LG Kaiserslautern, Urteil vom 19. Juni 2020 – 3 O 639/19
Die Verletzung einer Schülerin unter einem offenen Treppenpodest in einer Schule kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers darstellen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen der behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in einem Schulgebäude.
2
Die am … Februar 2006 geborene Klägerin ist Schülerin einer Gesamtschule in K. Die Beklagte ist der für die Verkehrssicherungspflicht verantwortliche Schulträger.
3
Im Erdgeschoss der Schule, im Bereich der Turnhallen, befindet sich im Flur eine Treppe, die zum ersten Obergeschoss führt. Unter dem Treppenlauf bestand am 28. Mai 2019 ein offener Bereich, der beidseitig mit Verblendungen ausgestattet war, die vom Treppenpodest in Richtung Fußboden hängen und an ihrer Unterseite mit scharfen Kanten enden (vgl. Lichtbild, K 1, Bl. 4, 10 d.A.). Dabei verläuft die Endkante der linken Verblendung horizontal und hat eine lichte Höhe von 1,20 m, die Endkante der rechten Verblendung verläuft zunächst ein Stück horizontal, das ebenfalls eine lichte Höhe von 1,20 m hat, und fällt sodann schräg zum Boden hin ab (vgl. Lichtbild, K 1, Bl. 4, 10 d.A.). Der zwischen den beiden Verblendungen liegende Treppenpodest hat eine lichte Höhe von ca. 1,50 m. Links (aus der Perspektive des Fotos K 1) von diesem Bereich – etwa im Abstand von 4 bis 5 m liegen die Mädchentoiletten. Die Klägerin war am 28. Mai 2019 158 cm groß (vgl. Arztbrief K 3, Bl. 12 d.A.) und hatte am 28. Mai 2019 in einer über den Flur zugänglichen Turnhalle Sportunterricht. Während des Sportunterrichts hielt sich die Klägerin mit der Zeugin R., die eine Mitschülerin ist, im Flur vor der Turnhalle rechts von dem Treppenbereich auf (aus der Perspektive des Fotos K1), um etwas mit ihr zu besprechen.
4
Am 28. Mai 2019 ereignete sich ein Unfall in diesem Treppenbereich. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Warnschilder oder Markierungen, die das Unterlaufen des Treppenpodests verbieten, waren zu keiner Zeit im Treppenbereich vorhanden. Später hat die Beklagte den rechten Blendenbereich insoweit verschlossen, dass dieser nunmehr bis zum Boden reicht.
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Die Klägerin erlitt durch den Unfall massive Kopfverletzungen in Form einer massiven Schnittwunde von der Nase über die Nasolabialfalte rechts (Lichtbild, K 2, Bl. 11 d.A.; K 4, Bl. 14 d.A.) sowie einer massiven Risswunde im oberen Stirnbereich, knapp unterhalb des Haaransatzes (vgl. Lichtbild K 2, Bl. 11 d.A., K 4, Bl. 14 d.A.). Dies führte zu einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 28. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2019, wo es infolge des Unfalles zu einer Rekonstruktion der Nasenspitze gekommen ist und die Schnitt- bzw. Risswunden genäht werden mussten (im oberen Bereich mit bis zu 13 Nähten). Auch nach der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus verblieben Narben in ihrem Gesicht (Bl. 7 d.A.).
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das der Haftpflichtversicherer der Beklagten ablehnte.
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Die Klägerin behauptet,
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sie habe den Flur im Erdgeschoss auf dem kürzesten Weg durchqueren wollen, um zu den Mädchentoiletten zu gelangen, weshalb sie die zum ersten Obergeschoss führende Treppe von rechts kommend in gebückter Haltung an der rechten Verblendung vorbei unterlaufen habe. Als sie sich beim Weiterlaufen aufgerichtet habe, sei sie – mit dem Kopf ungebremst voran von unten kommend – gegen die untere Kante der linken Verblendung gestoßen. Bei diesem Weg sei bei Unterschreiten des rechten Blendenbereiches auch nicht die Höhe der anderen (linken) Treppenverblendung zu erkennen. Das Unterlaufen stelle auch keinen bestimmungswidrigen Gebrauch dar, da der Bereich durch die Beklagte nicht abgesperrt gewesen sei.
9
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den offenen Durchgang unter der Treppe nicht ausreichend abgesichert habe.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2019.
12
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Die Beklagte behauptet,
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der Unfallhergang könne sich nicht so – wie die Klägerin ihn schildere – ereignet haben. Der Treppenpodest könne nicht in gebückter Haltung unterlaufen werden, sondern es sei ein durchgängiges Bücken vonnöten, um unter der Treppe hindurch zu gelangen. Deshalb habe die Klägerin sich unter der Treppe nicht aufrichten und durchlaufen können. Dass die Klägerin von rechts kommend in gebückter Haltung an der rechten Verblendung der Treppe vorbei unterlaufen habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege im Übrigen nicht vor. Denn es liege ein bestimmungswidriger Gebrauch vor, da der Bereich unterhalb des Treppenlaufes keinen üblichen Verkehrsweg darstelle. Nach dem Vortrag der Klägerin liege auch ein erhebliches Eigenverschulden vor, das so schwer wiege, dass ein mögliches Verschulden der Beklagten vollständig dahinter zurücktrete.
18
Die Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Bereich unterhalb des Treppenlaufes als Abkürzung genutzt werde. Dieser Weg werde auch nicht üblicherweise als Abkürzung benutzt, so dass es in den letzten 40 Jahren keinen vergleichbaren Fall gegeben habe.
19
Auf Antrag der Klägerin vom 24. September 2019 wurde das Rubrum auf Klägerseite mit Verfügung vom 30. September 2019 geändert.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., S. und B. Aussagegenehmigungen lagen für die Zeugen S. und B. vor. Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27. Februar 2020 und vom 29. Mai 2020 verwiesen. In der Sitzung am 27. Februar 2020 ist die Klägerin gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört worden und ihr Gesicht wurde in Augenschein genommen. In der Sitzung am 29. Mai 2020 ist die Unfallörtlichkeit – allerdings in verändertem Zustand – in Augenschein genommen worden.
21
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
22
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
A.
23
Die Klage ist zulässig.
24
1. Das entscheidende Gericht ist gem. § 1 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Hiernach ist für unerlaubte Handlungen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Amtspflichtverletzungen gemäß § 839 BGB in Verbindung Art. 34 GG oder auch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB stellen eine unerlaubte Handlung dar. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihre Amtspflicht verletzt, wobei sich die Verletzung in K. ereignet habe. Die Richtigkeit des schlüssigen Klägervorbringens bezüglich des Vorliegens einer unerlaubten Handlung ist im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09 – juris; BGH, Urteil vom 23.03.2010 – VI ZR 57/09 – juris).
25
2. Die Klägerin ist gem. § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1 BGB parteifähig.
26
Bei der mit Schriftsatz vom 24. September 2019 von der Klägerin beantragten Rubrumsänderung handelt es sich um eine jederzeit mögliche Parteiberichtigung, nicht um eine Klageänderung gemäß §§ 263, 264 ZPO. Eine Rubrumsänderung kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit vorgenommen werden. Sie muss hierbei gerade nicht den Anforderungen einer Klageänderung gemäß §§ 263, 264 ZPO genügen.
27
Es wurde beantragt, das Rubrum auf Klägerseite wie folgt zu ändern: „L. J., vertr. d. d. sorgeberechtigten Eltern M. J. und T. J., wohnhaft in …“. In der ursprünglichen Klageschrift wurden M. J. als Klägerin und L. J. als Sorgeberechtigte aufgeführt. Die in der Klage aufgeführte Parteibezeichnung ist als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Die Erklärung ist danach auszulegen, wie die Empfänger, also das Gericht und die Gegenpartei die Erklärung bei objektiver Deutung verstehen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12 – juris; BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – II ZB 5/05 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.1990 – 20 W 27/90 – juris).
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Unter Berücksichtigung des kompletten Inhaltes der Klageschrift vom 19. September 2019 mitsamt den hinzugefügten Anlagen war sowohl für die Kammer als auch für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass L. J. Klägerin ist und deren Name in der Klageschrift mit dem Namen ihrer sorgeberechtigten Stiefmutter vertauscht wurde. In der Klageschrift wurde unter dem Punkt der Aktivlegitimation angeführt, dass die Klägerin am 01. Februar 2006 geboren und Schülerin der IGS sei, was bereits zweifelsfrei auf die Verwechslung der Klägerin mit ihrer Stiefmutter hindeutet. Auch die beigefügten Lichtbilder und der Entlassungsbericht des Krankenhauses beziehen sich einzig auf die Klägerin und nicht auf deren Stiefmutter. So geht die Klägerin objektiv erkennbar als Geschädigte aus dem geschilderten Vorfall hervor. Zudem wurde an keiner Stelle vorgetragen, woraus sich eine etwaige Aktivlegitimation der Stiefmutter ergeben könnte. Es war objektiv erkennbar, dass die Stiefmutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Klägerin fungiert und die Namen lediglich vertauscht wurden.
29
3. Aufgrund ihres Alters von 14 Jahren ist die Klägerin nicht prozessfähig, §§ 51, 52 ZPO. Sie wird im Prozess ordnungsgemäß durch ihre sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß §§ 1626, 1629 BGB vertreten.
B.
30
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
31
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1, Satz 2 GG in Höhe von 7.000,00 €.
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a) Die Stadt K. ist als Schulträgerin der IGS passivlegitimiert. Der Staat oder die jeweilige staatliche Körperschaft haften gemäß Art. 34 Satz 1 GG für die Amtspflichtverletzung des Amtsträgers, dessen persönliche Haftung wiederum ausgeschlossen ist. Die Körperschaft, die dem jeweiligen Amtsträger die öffentliche Aufgabe anvertraut bzw. übertragen hat, haftet für den Amtsträger. Vorliegend führt dies zu einer Haftung der Stadt K., die gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 SchulG RLP Trägerin der IGS ist. Als Schulträger ist die Stadt damit auch verkehrssicherungspflichtig.
33
b) Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Es kommt dabei letztlich nicht darauf an, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG folgt, obgleich die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen – wie vorliegend einem Schulgebäude – wohl grundsätzlich zum privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn gerechnet wird (vgl. Sprau: in: Palandt, BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 839 Rn. 23; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 175/05 – juris = NJW-RR 2006, 1255, OLG München, Urteil vom 28.04.1992 – 18 U 5702/91 – juris; offengelassen: BGH, Urteil vom 15.10.1992 – III ZR 57/91 – juris, Rn. 4).
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aa) Die Klägerin hat sich am 28. Mai 2019 zweimal mit dem Kopf an der linken Verblendung der streitgegenständlichen Treppe gestoßen als sie den unter dem Treppenlauf offenen Bereich der Treppe von rechts kommend und teilweise in gebückter Haltung unterlaufen ist, um zu den linkerseits liegenden Mädchentoiletten zu gelangen. Sie unterlief den Bereich zunächst in gebückter Haltung und wollte sich sodann unmittelbar unter dem Treppenpodest aufrichten, so dass sie mit dem Kopf ungebremst voran von unten kommend gegen die untere Kante der linken Verblendung gestoßen ist. Die Klägerin bekam durch den heftigen Aufprall einen Schreck und fiel auf den Boden. Als sie sich wiederaufrichten wollte, stieß sie erneut gegen die linke Verblendung des Treppenpodests. Dadurch erlitt sie zwei massive Schnitt- bzw. Risswunden im Gesicht, und zwar im oberen Stirnbereich mit Skalpierung sowie eine große Risswunde an der Nase über die Nasolabialfalte rechts.
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Der Unfallhergang wurde im Wesentlichen von der Klägerin in ihrer Anhörung am 27. Februar 2020 beschrieben und auch von der Zeugin R. bestätigt. Die Zeugin bekundete, mit ihrer Freundin (auf dem Bild K 1) rechts neben der Treppe gestanden zu haben und selbst wahrgenommen zu haben, wie die Klägerin zunächst gebückt unter der Treppe habe herlaufen wollen. Sie habe auch gesehen, wie die Klägerin unmittelbar unter dem Treppenpodest „ihren Kopf hoch gemacht“ habe. Die Zeugin, die von ihrem Standpunkt aus ein gutes Blickfeld jedenfalls auf den Bodenbereich unterhalb des Treppenpodests hatte, habe selbst wahrgenommen, wie die Klägerin sich aufgerichtet habe und am anderen Ende der Treppe mit dem Kopf „an der Platte gestoßen“ habe. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Zeugin offenbar den ersten Anstoß wahrgenommen hat. Danach sei die Klägerin auf dem Boden gekrabbelt und alles sei voller Blut gewesen. Die Kammer folgt der Aussage der Zeugin, weil sie plausibel und glaubhaft ist. Die Kammer hatte an keiner Stelle das Gefühl, dass die 13-jährige Zeugin nicht die Wahrheit sagen würde oder ihrer Freundin zu Liebe eine Gefälligkeitsaussage machen wollte. Zwar hat die Zeugin nicht selbst gesehen, dass sich die Klägerin ein zweites Mal den Kopf im linken Treppenbereich gestoßen hat, weil sie dann direkt um die Treppe gelaufen sei, um ihrer Freundin zu helfen. Jedoch steht dieser Umstand für die Kammer ebenfalls fest. Denn die Klägerin hat diesen zweiten Anstoß in ihrer Anhörung nachvollziehbar angegeben und die objektiven Verletzungen bestätigen ihre Angaben. Die Klägerin hat das Unfallgeschehen insgesamt glaubhaft und plausibel geschildert und gerade ihre massiven Schnittwunden, einmal im oberen Stirnbereich und einmal von der Nase über die Nasolabialfalte rechts (Lichtbild, K 4, Bl. 14 d.A.), sprechen deutlich für zwei Anstöße und damit für die Angaben der Klägerin. Letztlich bestätigte auch der Zeuge S., der Lehrer der Klägerin, die Verletzungen, der zwar nicht das unmittelbare Unfallgeschehen mitbekommen hatte, jedoch unmittelbar danach die Verletzungen im Unfallbereich wahrgenommen hatte und die massive Schnittwunde der Klägerin im Stirnbereich als „klaffende Wunde, wie skalpiert“ beschrieben hatte. Für die Kammer ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlechterdings unvorstellbar, dass sich das Unfallgeschehen nicht so – wie die Klägerin beschrieben – und in dem konkreten Treppenbereich abgespielt haben könnte.
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Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe den Treppenpodest nicht „Unterlaufen“ können, ist ihr darin nicht zuzustimmen. Es ist zwar anzunehmen, dass die lichte Höhe von ca. 1,50 m zwischen Boden und Treppenpodest ein aufrechtes Laufen unter der Treppe – auch heranwachsenden Kindern – nicht ermöglicht. Gestützt wird diese Annahme durch die Aussage der Zeugin R., die wahrgenommen habe, dass sich die Klägerin erst kurz vor dem Erreichen der zweiten Verblendung wiederaufgerichtet habe. Insoweit kann aber auch das Passieren der Unterführung in leicht geduckter Körperhaltung als „Laufen“ im Sinne einer flüssigen Körperbewegung eingestuft werden. Ausweislich des Arztbriefes vom 31. Mai 2019 (K 3, Bl. 12 d.A.) wies die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes eine Körpergröße von 1,58 m auf. Zur Zeit des Vorfalls war die Klägerin also rund 8 cm größer als die Maximalhöhe der Treppe von 1,50 m. Dies bedeutet, dass sie sich unter der Durchführung mit einer leicht geduckten Körperhaltung fortbewegen konnte. Genau dies bestätigte die Klägerin auch in der persönlichen Vernehmung am 27. Februar 2020, wo sie angab, hinter der passierten Verblendung geduckt weitergelaufen zu sein.
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bb) Dadurch dass sich die Klägerin an der linken Verblendung beim Unterlaufen des Treppenpodests im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Schulgebäudes verletzt hat, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
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(1) Die Beklagte als Schulträger hat die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des streitgegenständlichen Schulgebäudes inne.
39
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 – 1 U 1097/17 – juris, Rn. 11). Das meint vorliegend die Pflicht für die Beklagte als Schulträger, Flure und Treppen des Schulgebäudes möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem für Schülerinnen und Schüler möglichst gefahrlosen Zustand zu halten (BGH, Urteil vom 15.10.1992 – III ZR 57/91 – juris, Rn. 4). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – NJW 2006, 2326 f., juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16.02.2006 – III ZR 68/05 – VersR 2006, 665 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 – 2 U 904/09 – NJW 2003, 1352, juris Rn. 11), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76 – NJW 1978, 1629, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 – 1 U 1097/17 – juris, Rn. 11). Für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrstellen sind zu sichern, zumindest ist vor ihnen zu warnen.
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(2) Soweit die Beklagte vorträgt, man habe objektiv nicht mit einer Nutzung der Unterführung als Durchgang rechnen können, ist dem nicht zuzustimmen. § 9 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (GUV-V S 1; abrufbar unter: https://www.schulrecht-rlp.de/index.php/Unfallverh%C3%BCtungsvorschrift_%22Schulen%22) regelt, dass „offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2,00 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.“ Dies zeigt deutlich, dass der offene Bereich unter dem Treppenpodest, der eine Durchgangshöhe von weniger als 2,00 m hatte, als Gefahrenquelle objektiv vorhersehbar war. Diese Regelung zeigt auch – wie auch der vorliegende Fall – dass es nicht jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass gerade Kinder und Jugendliche, die in einer Schule zur überwiegenden Verkehrsgruppe gehören, die bestehende Möglichkeit in Betracht ziehen, die Unterführung als Durchgang zu nutzen. Das Verhalten von Kindern und Jugendlichen ist dabei gerade nicht mit hinreichender Sicherheit berechenbar, sodass es auch nicht abwegig ist, dass ein Kind zum Erreichen der Toilette oder anderer Ziele die Unterführung als Abkürzung nutzt. Nicht zu vernachlässigen ist hierbei der Aspekt, dass auch damit zu rechnen ist, dass Kinder eine solche Unterführung bei der Vornahme spielerischer Handlungen, wie Fangen, Verstecken o.Ä. durchqueren könnten. Demgemäß berichtete auch der Zeuge S., der sich als Sportlehrer regelmäßig in diesem Bereich aufhielt, dass er auch mal zwei Jungs beobachtet habe, die unter der Treppe hergelaufen seien. Gerade Unbesonnenheit und Spieleifer führen bei der Beteiligung von Kindern zu einem strengeren Sicherheitsmaßstab, was die Verkehrssicherungspflicht betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1999 – VI ZR 379/98 – juris, Rn. 8).
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Zwar muss von Unterhaltern einer Gefahrenquelle nicht jede abstrakt bestehende Gefahr vorgebeugt werden. Von dem Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht ist allerdings dann auszugehen, wenn sich bei einer sachkundigen Bewertung die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2006 – VI ZR 68/05 – juris; BGH, Urteil vom 08.11.2005 – 332/04 – juris). Gerade in einem Schulgebäude ist es nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres naheliegend, dass Schüler jüngerer Jahrgänge die Unterführung durchqueren könnten. Die Regelung des § 9 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (GUV-V S 1) sind von der Beklagten auch zur Bestimmung des Inhalts ihrer Verkehrssicherungspflicht zu beachten, weil die „Bauaufsichtlichen Anforderungen an Schulen“ in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (MinBl. S. 156; abrufbar unter: https://schulbau.bildung-rp.de/service/rechtsgrundlagen.html) unter Ziffer 14 „Hinweise“ auch ausdrücklich auf die Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ der Unfallklasse Rheinland-Pfalz (GUV-V S 1) hinweisen (vgl. dazu auch: OLG Celle, Urteil vom 12.10.1967 – 3 U 27/67 – VersR 1968, 74).
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(3) Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Nutzung der Unterführung als Durchgang einen bestimmungswidrigen Gebrauch darstellt, mag dies zutreffen. Dies zeigt sich wohl bereits an den baulichen Gegebenheiten – insbesondere an den beiden seitlichen Verblendungen. Eine nicht ganz fernliegende bestimmungswidrige Nutzung schließt das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76 – juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.2018 – 1 U 1097/17 – juris, Rn. 11). Da die seitlichen Verblendungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m über den Fußboden reichen, bestand gerade für Kinder und Jugendliche mit einer Größe in etwa so groß wie die Klägerin dennoch die Möglichkeit, durch ein bloßes Ducken unter die Treppe zu gelangen. Ein Betreten des Raumes unter der Treppe war mithin nicht völlig abwegig und musste vorab als Risikofaktor erkannt werden.
43
(4) Nicht zuletzt sprechen auch wirtschaftliche Aspekte nicht gegen die Zumutbarkeit einer Verkehrssicherungspflicht. Die Vornahme von Baumaßnahmen oder das schlichte Anbringen von Warnhinweisen wäre ohne größere Kosten möglich gewesen. Dies zeigt sich bereits darin, dass der offene Bereich unter dem Treppenpodest nach dem Unfall auf der rechten Seite verschlossen und unzugänglich gemacht wurde.
44
c) Die Amtsträger aufseiten des Schulträgers trifft auch ein Verschulden gemäß § 276 Abs. 1 BGB in Form des fahrlässigen Unterlassens. Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Beamte bei Beachtung der für seinen Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwiderhandelt (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2013, § 839, Rn. 198). Die Bediensteten des Schulträgers haben verkannt, dass sich aus dem offenen Bereich unter dem Treppenpodest Gefahren für die Rechtsgüter Dritter ergeben, vor denen die bestehenden baulichen Gegebenheiten nicht hinreichend schützen. Es wurde unterlassen, die Durchführung für Schüler unzugänglich zu machen oder zumindest Warnhinweise bzw. Verbotsschilder an den Verblendungen anzubringen, die ein Durchqueren untersagen. Hierbei wurde sorgfaltswidrig verkannt, dass jüngere Schülerinnen und Schüler die Unterführung als Durchgang nutzen könnten. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre dies für die Bediensteten des Schulträgers – wie auch der § 9 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (GUV-V S 1) zeigt – erkennbar gewesen.
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d) Aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 7.000,00 € zu.
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aa) Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei einem Unfall steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 175/05 – juris, Rn. 48 = NJW-RR 2006, 1255). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, S. 7, 10) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es naturgemäß auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, S. 8, 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583).
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Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, S. 7).
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bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt stehen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der unfallbedingte, massive Riss unmittelbar im Nasenbereich und die massive Risswunde im oberen Stirnbereich mit Skalpierung (Arztbrief vom 31.05.2019, K 3, Bl. 12 d.A.) im Vordergrund, wobei die beiden Risswunden Narben im Gesicht der Klägerin hinterlassen haben. Die Kammer konnte sich durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Gesichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 einen Eindruck davon verschaffen, dass die Klägerin heute noch eine etwas hellere Narbe im Nasenbereich und eine etwas rötlichere, dickere Narbe im Stirnbereich hat. Auch wenn die zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Klägerin die Narbe im Stirnbereich beim Tragen einer entsprechenden Frisur verdecken kann, so verbleibt möglicherweise ihr Leben lang noch die hellere Narbe im Nasenbereich. Denn zumeist verblassen Narben erst nach Jahren und sind oft ein Leben lang zu erkennen. Dies stellt für die Klägerin eine nicht unerhebliche Lebensbeeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich ihres Soziallebens dar. Denn die Narben betreffen zentrale Stellen unmittelbar im Gesicht und stellen eine dauerhafte Beeinträchtigung dar, da sie im unmittelbaren Blickfeld von Personen sind, die mit der Klägerin zukünftig persönlich in Kontakt treten. So ist die Klägerin auch schon auf ihre Narbe angesprochen worden. Die Verletzungen haben außerdem einen viertägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht, bei dem die Klägerin jeden Tag HNO-Arzt-Termine wahrnehmen musste, weil ihre Nase täglich gereinigt werden musste. Hinzu kommen die starken Schmerzen unmittelbar am Unfalltag und der Schock unter dem die Klägerin stand, die nach dem Unfall um ihr Leben bangte. So bekundete der Zeuge S. eindrucksvoll, dass die Klägerin immerfort schrie „ich will nicht sterben, ich will nicht sterben“. Schließlich berichtete die Klägerin auch, dass ihre Nase noch Tage danach brannte und sie an Schlafproblemen litt, weil sie die Verletzungen insoweit störten.
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Zusammenfassend erachtet die Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen für erforderlich, aber auch für hinreichend. Diese Schmerzensgeldhöhe entspricht einer vergleichbaren Kasuistik (vgl. OLG München, Urteil vom 21.11.2012 – 3 U 2072/12 – NJW-RR 2013, 396: 9.000 €; Narbe im Gesicht, die vom linken Augenwinkel zum linken Nasenflügel reicht; OLG München, Urteil vom 14.06.2012 – 1 U 160/12 – BeckRS 2012, 12687; Gesichtsverletzung, Narbe im oberen Bereich, Kleinkind: 10.000,00 €; OLG Celle, Urteil vom 16.10.1996 – 20 U 17/96 – NJWE-VHR 1997, 138: 20.000 DM = 10.225,84 €; 8-Jahre altes Mädchen; Hundebissverletzung im Gesichtsbereich mit möglicherweise bleibenden Narben).
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e) Der Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € ist jedoch aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf 7.000,00 € herabzusetzen. Denn der Geschädigte ist für Schäden, an deren Entstehung er selber mitgewirkt hat grundsätzlich mitverantwortlich. Dies ist dann der Fall, wenn er die ihm obliegende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hinsichtlich der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit zumindest fahrlässig verletzt hat. (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 254 Rn. 9).
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aa) Dem Mitverschulden steht keine mangelnde Verschuldensfähigkeit der damals 13-jährigen Klägerin gemäß § 828 Abs. 3 BGB entgegen. Die Regelungen des § 828 BGB sind auch im Rahmen des Mitverschuldens anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 335/03 – NJW 2005, S. 354; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2018 – I-1 U 160/15 – NJW-RR 2018, S. 1039, 1040 Rn. 71). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt die Minderjährige. Zur fehlenden Einsichtsfähigkeit hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Vielmehr hatte die Kammer bei der mündlichen Anhörung den Eindruck, dass die Klägerin sich ihrer individuellen Verstandesentwicklung gemäß fähig ist, grundsätzlich das Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen ihres Tuns bewusst zu sein. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Klägerin bewusst war, dass die Nutzung des Durchlaufes unter der Treppe bestimmungswidrig war.
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bb) Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten gegenüber sich selbst verletzt, sodass ein Mitverschulden mit 30 % zu bejahen ist.
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Die Verletzung des Schulträgers der bestehenden Verkehrssicherungspflicht führt bei der Klägerin nicht zur Verantwortungslosigkeit für das eigene Verhalten. Für die 13-jährige Klägerin war es grundsätzlich erkennbar, dass der offene Treppenbereich nicht als Verkehrsweg genutzt werden sollte und mithin bestimmungsgemäß nicht zum Durchlaufen gedacht war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie bei ihrer Anhörung selbst angab, dass sie sich zumindest nicht erinnern könne, den Durchgang bereits vorher einmal genutzt zu haben. Sie gab an, den Weg normalerweise nicht zu nutzen.
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Dadurch, dass sich die Klägerin zwecks Unterlaufen auch Bücken musste, um unter dem Treppenpodest durchlaufen zu können, muss ihr auch die grundsätzliche Gefahr eines Kopfanstoßes bewusst gewesen sein. Allerdings kann dieses einfache Unterlaufen nicht als grobes Verschulden gewertet werden, weil die Klägerin wohl die konkrete Gefährlichkeit und das erhebliche Verletzungspotential ihres einfachen Unterlaufens nicht erkannt haben dürfte (vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 28.04.1992 – 18 U 5702/91 – juris, Rn 17: 50 % Mitverschulden wenn die konkrete Gefährlichkeit erkannt wurde). Denn der Zeuge S. gab in seiner Vernehmung an, er habe den Weg für sich rekonstruiert und dabei festgestellt, dass wenn man auf der rechten Seite der Treppe hindurchläuft und sich dann hochbeugt, „nur gegen die Blende stoßen“ könne. Aufgrund der Beleuchtungssituation sei die linke Blende – von rechts kommend – auch schwer zu erkennen (vgl. Protokoll vom 29.05.2020, S. 4, Bl. 75 d.A.).
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Auf der anderen Seite muss vorliegend allerdings auch beachtet werden, dass sich die Klägerin in einer emotionalen Situation befunden haben dürfte, in welcher sie abgelenkt war. Für die Klägerin bestand zudem ein dringendes Bedürfnis, die Toiletten schnellstmöglich zu erreichen und der direkte Weg zur Toilette verleitete zu der gewählten Abkürzung (vgl. OLG München, Urteil vom 28.04.1992 – 18 U 5702/91 – juris, Rn 17). Aus welchen Gründen dieses Bedürfnis bestand, konnte zwar nicht mit abschließender Sicherheit beantwortet werden. Die Klägerin gab an, ihre Nase habe gelaufen und sie habe deshalb auf schnellstem Wege die Toilette aufsuchen wollen. Der Zeuge S. erklärte, er habe die Klägerin wenige Minuten vor dem Unfall weinen sehen. Dies habe sie mit privaten Problemen begründet. Unabhängig von dem jeweiligen Grund bestand nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung der obigen Schilderungen eine Situation, die negativ von Normalbefinden der Klägerin abwich. Dies ist ein Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfindung in der konkreten Situation.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Erkennbarkeit der bestimmungswidrigen Nutzung auf der einen Seite, wohl aber nicht der Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit und des erheblichen Verletzungspotentials auf der anderen Seite und der emotionalen Situation der Klägerin erscheint der Kammer ein Mitverschuldensanteil von 30 % angemessen.
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f) Aufgrund dieses Mitverschuldensanteil von 30 % kann die Klägerin von dem eigentlichen Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € vorliegend von der Beklagten 7.000,00 € verlangen. Diese 7.000,00 € sind auch im Rahmen des § 308 ZPO zusprechungsfähig, da die Klägerin mit ihrem Klageantrag „ein angemessenes Schmerzensgeld begehrte, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts“ gestellt worden ist und keine Obergrenze angegeben worden ist (vgl. dazu: Elzer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, § 308 Rn. 24).
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3. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2. August 2019 folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 wurde die Beklagte von der Klägerin außergerichtlich zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgefordert, was eine Mahnung gemäß § 286 BGB darstellt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte jene Forderung mit Schreiben vom 29. Juli 2019 auch ernsthaft und endgültig ab. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 1. August 2019 zu.
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4. Auch die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig. Sie stellen einen Schaden aufseiten der Klägerin infolge des Unfalls dar und sind erstattungsfähig. Die diesbezüglich begehrten Zinsen sind gemäß § 291 BGB ab Zustellung der Klageschrift, mithin seit dem 11. November 2019 begründet.
II.
60
Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
61
Beschluss
62
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.