Kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 – I-18 U 126/13, 18 U 126/13

Ein Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG besteht nur im Rahmen einer Pflichtversicherung, nicht jedoch bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung (Rn. 34).

Soll der Haftpflichtversicherer gestützt auf das Absonderungsrecht aus § 110 VVG unmittelbar in Anspruch genommen werden, besteht Einigkeit darüber, dass der Geschädigte seine Schadensersatzforderung zunächst zur Tabelle anmelden und feststellen lassen muss (Rn. 40).

Ferner besteht die Möglichkeit, gleich eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben (Rn. 48).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2013 (35 O 14/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Entscheidung über die Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht als Transportversicherer der A… R… AG aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen eines Transportschadensfalles geltend.

2
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den Verkehrshaftungsversicherer der D… GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. August 2011 des Amtsgerichts Oldenburg (Az. 44 IN 30/11) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

3
Die A… R… AG beauftragte die Spedition T… GmbH & Co. KG aus M… mit der Besorgung der Beförderung einer Sendung Stretchfolie mit einem Gewicht von 24.030 kg von Pouancé, Frankreich, nach Winterswijk, Niederlande. Am 22. Februar 2011 beauftragte die T… GmbH & Co. KG ihrerseits die Insolvenzschuldnerin mit der Beförderung der Sendung.

4
Unmittelbar nach der Übernahme der Sendung in Frankreich am 23. Februar 2011 geriet der Fahrer der Insolvenzschuldnerin mit dem beladenen LKW von der Fahrbahn ab. Dabei wurde die übernommene Sendung beschädigt, wobei der konkrete Schadensumfang und die Schadenshöhe zwischen den Parteien streitig sind.

5
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages in Höhe von 43.984,04 EUR. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere weder aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG noch aus § 110 VVG jeweils in Verbindung mit Art. 17, 23 CMR.

7
Die Klägerin sei aktivlegitimiert infolge einer stillschweigenden Abtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung.

8
Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

9
Entgegen der Auffassung der Klägerin finde § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG keine Anwendung bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der systematischen Stellung des § 115 VVG. Eine Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG bestehe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Insbesondere unterfalle der streitgegenständliche Transport nicht dem Anwendungsbereich des § 7 a GüKG.

10
Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folge auch nicht aus § 110 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

11
Gemäß § 110 VVG könne der Dritte eine abgesonderte Befriedigung erst dann verlangen, wenn das Bestehen einer Schadensersatzforderung gemäß § 106 Satz 1 VVG rechtskräftig festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig geworden sei.

12
Eine solche Feststellung könne auf einem Anerkenntnis der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwalter beruhen.

13
Ein Anerkenntnis des Insolvenzverwalters liege unstreitig nicht vor. Auch habe die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung erklärt. In der hierfür von der Klägerin herangezogenen E-Mail vom 2. März 2011 von der Insolvenzschuldnerin an die T… GmbH & Co. KG und der darin enthaltenen bloßen Übermittlung von Fotos über den Transportschadensfall liege kein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung. Die Übermittlung besäße lediglich Informationscharakter. Auch die mit der genannten E-Mail weitergeleitete Information der O… AG & Co. KG vom 1. März 2011, dass eine Reserve von 30.000 EUR gebildet sei, stelle kein diesbezügliches Anerkenntnis dar.

14
Auch gegenüber der Beklagten zu 2) besitze die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Der Beklagte zu 2) sei bereits nicht passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin richte sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) als Privatperson und nicht gegen den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… GmbH.

15
Im Übrigen bestünde auch gegen den Beklagten zu 2) mangels Feststellung des Ersatzanspruchs kein Anspruch gemäß § 110 VVG.

16
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin.

17
Sie ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG vorlägen. Aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG ergäbe sich nicht, dass es sich bei der genannten Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handeln müsse. Abgesehen davon, habe bei der Beklagten zu 1) eine Pflichtversicherung nach § 7 a GüKG bestanden, in deren Rahmen die Haftung aus dem CMR-Vertrag mitversichert sei, wobei der gesamte Vertrag geprägt werde durch die Pflichtversicherung.

18
Letztlich lägen aber auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) nach § 110 VVG vor. In der Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 05.12.2011 liege eine konkludente Feststellung der Entschädigungsforderung.

19
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) bestehe ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG. Es könne überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte zu 2) nicht als Privatperson, sondern als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D… in Anspruch genommen worden sei. Die Ausführung des Landgerichts, warum der Anspruch nicht bestehe, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Es hätte in der Sache über den Haftpflichtanspruch entschieden werden müssen.

20
Die Klägerin beantragt,

21
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 43.984,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 10.03.2011 zu zahlen,

22
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung bei der Beklagten zu 1) an sie 43.184,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 10.03.2011 zu zahlen, und zwar als Gesamtschuldner zusammen mit der Beklagten zu 1).

23
Die Beklagten beantragen,

24
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

25
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte zu 1) weist darauf hin, dass aus dem Sachvortrag der Klägerseite nicht ersichtlich sei, dass die Unterlagen zwecks Regressführung übersandt worden seien. Hinsichtlich der Passivlegitimation sei aufgrund der systematischen Stellung des § 115 VVG und der Gesetzesbegründung eindeutig, dass diese Vorschrift lediglich für eine Pflichtversicherung gelte. Eine Pflichtversicherung bestehe insoweit nicht. Auch sei nicht unstreitig, dass eine Versicherung nach § 7 a GüKG bestehe; jedenfalls wäre diese Versicherungsart für den in Rede stehenden Schadensfall nicht einschlägig.

26
Eine Haftung nach § 110 VVG komme nicht in Betracht, da ein Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin nicht festgestellt worden sei. Die Übersendung des Gutachtens beinhalte keine Feststellung zum Haftungsgrund, sondern diene allein der Beweissicherung und der Ermittlung der Schadenshöhe.

27
Die Einwendungen zur Höhe des Schadens blieben aufrechterhalten.

28
Zudem sei der Anspruch verjährt; Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden trage die Klägerin nicht vor.

29
Der Beklagte zu 2) teilt die Auffassung des Landgerichts, dass er persönlich gemäß §§ 60 ff. InsO in Anspruch genommen worden sei, da die Klägerin auf die Vermögensmasse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma D… GmbH keinen Bezug hergestellt habe.

30
Selbst wenn er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… GmbH verklagt worden wäre, bestünde der Anspruch nicht. Ein Absonderungsrecht könne nur an einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden; die Forderung sei jedoch durch ihn bestritten worden. Die Klägerin müsse daher zunächst eine Feststellungsklage erheben.

31
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

III.

32
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

33
Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

34
Auch der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG nur im Rahmen einer Pflichtversicherung, nicht jedoch bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung besteht. Insbesondere die systematische Stellung des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG lässt keinen Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich des § 115 VVG nur im Rahmen einer Pflichtversicherung eröffnet wird. Denn die Vorschrift des § 115 VVG steht in Kapitel 1: “Haftpflichtversicherung”, Abschnitt 2: “Pflichtversicherung”.

35
Der Begriff der Pflichtversicherung ist in § 113 Abs. 1 VVG als eine Haftpflichtversicherung definiert, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht. Dementsprechend geht auch die Literaturauffassung wie selbstverständlich davon aus, dass Dritter im Sinne des § 115 VVG derjenige ist, der einen vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung erfassten Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 115 Rdnr. 3). Auch die Rechtsprechung hat sich diesem Verständnis angeschlossen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 – 3 AR 6/11 – zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012 – 5 W 1109/12 – zitiert nach juris).

36
Unstreitig besteht für den streitgegenständlichen Versicherungsfall keine Pflichtversicherung. Soweit die Beklagte auf § 7 a GüKG verweist, kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine derartige Versicherung bestanden hat. Gemäß § 7 a GüKG besteht eine Haftpflichtversicherung nur für Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt. Unstreitig sollte die Sendung von der Insolvenzschuldnerin in Frankreich aufgenommen und in die Niederlande befördert werden. Damit liegen die Voraussetzungen einer derartigen Pflichtversicherung nicht vor.

37
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 18.03.2009(IV ZR 298/06, r + s 2009, 242 f.) darauf verweist, dass eine kombinierte Versicherung vorliege, die dem Versicherungsvertrag insgesamt das Gepräge einer Pflichtversicherung gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

38
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass in einem einheitlichen Versicherungsvertrag sowohl Versicherungsschutz nach § 7a GüKG als auch im Rahmen eines CMR-Vertrages gewährt wird, ist nicht ersichtlich, warum der gesamte Vertrag der Regelung des § 115 VVG unterfallen sollte. Aus dem Umstand, dass ein kombinierter Vertrag vorliegt, folgt nicht zwingend, dass dieser stets nur einheitlich betrachtet werden darf. Wenn in den Vertragsbestimmungen ausdrücklich zwischen den einzelnen Risiken differenziert wird, ist vielmehr eine gesonderte Beurteilung möglich und geboten (vgl. Klinke, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 210 VVG, Rdnr. 2). Auch der BGH stellt in den Mittelpunkt seiner Begründung den Umstand, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, die für sämtliche versicherten Risiken gelten sollte, nur einheitlich betrachtet werden könne (vgl. BGH, a.a.O., 243; OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.2006 – 6 U 208/05, BeckRS 2007, 12439). Soweit demnach – wie im Streitfall – Differenzierungen möglich sind, steht dem ein einheitlicher Vertrag nicht entgegen.

39
Auch nach Sinn und Zweck des § 115 VVG ist keine einheitliche Beurteilung geboten. Der Grund für die Einräumung des Direktanspruchs ist darin zu sehen, dass eine Pflichtversicherung immer zumindest auch im Interesse der Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes angeordnet wird, um ihnen im Rahmen der Mindestversicherungssummen einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner zu sichern. Die Einräumung eines Direktanspruchs gegen den Pflichtversicherer soll die Durchsetzung des Anspruchs für die Geschädigten erleichtern. Außerhalb der Pflichtversicherung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, einen Direktanspruch des Geschädigten zu statuieren, weil eine nicht obligatorische Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer ausschließlich deshalb abgeschlossen wird, um sein eigenes Vermögen für den Fall zu schützen, dass Schadensersatzansprüche an ihn gerichtet werden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 – 3 AR 6/11, zitiert nach juris n.w.N.).

40
Zu Recht hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auch aus dem Gesichtspunkt des § 110 VVG abgelehnt. Soll der Haftpflichtversicherer gestützt auf das Absonderungsrecht aus § 110 VVG unmittelbar in Anspruch genommen werden, besteht Einigkeit darüber, dass der Geschädigte seine Schadensersatzforderung zunächst zur Tabelle anmelden und feststellen lassen muss. Eine solche Feststellung kann auch durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung erfolgen, sei es durch den nicht insolventen Versicherungsnehmer, sei es durch den Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil 17.03.2004 – IV ZR 268/03 -, BeckRS 2004, 03558).

41
Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… GmbH die streitgegenständliche Schadensersatzforderung nicht anerkannt hat.

42
Mit dem Landgericht ist ferner davon auszugehen, dass ebenso wenig die Insolvenzschuldnerin mit der E-Mail vom 02.03.2011 ein Anerkenntnis abgegeben hat. Diese Wertung nimmt die Klägerin hin. Sie ist jedoch der Auffassung, dass durch die Weiterleitung des von der Beklagten eingeholten Gutachtens an die Klägerin unter dem 05.12.2011 der Haftungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach festgestellt worden sei. Hätte die Beklagte zu 1) Einwendungen gehabt, so hätte man erwarten können und müssen, dass sie das Gutachten nicht kommentarlos herausgibt.

43
Auch dieser Bewertung kann der Senat nicht folgen. Das Gutachten wurde auf Anforderung der Klägerin herausgegeben (vgl. Anl. K 14, K 15). Wenn die Beklagte kommentarlos dieser Aufforderung gegen Kostenerstattung nachkommt, kann darin keine Feststellung gesehen werden.

44
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Landgerichts, dass sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… GmbH richtet.

45
Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass bei einer Partei kraft Amtes die Angabe von Funktion und betroffener Vermögensmasse zu erfolgen hat (vgl. Becker-Eberhard, Münch/Komm, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rdnr. 63). Jedoch kann trotz unrichtiger Bezeichnung die Auslegung ergeben, dass die Partei kraft Amtes als Partei gewollt ist, wenn sich dies aus dem sonstigen Vorbringen zweifelsfrei ergibt (vgl. Becker-Eberhard, a. a. O.). Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Auslegung der Parteibezeichnung der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich der Anlagen zu berücksichtigen ist. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06 -, zitiert nach juris).

46
Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der als solcher in der Klageerweiterung bezeichnete Insolvenzverwalter Dr. B… S… nicht als Privatperson, sondern als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D… GmbH verklagt werden sollte. Der Klageerweiterung vom 26.09.2012 (Bl. 21 ff. GA) lag die Klageschrift vom 10.05.2012 nebst Anlagen sowie der Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2012 bei. In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Firma D… GmbH, in Insolvenz geraten ist und sie die Ansprüche im Insolvenzverfahren unter dem 02.03.2012 angemeldet hat. Dann heißt es ferner: “Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, sie könne ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nach § 110 VVG nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden.”

47
Im Hinblick darauf dient die Klageerweiterung der Feststellung des Haftpflichtanspruches. Der Klageantrag ist dahingehend formuliert, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung bei der Beklagten zu 1) an die Klägerin 43.984,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 10.03.2011 zu zahlen, und zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).

48
Damit hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht nur gemäß § 110 VVG unmittelbar gegen den Versicherer vorgeht, sondern ihre daneben bestehende Möglichkeit wahrnimmt, ohne Umweg über das zeitintensive insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren unmittelbar eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben (vgl. zu dieser Möglichkeit: Langscheid, in: Römer/Langscheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 110 VVG Rdnr. 5; BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 311/12 , BeckRS 2013, 14787; OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2012 – 18 U 236/10, zitiert nach juris).

49
Angesichts dieser Umstände ist es nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Beklagten zu 2) ohne Weiteres erkennbar, dass der Beklagte zu 2) nicht persönlich, sondern als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen werden sollte.

50
Im Rahmen des § 110 VVG ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Haftungsanspruch zu prüfen.

51
Aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.01.2012 (Anl. K 5) hat der Senat an der Aktivlegitimation der Klägerin keinen Zweifel. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr gilt zunächst einmal die Vermutung, dass ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter unterzeichnet hat.

52
Die Voraussetzungen des Art. 17, 13 CMR liegen unstreitig vor. In der Obhut des Unterfrachtführers, der Insolvenzschuldnerin, ist die streitgegenständliche Ware beschädigt worden. Beim Transport von Frankreich nach Holland findet die CMR Anwendung. Die Klägerin macht lediglich einen unterhalb der Grundhaftung bestehenden Schadensersatzbetrag geltend.

53
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht gemäß Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr. Der Schadensfall datiert vom 23.02.2011. Eine Reklamation gemäß Artikel 32 Abs. 2 CMR, die zu einer Hemmung der Verjährung führt, ist seitens der Klägerin vorgenommen worden durch Schreiben vom 12.01.2012 (Anlage K 6). Da die Klägerin durch die Abtretung vom 10.01.2012 Vollrechtsinhaberin geworden ist, konnte sie das Reklamationsrecht gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR ausüben, ohne dass diese Abtretung hätte offen gelegt werden müssen (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rdnr. 466 f.).

54
Eine wirksame Zurückweisung der Reklamation ist nicht gegeben. Sie ist insbesondere nicht im Schreiben der O… S… AG & Co. KG vom 05.04.2012 (Anlage K 10) zu sehen, weil die ausweislich des Schreibens vom 12.01.2012 beigefügten Schadensunterlagen (Anlage K 6) nicht zurückgesandt worden sind (vgl. Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR). Ebenso wenig liegt auf Seiten der D… GmbH eine Zurückweisung der Reklamation gemäß § 174 BGB wegen des Nichtvorlegens einer Vollmachtsurkunde vor.

55
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Im Hinblick darauf, dass die Schadenshöhe höchst streitig ist und das bislang vorgelegte Gutachten für sich genommen ungenügend ist, ferner ein Auslandszeuge bzw. ein sachverständiger Zeuge zu hören sind, erscheint es dem Senat entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten zu 2) geboten, den Rechtsstreit hinsichtlich der Entscheidung zur Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

59
Berufungsstreitwert: 43.984,04 EUR

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