Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei älteren PKWs

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VI ZR 357/03

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei älteren PKWs

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Kfz-Versicherer und die
Beklagte zu 2 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges restlichen Schadensersatz
aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2002 geltend. Dabei wurde der
PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alter Mercedes Benz 200 D
mit einer Laufleistung von ca. 164.000 km, beschädigt. Die volle Haftung der
Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten noch um
die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie um einen merkantilen Minderwert
des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls. Die Beklagte
zu 1 hat der Klägerin für 10 Tage Nutzungsausfall lediglich eine Entschädigung
für Vorhaltekosten in Höhe von 25 € pro Tag, insgesamt 250 €, gezahlt. Das
Amtsgericht hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung weiterer 404,50 € für
den Nutzungsausfall und auf Zahlung von 248,68 € für einen merkantilen Minderwert
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht weitere
90 € als Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Mit ihrer vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit
ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung
für ihr Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt nach
Einschätzung des Gutachters in einem guten Pflegezustand befunden habe, sei
trotz seines Alters und seiner Laufleistung nicht auf Ersatz der Vorhaltekosten
beschränkt, sondern richte sich nach den Tabellen von
Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden,
daß der Berechnung der Nutzungswerte der dort aufgeführten Fahrzeuggruppen
Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt seien, die ihrem Nutzer den
Vorteil höherer Sicherheit und geringeren Kraftstoffverbrauches böten. Deshalb
sei gemäß § 287 ZPO in der Tabelle eine Herabstufung um zwei Gruppen gerechtfertigt,
wodurch sich die Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug
der Klägerin nicht nach der Gruppe E, sondern nach der Gruppe C mit einem
Tagessatz von 34 € richte. Abzüglich der bereits gezahlten 250 € stehe der
Klägerin mithin für 10 Tage Nutzungsausfall ein weiterer Betrag von 9 € pro
Tag, also insgesamt 90 € zu. Ein Anspruch auf Ausgleich eines merkantilen
Minderwerts könne der Klägerin angesichts des hohen Alters, der hohen Laufleistung
und des geringen Wiederbeschaffungswertes von 2.100 € trotz des
guten Pflegezustandes ihres Fahrzeuges nicht zuerkannt werden. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, daß der Schaden nur nicht tragende Teile des Fahrzeugs
betroffen habe.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb
aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge der Klägerin nicht ergäben, kann
dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme
der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche
Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammenhang
der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was
der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99,
100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 – VI ZR 438/02
VersR 2004, 259, 260; und vom 10. Februar 2004 – VI ZR 94/03 – VersR 2004,
881, 882 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 5/03 – NJW-RR
2004, 573, 574 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin in der Berufungsinstanz ist
hier eindeutig dem Satz des Berufungsurteils zu entnehmen: „Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von
653,18 € weiter“.

2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Berufungsurteil hinsichtlich
der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Klägerin erkennen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer
eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit
zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens
zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.;
GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 – X ZR 49/86 – NJW
1988, 484, 485 f.). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist
nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode
bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren der speziellen
Schadensberechnung zeitbedingt sind. Soweit es sich allerdings um typische
Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung
rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden
Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung
des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen
Schadens führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne
geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von
der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt:
Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214,
217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 – VI ZR 27/68VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil
vom 20. Oktober 1987 – X ZR 49/86 – aaO). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen
Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab
für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei
der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile
für die „eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung“ zu ersetzen sind (Senatsurteil
BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation
und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die
Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden
Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ BGHZ 98, 212, 214, 225;
Senatsurteile BGHZ 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 – VI ZR 27/68 – aaO,
829). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von
Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß
die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten
Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen,
erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. Der
danach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der üblichen Miete und 200 bis
400% der Vorhaltekosten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorbemerkung
vor § 249 Rdn. 23; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,
Kap. 41 Rdn. 44; Born, NZV 1993, 1, 5; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft
10/2002). Der Senat hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971
(BGHZ 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die
Vorhaltekosten nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung
der Vorhaltekosten zu hoch sei (vgl. auch GSZ BGHZ 98, 212, 226). Dies beruhte
jedoch auf anderen tatsächlichen Grundlagen, als sie heute vorzufinden
sind. Während im Jahre 1975 beispielsweise nach der Tabelle von
Sanden/Danner in der Regel eine Verdoppelung der Vorhaltekosten knapp verfehlt
wurde (vgl. VersR 1975, 972 ff.), gelangen die aktuellen Tabellen nach
demselben Berechnungsmodell zu höheren Ergebnissen, was im wesentlichen
auf die im Vergleich zu den Vorhaltekosten stärker gestiegenen Mietwagenpreise
zurückzuführen sein dürfte. Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung
der Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den
Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit entnommen
werden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1969 – VI ZR 27/68
aaO sowie die Nachweise bei GSZ BGHZ 98, 212, 214 und 225).

b) Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung
bei älteren PKW – wie im Streitfall – zu bemessen ist.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein
am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird
auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares
Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung
des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht,
etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen
des Nutzungswertes (vgl. OLG Celle, VersR 1973, 281; KG, VersR 1981, 536;
OLG Frankfurt, DAR 1983, 165; OLG Stuttgart, VersR 1988, 851; KG, VRS 86,
24, 28 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 269, 270; OLG Schleswig, VersR 1993,
1124, 1125; OLG Naumburg, ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm, DAR 2000, 265,
267; LG Bad Kreuznach, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur
Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem
guten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz, ZfS 1989, 300, 301; OLG
Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; LG Berlin, DAR 1998, 354, 355; LG Kiel,
NJW-RR 2001, 1606, 1607; Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,
22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341, 342).

Diese Auffassungen werden im wesentlichen damit begründet, daß auch
ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den
Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung
haben könne wie ein Neufahrzeug.

Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet
demgegenüber – ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst (vgl.
Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft
10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) – eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der
Tabelle und zwar bei PKW, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und
bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe
(vgl. OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 775, 776;
OLG München, ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993,
304; OLG Hamm, DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401; OLG Celle, Urteil
vom 26. April 2001 – 14 U 130/00 – insoweit nicht veröffentlicht in OLGR Celle,
2001, 237; LG Koblenz, ZfS 1990, 10; LG Memmingen, VersR 1990, 864, 865;
LG Tübingen, DAR 1991, 183, 184; LG Duisburg, SP 1992, 17; LG Berlin, SP
1992, 341; LG Gießen, SP 1997, 471; LG Hannover, DAR 1999, 211; LG
Mainz, VersR 2000, 111; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 4. Aufl.,
§ 249 Rdn. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs,
7. Aufl., Rdn. 241; Wenker, VersR 2000, 1082, 1083; 111; Wussow/Karczewski,
aaO, Kap. 41 Rdn. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage
zu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.).

Dies wird sowohl mit Gesichtspunkten der Abschreibung als auch damit
begründet, daß der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in
der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fortentwicklung
der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer sei.

c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in einer Entscheidung des
X. Zivilsenats vom 20. Oktober 1987 – X ZR 49/86 – (NJW 1988, 484) zu dem
Problem der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rahmen
eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von
Sanden/Danner die Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen
Betrag etwa in Höhe der – im Einzelfall angemessen erhöhten – Vorhaltekosten
zugrundegelegt. Der Entscheidung lag jedoch eine mit der vorliegenden nicht
vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, weil neben dem Alter von nahezu 10
Jahren ausschlaggebend war, daß das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen
Mängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten.
Lediglich zusätzlich wurde darauf abgehoben, daß der dort zu beurteilende
Fahrzeugtyp (Fiat 500) in der Liste von Sanden und Danner nicht mehr aufgeführt
war, sondern lediglich das stärker motorisierte und deutlich komfortablere
Nachfolgemodell (Fiat 126).

d) Spielt hingegen – wie im vorliegenden Fall – das Alter des PKW eine
wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in
jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine
aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen
des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens
aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer
Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst
wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. auch OLG Frankfurt,
DAR 1985, 58; Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11, 12). Das Berufungsgericht
geht dabei zutreffend davon aus, daß in diesen Tabellen bei der Berechnung
der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt sind, die
durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen
teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag,
ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen
und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im
Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum
Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der
Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter
der Tabellen weisen zudem darauf hin, daß es keinen verbreiteten Vermietermarkt
für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge – im Falle einer
Vermietung – billiger angeboten werden müßten, um konkurrenzfähig zu sein
(vgl. Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12). Da sich in den um erwerbswirtschaftliche
Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für
die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wiederspiegeln (vgl.
Senat BGHZ 56, 214, 215; GSZ BGHZ 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu
einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten
Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. BGHZ 56, 214, 218), wollte man
ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr
aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte
es sich um ein Neufahrzeug.

e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß solchen Veränderungen
des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen
der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu
geschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden
kann, in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden ist (vgl.
Danner/Küppersbusch, aaO, S. 12 m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von
den Vorhaltekosten auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden
zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu
beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rahmen
seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens
nicht nur – wie das Amtsgericht – von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern
lediglich eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/
Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls
ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch
ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin
infolge des Verkehrsunfalles verneint.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim
merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger
und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten
Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil
des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden,
eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbe-
schädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren
Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396,
397 f.; vom 30. Mai 1961 – VI ZR 139/60VersR 1961, 707, 708; vom
2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338,
343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer
Stimmen im Schrifttum (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 15;
Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei
von Gerlach, DAR 2003, 49, 52 und Huber, Festschrift Rudolf Welser, S. 303,
309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt
Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie
(so auch Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl.,
Rdn. 119; Splitter, DAR 2000, 49), weil verborgene technische Mängel nicht
auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht
fachgerechter Reparatur besteht (so bereits Senatsurteile BGHZ 35, 396, 398
und vom 30. Mai 1961 – VI ZR 139/60 – aaO), trifft trotz aller Fortschritte der
Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau
insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. Eggert, VersR 2004,
280, 282; von Gerlach, aaO, 52 f. m.w.N.; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; ders., NZV
2001, 175, 176; Huber, aaO, 312 ff., 334).

b) Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem
Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert
zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961
(BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts
bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar
nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts
beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen
Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September
1979 – VI ZR 16/79 – (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei
Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km
als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden.
Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen
Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche
PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten,
daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr
eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – aaO). Die
Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen,
sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem
Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der
technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge
(z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.)
ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt
sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen
wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen
bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß
sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG
Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen,
ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS
1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3
Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125;
Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster
vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow,
DAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403;
Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).

c) Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht zu einer abschließenden
Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkantiler
Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksich-
tigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand
befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war,
wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 € reduzierte. Bei dieser
Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das
Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens
die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis
werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile
des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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