OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010 – 18 U 116/09
Sind bei Güterbeförderungsverträgen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, so wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt; dagegen kommt es auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (Rn. 15).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts D. vom 14.04.2009 – 52 C 8429/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Die Fa. U. S. GmbH beauftragte die Klägerin Anfang des Jahres 2003 mit dem Transport von Textilien von L. nach D.. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte als Unterfrachtführerin, die den Transport durch einen von ihr beauftragten l. Unterfrachtführer durchführte. Letzterer verursachte am 04.02.2003 in Folge unangepasster Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem es teils zu Beschädigungen und teils zum Verlust der transportierten Textilien kam. Mit Schreiben vom 27.06.2003 teilte die T.-A. GmbH der Beklagten mit, als Vertreter der Versicherer der Klägerin habe sie den Schadensersatzanspruch aus dem vorbezeichneten Transport erhalten, und forderte sie die Beklagte auf, einen Schadensbetrag in Höhe von 36.296,80 € anzuerkennen und bis zum 14.07.2003 an sie zu zahlen. Die Beklagte leistete jedoch keine Zahlung. Im Vorprozess 36 O 147/03 Landgericht D. nahm dann die A. Versicherungs AG als Transportversicherer der Fa. U. S. GmbH die Klägerin auf Schadensersatz aus dem betreffenden Transport in Höhe von 33.965,52 € in Anspruch. Die (jetzige) Klägerin verkündete in diesem Rechtsstreit der (jetzigen) Beklagten den Streit, worauf diese mit Schriftsatz vom 29.03.2004 der (jetzigen) Klägerin als Streithelferin beitrat. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30.07.2007 verurteilte das Landgericht die Klägerin, an die A. Versicherungs AG 30.362,27 € zu zahlen. Der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten hat diese Forderung sowie die erstattungsfähigen Kosten der A. Versicherungs AG ausgeglichen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung der ihr im Vorprozess entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.392,60 € sowie der Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift nebst Anlagen ins Niederländische in Höhe von 1.741,33 €. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 14.04.2009 Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei mangels Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 4 EGBGB gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht maßgeblich, weil der der Klage zu Grunde liegende Transportvertrag zu Deutschland die engsten Bindungen aufweise. Nach deutschem Recht bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr im Vorprozess entstandenen Anwalts- und Übersetzungskosten nicht. Ein Anspruch aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB scheide aus, weil die Beklagte durch das Schreiben der T.-A. GmbH vom 27.06.2003 nicht wirksam in Verzug gesetzt worden sei; als Versicherungsassekuradeur sei die T.-A. GmbH nämlich nicht Berechtigter des Schadensersatzanspruchs gewesen, da weder eine ausdrückliche Abtretung des Anspruchs an sie noch eine konkludente Abtretung erfolgt sei. Die T.-A. GmbH hätte daher allenfalls als Vertreter der Transportversicherung der Klägerin, d.h. der A. Versicherung AG, die Beklagte wirksam in Verzug setzen können, was aber nicht der Fall sei, weil sie nicht als Vertreter aufgetreten sei und auch eine Bevollmächtigung durch den Transportversicherer der Klägerin nicht ersichtlich sei.
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Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung stützen. Selbst wenn diese einen Zahlungsverzug der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet hätte, scheide ein Erstattungsanspruch aus, weil die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Vorprozess und die Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift bereits vor Verzugseintritt entstanden seien. Auch eine Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die T.-A. GmbH als Agentur des klägerischen Haftpflichtversicherers, der A.-Versicherung AG, mit ihrem Schreiben vom 27.06.2003 die Beklagte wirksam in Verzug gesetzt habe; die Aktivlegitimation der Assekuranz ergebe sich aus einer konkludenten, in der Übergabe der Schadensunterlagen an sie zu sehenden Abtretungsvereinbarung. Im Übrigen komme es darauf nicht an, weil die T.-A. GmbH jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Vertretung autorisiert gewesen sei, die Beklagte mit dem Schreiben vom 27.06.2003 in Verzug zu setzen; insoweit seien anerkanntermaßen Handlungen des Haftpflichtversicherers dem Versicherten, d.h. hier der Klägerin, selbst ohne förmliche Vollmacht umfassend zuzurechnen, wenn – wie vorliegend – der Haftpflichtversicherer mit der umfassenden Schadensbearbeitung einschließlich des Regresses betraut sei und er zu diesem Zweck sämtliche Schadensunterlagen übersandt erhalte. Des Weiteren habe das Amtsgericht verkannt, dass zum Zeitpunkt der Streitverkündung an die (jetzige) Beklagte die Terminsgebühr im Rahmen des Vorprozesses noch nicht angefallen gewesen sei; mit Schriftsatz vom 29.03.2004 habe sich die (jetzige) Beklagte im Rahmen des Vorprozesses als ihre, der (jetzigen) Klägerin, Streithelferin bestellt, wohingegen die erste mündliche Verhandlung erst am 20.07.2004 stattgefunden habe. Da der Beklagten vorliegend frühzeitig nach dem Unfallereignis bekannt und durch Übermittlung der entsprechenden Unterlagen, die auch der T. A. GmbH zur Verfügung gestellt worden seien, vollständig dokumentiert worden sei, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche auf sie, die Klägerin, und mithin zugleich auf die Beklagte zukommen würden, stelle sich überdies die Frage, ob nicht in einer solchen Situation generell aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Regressgegner wie die Beklagte umfassend das Risiko später entstehender Prozesskosten unabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen zu tragen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.133,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der beigezogenen Akte 36 O 147/03 Landgericht D. Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu Recht für unbegründet erachtet.
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Bei seiner rechtlichen Beurteilung ist das Amtsgericht zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen, weil die Art. 27 ff. EGBGB auf dieses verweisen. Vorrangige Regelungen der CMR für die hier in Rede stehenden Ansprüche existieren nicht, stehen der (ergänzenden) Anwendung nationalen Rechts andererseits aber auch nicht entgegen. Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust auf Grund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind, nicht aus; dies gilt namentlich für Vorprozesskosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von Seiten des Absenders (BGH NJW-RR 2001, 170 f.; MünchKomm/Jesser-Huß, HGB, 2. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 22; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 9; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 27 CMR Rdnr. 6). Um derartige, nicht von Art. 27 CMR erfasste Vorprozesskosten geht es auch im vorliegenden Rechtsstreit, nämlich um der Klägerin im Vorprozess entstandene Anwaltskosten sowie die Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift nebst Anlagen.
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Wie aus Art. 27, 28 EGBGB folgt, ist für die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist, in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille maßgebend. Ein solcher ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille ist vorliegend jedoch nicht feststellbar, so dass sich die Frage stellt, welche der Regelungen des Art. 28 EGBGB eingreift. Die vorliegende Fallkonstellation ist dadurch charakterisiert, dass es sich um einen Güterbeförderungsvertrag handelt und die Hauptniederlassung der Beklagten als des Beförderers sich in den Niederlanden befindet. In den Niederlanden befand sich aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Der Verladeort lag vielmehr in L., der Entladeort war D.. Die Hauptniederlassung der Absenderin, der Fa. U. S. GmbH, befindet sich in Deutschland. Diese Fallgestaltung fällt nicht unter Art. 28 Abs. 4 EGBGB, weil außer der Hauptniederlassung kein weiterer Anknüpfungspunkt zu den Niederlanden besteht. Sind bei Güterbeförderungsverträgen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, so wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt; dagegen kommt es auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (BGH MDR 2010, 67, 68). Unter dem Gesichtspunkt der engsten Verbindung mit einem bestimmten Staat sprechen vorliegend die meisten Umstände für die Anwendung deutschen Rechts. Da es sich bei einer Güterbeförderung um einen Werkvertrag handelt, wird normalerweise der Ort des Vertragsschwerpunktes eher bei dem Bestimmungsort als dem Absendeort liegen. Dem gegenüber ist der Umstand, dass sich die Hauptniederlassung des Beförderers in den Niederlanden befindet, für sich allein nicht hinreichend aussagekräftig, wie Art. 28 Abs. 4 und 5 EGBGB zeigen. Da andererseits neben dem Bestimmungsort die Gesichtspunkte der Hauptniederlassung des Versenders und auch der Ort des Vertragsschlusses auf Deutschland zutreffen, ist es gerechtfertigt, die Geltung deutschen Rechts im Zusammenspiel von Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB als gesetzlich bestimmt anzusehen.
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Nach dem damit maßgeblichen deutschen Recht ist ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin im Vorprozess entstandenen Anwaltskosten sowie der Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift nebst Anlagen nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzögerung der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB liegen nicht vor, weil die Klägerin diesbezüglich ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt hat. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die mit einer Fristsetzung bis zum 14.07.2003 verbundene Zahlungsaufforderung der T.-A. GmbH vom 27.06.2003 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es, die T.-A. GmbH mache den Schadensersatzanspruch wegen der teilweisen Beschädigung bzw. des teilweisen Verlustes des Transportgutes, der Gegenstand des Vorprozesses war, „als Vertreter der Versicherer der o.g. Versicherungsnehmerin“ (= jetzige Klägerin) geltend. Anspruchsinhaber war dem zu Folge seinerzeit der Verkehrshaftungsversicherer der Klägerin (A.-Versicherung AG) und nicht die Klägerin, wobei die (konkludente) Abtretung des zunächst in der Person der Klägerin entstandenen Anspruchs in der in dem Schreiben vom 27.06.2003 erwähnten Aushändigung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen zu sehen ist (vgl. BGH NJW 1997, 729, 730). Den damit der A.-Versicherung AG zustehenden Schadensersatzanspruch hat die T.-A. GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 27.06.2003 eindeutig als Vertreter der A.-Versicherung-AG im Sinne des § 164 BGB geltend gemacht und nicht etwa, wie es bei Versicherungsassekuradeuren ansonsten üblich ist, im eigenen Namen als Prozessstandschafter oder als Abtretungsempfänger des Haftungsversicherers. Nachdem die Beklagte mit der Erfüllung des gegen sie gerichteten, durch konkludente Abtretung der Klägerin auf die A.-Versicherung AG übergegangenen Schadensersatzanspruchs auf Grund des als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zu qualifizierenden Schreibens vom 27.06.2003 in Verzug geriet, standen Schadensersatzansprüche wegen eines erst nach der Forderungsabtretung eintretenden Schuldnerverzuges wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit (§ 398 Satz 2 BGB) allein der neuen Gläubigerin, also der A.-Versicherung AG, und nicht mehr der Klägerin als Zedentin zu (vgl. BGH NJW-RR 1992, 219; MünchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., § 398 Rdnr. 93). Dem entsprechend ist auch, worauf es hier nicht ankommt, die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen, wobei der Bundesgerichtshof offen gelassen hat, ob und inwieweit hiervon in bestimmten Fällen Ausnahmen gelten (BGH NJW-RR 1992, 219; MünchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., § 398 Rdnr. 93).
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Die Klägerin hätte folglich nur dann wieder Inhaber von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wegen Schuldnerverzuges werden können, wenn die zu Grunde liegende Hauptforderung, also der Schadensersatzanspruch wegen der teilweisen Beschädigung bzw. des teilweisen Verlustes des Transportgutes, wieder auf sie übergegangen wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf ein Schreiben der T.-A. GmbH an sie vom 08.04.2008, in dem es wörtlich heißt: „Im Zusammenhang mit dem Ausgleich der in diesem Rechtsstreit entstandenen oder noch entstehenden Kosten für Rechtsschutz treten wir etwaige auf uns übergegangene Rechte an Sie ab, um ggf. gerichtlich Ersatzansprüche in Ihrem Namen gegen R. geltend zu machen.“ Mit diesem Schreiben handelt die T.-A. GmbH nunmehr im eigenen Namen und nicht etwa als Vertreter der A.-Versicherung AG und beschränkt sie die Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin auf solche, die auf sie selbst, d.h. die T.-A. GmbH, übergegangen sind. Hierzu gehört aber gerade nicht der in Rede stehende Schadensersatzanspruch, den die T.-A. GmbH in ihrem Schreiben vom 27.06.2003, wie dargelegt, lediglich in Vertretung für die A.-Versicherung AG als Anspruchsinhaber geltend gemacht hat und hinsichtlich dessen sie sich gerade nicht einer eigenen Anspruchsinhaberschaft berühmt hat. Die „Rückabtretung“ vom 08.04.2008 ging daher ins Leere und verschafft daher der Klägerin kein Recht, unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB Ersatz der ihr im Vorprozess entstandenen Anwaltskosten und der Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift nebst Anlagen zu verlangen. Außerdem sind diese Kosten längst vor der „Rückabtretung“ angefallen und damit in einer Zeit, als die Klägerin noch gar nicht Inhaber des Hauptanspruchs war, selbst wenn dieser durch die Erklärung der T.-A. GmbH vom 08.04.2008 wieder auf die Klägerin übergegangen wäre, was, wie dargelegt, indessen nicht der Fall ist.
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Da die Klägerin, wie vorstehend dargelegt, jedenfalls in dem Zeitraum ab Juni 2003 nicht mehr Inhaberin des auf Ersatz des Transportschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte war, konnte sie diese folglich schon aus diesem Grund auch durch die Einreichung der Streitverkündungsschrift vom 30.01.2004 und deren Zustellung an die Beklagte nicht in Schuldnerverzug setzen. Auch die Streitverkündung kommt mithin nicht als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines der Klägerin entstandenen Verzugsschadens in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Streitverkündung überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen geeignet ist, einen Schuldnerverzug des Streitverkündungsempfängers zu begründen.
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Nicht gefolgt werden kann schließlich der Rechtsauffassung der Klägerin, in einer Situation wie der vorliegenden habe ein Regressgegner, hier also die Beklagte, generell aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben umfassend das Risiko später entstehender Prozesskosten unabhängig vom Vorliegen der förmlichen Verzugsvoraussetzungen zu tragen. Die Annahme einer solchen verschuldensunabhängigen Haftung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die für die hier in Rede stehende Fallkonstellation indessen nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt auch die den Rückgriff gegen einen Unterfrachtführer betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2000 – I ZR 80/98 – (NJW-RR 2001,170 ff.) keineswegs in eine solche Richtung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.