bereits genannten Gründen keine der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten obliegende Pflicht.

In dem Zusammenhang lässt sich nicht auf allgemeine Koordinationspflichten abstellen, zu deren Erfüllung die Klägerin den Streithelfer zu 2) herangezogen haben könnte. Denn der Bauherr bedient sich grundsätzlich regelmäßig nicht des Statikers für die allgemeine Koordination des Bauvorhabens. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Tragwerksplaners regelmäßig auf die Erstellung der Statik und die Bewehrungskontrolle, entspricht aber nicht der Position eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung des Bauvorhabens (OLGR Karlsruhe 2005, 26, 29).

c. Die Streithelferin zu 3) ist von der Klägerin gemäß Schreiben vom 26.2.2009 (Bl. 120 d.A.) und Annahme vom 9.3.2009 (Bl. 121 d.A.) als staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) mit der baustatischen Prüfung beauftragt worden.

aa. Zwar hat die Streithelferin zu 3) die Vorlage der Konstruktionszeichnungen in ihren Prüfberichten vom 10.3.2009 (Bl. 1292 ff. d.A.) und vom 6.4.2009 (Bl. 1298 ff. d.A.) ausdrücklich verlangt. Diese hat sie, einschließlich der hier maßgeblichen Werkstattzeichnung auch erhalten. Eine Prüfung ist möglicherweise gänzlich unterblieben oder hat die schadensursächliche Detailänderung nicht erfasst. Der Prüfbericht vom 16.7.2009 (Bl. 1164 ff. d.A.) enthält insoweit keine Beanstandungen.

bb. Auch die Streithelferin zu 3) ist aber nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin, weil die öffentlichrechtlich vorgesehene baustatische Prüfung keine Pflicht oder Obliegenheit der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten betrifft. Vielmehr dient die Prüfung dem Schutz der Allgemeinheit und nicht der Entlastung der am Bau Beteiligten (vgl. dazu: OLG Düsseldorf BauR 2002, 506, juris Tz. 51; OLGR Hamm 1992, 3, juris Tz. 7 f.).

6. Über den hiernach zuzuerkennenden Anspruchsgrund nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht zulässig im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.

III.

Das angefochtene Urteil war aus diesen Gründen unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abzuändern.

Auf den Antrag der Klägerin erschien es vorliegend gerechtfertigt, die Sache zur Entscheidung über den streitigen Betrag des Anspruchs, die weiterer Aufklärung bedarf, an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 2, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

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