BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion (Rn.22) (Rn.23).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 € Höchstbietender.
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Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen:
“Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen….”
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In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
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Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.
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Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Unter einer “gesetzlichen” Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB – abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht – dass eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbeendigung berechtige.
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Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten “sehenden Auges” in eine anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.
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Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann dazu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend geringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357 € gelegen habe.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden Internetauktion gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger dazu berechtigt war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu beenden.
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1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach ist dem Kläger die von ihm bei eBay zum Verkauf angebotene Kamera einen Tag nach Beginn der auf sieben Tage befristeten Auktion gestohlen worden. Davon geht auch die Revision aus. Sie hält diesen Umstand jedoch für unerheblich und meint, er begründe kein Recht des Klägers zur vorzeitigen Beendigung der Auktion. Deshalb sei ein Kaufvertrag mit dem Beklagten als dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen und der Beklagte berechtigt, gemäß § 275 Abs. 1 und 3, §§ 280, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das trifft nicht zu.
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2. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung – sei es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit §§ 280, 283 oder § 311a BGB) – setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die vom Kläger angebotene Kamera zustande gekommen ist. Daran fehlt es.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
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b) Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 375/03, aaO). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
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Damit ist der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision war der Beklagte wegen des Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist.
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Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung “es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen” als auslegungsbedürftig angesehen und unter Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.
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aa) Die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN).
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bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion in die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB einbezogen hat.
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Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die “Spielregeln” der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.
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Unter Berücksichtigung dieser Hinweise hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine “gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes, worunter auch ein Diebstahl fällt, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine “gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den Kläger war das Verkaufsangebot des Beklagten so zu verstehen. Ob der Kläger von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) unerheblich.
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cc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Inhalt der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise über das Recht zur vorzeitigen Auktionsbeendigung. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung aktuelle Hinweise zugrunde gelegt, die nicht den zum Zeitpunkt der Auktion maßgeblichen entsprächen. Das trifft nicht zu.
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Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung “aktuelle” Hinweise wörtlich wiedergegeben. Es hat jedoch ausdrücklich auch auf den vom Beklagten vorgelegten Ausdruck der Hinweise Bezug genommen, den das Amtsgericht zugrunde gelegt hat und auf den sich auch die Revision bezieht. Beide Fassungen stimmen in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Punkt überein. Auch in der früheren Fassung wird der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsrücknahme genannt. Aus dem sich anschließenden Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Anderes. Er betrifft ausdrücklich den Fall der Angebotsrücknahme “ohne berechtigenden Grund”, nicht dagegen die Angebotsrücknahme, die auf einem der zuvor genannten Gründe beruht.
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dd) Die aus den Hinweisen abzuleitende Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dahingehend, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsrücknahme berechtigt, verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff. BGB). Eine Anwendung der §§ 275 ff. BGB setzt einen zustande gekommenen Vertrag voraus. Daran fehlt es hier, weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande kommt, wenn – wie im vorliegenden Fall – wegen Diebstahls des Verkaufsgegenstandes ein zur Rücknahme des Angebots berechtigender Grund vorliegt.