OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2013 – 3 U 282/12
Zum Schmerzensgeldanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung durch ungenehmigte Veröffentlichung von Patientenbildern im Internet durch einen Arzt
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.12.2012, Az. 11 O 162/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.12.2012, Az. 11 O 162/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte weiter verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,– € seit 29.03.2012 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
Gründe
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1. Beide Berufungen sind statthaft (§ 511 ZPO) und zulässig (§§ 517, 519 ZPO), haben in der Hauptsache jedoch jeweils keinen Erfolg. Das Ersturteil erweist sich in der Begründung und im Ergebnis als zutreffend. Auf dieses wird Bezug genommen.
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a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch zu (§ 823 Abs. 1 BGB), da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die nicht genehmigte Veröffentlichung persönlicher Daten des Klägers im Internet ( Anlage K 1) verletzt hat. Die Identifizierbarkeit des Klägers ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Anlage K1 selbst. Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beklagte gegen seine ärztliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen hat, ein Teil der veröffentlichten Daten die Intimsphäre des Klägers betraf und die Veröffentlichung im Internet erfolgt ist, somit einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurde. Andererseits führte Letzteres jedoch nicht dazu, dass auch eine unbegrenzte Anzahl von Personen den Kläger aufgrund der veröffentlichten Daten identifizieren konnte, denn eine Identifizierung war nur demjenigen Personenkreis möglich, der die näheren Lebensumstände des Klägers kannte, deshalb aus den veröffentlichten Daten auf den Kläger rückschließen konnte und der gleichzeitig die Internetseite des Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Dies wiederum relativiert den relevanten Verbreitungsgrad der vom Beklagten ungenehmigt veröffentlichten Daten des Klägers. Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg erfolgt ist und der Beklagte sich beim Kläger entschuldigt hat.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält auch der Senat die Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,– € für angemessen, aber auch ausreichend.
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b) Erfolgreich ist die Berufung des Klägers nur insoweit, als er erstmals in der Berufungsinstanz Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Insoweit liegt eine zulässige Klageerweiterung (§ 533 Nr. 2 ZPO) vor. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist auch begründet (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.