OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2013 – I-9 U 69/13, 9 U 69/13
Der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Verletzungsfrage – hier nicht indizierte Entscheidung des Arztes zur Entfernung eines nach vorangegangenem Tritt des Schädigers in den Genitalbereich des Geschädigten verletzten Hodens – wird durch das fehlerhafte Verhalten des behandelnden Arztes nicht unterbrochen, sofern der Arzt nicht in außergewöhnlichem Maß die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.02.2013 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – im Hinblick auf den Zinsanspruch sowie den Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR seit dem 15.09.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR seit dem 11.05.2010 – abzüglich am 16.06.2011 gezahlter 3.000,00 EUR – zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 14.12.2008 in I zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird weiter festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L, T & Partner GbR aus N aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 837,52 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch sowie den Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Nur insoweit beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet, weil das Urteil des Landgerichts im Ergebnis zutreffend ist.
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Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 223 StGB liegen vor. Durch den Kniestoß in den Genitalbereich des Klägers hat der Beklagte vorsätzlich eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung des Klägers i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB herbeigeführt. Hierdurch hat er auch den Straftatbestand des § 223 StGB verwirklicht und damit ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.
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1. Der Beklagte hat dem Kläger die durch die Körperverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen, insbesondere hat er ihm gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld als Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen zu zahlen.
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Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, außerdem ist das Verschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der vom Landgericht für angemessen erachtete Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere muss der Beklagte sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch die Entfernung des von ihm verletzten Hodens zurechnen lassen.
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Dem steht insbesondere nicht ein fehlerhaftes Verhalten der behandelnden Ärzte in der St. C Klinik I entgegen, die dem Kläger zur Entfernung des Hodens geraten und diesen schließlich auch entfernt haben.
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Die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität reicht eine bloße Mitverursachung aus (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, vor § 249 Rdn. 33). Dem Schädiger werden insoweit auch Fehler der Personen zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht, also auch Folgeschäden, die während der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen (Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rdn. 47; Schiemann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdn. 67ff). Der Zurechnungszusammenhang entfällt erst dann, wenn der behandelnde Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden haftungsrechtlich-wertend seinem Handeln allein und nicht mehr dem Handeln des Schädigers zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW, 2012, 2024ff, 2025; BGH, NJW 2003, 2311ff, 2314; BGH, NJW 1989, 767ff; OLG Köln, VersR 1994, 987; Grüneberg, in Palandt, a.a.O., vor § 249 Rdn. 47; Schiemann, in: Staudinger, a.a.O., § 249 Rdn. 64, 70; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964). Ein grob fehlerhaftes Verhalten des behandelnden Arztes unterbricht den Zurechnungszusammenhang dabei noch nicht, weil dies allein noch nicht so außergewöhnlich ist, dass der eingetretene Schaden haftungsrechtlich wertend dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden kann (OLG Köln, VersR 1994, 987; OLG Hamm, VersR 1992, 610; Schiemann, in: Staudinger, a.a.O., § 249 Rdn. 64, 70 – “schwerste Fehler”; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964 – der Arzt muss die ärztliche Sorgfalt in “gröblichster Weise” außer Acht gelassen haben). Darüber hinaus entfällt der Zurechnungszusammenhang nach dem Schutzzweck der Norm, wenn die fehlerhafte Behandlung nicht durch die Unfallfolgen notwendig geworden, sondern nur “bei Gelegenheit” erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1989, 767ff; OLG Köln, VersR 1994, 987; OLG Hamm, VersR 1992, 610; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964).
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Die oben genannten Behandlungsmaßnahmen sind aufgrund der Unfallfolgen und nicht nur “bei deren Gelegenheit” erfolgt, weil der den Kläger ambulant behandelnde Urologe sowie die Ärzte in der St. C Klinik eine durch das von dem Beklagten verursachte Hämatom bedingte schmerzhafte Schwellung des Hodens für einen möglichen Tumor gehalten haben.
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Die Einwilligung des Klägers in die Operation steht der Zurechnung ebenfalls nicht entgegen, weil sie aufgrund der Empfehlung der behandelnden Ärzte in der St. C Klinik erfolgt ist, auf deren Urteil sich der Kläger verlassen durfte.
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Auf der Grundlage der in erster und in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die behandelnden Ärzte in der St. C Klinik im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen haben und dass deshalb ausnahmsweise von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs auszugehen ist.
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Diesbezüglich hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. S in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.11.2012 und im Rahmen der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens im Senatstermin am 12.11.2013 ausgeführt, dass die von den Ärzten gestellte Verdachtsdiagnose zwar nicht nahe gelegen habe, jedoch vertretbar gewesen sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die infolge der Hodenverletzung mit Hämatombildung im linken Hoden / Nebenhoden entstandene abakterielle Nebenhodenentzündung mit den festgestellten Symptomen eine nicht seltene Folge eines Hodentraumas mit Ausbildung eines Hämatoms sei. Darüber hinaus wüchsen Tumore in der Regel schmerzlos, während der Kläger Schmerzen beklagt habe. Nichtsdestotrotz habe die Möglichkeit eines Tumors neben der hämatombedingten Schwellung bestanden, die auch durch die normwertigen Tumormarker nicht auszuschließen gewesen sei.
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Fehlerhaft sei jedoch – so die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S – die daraufhin in der St. C Klinik durchgeführte Entfernung des gesamten linken Hodens sowie die Entnahme einer Gewebeprobe aus dem rechten Hoden. Diesbezüglich hat der Sachverständige – in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar – ausgeführt, dass gerade im Hinblick auf die Vorgeschichte des Klägers zunächst lediglich eine Freilegung des linken Hodens hätte erfolgen dürfen, um eine Probebiopsie oder eine Enukleation, d.h. eine Entfernung des suspekten Gewebebereichs, durchzuführen. Nach der Freilegung des Hodens werde in der Regel zunächst eine Sichtprüfung vorgenommen. Wenn diese zu keinem klaren Ergebnis führe, werde während der Operation ein Schnellschnitt zur pathologischen Untersuchung des Gewebes durchgeführt, deren Ergebnis innerhalb von ca. 20 Minuten vorliege. Im Hinblick auf die zuvor erfolgte Verletzung des Klägers hätte – so die in jeder Hinsicht überzeugende Einschätzung des Sachverständigen – eine Entfernung des Hodens nicht ohne eine vorherige pathologische Untersuchung des Gewebes nach einem Schnellschnitt erfolgen dürfen.
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Dieser Fehler kann auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S jedoch nicht als solcher bewertet werden, bei dem im Sinne der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen worden ist. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine Hodenentfernung auch durch eine schmerzhafte Prellung und fehlende Funktion des Hodens indiziert sein könne. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Hodenschmerzen beklagt habe und auch der Nebenhoden verändert gewesen sei, was eine Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit und damit der Funktion des Hodens nahe gelegt habe. Darüber hinaus sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Tumore im Hoden bösartig seien. Aufgrund dieser Umstände hat der Sachverständige den Fehler des operierenden Arztes noch nicht als grob bewertet, wenngleich die Grenze zu einem groben Fehler nach seiner Einschätzung sicherlich berührt sei. Ein Arzt, dem dieser Fehler unterlaufe, wäre in seinem Zuständigkeitsbereich – so der Sachverständige – allerdings nicht entlassen worden.
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Auf der Grundlage dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann demnach zwar möglicherweise – wenngleich der Sachverständige sich auch diesbezüglich nicht eindeutig festgelegt hat – noch ein grober Behandlungsfehler des Operateurs bejaht werden. Nicht festgestellt werden kann jedoch ein Fehler, der im Sinne der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung über einen groben Behandlungsfehler hinausgeht und als außergewöhnlicher Verstoß gegen die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen sowie alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen zu werten ist.
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Diesbezüglich ist dem Kläger auch kein Eigenverschulden bzw. Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einwilligung in die Operation, ohne sich zuvor eine zweite Meinung einzuholen, vorzuwerfen. Da sich der Kläger in fachärztlicher Behandlung in der urologischen Abteilung der St. C Klinik befand, durfte er darauf vertrauen, dass bei gegebenem Anlass, also wenn die Diagnose bzw. die Erforderlichkeit der Hodenentfernung nicht sicher festgestanden hätten, er insoweit aufgeklärt bzw. ihm die Einholung einer zweiten Meinung empfohlen worden wäre (so im Ergebnis auch BGH, NJW 1997, 1635; OLG München, BeckRS 2005, 12298). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger trotz entsprechender Aufklärung in die Operation eingewilligt hat, hat der Beklagte jedoch weder dargetan noch sind diese – auch im Hinblick auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin – sonst ersichtlich.
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Unter Berücksichtigung dieser dem Beklagten aus den dargelegten Gründen zurechenbaren Verletzungsfolge entspricht der vom Landgericht für angemessen erachtete Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR den Beträgen, die für vergleichbare Verletzungsfolgen zugesprochen wurden (vgl. insoweit auch – zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013 – OLG Nürnberg, Urteil vom 23.09.1997, Az.: 1 U 1983/97, Nr. 865; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 1 U 12/01, Nr. 867).
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Den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat der Beklagte durch die am 16.06.2011 geleistete Zahlung i.H.v. 3.000,00 EUR teilweise bereits i.S.v. § 362 BGB erfüllt.
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2. Der Kläger hat gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 286 BGB.
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Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB ist allerdings – insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts unzutreffend – nicht bereits ab dem 21.04.2009 eingetreten. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist in dem Aufforderungsschreiben der Klägervertreter vom 06.04.2009 keine verzugsbegründende Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB zu sehen. Vielmehr hat der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben lediglich dazu aufgefordert, seine Haftung anzuerkennen (vgl. insoweit auch Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 286 Rdn. 17).
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Eine verzugsbegründende Mahnung ist auch nicht aufgrund des Antwortschreibens des Beklagten vom 18.04.2009 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. In diesem Schreiben liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, dies insbesondere im Hinblick auf die Mitteilung des Beklagten, dass er seinen Haftpflichtversicherer benachrichtigt habe.
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Vielmehr befand der Beklagte sich mit der Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 5.000,00 EUR ab dem 15.09.2009 in Verzug. Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat der Kläger den gemäß § 5 Nr. 7 AHB vertretungsberechtigten Haftpflichtversicherer des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.09.2009 zur Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 5.000,00 EUR aufgefordert.
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Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schmerzensgeldanspruchs i.H.v. 5.000,00 EUR ist Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB erst durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2010 eingetreten, mit dem diese den Haftpflichtversicherer des Beklagten aufgefordert haben, an den Kläger bis zum 10.05.2010 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen.
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3. Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung außerdem die Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nach dem – vor der nach den anwaltlichen Aufforderungen geleisteten Zahlung des Beklagten – berechtigten Streitwert i.H.v. 13.000,00 EUR verlangen. Berechtigt ist gemäß Nr. 2300 VV RVG allerdings nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Sache besonders umfangreich oder schwierig und deshalb eine darüber hinaus gehende 1,5-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt war. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer gemäß Nr. 700 VV RVG folgt ein Freistellungsanspruch i.H.v. 837,52 EUR.
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4. Entsprechend dem Klageantrag war außerdem die Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf die weiteren Schäden festzustellen.
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Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses besteht im Hinblick auf die drohende Verjährung etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche bereits dann, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 8a), was insbesondere im Hinblick auf die durch die Hodenentfernung möglichen Folgen für die Zeugungsfähigkeit der Fall ist.
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Da die vorhersehbaren immateriellen Schäden allerdings – wie oben dargelegt – bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind, besteht das Feststellungsinteresse nur bzgl. der nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden.
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5. Weiterhin hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers – wie oben dargelegt – auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.
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Diesbezüglich folgt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bereits aus der fehlenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Falle des Insolvenzverfahrens gemäß § 302 Nr. 1 InsO (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003, Az.: 9 U 133/02).
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6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.