Zur Frachtführerhaftung eines Automobilclubs wegen Verlust eines Motorrades durch Beschlagnahme seitens der Zollbehörden in Weißrussland

OLG München, Urteil vom 21. November 2018 – 7 U 4620/16

Zur Frachtführerhaftung eines Automobilclubs wegen Verlust eines Motorrades durch Beschlagnahme seitens der Zollbehörden in Weißrussland

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3.11.2016 (Az.: 30 O 18073/15) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,50 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 16.5.2014 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tagen. Von den Kosten der Nebenintervention hat der Kläger 69 % zu tragen. Ihre übrigen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust eines Motorrades geltend.

2
Der Kläger ist A. plus-Mitglied und in diesem Rahmen über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten versichert. Die hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Gruppenversicherungsbedingungen [im folgenden GVB] wurden vorgelegt als Anlage BLD 1.

3
Die Ehefrau des Klägers (die alle eventuellen Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat) war Eigentümerin eines Motorrades der Marke Yamaha, Baujahr 2000, Typ FJR 1300. Dieses führte der Kläger in die Russische Föderation ein und nutzte es dort, wo es Ende September 2013 liegen blieb. Der Kläger ersuchte die Beklagte um Rücktransport dieser Maschine an die Anschrift des Klägers in Bremen. Die Beklagte beauftragte hiermit die Streithelferin, welche ihrerseits einen Herrn Waldemar B. einschaltete. Herr B. übernahm das Motorrad im Januar 2014 in St. Petersburg; zu einer Ablieferung an der Bremer Adresse des Klägers kam es nicht, nachdem das Motorrad bei der Durchführung durch Weißrussland vom Zoll beschlagnahmt wurde.

4
Der Kläger hat beantragt:

5
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.841,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5/100 seit dem 16.5.2014 zu zahlen.

6
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Schäden freizuhalten, die ihm und Frau Christine H. wegen der verspäteten Ausführung des Motorrads Yamaha Fahrgestell-Nr. …91 aus dem Staatsgebiet der Russischen Föderation und aus dem Staatsgebiet der Republik Weißrussland entstehen.

7
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,- € freizustellen.

8
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

10
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B. und R. im Termin von 8.11.2017 und durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 294 ff. der Akten), welches der Sachverständige N. unter dem 30.5.2018 erstattet hat.

B.

11
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger den zuerkannten Betrag nebst Zinsen nach § 11 GVB in Verbindung mit Art. 20, 23 CMR. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, so dass insoweit die Klage zu Recht abgewiesen wurde und die Berufung erfolglos bleibt.

I.

12
Die Beklagte haftet dem Grunde nach für den Verlust des streitgegenständlichen Motorrades.

13
1. Die Haftung der Beklagten beurteilt sich nach den Vorschriften des CMR. Denn § 1 Buchst. b GVB erklärt diese Vorschriften für anwendbar, soweit die Beklagte in Erfüllung einer Rücktransportpflicht aufgrund der bestehenden Versicherung zwischen den Parteien grenzüberschreitend tätig wird.

14
Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, dass die Beklagte nicht passiv legitimiert sei, sondern nur den Rücktransport vermittelt habe. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 30.3 GVB. Dort ist zwar unter Buchst. b ausgeführt, dass die Beklagte im Ausland nicht selbst tätig wird, sondern im Auftrag des Versicherten ein Abschleppunternehmen vermittelt. Diese Regelung bezieht sich aber nach ihrer systematischen Stellung in Abs. 3 nur auf diesen, also auf das Abschleppen vom Unfall-/Pannenort zum „Einstellort“, also wohl die nächste Werkstatt, und nicht auf § 30.2, den Rücktransport vom „Einstellort“ zum Wohnsitz des Versicherten. § 30.2 sagt nichts von einer bloßen Vermittlungstätigkeit und differenziert nicht zwischen In- und Ausland, sondern sagt mit der Formulierung „wir transportieren“ schlicht den Rücktransport durch die Beklagte (oder einen Erfüllungsgehilfen) zu. Der Senat hat hiernach keinen Zweifel, dass die Beklagte selbst den Rücktransport schuldete und damit für hierbei eintretende Schäden nach dem CMR haftet. Die Auslegung der fraglichen Klausel durch die Beklagte ist dem gegenüber nicht vertretbar. Und selbst wenn man dies anders sähe, käme man über § 305 c Abs. 2 BGB wieder zu der vom Senat vorgenommenen Auslegung.

15
2. Einer Haftung der Beklagten stehen weder der Wohnsitz des Klägers in Hongkong noch ein Totalschaden des gegenständlichen Motorrades entgegen.

16
a) Nach § 30.2 GVB erfolgt der Rücktransport zum Wohnsitz des Klägers. Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen ist nach § 4.2 GVB die in der A. -Mitgliedschaft genannte Adresse. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass dort seine Bremer Adresse angegeben war. Die Beklagte schuldete also den Rücktransport des Fahrzeugs nach Bremen. Dass der Beklagte einen Wohnsitz in Hongkong hat, spielt insoweit keine Rolle.

17
b) Die Beklagte hätte zwar den Rücktransport nicht geschuldet, wenn das Motorrad einen Totalschaden gehabt hätte (§ 30.1 Buchst. b GVB). Ein Totalschaden liegt hiernach vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (§ 1.2 GVB). Allerdings sieht § 30.1 Buchst. b insoweit vor, dass der Wiederbeschaffungswert von der Beklagten vor der Leistungserbringung ermittelt wird. Wenn sich die Beklagte also auf die Leistungserbringung (den Rücktransport) einlässt, ohne dies getan zu haben, kann sie sich nicht nachträglich in Spekulationen über das Vorliegen eines Totalschadens flüchten (§ 242 BGB).

18
3. Nachdem der Sub-Subunternehmer der Beklagten B. das Fahrzeug im Januar 2014 in Petersburg übernahm und dieses bis heute nicht abgeliefert ist, greift die Verlustvermutung des Art. 20 CMR. Die Beklagte haftet für den Verlust des Fahrzeugs nach § 23 CMR.

II.

19
Hiernach ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in der zuerkannten Höhe.

20
1. Den Zeitwert des Motorrades bemisst der Senat mit den insoweit geltend gemachten 2.690,- €

21
a) Soweit die Beklagte die wertbildenden Faktoren wie Alter, Laufleistung, Allgemeinzustand des Fahrzeugs bestreitet, hat die Klägerin Lichtbilder (Anlage K 19 ff.) und einen im Zeitpunkt des Schadensfalles relativ frischen Werkstattbericht über das Fahrzeug (Anlage K 24) vorgelegt. Diese genügen als Anknüpfungspunkte für eine Bewertung, wobei immer zu berücksichtigen ist, dass – wie in solchen Fällen immer – letztlich nur die Größenordnung des Schadens geschätzt werden kann (§ 287 ZPO).

22
b) Der Sachverständige N. kommt insoweit in plausibler Ableitung zu einem Zeitwert von 2.633,- €. Dieser Wert erscheint dem Senat als Basis einer Schadensschätzung geeignet.

23
Wenn die Beklagte einwendet, der Sachverständige habe keine Angaben zu dem Defekt am Fahrzeug, der zum Liegenbleiben führte, machen können, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige diskutiert alternativ sogar vier mögliche Ursachen des Liegenbleibens (Defekt am Motorsteuergerät, defektes Anlasserrelais, defektes Zündschloss oder Defekt am Stopschalter in der Lenkerarmatur). Hierfür seien Reparaturkosten in der Größenordnung von 1.000,- € (beim Zündschloss gegebenenfalls 1.448,- €) anzusetzen. Allerdings hält der Sachverständige angesichts des Alters des Fahrzeuges eine Reparatur mit Gebrauchtteilen (die auch gut zu bekommen seien) für möglich und nimmt daher einen Abschlag von 750,- € vom Zeitwert wegen der Reparaturbedürftigkeit an. Dies erscheint plausibel und für eine Schadensschätzung hinreichend, zumal der Kläger angesichts des Alters des Fahrzeuges im Zuge der Schadensminderungspflicht gehalten wäre, tatsächlich mit Gebrauchtteilen zu reparieren

24
Soweit die Beklagte noch einwendet, dass alle vom Sachverständigen als Ursache des Liegenbleibens für möglich gehaltenen Mängel kumulativ vorgelegen haben könnten und deshalb ein deutlich höherer Abschlag von Zeitwert veranlasst wäre, ist die eine durch nichts belegte Spekulation. Dem Senat erscheint die Annahme, dass vier Defekte, die jeder für sich zum Liegenbleiben der Maschine führen würden, zeitgleich auftreten, in jeder Hinsicht lebensfremd.

25
c) Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert auf der Basis der Schwacke-Liste (also nach deutschen Grundsätzen) ermittelt. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR, der über § 11 Buchst. b GVB anwendbar ist, bemisst sich die Entschädigung für Transportverluste hingegen nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme. Da das Motorrad vom Subunternehmer B, in St. Petersburg übernommen wurde, ist daher grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Motorrades in St. Petersburg maßgeblich, also dasjenige, was der Kläger (unter Berücksichtigung eines Abzuges alt für neu) in St. Petersburg für die Wiederbeschaffung aufwenden müsste. Hierzu fehlen konkrete Aussagen des Sachverständigen.

26
Somit war nach § 287 ZPO ein Mindestschaden zu schätzen. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass es in einer Weltstadt wie St. Petersburg mit Sicherheit möglich ist, sich ein gebrauchtes Motorrad der Weltmarke Yamaha zu beschaffen; von daher ist davon auszugehen, dass ein solches dort nicht um Größenordnungen teurer ist als in Deutschland. Andererseits entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Luxusgüter (wie Motorräder ausländischer Produktion) in Russland schwerer zu bekommen und damit teurer sind als in Deutschland. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Mindestschaden des Klägers jedenfalls höher liegt als auf der Basis der deutschen Werte ermittelt. Der Kläger macht für diesen Schadensposten 2.690,- €, also nur 57,- € mehr als den Wiederbeschaffungswert nach deutschem Recht geltend. Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen kann dieser Betrag als geschätzter Mindestschaden im Rahmen des § 287 ZPO zuerkannt werden.

27
d) Eine Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3, 7 CMR auf 8,33 Sonderziehungsrechte des IWF kommt nicht in Betracht. Denn nach § 11 GVB tritt an die Stelle dieser Begrenzung ein Höchstbetrag von 512.000,- €, der vorliegend bei weitem nicht erreicht wird.

28
2. Den Wert der verlorenen Motorradkoffer bemisst der Senat mit 865,- €.

29
a) Dass das Motorrad mit entsprechenden Koffern ausgestattet war, ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern (Anl. K 19 ff.). Der Senat ist daher hiervon überzeugt (§ 286 ZPO).

30
Dass sich die Koffer bei dem gegenständlichen Transport an dem Motorrad befanden, hat die Klagepartei konkret vorgetragen. Die Beklagte hat dem gegenüber nur die Existenz der Koffer (von der der Senat überzeugt ist) bestritten. Ob die existierenden Koffer sich aber bei dem Transport am Motorrad befanden, war Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten (bzw. ihres Sub-Subunternehmers B., bei dem sie sich hätte erkundigen können). Nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 4 ZPO hätte die Beklagte daher konkret vortragen müssen, dass sich die Koffer bei dem Transport nicht am Motorrad befanden. Dies ist nicht erfolgt. Der Senat geht daher von dem Klagevortrag aus.

31
b) Den Wiederbeschaffungswert bemisst der Sachverständige plausibel mit 865,- €. Er ist dabei methodisch korrekt von der Preisliste des Importeurs ausgegangen. Zu Unrecht wendet der Kläger hiergegen ein, dass er die Koffer in Ungarn für einen wesentlich höheren Preis erworben habe. Nach dem Gedanken der Naturalrestitution (§ 249 BGB) schuldet die Beklagte die Wiederherstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis. Das bedeutet im Falle des Verlustes Ersatzbeschaffung. Dabei muss der Kläger den günstigsten Weg der Ersatzbeschaffung wählen (§ 254 ZPO). Sollten die Preise in Ungarn höher sein, muss er in Deutschland beschaffen. Die ungarischen Einstandskosten spielen daher keine Rolle.

32
c) Maßgeblich wäre zwar wiederum der Wiederbeschaffungswert der Koffer in St. Petersburg, der höher liegen dürfte als derjenige in Deutschland (vgl. oben). Konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung dieses erhöhten Betrages fehlen jedoch. Da aber jedenfalls gesagt werden kann, dass die Koffer in Russland nicht billiger sind als in Deutschland, kann als Mindestschaden im Rahmen des § 287 ZPO der für Deutschland ermittelte Wiederbeschaffungswert zuerkannt werden,

33
3. Hinzu kommen noch 95,50 € (dem Kläger von den weißrussischen Behörden auferlegtes Bußgeld im Zusammenhang mit dem Transport). Insoweit handelt es sich um sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 4 CMR. Dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind, hat er durch Vorlage des Bußgeldbescheides nachgewiesen.

34
4. Die Zinsentscheidung folgt aus Art. 27 CMR. Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 16.5.2014 (Anlage K 5) das Transportgut reklamiert. Der Zinssatz nach Art. 27 CMR beträgt 5 %. Ein höherer Zinssatz nach § 288 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Eintritt von Verzug der Beklagten mit der Klageforderung vor dem 16.5.2014 nicht ersichtlich ist.

III.

35
Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche bzw. Schadenspositionen stehen dem Kläger hingegen nicht zu.

36
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ihm durch die Ersatzanmietung eines Motorrades entstandenen Kosten.

37
a) Insoweit handelt es sich weder um einen Verlustschaden im Sinne von § 23 Abs. 1 CMR noch um sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 CMR. Eine Haftung der Beklagten für diese Kosten über die Verweisung auf das CMR in § 11 GVB käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorlägen. Vorsatz oder vorsatzgleiches Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmer am Verlust des Transportgutes ist jedoch nicht dargetan; insbesondere fehlt der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ungeeignete Subunternehmer eingesetzt, jede Substanz im Hinblick auf die Frage, ob damit ein Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vorsatzgleiches Verschulden) verbunden war.

38
b) Die Beklagte würde daher nur dann für die Kosten der Ersatzanmietung haften, wenn die Parteien unabhängig von den GVB eine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten, dass der Kläger auf Kosten der Beklagten eine Ersatzmaschine anmieten dürfe. Eine solche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht bewiesen.

39
Der Senat hat zu dieser Frage die Zeugin B. (damalige Mitarbeiter des Klägers, die in dieser Angelegenheit mit der Beklagten telefoniert hat) und den Zeugen R. (Sachbearbeiter der Beklagten in der Organisationsabteilung, der das Telefonat entgegen genommen hat) vernommen. Die Zeugin B. hat angegeben, der Zeuge R. habe ihr dabei gesagt, der Kläger solle eine Maschine anmieten und die Kosten einreichen; er habe aber nicht direkt gesagt, dass die Kosten übernommen würden. Der Zeuge R. hat bekundet, er könne sich an Telefonate mit der Zeugin B. erinnern, nicht aber daran, dass es dabei um eine Ersatzmaschine gegangen sei; wenn abgesehen von dem Transport weitere Kosten geltend gemacht würden, werde üblicherweise gesagt, das Mitglied müsse das einreichen und die Schutzbriefabteilung müsse es dann prüfen.

40
Damit decken sich die beiden Zeugenaussagen in ihrem wesentlichen Kern; eine konkrete Kostenübernahmezusage hat keiner der Zeugen bekundet. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit weitere Kosten einzureichen (und mehr ergibt sich auch aus der Aussage B. nicht), durfte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht so verstanden werden, dass diese Kosten auch definitiv übernommen würden. Damit kann sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, dass der Zeuge R. namens der Beklagten eine verbindliche Zusage zur Übernahme dieser Kosten gegeben hat, was zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Klägers geht.

41
2. Frustrierte Steuern und Versicherungen für das verlorene Motorrad kann der Kläger nicht verlangen. Es handelt sich weder um einen Verlustschaden im Sinne von § 23 Abs. 1 CMR noch um sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 CMR. Die Voraussetzungen des Art. 29 CMR liegen nicht vor (vgl. oben).

42
3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus unselbständiger Schadensposten im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, weil es sich weder um einen Verlustschaden im Sinne von § 23 Abs. 1 CMR noch um sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 CMR handelt und die Voraussetzungen des Art. 29 CMR nicht vorliegen. Die Kosten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten. Sie sind spätestens mit dem Reklamationsschreiben vom 16.5.2014 (Anlage K 5) entstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zu dieser Zeit im Verzug mit der Klageforderung befand.

43
4. Ein Anspruch auf Freistellung von künftigen Schäden steht dem Kläger nicht zu. Der Sache nach handelt es sich um einen Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO. Diesem fehlt das Feststellungsinteresse, da es fern liegt, dass dem Kläger mehr als vier Jahre nach der versuchten Ausführung des Motorrades noch Repressalien der russischen oder weißrussischen Behörden drohen könnten.

C.

44
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

46
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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