KG Berlin, Urteil vom 17. Januar 1994 – 12 U 4453/92
Zur Haftung des Hundehalters, wenn Hund im innerstädtischen Bereich plötzlich auf die Fahrbahn läuft und ein Fahrzeug zum Ausweichen veranlaßt
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
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Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Soweit die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 27. August 1992 – in diesem Schriftsatz macht der Kläger konkrete Angaben zur Geschwindigkeit seines Taxis zum Zeitpunkt des Unfalls (45 km/h) und zur Entfernung seines Taxis von der Stelle, an der der Hund auf die Straße gesprungen ist (ca. 12-14 m) – unter Hinweis auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 527 ZPO als verspätet rügt, geht dieser Einwand fehl. Zwar hat der Kläger seine Berufung bereits in der Berufungsschrift vom 29. Juli 1992 begründet und im Schriftsatz vom 27. August 1992 – eingegangen bei Gericht am 28. August 1992 – noch weitere Gründe nachgeschoben. Die Berufungsbegründungsfrist war jedoch durch die Gerichtsferien gehemmt (die Berufung des Klägers ist am 30. Juli 1992 bei Gericht eingegangen) und lief erst am 15. Oktober 1992 ab, so daß das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 27. August 1992 noch innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO erfolgte.
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Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten als Halterin des Hundes gemäß § 833 Satz 1 BGB den an seinem Taxi aufgrund des Unfalls vom 1. September 1991 entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen.
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Es kann dahinstehen, ob der Unfall für F. N., den Fahrer des Taxis des Klägers, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Denn die nach § 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der Verursachungsanteile (Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB und Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG) und der Verschuldensanteile des F. N. und der Beklagten – bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH VersR 1967, 132, 133; NJW 1971, 2030, 2031; Senatsurteile, DAR 1973, 270; VersR 1973, 1049, 1050; VerkMitt 1984, 36) – führt vorliegend dazu, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers hinter der Tiergefahr, für die die Beklagte einzustehen hat, zurücktritt und infolgedessen die Beklagte dem Kläger seinen unfallbedingten Schaden in vollem Umfang zu ersetzen hat:
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Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Durch ein „Tier“ ist der Schaden dann verursacht, wenn sich eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (BGHZ 67, 129, 130; VersR 1982, 366, 367; NZV 1990, 305, 306; OLG München VersR 1960, 572). Ein solches Verhalten des Hundes der Beklagten liegt hier vor. Denn der Hund der Beklagten ist nach dem Kampf mit dem anderen Hund, der ihn angegriffen hatte, aus eigenem Antrieb auf die H.-Straße vor das Fahrzeug des Klägers gelaufen. Die spezifische Tiergefahr hätte sich dann nicht verwirklicht, wenn der Hund der Beklag-ten so sehr der Wirkung durch äußere Kräfte – z. B. dem Willen eines Menschen – ausgesetzt gewesen wäre, daß ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb (vgl. BGH VersR 1978, 515 re. Sp. a.E.; NZV 1990, 305, 306; OLG München VersR 1960, 572). Ein solches zwanghaftes Verhalten des Hundes der Beklagten scheidet hier aus, wenngleich der Hund vermutlich auch deswegen auf die Fahrbahn gelaufen ist, um sich von dem anderen Hund, der ihn angegriffen hatte, in Sicherheit zu bringen.
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Auf den nach § 833 Satz 2 BGB von dem Tierhalter zu führenden Entlastungsbeweis kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Beklagte selbst nicht geltend macht, daß ihr Hund ihrem Berufe, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient habe (vgl. § 833 Satz 2 BGB).
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Bei der nach § 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist von der Gesamtheit der Umstände, die den Unfall beeinflußt haben, auszugehen. Mitverursachende Umstände sind vor allem die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs und die von dem Tier ausgehende Gefahr (BGH VersR 1966, 143; Senatsurteil, DAR 1971, 297, 298 = VersR 1971, 941). Bei der Abwägung ist ein unfallursächliches Verschulden eines der Beteiligten als ein die Betriebsgefahr oder die von dem Tier ausgehende Gefahr erhöhender Zustand zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.).
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Ein quotenmäßig noch faßbares Mitverschulden des F. N., des Fahrers des Taxis des Klägers, ist nicht bewiesen. F. N. hat sich verkehrsrichtig verhalten. Weder hatte er – wie im folgenden noch auszuführen sein wird – genügend Zeit, sich auf das Verhalten des Hundes der Beklagten einzustellen und z. B. durch Bremsen unfallverhütend zu reagieren, noch hat er sich infolge weit überhöhter Geschwindigkeit außerstande gesetzt, unfallverhütend zu reagieren.
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Unstreitig fuhr F. N. vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h auf dem dritten, also dem äußeren, linken Fahrstreifen der H.-Straße in Richtung Stadtautobahn. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers behauptet hat, das Fahrzeug sei „zu schnell“, „mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit“, „nicht mit angemessener Geschwindigkeit“ gefahren bzw. „habe die an der Unfallstelle zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten“, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Unstreitig lief die Hündin der Beklagten, ein Schlittenhund der Rasse „Malamut“, von links aus dem H.-Park kommend über die Gegenfahrbahn auf die H.-Straße vor das Fahrzeug des Klägers, das zu diesem Zeitpunkt nur noch 12-14 m von der Hündin entfernt war. Wie dem Senat aus eigener Ortskenntnis bekannt ist, befindet sich auf dem Mittelstreifen der H.-Straße, der die Fahrbahn, auf der das Taxi des Klägers fuhr, von der aus drei Fahrstreifen bestehenden Gegenfahrbahn trennt, eine kleine Mauer aus aufgekanteten Steinen. Die von der Hündin zurückgelegte Entfernung vom Bürgersteig der Gegenfahrbahn bis zu dem Fahrstreifen, auf dem das Fahrzeug des Klägers herannahte, betrug etwa 15-20 m. Bedenkt man, daß die großgewachsene, schlanke und vor dem anderen Hund fliehende, also sehr schnell laufende Hündin der Beklagten in der Sekunde etwa 15 m zurücklegte -ein rennender Fußgänger legt etwa 5 m in der Sekunde zurück -, dann benötigte die Hündin für die 15-20 m vom Bürgersteig der Gegenfahrbahn bis zu dem von F. N. befahrenen Fahrstreifen 1- 1 1/2 Sekunden. Selbst wenn der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers die Hündin bereits auf dem Bürgersteig der Gegenfahrbahn wahrgenommen hätte – fraglich ist jedoch, ob F. N. wegen der sich als Sichthindernis auswirkenden kleinen Mauer auf dem Mittelstreifen die über die Gegenfahrbahn laufende Hündin zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon sehen konnte -, wären ihm höchstens 1 – 1 1/2 Sekunden für eine unfallverhütende Reaktion geblieben. Eine unfallverhütende Reaktion war aber schon angesichts der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 45 km/h nicht mehr möglich. Denn bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h legte das Fahrzeug des Klägers 12,5 m/s zurück. Selbst bei einer Vollbremsung (Bremsverzögerung von 8,5 m/s2) auf trockener Fahrbahn beträgt der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h mindestens 21,7 m (vgl. Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 1992, Seite 1721). Hinzu kommt aber noch folgendes: Einem sachgemäß und geistesgegenwärtig handelnden Kraftfahrer – also auch dem sogenannten Idealfahrer – ist eine „Schrecksekunde“ zuzubilligen, wenn er ohne sein Verschulden durch einen Hund, der innerhalb einer Stadt plötzlich auf die Fahrbahn läuft, überrascht wird (BGH VersR 1966, 143 m.w.N.; Senatsurteil, DAR 1971, 297, 298 = VersR 1971, 941; OLG Saarbrücken VerkMitt 1971, 84). Die „Schrecksekunde“ muß nicht notwendigerweise genau eine Sekunde, sondern kann insbesondere bei dem erhöhte Aufmerksamkeit erfordernden innerstädtischen Verkehr auch darunter liegen (Senatsurteil, DAR 1971, 297, 298 = VersR 1971, 941). Selbst wenn man die „Schrecksekunde“ hier mit nur 0,5 Sekunden annähme (vgl. Senat a.a.O.), dann wären ferner noch die Reaktions- und Bremsansprechzeiten zu berücksichtigen, die üblicherweise zusammen mit einer Sekunde angenommen werden (Senat a.a.O. m.w.N).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte der Zeuge N. im innerstädtischen Bereich auf der H.-Straße auch mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, die unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/H lag, fahren. Hinsichtlich des plötzlichen Auftauchens von Tieren auf der Fahrbahn finden die Grundsätze Anwendung, die die Rechtsprechung zum Verhalten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern entwickelt hat: Danach kann der Kraftfahrer in der Regel darauf vertrauen, daß der Fußgänger die Fahrbahn nicht ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr betritt (Senatsurteile vom 9. Dezember 1991 – 12 U 7103/90 -; vom 19. Dezember 1991 – 12 U 282/91 -; vom 6. Juli 1992 – 12 U 5190/91 -). Der Kraftfahrer ist zwar gehalten, die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite und auch die angrenzenden Straßenteile (Gehwege, Randstreifen) zu beobachten (BGH VersR 1966, 736; NJW 1987, 2377, 2378 = VerkMitt 1987, 82; Senatsurteile, VerkMitt 1982, 36; VRS 62, 326, 329 = VerkMitt 1982, 67 = VersR 1982, 978; NJW-RR 1986, 1287 = DAR 1986, 323; NZV 1988, 104, 105), er braucht jedoch grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß erwachsene Fußgänger unvermittelt auf die Fahrbahn treten und achtlos die Straße überqueren (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 1959, 1547; VRS 19, 282; VRS 20, 129; VRS 23, 117 = VersR 1962, 638; VersR 1966, 685; VersR 1987, 457; NJW 1985, 1950, 1951 = VersR 1985, 637 = VRS 69, 85 = DAR 1986, 17; Senatsrechtsprechung, vgl. VersR 1972, 104, 105; VersR 1981, 885; NJW-RR 1986, 1287 = DAR 1986, 323; Urteil vom 9. Dezember 1991 – 12 U 7103/90 -; vom 6. Juli 1992 – 12 U 5190/91 – ; vgl. auch KG VRS 70, 463, 464). Denn das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO) findet seine Grenze dort, wo sich das Hindernis bei Annäherung noch nicht auf der Fahrbahn befindet, sondern plötzlich in die Fahrspur gerät und erst dadurch den Anhalteweg verkürzt (Senatsurteile, vom 3. Juli 1989 – 12 U 4151/88 -; vom 20. Juni 1991 – 12 U 785/90 -; vom 9. Dezember 1991 – 12 U 7103/90 -; vom 19. Dezember 1991 – 12 U 282/91 -; vom 6. Juli 1992 – 12 U 5190/91 -; vgl. auch Senatsbeschluß, VersR 1972, 104, 105). Der Kraftfahrer muß daher seine Fahrweise ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch im innerstädtischen Bereich, in dem mit verstärktem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, nicht jederzeit so einrichten, daß er von einem Augenblick auf den anderen anhalten kann. Vielmehr darf er grundsätzlich die im Straßenverkehr jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten, die im Bereich der Unfallstelle bei 50 km/h lag. Aus dem Gebot des Fahrens auf Sicht folgt für den Kraftfahrer, daß er durch Abbremsen oder – soweit möglich – auch durch Ausweichen sofort unfallverhütend reagieren muß, sobald er eine plötzlich auftretende Gefahrenlage bemerkt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Senatsurteile vom 13. Februar 1989 – 12 U 388/88 -; vom 19. Dezember 1991 – 12 U 282/91 -; vom 6. Juli 1992 – 12 U 5190/91 -).
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Soweit die Beklagte meint, der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers hätte im Hinblick auf den Umstand, daß an dem Fußgängerübergang am Ausgang des H.-Parks angeblich häufig Fußgänger und Hunde die Straße überqueren, seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, steht dies nicht im Einklang mit den oben dargestellten Grundsätzen. Auch die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, es sei eine entsprechende Beschilderung vorhanden, ist unerheblich. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn der H.-Park ein Hundeauslaufgebiet wäre und dies dem Zeugen N. bekannt gewesen wäre. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.
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Einen Schuldvorwurf wird man dem Zeugen N. auch daraus nicht machen können, daß er nicht ohne weiteres ein Überfahren des Hundes hingenommen, sondern den natürlichen Hemmungen hiergegen Raum gegeben hat (vgl. OLG Nürnberg VersR 1963, 759, 760). Es kann hier nicht einmal angenommen werden, daß ein besonders sorgfältiger und überlegt handelnder Kraftfahrer eher den Hund überfahren hätte als ihm auszuweichen, weil selbst beim Überfahren des Hundes der Verlauf des Unfallgeschehens nicht vorhersehbar gewesen wäre und auch für diesen Fall eine Gefahr für den Zeugen N. nicht auszuschließen gewesen wäre (vgl. OLG Saarbrücken VerkMitt 1971, 84). Selbst wenn es dem Zeugen objektiv möglich gewesen sein sollte, den Unfall durch Abbremsen zu vermeiden, so kann es ihm, weil er von der durch den Hund der Beklagten verursachten Gefahr schuldlos überrascht wurde, jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er in verständlicher Bestürzung innerhalb des ihm für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Bruchteils einer Sekunde nicht die rechte Maßnahme zur Abwendung des Unfalls (Bremsen) ergriffen hat, sondern statt dessen ausgewichen ist bzw. dies versucht hat (vgl. BGH VersR 1958, 165; 1959, 857; 1960, 328; 1966, 143). Es gelangt hier der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz zur Anwendung, daß Fehlreaktionen eines Unfallbeteiligten nicht vorwerfbar sind, wenn sie durch eine plötzliche, unvorhergesehene und unverschuldete Gefahrenlage ausgelöst sind (BGH VersR 1971, 909, 910; Senatsurteil, VersR 1978, 744; KG VerkMitt 1976, 51; OLG Hamm VRS 30, 126, 127; OLG Frankfurt VersR 1981, 737, 738; OLG Saarbrücken DAR 1984, 149, 150; OLG Karlsruhe VRS 50, 280, 282; VRS 51, 433, 434; VersR 1987, 692, 695).
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Die Höhe des unfallbedingten Schadens des Klägers, die zwischen den Parteien außer Streit ist, beziffert sich wie folgt:
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Reparaturkosten (lt. Gutachten, netto) 7.543,46 DM
Kosten des Sachverständigen (netto) 416,– DM
Auslagenpauschale 20,– DM
7.978,46 DM.
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Die von dem Kläger begehrten 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1992 sind nach den §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer findet ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.