OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 U 34/19
Zu den Sorgfaltsanforderungen an das Laden von Lithium-Ionen-Akkus
Tenor
71. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 22.01.2019 (Az.: 23 O 464/17) einstimmig als unbegründet zurückzuweisen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 15.576,78 € festzusetzen.
2. Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2019.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) auf die hälftige Erstattung eines Gebäudeschadens nach einem Brand aufgrund eines Teilungsabkommens bzw. gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog in Anspruch.
2
Am 17.12.2016, gegen 11.45 kam es in einem Kellerraum des Mehrfamilienwohnhauses … … 32120 Hiddenhausen zu einem Brand. Das Gebäude ist bei der Klägerin u.a. gegen Brand versichert. Der Kellerraum, in dem der Brand ausgebrochen ist, war zum Vorfallszeitpunkt an den Zeugen … vermietet, der eine Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens bewohnte. … war bei der Beklagten zu 2) privat haftpflichtversichert und hat den Brand verursacht, indem er einen Spielzeughelikopter, der mit einem Akku ausgestattet war, auflud. Der Akku explodierte während des Ladevorgangs. Den Spielzeughelikopter hatte … zuvor für 8,00 € in einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, käuflich erworben. Zum Laden stellte er den Helikopter auf einem Wäschetrockner ab. Auf diesem befanden sich u.a. ein handelsüblicher Textilkoffer und in unmittelbarer Nähe weitere elektrische Geräte und eine Holzsauna. Wegen der Einzelheiten wird auf den Brandbericht des KHK … vom 18.12.2016, Anlage K 1, Bezug genommen
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Nach Beginn des Ladevorgangs verließ … den Kellerraum und begab sich in seine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Etwa zehn Minuten nach Beginn des Ladevorgangs brach der Brand aus. Hierdurch wurde der gesamte Keller sowie das Treppenhaus bis ins Dachgeschoss stark verrußt. Fenster und Tür im Kellerraum sowie Heizungsrohre und die Elektroinstallation im Kellerraum wurden beschädigt.
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Die Eigentümerin hat die Klägerin wegen des Schadens in Anspruch genommen. Die Klägerin hat für die Schadensbeseitigung insgesamt einen Betrag in Höhe von 31.153,56 € aufgewendet.
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Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind dem Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Fassung November 2008, beigetreten. Dieses Abkommen soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Gebäudeversicherern und allgemeinen Haftpflichtversicherern für die Fälle erleichtern, in denen ein haftpflichtversicherter Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Feuer- oder Leitungswasserschaden objektiv fahrlässig verursacht hat. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht im Versicherungsvertrag vor der Regressnahme durch den Gebäudeversicherer geschützt wird. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 2 des Abkommens ist, dass der Gebäudeversicherer Tatsachen darlegt, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß des Mieters zulassen. Ein Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist nicht erforderlich. In § 3 des Abkommens ist geregelt, dass bei Schäden über 2.500,00 € und bis zu 100.00,00 € der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 50% beteiligt wird, wobei der vom Gebäudeversicherer geleistete Entschädigungsbetrag bis zum Neuwert maßgeblich ist.
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Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2) habe den Brand schuldhaft, nämlich einfach fahrlässig verursacht. In dem Spielzeughubschrauber habe sich ein Lithium-Ionen-Akku befunden. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Akku wegen der bei Lithium-Ionen-Akkus bestehenden Brandgefahr nur in brennbarer Umgebung oder unter Aufsicht laden dürfen.
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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
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1. Die Zweitbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.576,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.07.2017 zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Kosten der Klagerücknahme der Klägerin aufzuerlegen.
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3. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch aus dem Teilungsabkommen zustehe. Es fehle an einem objektiven Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass der Hubschrauber mit einem Lithium-Ionen-Akku ausgestattet gewesen sei. Die konkrete Ursache des Brandes sei vollkommen unklar. Ein unbeaufsichtigtes Laden des Akkus sei nicht pflichtwidrig. Das Laden sei darüber hinaus während des Aufräumens des Kellers, also unter Aufsicht erfolgt. Der Helikopter sei auch nicht auf einer brennbaren Fläche abgestellt gewesen.
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Auch ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG analog bestehe nicht. Das Teilungsabkommen sei abschließend und beziehe alle möglichen Ansprüche ein.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … … Der Sachverständige hat sein Gutachten im Rahmen einer mündlichen Anhörung erläutert und ergänzende Fragen der Parteien beantwortet.
II.
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Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf hälftigen Ausgleich des von der Klägerin geleisteten Entschädigungsbetrages sowie der Sachverständigenkosten, die zur Ermittlung des Gebäudeschadens angefallen sind, gemäß dem Teilungsabkommen Mieterregress (Anlage K 4). Ein objektiv fahrlässiger Pflichtverstoß liege darin, dass der Mieter den Helikopter, in welchem ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen sei, in brennbarer Umgebung geladen habe. Hierbei handele es sich um ein fahrlässiges Verhalten, da der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Der eingetretene Schaden sei objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
III.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer zulässigen Berufung, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Klage erstrebt.
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Die Berufung rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ein fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2) angenommen.
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1) Es stehe schon nicht fest, dass ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen sei.
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2) Die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt, weil gar nicht feststehe, aus welchem Grund der Akku des Spielzeughelikopters explodiert sei. Das Erstgericht habe mithin auch nicht feststellen können, dass der Versicherungsnehmer die Explosion hätte voraussehen müssen. Tatsächlich gebe es eine Vielzahl von Ursachen, die für den Benutzer nicht erkennbar seien.
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3) Die ständige Anwesenheit während des Ladevorgangs sei aufgrund der Vielzahl von Geräten und deren alltäglicher Nutzung nicht realisierbar. Das Laden in einer brandsicheren Umgebung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen sinnvoll, aber nicht üblich. Hierdurch würden Brandschäden allenfalls verringert, nicht aber verhindert.
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4) Es gebe keine offiziellen Empfehlungen (z.B. EU-Konformitätserklärung für eine CE-Prüfung), in denen darauf hingewiesen werde, das Laden älterer Akkus zu unterlassen.
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Auch in Gebrauchsanleitungen etc. finde sich kein derartiger Hinweis. Im alltäglichen Leben seien Geräte mit derartigen Akkus viele Jahre in Gebrauch, auch wenn sie selten genutzt werden, wie z.B Spielzeug und Akkuschrauber.
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5) Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Brand- und Explosionsgefahr beim Aufladen von Lithium-Ionen-Akkus in vergleichbaren Einsatzbereichen extrem gering. Es müsse üblicherweise nicht von einer Tiefentladung ausgegangen werden. Eine Vorhersehbarkeit habe mangels Erkennbarkeit einer Vorschädigung nicht bestanden.
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6) Nach der Auffassung des Erstgerichts dürfe kein Akku in brennbarer Umgebung geladen werden, also z.B. auch kein Laptop auf dem Schreibtisch, gleichgültig, ob dieser neuwertig oder bereits einige Jahre alt sei. Es gebe keine Erfahrung dahingehend, dass bei gebrauchten Geräten von einer Brandgefahr ausgegangen werden müsse, die besondere Sicherheitsanforderungen notwendig mache. Unter diesen Umständen könne nicht, wie vom Erstgericht angenommen, davon ausgegangen werden, dass der Schaden für den Versicherungsnehmer vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Der Versicherungsnehmer habe nicht gegen die im Verkehr übliche Sorgfalt verstoßen. Die Anforderungen des Erstgerichts an die Sorgfaltspflichten seien überzogen und im alltäglichen Leben nicht einhaltbar.
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7) Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Doppelversicherung komme nicht in Betracht. Die Parteien hätten mit dem Teilungsabkommen die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 78 Abs. 1 VVG analog gerade ausschließen wollen. Es sei nicht Sinn des Teilungsabkommens, dass einer der Beteiligten dann, wenn das Abkommen zwar dem Grunde nach eröffnet sei, der Gebäudeversicherer aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 TA darlegen könne, sich subsidiär auf einen Anspruch nach § 78 Abs. 2 VVG berufen könne. Dann wäre die Vereinbarung eines Teilungsabkommens sinnlos. Dies widerspreche auch der Präambel des Teilungsabkommens.
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8) Hinsichtlich der Anspruchshöhe weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass es im Rahmen der durchgeführten Renovierungsarbeiten zu Verbesserungen gekommen sei, für die ein Vorteilsausgleich vorgenommen werden müsse.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
28
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
IV.
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Die Berufung ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO).
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In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird ergänzend ausgeführt:
1)
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Die Berufung argumentiert, es stehe schon nicht fest, dass ein Lithium-Ionen Akku verbaut worden sei. Eine hundertprozentige Sicherheit ist für die richterliche Überzeugungsbildung jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebiet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Landgericht hat, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 9, 2. Absatz der Entscheidungsgründe ergibt, diese in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Anforderungen an das Beweismaß (§ 286 ZPO) zugrunde gelegt. Es ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen … wonach in Geräten dieser Art Lithium-Ionen Akkus bei weitem am häufigsten eingesetzt werden, zu der Überzeugung gelangt, dass auch in dem konkreten Gerät ein derartiger Akku eingebaut war. Dies ist nicht zu beanstanden.
2)
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Der Argumentation der Berufung, die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt, weil gar nicht feststehe, aus welchem Grund der Akku des Spielzeughelikopters explodiert sei, kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige … ausgeführt, die konkrete Ursache des Brandes des Akkus des Spielzeughelikopters könne zwar nicht festgestellt werden. Das Gericht kam aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2) bei jeder der in Betracht kommenden Ursachen (Tiefentladung, Vorschäden, Alter, minderwertige Qualität, mechanische Beschädigung, vorangegangenes Laden bei tiefen Temperaturen) ein fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 9, 10 der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
3)
33
Das Landgericht hat nicht verlangt, dass der Versicherungsnehmer beim Laden derartiger Geräte ständig anwesend sein muss, darauf hat das Landgericht, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 10 (1. Absatz am Ende) der Entscheidungsgründe ergibt, nicht abgestellt. Den Fahrlässigkeitsvorwurf hat das Landgericht im Laden des Hubschraubers mit brennbaren Gegenständen in unmittelbarer Umgebung gesehen.
4)
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Die Argumentation der Berufung, es gebe keine offiziellen Empfehlungen, in denen darauf hingewiesen werde, das Laden älterer Akkus zu unterlassen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Auf einen Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen (CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung) hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gestützt. Es hat nur die Sorgfaltsanforderungen im vorliegenden Einzelfall konkretisiert; auf die Missachtung genereller Sorgfaltsanforderungen, die in Bezug auf derartige Geräte zu beachten sind, hat das Landgericht seine Entscheidung nicht gestützt.
5)
35
Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen … die Brandgefahr beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus extrem gering ist (Seite 9 des schriftlichen Gutachtens = Blatt 110 d.A.). Der Sachverständige hat aber auch ausgeführt, dass z.B. bei einer vorangegangenen Tiefentladung ein deutlich höheres Sicherheitsrisiko (Brand- und Explosionsgefahr) bestehe (Seite 6 letzter Absatz des Gutachtens), ebenso bei älteren oder beschädigten Akkus (vgl. Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung im Termin vom 11.12.2018, Seite 3 und 4 des Protokolls vom 11.12.2018). Darauf hat das Landgericht die im konkreten Einzelfall erhöhten Sorgfaltsanforderungen gestützt.
6)
36
Der Argumentation der Berufung, das Landgericht stelle praktisch unerfüllbare Sorgfaltsanforderungen an das Laden von Lithium-Ionen-Akkus, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ein objektiv (leicht) fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zu Recht bejaht. Es kann dahinstehen, ob alle Geräte, in denen Lithium-Ionen-Akkus verbaut sind, also z.B. auch Laptops, Smartphones, etc., nur in einer nicht brennbaren Umgebung geladen werden dürfen. Eine dahingehende generelle Aussage hat das Landgericht nicht getroffen, sie ist aus dem Urteil auch nicht herzuleiten. Das Landgericht hat den Fahrlässigkeitsvorwurf vielmehr mit den ganz konkreten Umstanden des vorliegenden Einzelfalles begründet. Auf die Ausführungen auf Seiten 9 und 10 der Urteilsgründe wird Bezug genommen. Danach waren unter anderem folgende konkrete Umstände des Einzelfalls für den Fahrlässigkeitsvorwurf maßgeblich: Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe das Gerät gebraucht in einer Recycling-Börse für lediglich 8,00 € ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung und auch nicht originalverpackt erworben. Er habe damit keinerlei Kenntnis über das Vorleben des Helikopters und eventuelle Vorschäden, insbesondere über die Qualität des verbauten Akkus, dessen Alter, eventuelle mechanische Vorschädigungen oder eine bereits eingetretene Tiefentladung gehabt. Mit mechanischen Beschädigungen sei vorliegend auch verstärkt zu rechnen, da es sich bei dem Gerät um einen Spielzeughelikopter handele, der erfahrungsgemäß abstürzen könne und dadurch Beschädigungen des Akkus aufweisen könne. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Helikopter in Anbetracht dessen nur in einer nicht brennbaren Umgebung laden dürfen.
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Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, der der Senat beitritt, ist nicht zu beanstanden. Aus den vom Landgericht angeführten konkreten Umständen ergibt sich eine erhöhte Gefahr, die zu besonderer Vorsicht beim Laden des Akkus Anlass bot. Eine allgemeine Aussage, dass Geräte, in denen Lithium-Ionen-Akkus verbaut sind, nur in nicht brennbarer Umgebung geladen werden dürfen, ist aus den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht vielmehr auf einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles: allgemeingültige Aussagen zu Vorsichtsmaßnahmen beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus werden in der Entscheidung nicht getroffen. Es ist daher nicht zutreffend, wenn die Berufung argumentiert, dass das Landgericht praktisch unerfüllbare Anforderungen an die Sorgfaltspflichten beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus stelle.
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In Anbetracht der vom Landgericht angeführten konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. Seite 9, 10 der Entscheidungsgründe), die dem Versicherungsnehmer der Beklagten bekannt waren, war der Vorfall für diesen vorhersehbar und vermeidbar. Wäre der Helikopter in einer nicht brennbaren Umgebung geladen worden, hätte der Brand nicht auf die in der Umgebung befindlichen brennbaren Gegenstände übergreifen können. Der Brand wäre örtlich begrenzt geblieben. Die Verrußung des Kellers und des Treppenhauses wären unterblieben.
7)
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Da das Landgericht somit zu Recht einen Anspruch aus dem Teilungsabkommen bejaht hat, kann die Frage, ob auch ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG gegeben ist, dahinstehen.
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Dem Vorbringen der Berufung, es sei im Wege des Vorteilsausgleichs ein Abzug zu machen, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der Bestimmung in § 3 Nr. 2 a) des Teilungsabkommens ist für die Bestimmung der Schadenshöhe der vom Gebäudeversicherer geleistete Entschädigungsbetrag bis zum Neuwert maßgeblich. Vom Gebäudeversicherer wurde unstreitig ein Entschädigungsbetrag in Höhe 30.149,94 G geleistet.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.576,78 € festzusetzen sein (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO).