Personalberater haftet wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2014 – 16 U 175/13

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Personalberater wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe der Ablehnungsgründe an Bewerberin

Mit einem gestern verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) einen Personalberater zu Schadenersatz verurteilt, weil er einer abgelehnten Bewerberin mitteilte, dass sein Auftraggeber sie als Frau nicht einstellen wollte.

Die Klägerin – ein Maschinenfabrikationsunternehmen – beauftragte den Beklagten – einen Personalberater – im Jahr 2012 mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers in ihrem Hause. Nachdem der Beklagte die Unterlagen einer Bewerberin übersandte, teilte der Personalleiter der Klägerin ihm mit, dass man für die Position keine Frau wünsche. Als der Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war und der Beklagte sein Honorar erhalten hatte, teilte dieser der Bewerberin mit, dass die Klägerin keine Frau einstellen wolle. Zugleich bezeichnete er das Verhalten der Klägerin als skandalös und diskriminierend und riet der Bewerberin, sich wegen eines möglichen Schadenersatzes an einen Rechtsanwalt zu wenden. In der Tat verklagte die abgelehnte Bewerberin die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren schloss die Klägerin mit der Bewerberin einen Vergleich über eine Entschädigung in Höhe von 8.500,– €. Diesen Betrag sowie weitere Folgekosten – insgesamt rund 11.500,– € – fordert sie im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten mit der Begründung zurück, dieser habe seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung ihr gegenüber verletzt.

Das zunächst angerufene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil nun abgeändert und den Beklagten zum Ersatz eines Drittels des der Klägerin entstandenen Schadens verurteilt.

Zur Begründung führt es aus, der Beklagte sei schadenersatzpflichtig, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe.
Es liege auf der Hand, dass den Beklagten aus der Natur des Vertrages heraus, die Pflicht traf, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies umso mehr, als der Beklagte im Vorfeld – auf einem von ihm in Umlauf gebrachten Flyer – mit seiner strikten Diskretion geworben hatte. Diese Verschwiegenheits- und Treuepflicht habe der Beklagte verletzt, indem er der abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mitgeteilt und auf einen Verstoß gegen das AGG hingewiesen habe.
Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, zur Weitergabe dieser Gründe berechtigt gewesen zu sein. Zwar werde im Arbeitsrecht die Erstattung einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als zulässig erachtet. Der Beklagte habe allerdings keine Strafanzeige wegen einer möglichen Straftat der Klägerin erstattet, sondern der Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitgeteilt. Ein solcher Verstoß stelle nach dem Willen des Gesetzgebers keine Straftat dar, sondern führe lediglich zu einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch des Betroffenen. Gehe es allein um einen zivilrechtlichen Sachverhalt, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben.
Unabhängig von diesen Erwägungen verdiene das Verhalten des Beklagten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beklagte habe die abgelehnte Bewerberin regelrecht angestachelt, seine Auftraggeberin wegen einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen.
Gleichwohl könne die Klägerin nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn sie müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schaden zwar dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und damit die Inanspruchnahme der Klägerin ermöglich habe. Die Klägerin habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, indem sie es war, die den Verstoß gegen das AGG begangen habe.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.

 

Hintergrundinformation

Auszug aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Her-kunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 09.05.2014

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