OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2010 – 3 U 94/09
Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch systematisches Beobachten
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.05.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 379/08 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Beklagten zu 1) und 2) wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) untersagt,
Observations- und Überwachungsmaßnahmen gegen die Kläger zu 1) und 2) mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter, insbesondere Observations- und Überwachungsmaßnahmen durch die Detektei B. GmbH (Sitz: X-X-Allee x a, XX G.), vornehmen zu lassen,
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video-, Tonaufnahmen) der Kläger zu 1) und 2) durch Dritte, insbesondere durch die Detektei B. GmbH (Sitz X-X-Allee x a, XX G: ), anfertigen zu lassen.
Der Beklagten zu 3) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) untersagt,
Observations- und Überwachungsmaßnahmen gegen die Kläger zu 1) und 2) mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter vorzunehmen,
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video-, Tonaufnahmen) der Kläger zu 1) und 2) anzufertigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 15 %, der Kläger zu 2) zu 12 %, der Kläger zu 3) zu 19 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 37 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2) zu 31 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 23 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) in der ersten Instanz trägt dieser allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und die Beklagte zu 1) zu 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und der Beklagte zu 2) zu 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 18 %, der Kläger zu 3) zu 29 % und die Beklagte zu 3) zu 28 %.
Die Gerichtskosten in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 11 %, der Kläger zu 2) zu 7 %, der Kläger zu 3) zu 16 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 25 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 25 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2) zu 19 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) je zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) in der zweiten Instanz trägt dieser allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und der Beklagte zu 2) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 13 %, der Kläger zu 3) zu 28 % und die Beklagte zu 3) zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
2
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Klägers zu 2). Der Kläger zu 3) ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 2) war von Februar 1999 bis Mai 2006 für die Familie der Beklagten zu 1) und 2) als Personenschützer tätig. Nachdem der Kläger zu 2) im Dezember 2005 einen Autounfall erlitten hatte, konnte er aufgrund seiner Verletzungen diese Tätigkeit nicht weiter ausüben, so dass ein Aufhebungsvertrag mit der Arbeitgeberin des Klägers zu 2), der U. KG, geschlossen wurde.
3
Nach Beendigung des Vertrages mit dem Kläger zu 2) erhielt der Beklagte zu 2) mehrere anonyme SMS und Telefaxe. Er vermutete den Kläger zu 2) als deren Urheber. Es wurde zur Aufklärung dieses Sachverhalts das Ermittlungsverfahren 82 Js 432/07 – Staatsanwaltschaft Köln – eingeleitet. Etwa zur gleichen Zeit beauftragte zumindest der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3), eine Detektei, mit einem erweiterten Personenschutz für die Familie der Beklagten zu 1) und 2). Die Aufmerksamkeit der Beklagten zu 3) richtete sich auch auf den Kläger zu 2), wobei die Staatsanwaltschaft Köln über die Ermittlungsergebnisse der Beklagten zu 3) bezogen auf den Kläger zu 2) unterrichtet wurde.
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Am 04.06.2007 rief die Beklagte zu 1) beim Kläger zu 2) an, nachdem dieser um einen Rückruf gebeten hatte.
5
Am 08.06.2007 und 21.07.2007 wurde dem Kläger zu 2) jeweils von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) ein Kontaktverbot übergeben, wobei die jeweiligen Geschehen filmisch dokumentiert wurden. Dem Kläger zu 2) wurde am 05.10.2007 ein weiteres Kontaktverbot des Zeugen I. überreicht. Am 20.11.2008 wurde dem Kläger zu 2) der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch seine ehemalige Arbeitgeberin, also der U. KG, zugestellt.
6
Die Kläger sprachen mit Schreiben vom 17.10.2008 gegenüber den Beklagten ein Kontaktverbot aus.
7
Die Kläger haben behauptet, sie seien von der Beklagten zu 3) im Auftrag der Beklagten zu 1) und 2) seit etwa Anfang 2007 ständig überwacht und eingeschüchtert worden. Sie haben hierzu ein „Stalkingprotokoll“ vorgelegt, indem sie einzelne Vorfälle in dem Zeitraum vom 22.12.2006 bis 13.11.2008 aufgelistet haben, wobei einzelne Vorfälle hiervon zwischen den Parteien unstreitig sind. Sie haben ferner behauptet, die Klägerin zu 1) habe am 23.02.2007 ein Schreiben erhalten, in dem dem Kläger zu 2) eine Affäre mit der Beklagten zu 1) nachgesagt werde. Am 21.09.2007 sei der Kläger zu 2) bedroht worden. Der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) seien am 16.10.2008 fotografiert worden, als der Kläger zu 2) die Kanzlei des Klägers zu 3) verlassen habe. Ferner sei der Kläger zu 3) durch den Rechtsanwalt N., der im Auftrag der Beklagten zu 3) tätig gewesen sei, bedroht worden. Am 13.11.2008 habe eine Person intensiv in die Kanzleiräume des Klägers zu 3) hineingeschaut. Schließlich sei es am 05.02.2009 zu einem Einbruch bei dem Kläger zu 3) gekommen, bei dem verschiedene Gegenstände entwendet worden seien.
8
Die Beklagten haben die Bedrohung des Klägers zu 3) durch den Rechtsanwalt N. und den Einbruch beim Kläger zu 3) mit Nichtwissen bestritten.
9
Wegen der Einzelheiten des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
10
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Unterlassungsanträge, nämlich bezogen auf ein Kontaktverbot (ursprünglicher Antrag zu 1. a.), auf ein Verbot von Observations- und Überwachungsmaßnahmen (ursprünglicher Antrag zu 1. b.), auf ein Verbot der Anfertigung von Lichtbildern und anderen Aufnahmen der Kläger auch im Hinblick auf deren Umfeld, die Häuser der Kläger zu 1) und 2), der Eltern der Klägerin zu 1) und den Kanzleisitz des Klägers zu 3) (ursprünglicher Antrag zu 1. c.), weitgehend stattgegeben und die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldanträge der Kläger zu 1) und 2) abgewiesen. Soweit das Landgericht die Klage als begründet angesehen hat, ergebe sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Beklagte zu 3) habe Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt, die die Beklagten zu 1) und 2) als mittelbare Störer mit zu verantworten hätten. Diese Maßnahmen hätten die Kläger in ihren Rechten verletzt.
11
Gegen die Verurteilung bezüglich der Unterlassungsanträge wenden sich die Beklagten mit ihren frist- und formgerecht eingelegten Berufungen; die Kläger zu 1) und 2) haben ihre Berufungen bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes mit Schriftsatz vom 22.07.2009 zurückgenommen. Die Beklagten vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und sind der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger angenommen. Eine derartige Verletzung liege nicht vor. Zumindest sei sie nicht widerrechtlich. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger zu 2) am 12.07.2009 bedroht worden sei.
12
Die Beklagten beantragen,
13
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2009 – 7 O 379/08 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
14
Die Kläger beantragen,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) sei am 12.07.2009 bedroht worden. Auch nach Erlass des Urteils des Landgerichts sei es zu weiteren Überwachungsmaßnahmen gekommen.
17
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
18
Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem im Berufungsrechtzug noch streitgegenständlichen Umfang nur teilweise Erfolg. Den Klägern zu 1) und 2) steht ein Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu. Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung.
19
1. Die ursprüngliche Klage ist zulässig.
20
a) Die Anträge genügen in der konkretisierten Form, wie sie im Urteil des Landgerichts und des Senats tenoriert worden sind, dem Grundsatz der Bestimmtheit.
21
Grundsätzlich ist nämlich ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, 28. Auflage, § 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). Diesem Erfordernis genügen die Anträge in der tenorierten Form. Es ist insbesondere keine Verlagerung des Streits in das Zwangsvollstreckungsverfahren zu erwarten. Es wird nämlich ein umfassendes Beobachtungsverbot in jeglicher Form ausgesprochen. Hierzu zählen auch die beispielhaft tenorierten Video- und Tonaufnahmen. Ein Interpretationsspielraum, den die Beklagten möglicherweise für sich in Anspruch nehmen wollen, existiert nicht.
22
b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht.
23
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Bei Unterlassungsklagen kann dieses Stadium frühestens erreicht werden, wenn der Schuldner ein Unterlassungs- oder Vertragsstrafenversprechen abgegeben hat, wobei ersteres sogar unter Umständen nicht ausreichen kann (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO, Rn. 18, 18c). Vorliegend reicht das von den Klägern gegenüber den Beklagten am 17.10.2008 ausgesprochene Kontaktverbot, wie auch immer dieses rechtlich einzuordnen sein mag, zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, da die Beklagten hierauf weder eine Unterlassungserklärung noch ein Vertragsstrafenversprechen abgegeben haben.
24
2. Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) begründet. Bezüglich des Klägers zu 3) ist sie unbegründet.
25
a) Die Kläger sind weitgehend aktivlegitimiert.
26
Die Kläger sind nur hinsichtlich des Hauses der Eltern der Klägerin zu 1) nicht befugt, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen. Denn die Sachbefugnis hierzu steht allein den Eltern der Klägerin zu 1) oder möglichen anderen Eigentümern dieses Hauses zu. Bezüglich der übrigen geltend gemachten Ansprüche sind ausschließlich eigene Rechte der Kläger betroffen.
27
b) Der Anspruch der Kläger zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 3) ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen; der Anspruch des Klägers zu 3) hätte sich ebenfalls nur aus diesen Normen ergeben können.
28
aa) Die Beklagte zu 3) hat jedoch nur den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zu 1) und 2) verletzt und damit den objektiven Tatbestand erfüllt, dies jedoch nicht hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1. a., sondern nur bezüglich der ursprünglichen Anträge zu 1. b., c. in der Fassung des Senats. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu 3) liegt nicht vor.
29
Der Begriff des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der weiter reicht als der verfassungsrechtliche, lediglich einen Rahmen vorgebende Persönlichkeitsrechtsschutz (vgl. BAG NJW 2010, S. 104, 106), ist von generalklauselartiger Weite und Unbestimmtheit. Es ist seinem Inhalt nach nicht abschließend festzulegen. Daher ist im objektiv zu bestimmenden und abzugrenzenden Schutzbereich zu konkretisieren, welche verschiedenartigen Persönlichkeitswerte des Einzelnen, welche Lebensgüter und Umweltbeziehungen betroffen sind (BGH NJW 1957, S. 1146, 1147). Grundsätzlich ist eine Person durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht befugt, innerhalb des Schutzbereichs selbst zu bestimmen, ob und wie Informationen über sie erhoben und verbreitet werden dürfen und inwieweit ansonsten in die die Persönlichkeit berührenden Interessen eingegriffen werden darf. Geschütztes Rechtsgut ist daher die schützenswerte Privatsphäre (Ehmann, JuS 1997, S. 193, 196; Erman/Ehmann, 12. Aufl., nach § 12 BGB, Rn. 1 ff.). Diese lässt sich in mehrere abgestufte Schutzkreise einteilen, nämlich Intim-, Sexual-, Geheim-, Individual- und Sozialsphäre, wodurch letztlich die Einordnung der Intensität des Eingriffs auf der Widerrechtlichkeitsebene erleichtert wird: Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in den persönlichen Bereich sind desto höher, je tiefer der Eingriff geht (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 7; Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 823 BGB, Rn. 87 m.w.N.).
30
Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört es, dass eine Person vor dem Eindringen in den persönlichen Bereich und vor dessen Ausforschung geschützt wird. Denn der persönliche Bereich des Einzelnen, die private Sphäre autonomer Lebensgestaltung, in der der Mensch sich selber gehört und seine Individualität unter Ausschluss anderer wahrnehmen und entwickeln kann, gehört zu den traditionellen Schutzgütern des Persönlichkeitsrechts, wie etwa auch das Beobachten einer Person und das Fixieren ihrer Gestalt und Bewegung (vgl. nur MünchKomm/Rixecker, 5. Aufl., nach § 12 BGB, Rn. 84). Es geht dabei auch um Geheimnisschutz. Geheimnisse sind Kenntnisse über private Tatsachen, Angelegenheiten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem objektiv anzuerkennenden Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht weiter verbreitet werden sollen. Die Grenze dessen, was geheimhaltungsbedürftig ist, kann aber nicht dem alleinigen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen überlassen werden, sondern muss als objektiver Tatbestand (Bereich des schützenswerten Vertrauens) festgelegt werden. Jedoch kann im Einzelfall der subjektive Geheimhaltungswille des Betroffenen zu schützen sein, wenn dies für den Handelnden erkennbar und zu beachten war (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 113, 158).
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Wenn Beobachtungen außerhalb des befriedeten Besitztums und der Orte, an die der Beobachtete sich in Abgeschiedenheit zurückzieht, geschehen, bestehen dagegen grundsätzlich keine Bedenken; jedoch endet die Privatsphäre nicht an der Haustür (so zu Recht BGH vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02 -, juris). Niemand kann sich auch in der Öffentlichkeit die schlichte, unauffällige Observation durch private Ermittler verbitten. Anders sieht es freilich aus, wenn eine Person „belagert“ wird oder die Beobachtung in ihrer Privatsphäre geschieht, wozu auch das befriedete Besitztum oder das Betreten und Verlassen der Wohnung oder des Hauses zu zählen ist (MünchKomm/Rixecker, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 89). Die systematische Observation einer Person zur „Durchleuchtung ihrer Lebensumstände“ beeinträchtigt den Schutzbereich des Grundrechts (OLG Koblenz vom 30.05.2007 – 1 U 1235/06 -, juris). Die berufliche Sphäre wird dabei allerdings geringer geschützt als die private (BVerfG NJW 2004, S. 999, 1004; Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 137), außer wenn ein besonderes berufliches Vertrauensverhältnis geschützt werden muss (vgl. BVerfG NJW 2004, S. 999, 1006). Als „Überwachung“ ist dabei allgemein die zielgerichtete Beobachtung von Objekten, Personen oder Gegenständen zur Informationserhebung oder deren Kontrolle zu verstehen (Poser, in: Hist. Wb. Philos., Band 6, 1984, S. 1071; http://de.wikipedia.org zu „Überwachung“ und „Observation“; http://de.wiktionary.org zu „Überwachung“; ähnlich im Übrigen § 16 PolG NW). Ist die Überwachung auf Personen gerichtet, spricht man von „Observation“ (http://de.wikipedia.org zu „Überwachung“ und „Observation“).
32
Ferner kann die Herstellung von Bildnissen einer Person ohne deren Einwilligung, insbesondere die Filmaufzeichnung durch eine Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass keine Verbreitungsabsicht besteht (BGH MDR 2010, S. 682; BGH vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 611 BGB „Persönlichkeitsrecht“; Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 140, 150). Daher stellen auch Vorgänge, wie etwa das Belauschen, Fotografieren oder Filmen von Umständen in der Intimsphäre anderer Personen, die nur dazu dienen sollen, den Betroffenen zu belästigen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wobei die Dauer der Belästigung eine wichtige Rolle spielen kann (OLG Köln NJW 1989, S. 720, 721). Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat mittlerweile auch die Funktion übernommen, die persönliche Entfaltungsfreiheit vor Beeinträchtigungen, Beschränkungen, Gefährdungen und sogar vor bloßen Belästigungen zu schützen (Ehmann, JuS 1997, S. 193, 201; Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 281 ff.). Daher liegt etwa ein Eingriff vor, wenn sich die beobachtende Person häufig vor Türen und Fenstern eines Hauses aufhält, wodurch der Rückzugscharakter dieses Wohnhauses betroffen ist (Keiser, NJW 2007, S. 3387, 3389 m.w.N.; für das Strafrecht BGH vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09 -, juris). Dies gilt auch für den öffentlichen Bereich, da hier das „Recht, in Ruhe gelassen zu werden“ durch ständiges Beobachten verletzt wird (Keiser, NJW 2007, S. 3387, 3389; für das Strafrecht BGH vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09 -, juris). Letztlich liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sich der Betroffene gegen seinen geäußerten und bekannten Willen in eine jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen muss (BGH vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 611 BGB „Persönlichkeitsrecht“; für das Strafrecht BGH vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09 -, juris). Dann ist auch das Fotografieren von Häusern, das ansonsten grundsätzlich erlaubt ist (vgl. etwa BGH vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02 -, juris; OLG Köln NJW 2004, S. 619 f.), nicht mehr zuzulassen (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 145).
33
Dieser Persönlichkeitsrechtsschutz gilt auch für dritte Personen, selbst wenn sie nicht gezielt, sondern nur zufällig von Überwachungsmaßnahmen betroffen sind (BVerfG NJW 2004, S. 999, 1005), aber besonders dann, wenn sie reflexartig und ständig der Gefahr ausgesetzt sind, grundlos beobachtet zu werden (BGH vom 25.04.1995, AP Nr. 25 zu § 611 BGB „Persönlichkeitsrecht“).
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(1) Vorliegend hat die Beklagte zu 3) die Persönlichkeitsrechte der Kläger zu 1) und 2) verletzt, jedoch nicht hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1. a., sondern nur bezüglich der ursprünglichen Anträge zu 1. b., c.
35
(a) Eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) im Hinblick auf die ursprünglichen Anträge zu 1. b., c. in der Fassung des Senats liegt vor und führt zu einer Rechtsgutsverletzung bei den Klägern zu 1) und 2).
36
(aa) Für den Kläger zu 2) ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
37
Die Beklagte zu 3) hat den Kläger zu 2) – auch nach dem Vortrag der Beklagten – systematisch überwacht und beobachtet. Sie hat dies – absichtlich oder unabsichtlich – in einer Weise getan, dass es dem Kläger zu 2) aufgefallen ist und zu einer Störung seiner Privatsphäre gekommen ist.
38
Das Landgericht hat in seinem Urteil bereits die umfassenden und dauerhaften Kontroll- und Beobachtungsmaßnahmen, die als unstreitig zu werten sind, aufgeführt. Die Beklagten können sich hinsichtlich dieser Daten nicht darauf berufen, es habe sich teilweise um bloße Parkvorgänge gehandelt. Diese machen nämlich keinen Sinn. Denn das Büro der Beklagten zu 3) befindet sich im Stadtteil Bonn-Beuel, während sich die X-straße, in der die Kläger zu 1) und 2) wohnen, auf der anderen Rheinseite in Richtung Bad Godesberg befindet (vgl. http://maps.google.de). Einen vernünftigen Grund, weshalb die Beklagte zu 3) ihre Mitarbeiter mit ihren gewerblich genutzten Fahrzeugen in der X-straße und dazu noch in der Nähe des Wohnhauses der Kläger zu 1) und 2) parken lässt, geben die Beklagten nicht an. Dies wäre aber, anders als die Beklagten, die lediglich Vermutungen als mögliche Parkgründe anführen, meinen, zu erwarten gewesen.
39
Darüber hinaus entspricht es dem Sicherheitskonzept der Beklagten, das Haus des Klägers zu 2) zu beobachten. Denn nach dem von den Beklagten dargelegten „Drei-Zonen-Konzept“ betrifft eine Sicherheitszone die Gegend um das Haus der Kläger zu 1) und 2). Wenn aber die Beklagte zu 3) ihr Sicherheitskonzept für die Beklagten zu 1) und 2) auftrags- und ordnungsgemäß erfüllen möchte und das Haus der Kläger zu 1) und 2) hierzu als Sicherheitszone gehört, bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte zu 3) einer regelmäßigen Kontrolle und Beobachtung der Gegend um das Haus der Kläger zu 1) und 2), also nicht nur von einem Bereich, der eine räumliche Nähe zu den Aufenthaltsorten der Beklagten zu 1) und 2), die in Köln leben, aufweist, wie die Beklagte zu 3) auf S. 44 ihrer Klageerwiderung (Bl. 220 d.A.) nahe legen möchte. Eine – erlaubte – bloße „Beobachtung des Hauses“ (so die Beklagten zu 1) und 2) auf S. 15 des Schriftsatzes vom 13.07.2009, Bl. 477 d.A.), wird dem ebenso wenig gerecht, wie es bei einer lediglich punktuellen Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) der Fall sein kann. Zudem hat die Beklagte zu 3) selbst gegenüber einer ermittelnden Polizeibeamtin eingeräumt, dass das Ziel der Maßnahmen gegen den Kläger zu 2) sei, ihn „unter Kontrolle zu halten“ (S. 2 des Zwischenvermerks der Polizei vom 16.10.2007).
40
Gleiches gilt für die weitere Intention der Beklagten zu 3), nämlich wenn sie sich berufen fühlt, die Staatsanwaltschaft mit weiteren Informationen zu versorgen. Auch dies lässt sich kaum durch vereinzelte Maßnahmen erreichen. Hierzu passt es, dass die Beklagte zu 3) gezielt das Grundstück der Kläger zu 1) und 2) betreten hat, wie sich aus den gefertigten Detailaufnahmen der Klingel und des Briefkastens der Kläger zu 1) und 2) ergibt (Bl. 281, 282 d.A.).
41
Ferner lässt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 3) den Kläger zu 2) zwei Mal in Köln in einer Entfernung von etwa 3 km und etwa 4 km vom Haus der Beklagten zu 1) und 2) entfernt beobachtet hat (vgl. S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten zu 3) vom 25.03.2009, Bl. 348 d.A.), schlussfolgern, dass die Beobachtungsmaßnahmen durch die Beklagte zu 3) systematisch angelegt sind. Denn ein zweimaliges zufälliges Antreffen des Klägers zu 2) in einer derart großen Entfernung zum Wohnhaus der Beklagten zu 1) und 2) ist nach der Lebenserfahrung nahezu auszuschließen. Gleiches gilt für die unstreitige Anwesenheit eines der Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln am 14.06.2007, an der der Kläger zu 2) beteiligt war: Zwar handelte es hierbei sich um eine öffentliche Verhandlung; jedoch wird die Terminsrolle weder im Internet, noch in sonstigen Medien veröffentlicht, so dass die Kenntnis von dem Termin der Verhandlung nur aus einer konsequenten Überwachung des Klägers zu 2) stammen kann. Hierzu passt es auch, dass Ermittler der Beklagten zu 3) sich als Kaufinteressenten für die Wohnung des Klägers zu 2) in Köln ausgegeben haben.
42
Außerdem lassen die durchgeführten Maßnahmen auf einen Belästigungscharakter schließen. So ist etwa die Übergabe eines „Kontaktverbotes“ unnötigerweise u.a. durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) dazu noch unter Zuhilfenahme von Fotoapparaten und Videokameras, bei deren Gebrauch üblicherweise auch Tonaufnahmen erfolgen, durchgeführt worden; es hätte vollkommen ausgereicht, wenn der Schriftsatz mit dem „Kontaktverbot“ auf dem gewöhnlichen Weg zugestellt worden wäre. Auch fällt auf, dass die von den Beklagten zugegebenen Beobachtungsmaßnahmen sich dann häufen, wenn der Kläger zu 2) „in der Nähe“ des Wohnhauses der Beklagten zu 1) und 2) beobachtet worden ist, wie dies im Dezember 2007 der Fall war. Es ging der Beklagten zu 3) letztlich darum, eine für den Kläger zu 2) wahrnehmbare Drucksituation entstehen zu lassen, wie deutlich aus dem internen Bericht des Zeugen J., eines Ermittlers der Beklagten zu 3), folgt (S. 9 des Ermittlungsberichts der B. GmbH vom 01.08.2007).
43
Diese Maßnahmen sind auch erkennbar gegen den Willen des Klägers zu 2) erfolgt. Aus den in der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte dokumentierten SMS und Telefonanrufen des Klägers zu 2) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ergibt sich dies nämlich deutlich; dieser Willen ist auch für die Beklagte zu 3) als Auftragnehmerin zumindest des Beklagten zu 2) bindend.
44
Dies alles lässt aus Sicht des Senats den Schluss darauf zu, dass ein systematisches Beobachten des Klägers zu 2) durch die Beklagte zu 3) erfolgt ist, wodurch – auch im Zusammenspiel mit dem Betreten des Grundstücks der Kläger zu 1) und 2) und der erfolgten Foto- und Videoaufnahmen – eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei ihm vorliegt; ob der Kläger zu 2) dabei zudem noch am 16.10.2008 vor der Kanzlei des Klägers zu 3) fotografiert worden ist, ist angesichts der feststehenden Vorkommnisse nicht relevant.
45
Das Fotografieren allein des Hauses der Kläger zu 1) und 2) durch die Beklagte zu 3) war nicht – auch nicht ausnahmsweise – zu untersagen. Zwar muss sich der Kläger zu 2) in eine jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Jedoch basieren die Kontrollmaßnahmen der Beklagten zu 3) im Wesentlichen auf reinen Beobachtungen und Observationen. Fotografien des Hausobjektes sind – auch nach dem Klägervortrag – nur vereinzelt und nicht in einem Umfang angefertigt worden, der eine ausnahmsweise Untersagung rechtfertigen könnte.
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(bb) Bei der Klägerin zu 1) ergibt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits aus der Tatsache, dass sie, was auch die Beklagten zugeben, reflexartig „mitbeobachtet“ worden. Als Ehefrau des Klägers zu 2) ist sie aufgrund der Tatsache, dass sie mit dem Kläger zu 2) zusammenlebt und dieser von der Beklagten zu 3) systematisch überwacht wird, ständig der Gefahr ausgesetzt, grundlos ebenfalls (mit-) beobachtet zu werden. Zudem ist auch ihr Grundstück von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) betreten worden.
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(b) Unterlassung können die Kläger zu 1) und 2) jedoch nicht hinsichtlich des Kontaktverbots im Sinne von Ziffer 1. a. des Tenors des Landgerichts verlangen. Denn sie haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 3) mit ihnen überhaupt in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise unmittelbar oder über dritte Personen in der beantragten Art und Weise in Kontakt getreten ist.
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Hinsichtlich des von den Klägern behaupteten Schreibens vom 23.02.2007, das an die Klägerin zu 1) gerichtet war, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die Beklagte zu 3) Absenderin dieses Schreibens ist; zumindest haben die Kläger zu 1) und 2) keinen tauglichen Beweis hierfür angeboten und sind somit beweisfällig geblieben.
49
Die Übergabe der Kontaktverbote am 08.06.2007 und 21.07.2007 ist zwar, wie der Senat oben dargestellt hat, von den Begleitumständen her persönlichkeitsrechtsverletzend. Die Tatsache selbst, dass nämlich die Beklagte zu 3) diese Schreiben übermittelt hat, stellt jedoch keine gesonderte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, da sich die Beklagten zu 1) und 2) grundsätzlich zu Beweiszwecken eines Boten bedienen durften. Das zweimalige persönliche Kontaktieren hat auch noch keinen Belästigungscharakter.
50
Das Kontaktverbot vom 05.10.2007 betraf die Beklagten nicht und ist wohl auch nicht von der Beklagten zu 3) übergeben worden. Jedenfalls behaupten dies die Kläger nicht.
51
Für die vom Kläger zu 2) behauptete Bedrohung am 21.09.2007 fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot, so dass der Kläger zu 2) diesbezüglich beweisfällig ist.
52
Die erst in der zweiten Instanz vom Kläger zu 2) behaupteten weiteren Verstöße und Bedrohungen, insbesondere am 12.07.2009, die sich erst nach Erlass des Urteils des Landgerichts ereignet haben sollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls am 12.07.2009 fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot des Klägers zu 2). Der übrige Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert.
53
(2) Hinsichtlich des Klägers zu 3) ist bereits der objektive Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.
54
Beim Kläger zu 3) ist allein die berufliche Sphäre betroffen. Zwar liegt es bei einem Rechtsanwalt auf der Hand, dass wegen des Mandantenschutzes ein besonderes berufliches Vertrauensverhältnis umfassend geschützt werden muss und sein subjektiver Geheimhaltungswille für Dritte erkennbar ist. Jedoch hat der Kläger zu 3) eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte zu 3) zum Teil nicht hinreichend substantiiert behauptet, zum Teil nicht bewiesen.
55
Soweit der Kläger zu 3) behauptet, am 16.10.2008 zusammen mit dem Kläger zu 2) im Außenbereich seiner Kanzlei fotografiert worden zu sein, hat er für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung – erst recht dafür, dass dies auf Veranlassung der Beklagten zu 3) geschehen ist – keinen tauglichen Beweis angeboten. Er ist also beweisfällig. Gleiches gilt für die angebliche, von den Beklagten bestrittene telefonische Bedrohung durch den früheren Rechtsanwalt der Beklagten zu 3), Herrn N., wobei vorliegend dahinstehen kann, ob das etwaige Verhalten von Herrn Rechtsanwalt N. der Beklagten zu 3) überhaupt zurechenbar ist.
56
Hinsichtlich des vom Kläger zu 3) behaupteten Einbruchs am 05.02.2009 fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die Beklagte zu 3) oder ihre Mitarbeiter diesen Einbruch verübt haben. Eine bloße Mutmaßung reicht zur Substantiierung eines Vortrags nicht aus. Gleiches gilt für das mögliche intensive Hineinschauen einer Person in die Kanzleiräume des Klägers zu 3) am 13.11.2008.
57
Anders als bei der Klägerin zu 1) ergibt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus der Tatsache, dass der Kläger zu 3) möglicherweise grundlos reflexartig „mitbeobachtet“ worden ist. Denn er ist nicht ständig dieser Gefahr ausgesetzt. Die zwischen den Parteien unstreitigen Beobachtungsmaßnahmen betreffen in keinem Fall den Kläger zu 3), sondern nur den Lebensbereich der Kläger zu 1) und 2). Dass sich Mitarbeiter der Beklagten zu 3) häufig dann, wenn sich der Kläger zu 2) in der Kanzlei des Klägers zu 3) aufgehalten hat, vor dieser postiert haben, behauptet der Kläger zu 3) nicht oder bietet zumindest hierfür keinen tauglichen Beweis an. Insoweit tragen auch nicht die vorliegenden Tatsachen die Feststellungen des Landgerichts.
58
bb) Die Tatbestandsverletzung ist widerrechtlich erfolgt.
59
Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert die Tatbestandsmäßigkeit nicht die Widerrechtlichkeit, da es sich um einen „offenen Tatbestand“ handelt. Daher reicht, wenn ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die bei einem Unterlassungsanspruch beachtet werden müssen (vgl. nur Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 319), nicht vorliegen, die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht aus, um die Widerrechtlichkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, durchzuführen, aufgrund dessen der Betroffene möglicherweise eine Einschränkung seines Selbstbestimmungsrechts hinnehmen muss (BVerfG vom 31.01.1973 – 2 BvR 454/71 -, juris; BGH MDR 2010, S. 682; BAG NJW 2010, S. 104, 106; Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 131; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 95). Hierbei ist die Ausstrahlungswirkung der Art. 2 I GG und Art. 1 I GG interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertersetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BAG NJW 2010, S. 104, 106). Denn sowohl der Handelnde, als auch der Betroffene haben ein Recht auf Entfaltung und Schutz ihrer Persönlichkeit (vgl. nur Ehmann, JuS 1997, S. 193). Außerhalb des – hier nicht betroffenen – gesetzlich bestimmten oder vertraglich vereinbarten Geheimnisschutzes kann eine widerrechtliche Informationsbeschaffung nur angenommen werden, wenn der Erforschung, Ermittlung und Beobachtung der geheimen Informationen ein Hindernis („Mauer des Faktischen“) entgegensteht, das den Geheimhaltungswillen des Betroffenen „gegenständlich verkörpert“ und objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 113 m.w.N.; ebenso für das Strafrecht BGH vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09 -, juris). Daher handelt etwa widerrechtlich, wer mit Teleobjektiven Nachbars Garten oder Haus beobachtet (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 113 m.w.N.).
60
Auf Seiten des Verletzten ist zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in den persönlichen Bereich sind umso höher, desto tiefer der Eingriff geht (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 7). Insofern genießt die Intimsphäre absoluten Schutz, während ein Eingriff in die Privatsphäre dann erfolgen darf, wenn diese Vorgänge aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, so dass er sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen muss. Verboten sind im zuletzt genannten Bereich aber jedenfalls schwerwiegende Eingriffe (BGH vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, juris; BGH vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03 -, juris; Palandt/Sprau a.a.O., § 823 BGB, Rn. 96). Weiter von Bedeutung sind die Folgen des Eingriffs sowie das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Eingriff vorausgeht (vgl. nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 97 f.).
61
Auf Seiten des Schädigers können sich Gegeninteressen aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsbeschaffungs- und der Berufsfreiheit ergeben (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 7, 113, 153 jeweils m.w.N.), z.B. auch, wenn etwaige Fotoaufnahmen zu Beweiszwecken erfolgen, wobei das Recht am eigenen Bild jedoch grundsätzlich bei der Güterabwägung vorrangig ist, nur dann aber nicht, wenn die Aufnahmen zur Vermeidung und Vorbeugung von Straftaten geschehen (Erman/Ehmann, a.a.O., nach § 12 BGB, Rn. 142 m.w.N. auch zur Rechtsprechung). Ferner sind das Motiv und der Zweck des Eingriffs sowie seine Funktion zu berücksichtigen (BGH vom 24.10.1961 – VI ZR 204/60 -, juris; BGH vom 22.12.1959 – VI ZR 175/58 -, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 99). Zudem ist die Art und Weise des Eingriffs von wesentlicher Bedeutung. Es muss ein vertretbares Verhältnis bestehen zwischen dem erstrebten Zweck sowie Form, Art und Ausmaß des Eingriffs (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 100), wobei auch dessen Dauer (OLG Köln NJW 1989, S. 720, 721), der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang (BGH vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09 -, juris) zu beachten ist.
62
Auf Seiten der Kläger zu 1) und 2) ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei ihnen teilweise die Privatsphäre, in überwiegenden Teilen jedoch ihre Sozialsphäre betroffen ist. Jedoch handelt es sich, wie der Senat oben dargelegt hat, um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der beiden Kläger. Das eigene Vorverhalten der Klägerin zu 1) spielt keine Rolle, da sie keinerlei Anlass für die Beobachtungsmaßnahmen durch die Beklagte zu 3) gegeben hat. Das Verhalten des Klägers zu 2) führt letztlich ebenfalls nicht dazu, es für ihn als negativer Umstand in die Güter- und Interessenabwägung einzustellen. Denn, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mag sich im Jahre 2007 aus dem Tun des Klägers zu 2) eine Gefahrenlage für die Beklagten zu 1) und 2) ergeben haben. Doch rechtfertigt dies nicht, die Beobachtungsmaßnahmen neben dem laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in dem geschehenen Umfang auch im Jahre 2008 bis zumindest September 2008 fortzuführen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen und substantiierten Vortrag der Beklagten zu 3) – und auch der Beklagten zu 1) und 2) -, dass die mögliche Gefahr- und Bedrohungslage im Jahr 2008 noch fortbestand. Auch die Anklageschrift im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) – 82 Js 432/07, Staatsanwaltschaft Köln – führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der letzte dort angeklagte Sachverhalt datiert von 05.08.2007. Hieran ändert auch die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L. vom 11.09.2007 nichts, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, da sich hieraus weder eine lebenslange Bedrohungslage ableiten lässt noch dieser Umstand den Einsatz der Maßnahmen im Jahr 2008 rechtfertigt.
63
Auf Seiten der Beklagten zu 3) steht als Motiv für den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger der zumindest vom Beklagten zu 2) erteilte Beobachtungsauftrag, also ein rein berufliches und wirtschaftliches Interesse. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beklagte zu 3) entsprechend der oben dargestellten Wertungen des Senats eine intensive und auf Dauer angelegte Beobachtung der Kläger durchgeführt hat. Das berufliche Motiv der Beklagten zu 3) rechtfertigt diese schwerwiegende Maßnahme nicht, auch nicht wenn sie zu Beweiszwecken erfolgt ist. Sie stellt sich vielmehr als nicht mehr erforderlich und damit unverhältnismäßig dar. An dieser Wertung änderte sich auch nichts, wenn man das mögliche Sicherungsinteresse der Beklagten zu 1) und 2) bei der Interessenabwägung zwischen den Klägern zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) berücksichtigte. Denn dieses Interesse bestand im Jahr 2008 nicht mehr. Berechtigte Interessen konnte die Beklagte zu 3) dann nicht mehr wahrnehmen.
64
Letztlich fällt die Güter- und Interessenabwägung damit zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) aus.
65
cc) Ein milderes Mittel steht den Klägern zu 1) und 2) vorliegend nicht zur Verfügung. Insbesondere sind sie nicht auf eine Abmahnung zu verweisen. Eine solche sieht das Gesetz für einen Unterlassungsantrag nach § 1004 BGB nicht vor und ist letztlich auch kein milderes Mittel, da sich hieraus hinsichtlich der begehrten Unterlassung keine rechtlichen Folgen ergeben.
66
dd) Die erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Landgericht zutreffend und in nicht ergänzungsbedürftiger Weise bejaht. Sie entfällt nicht etwa deshalb, weil die Kläger zu 1) und 2) im Oktober 2008 ein Kontaktverbot ausgesprochen haben. Denn abgesehen davon, dass die Beklagten den Inhalt dieses Verbots nicht dargelegt haben, haben sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem haben sie auch nicht behauptet, ihr Sicherheitskonzept, nach dem eine Sicherheitszone sich um das Wohnhaus der Kläger zu 1) und 2) herum befindet, geändert zu haben.
67
c) Der Anspruch der Kläger zu 1) und 2) ergibt sich in dem tenorierten Umfang gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen; der Anspruch des Klägers zu 3) hätte sich ebenfalls nur aus diesen Normen ergeben können.
68
aa) Ein Anspruch besteht sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2).
69
Die Beklagten zu 1) und 2) lassen sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, als mittelbare Handlungsstörer einordnen. Eine Zurechnung über § 831 Abs. 1 BGB, worauf die Beklagten abzielen, kann nicht erfolgen, da die Beklagte zu 3) kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) und 2) ist (vgl. hierzu allgemein MünchKomm/Wagner, 5. Aufl., § 831 BGB, Rn. 16). Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (BGH NJW 2000, S. 2901, 2902). Das ist der Fall, wenn der Störer die Handlung veranlasst oder gestattet hat, ferner wenn er es unterlässt, eine Dritthandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 BGB, Rn. 18).
70
Diese Voraussetzungen sind bei den Beklagten zu 1) und 2) erfüllt. Denn sie haben, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, die Beobachtungsmaßnahmen der Beklagten zu 3) mit zu verantworten.
71
Dies folgt zum einen daraus, dass diese Maßnahmen im Rahmen des von dem Beklagten zu 2) – unstreitig – erteilten Auftrags durchgeführt wurden. Der Senat kann offen lassen, ob auch die Beklagte zu 1) Auftraggeberin der Beklagten zu 3) ist, wofür vieles spricht. Denn die Beklagten zu 1) und 2) tragen hinsichtlich eines Auftrags der Beklagten zu 1) widersprüchlich vor. Auf Seite 32 des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten zu 1) und 2) (Bl. 102 d. A.) behaupten sie, dass lediglich der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) beauftragt habe, während sie auf Seite 62 desselben Schriftsatzes (Bl. 132 d. A.) darlegen, dass „die Beklagten zu 1) und 2)“ vorliegend nur den Auftrag hätten vorzeitig beenden können, woraus nur auf eine Auftragsverteilung durch die Beklagte zu 1) geschlossen werden kann.
72
Denn jedenfalls reicht es zum anderen aus, dass die Beklagten zu 1) und 2) die gesamten Beobachtungsmaßnahmen veranlasst haben. Hierzu genügt es, dass die Beklagte zu 1) mit dem Sicherheitskonzept der Beklagten zu 3) für ihre Familie, also den Beklagten zu 2), ihre Kinder und sich, einverstanden war, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass das auch von ihr veranlasste Kontaktverbot durch die Beklagte zu 3) und einen Rechtsanwalt an den Kläger zu 2) übergeben wurde. Schon alleine hierdurch wird deutlich, dass sie Dritthandlungen ermöglicht hat, die sie faktisch hätte verhindern können.
73
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten zu 3) haben die Beklagten zu 1) und 2) adäquat verursacht. Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH NJW 2000, S. 2901, 2902). Dieser Zusammenhang liegt hier bereits deshalb vor, weil die Beklagte zu 3) sich innerhalb des abgesprochenen Sicherheitskonzepts bewegt und dabei ihre Maßnahmen durchgeführt hat.
74
bb) Der Anspruch der Kläger zu 1) und 2) reicht gegen die Beklagten als mittelbare Handlungsstörer so weit, wie ihr Anspruch den unmittelbaren Störer, die Beklagte zu 3), reicht, also nur hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 1. b., c. in der Fassung des Senats.
75
cc) Unterlassung können die Kläger zu 1) und 2) nicht hinsichtlich des Kontaktverbots im Sinne von Ziffer 1. a. des Tenors des Landgerichts verlangen. Denn sie haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit ihnen überhaupt in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise unmittelbar oder über dritte Personen in Kontakt getreten sind.
76
Hinsichtlich des von den Klägern behaupteten Schreibens vom 23.02.2007, das an die Klägerin zu 1) gerichtet war, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass die Beklagten zu 1) und 2) Absender dieses Schreibens sind; zumindest haben die Kläger zu 1) und 2) keinen tauglichen Beweis hierfür angeboten.
77
Der Telefonanruf der Beklagten zu 1) beim Kläger zu 2) am 04.06.2007 stellt insofern keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) dar, weil er selbst um einen Rückruf gebeten hatte, er also diesen Anruf veranlasst hat.
78
Die Übergabe der Kontaktverbote am 08.06.2007 und 21.07.2007 ist zwar, wie der Senat oben dargestellt hat, von den Begleitumständen her persönlichkeitsrechtsverletzend. Die Tatsache der Übermittlung durch die Beklagte zu 3) selbst stellt – wie bereits dargelegt – jedoch keine gesonderte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
79
Für die vom Kläger zu 2) behauptete Bedrohung am 21.09.2007 fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot, so dass der Kläger zu 2) diesbezüglich beweisfällig ist.
80
Das Kontaktverbot vom 05.10.2007 betraf die Beklagten nicht und ist wohl auch nicht von einem der Beklagten übergeben worden. Jedenfalls behaupten dies die Kläger nicht.
81
Die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.11.2008 ist auch nicht persönlichkeitsrechtsverletzend. Denn zum einen sind die Beklagten zu 1) und 2) nicht Absender dieses Schriftsatzes, sondern die frühere Arbeitgeberin des Klägers zu 2), die U. KG. Zum anderen stellt die Zustellung eines Schriftsatzes im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
82
Die erst in der zweiten Instanz vom Kläger zu 2) behaupteten weiteren Verstöße und Bedrohungen, insbesondere am 12.07.2009, führen aus den oben genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
83
dd) Hinsichtlich des Klägers zu 3) ist bereits der objektive Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Zur Begründung verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen, die sinngemäß auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) gelten.
84
ee) Die Verletzungshandlung ist auch widerrechtlich geschehen. Denn das bei den Beklagten zu 1) und 2) zu berücksichtigende und nachvollziehbare Sicherungsinteresse besteht jedenfalls, wie der Senat bereits oben dargelegt hat, ab dem Jahre 2008 nicht mehr. Daher geht auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) die Güter- und Interessenabwägung zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) aus.
85
ff) Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, die die Beklagten nicht ausgeräumt haben, wie der Senat bereits oben dargelegt hat.
86
3. Der Androhungsantrag hinsichtlich aller Beklagten rechtfertigt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.
87
4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
88
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
89
Berufungsstreitwert:
90
bis zum 22.07.2009 28.500,00 EUR (Berufung der Klägerin zu 1): 8.000,00 EUR; Berufung des Klägers zu 2): 2.500,00 EUR; Berufung der Beklagten: 18.000,00 EUR, wovon auf jeden Beklagten 6.000,00 EUR entfallen),
91
ab dann 18.000,00 EUR (auf jeden Beklagten entfallen hiervon 6.000,00 EUR).