OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 2015 – I-20 U 80/15
Zur Eintrittspflicht der Privat-Haftpflichtversicherung wegen Inbrandsetzen einer Halle durch Selbstentzündung abgelassenen Benzins im Rahmen einer Fahrzeugreparatur
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag vom 25.05.2012 liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten (AHB 2011) zugrunde.
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In den dem Vertrag zugrunde liegenden besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) heißt es u.a.:
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„5. Deckungseinschränkungen
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Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
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5.1 Fahrzeuge
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wegen Schäden aus Gebrauch von Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugen gemäß nachfolgender Bestimmung:
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Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (vgl. aber Abschnitt „versicherte Risiken“ dieser BBR).“
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Am Nachmittag des 14.12.2013 führte der Kläger Reparaturarbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw der Marke P, Fahrzeugtyp P2, durch. Im Zuge der Arbeiten ließ der Kläger restliches Benzin aus dem Tank ab, wobei er den Kraftstoff in einen Benzinauffangtrichter, den er unter den Tank gestellt hatte, laufen ließ.
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Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle auf dem Gelände H-Straße, in welcher der Kläger die Arbeiten durchführte, in Brand. Die Lagerhalle brannte völlig aus, die Dachkonstruktion wurde so stark beschädigt, dass sie später abgerissen werde musste. Sämtliche in der Halle untergestellten weiteren Fahrzeuge brannten ebenfalls aus. Zudem griff das Feuer auf das Nachbargrundstück der Firma U GmbH & Co. KG über, das dort stehende Gebäude wurde ebenfalls erheblich beschädigt.
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Gegenüber dem Kläger wurden von dritter Seite Schadensersatzforderungen in Höhe von etwa 409.000,00 EUR angekündigt.
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Der Kläger hat behauptet, die in der Halle abgestellten Fahrzeuge – mit Ausnahme seines eigenen P P2 – seien Fahrzeuge von Freunden. Diese hätten ihre Fahrzeuge unentgeltlich in seiner Halle abgestellt, auch ein Verwahrungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Er nutze die Lager auf seinem Grundstück auch nicht für seine berufliche Tätigkeit. Er sei vielmehr andernorts in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das früher in der Lagerhalle auf der H-Straße betriebene Gewerbe in Form der B GmbH habe er zum 31.12.2009 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten abgemeldet und auch ein anderes Gewerbe dort nicht wieder aufgenommen.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Fremdschäden Dritter freizustellen, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 entstanden sind sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Der Kläger hat dann beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des Privat-Schutz-Versicherungsvertrages Nr. ############ vom 25.05.2012 verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für (Fremd-) Schäden zu gewähren, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 auf der H-Straße in ##### H2 entstanden sind sowie ihm vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.044,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher bzw. arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger berufen und behauptet, entgegen der Angaben des Klägers führe dieser in der Lagerhalle auf seinem Grundstück gewerbliche Tätigkeiten aus.
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Ferner habe der Kläger im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Brandstiftung und im hiesigen Klageverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften getätigt. Auch hierin sei eine Falschangabe des Klägers zu sehen.
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Darüber hinaus handele es sich bei der von dem Kläger durchgeführten Tätigkeit des Benzinablassens um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der Ausschlusstatbestand der sogenannten „Benzinklausel“ greife vorliegend ein.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Deckungsschutz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Versicherungsbedingungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrag.
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Ein Anspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des Risikoausschlusses im Sinne von Ziffer 5.1 der BBR gegeben seien. Nach dieser Vorschrift bestehe unter anderem kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
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Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes lägen vor.
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Der Brand als Schadenursache und sämtliche Schäden an der Lagerhalle, weiteren Fahrzeugen und Gebäuden Dritter seien auf den Gebrauch des Pkws zurückzuführen. Kraftfahrzeug-Reparaturen gehörten zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1992, Az.: 20 U 81/92, m.w.N.). Das sei hier der Fall, weil bei Arbeiten an Teilen des Kraftfahrzeugs, die mit der Kraftstoffversorgung des Kraftfahrzeugs in Verbindung stünden, die leichte Entflammbarkeit derselben eine besondere Gefahr darstellten.
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Die Ausschlussklausel der Ziffer 5.1 sei auch nicht teleologisch zu reduzieren, denn der Kläger sei nicht nur Besitzer des Kraftfahrzeuges, sondern auch dessen Eigentümer, so dass durch die Annahme des Risikoausschlusses der Zweck des lückenlosen Deckungsschutzes hinsichtlich der Wagnisse der Privat- und Kraftfahrzeug-Haftpflicht nicht verfehlt werde.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe sich mit der Problematik des vorliegenden Falles nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, den PKW in Betrieb zu nehmen, er habe gerade kein Benzin eingefüllt, sondern solches zum Zwecke der Reparatur abgelassen. Hierin könne kein Gebrauchen des Fahrzeugs gesehen werden. Unabhängig davon sei die Regelung unter Ziff. 5.1 BBV intransparent.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
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festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des Privat-Schutz-Versicherungsvertrages Nr. ############### vom 25.05.2012 verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für (Fremd-) Schäden zu gewähren, die durch den Hallenbrand vom 14.12.2013 auf der H-Straße in ##### H2 entstanden sind sowie ihm vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.044,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg.
33
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Haftpflichtschaden gem. Ziff. 5.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ausgeschlossen ist.
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Nicht versichert ist gem. Ziff 5.1 BBR die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft,- Luft- (auch Raum) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
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Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen dabei diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05 – juris). Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird (BGH VersR 1960, 1107/08).
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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder Halter an einem Kraftfahrzeug vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 – IVa ZR 73/87 – juris, BGH, Urteil vom 14.12.1988, IVa ZR 161/87 – juris).
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Der Kläger war hier nach seinem eigenen Vorbringen Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, an dem er die Reparaturen vorgenommen hat. Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken, gehören zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs (vgl. OLG München VersR 1987, 196, erkennender Senat, Beschluss vom 09.12.1988, 20 W 76/88 – juris). Nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind solche Schäden verursacht, die nicht auf die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahr zurückzuführen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass sich hier eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat, als sich im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Reparaturarbeiten das Benzin selbst entzündet hat.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008, 4 U 191/07 – juris). Im Gegenteil hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass auch unter Zugrundelegung des – neuen – Vorbringens des Klägers im dort zu entscheidenden Fall, nach dem sich Benzin im Rahmen von Arbeiten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingebauten Benzinpumpe mittels eines Batterieladegeräts entzündet hätte, ein Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel festzustellen sei. Dass im Fall des OLG Düsseldorf das Benzin zur Vornahme eines Startversuchs eingefüllt wurde, während es im vorliegenden Fall zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs abgepumpt wurde, führt nicht zu einer anderen Wertung.
39
Die von der Beklagten verwendete Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers auch weder intransparent noch überraschend.
40
Nach alledem vermag die Berufung die angefochtene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
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Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.