BGH, Urteil vom 19.04.1994 – VI ZR 219/93
Die besondere Schutzvorschrift des StVO § 3 Abs 2a greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muß, daß sie auf Grund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können (hier: Überschreiten einer 7,50 m breiten Straße mit Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge auf 70 km/h). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 1990. An diesem Tage befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Suzuki GS 750 gegen 18.00 Uhr die E.-Straße außerhalb des Stadtgebietes von B. Vor ihm fuhr, etwas zur Straßenmitte versetzt, der mit ihm befreundete Matthias Sch. mit seinem Motorrad Yamaha RT 350. Zur selben Zeit wollte die damals 73-jährige Beklagte mit ihrer 77-jährigen Schwägerin H. die 7,50 m breite, geradlinig verlaufende Straße aus der Sicht des Klägers von links nach rechts überqueren. Frau H. erreichte den jenseits der Fahrbahn verlaufenden 1,75 m breiten Mehrzweckstreifen unversehrt. Die Beklagte, die auf der Straßenmitte kurz verharrt hatte, wurde vor Erreichen des Randstreifens von dem Motorrad des Sch. erfaßt und zu Boden geschleudert. Da Sch. vor der Kollision noch versucht hatte, der Beklagten nach rechts auszuweichen und dabei in die Fahrbahn des Klägers geraten war, war auch der Kläger nach rechts ausgewichen. Er kam, ohne die Beklagte zu berühren, von der Fahrbahn ab, geriet in den rechten Straßengraben und prallte gegen eine betonierte Grabenbrücke. Dabei wurde er schwer verletzt; er ist seither querschnittsgelähmt.
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Der Kläger hat mit der Behauptung, der Unfall sei allein auf verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die Zahlung eines Schmerzensgeldes, den Ersatz bezifferten materiellen Schadens und die Feststellung der Ersatzpflicht für allen Zukunftsschaden begehrt. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Schmerzensgeldantrag bei einer Mitverantwortung des Klägers von 1/3 und den bezifferten Zahlungsantrag zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat ferner die Ersatzpflicht der Beklagten für 2/3 des zukünftigen Schadens des Klägers festgestellt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Anteil der Eigenverantwortung des Klägers auf 40 % erhöht. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht meint, der Unfall sei von beiden Parteien durch verkehrswidriges Verhalten herbeigeführt worden. Die Beklagte habe entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO die Fahrbahn nicht unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung überschritten. Sie hätte die beim Betreten der Straße in über 200 m Entfernung wahrgenommenen, wenn auch zunächst für einen Pkw gehaltenen Motorräder während des Überschreitens der Fahrbahn im Auge behalten müssen; dies spätestens dann, als sie bei Erreichen der Fahrbahnmitte kurz stehen geblieben sei. Stattdessen habe sie unbesonnen die rechte Fahrbahnhälfte beschritten, als das Motorrad des Sch. sich bereits bis auf etwa 90 m genähert gehabt habe. Der Kläger habe den Unfall zu dieser Zeit nicht mehr vermeiden können. Allerdings habe auch er seinen Schaden fahrlässig mitverursacht. Er habe mit 95 – 110 km/h die auf der E.-Straße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten; bei deren Einhaltung hätte er die Situation problemlos räumlich und zeitlich beherrschen können. Auch habe er auf das Verhalten der Beklagten verspätet reagiert, weil er zunächst sorglos in die durch die Fußgängerinnen geschaffene unklare Verkehrssituation hineingefahren sei, anstatt in Bremsbereitschaft zu gehen und das Tempo zu drosseln. Er habe mit einer unbesonnenen Reaktion der auf der Straßenmitte stehen gebliebenen Klägerin rechnen müssen, zumal Frau H. ihrerseits die Straße weiter überquert habe. Gegen § 3 Abs. 2a StVO habe der Kläger allerdings nicht verstoßen, denn die Beklagte sei nicht, wie für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich, erkennbar verkehrsschwach gewesen. Bei der Abwägung sei der Verursachungsanteil des Klägers mit 40 % und derjenige der Beklagten mit 60 % zu bemessen.
II.
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Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO anlastet. Diesen sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei noch nicht darin, daß die Beklagte trotz der in mehr als 200 m Entfernung erkannten Motorräder überhaupt damit begonnen hat, die Straße zu überqueren. Denn die Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht ausführt, einschließlich der Entschlußdauer zum Überschreiten der 7,50 m breiten Fahrbahn bei einer Gehgeschwindigkeit von 1,5 m/sec. insgesamt etwa 8 Sekunden benötigt, und in dieser Zeit konnte sie von einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h einhaltenden Kraftfahrzeug aus über 200 m nicht erreicht werden. Mit Recht wirft das Berufungsgericht der Beklagten jedoch vor, daß sie beim Überqueren der Straße die herankommenden Motorräder nicht im Auge behalten und auf die sich nähernden Fahrzeuge auch dann noch nicht geachtet hat, als sie nach kurzem Verharren auf der Straßenmitte die rechte Fahrbahnhälfte betreten hat, auf der Sch. inzwischen bis auf etwa 90 m herangekommen war. Dieses verkehrswidrige Verhalten mag zwar, wie die Revision meint, dadurch ausgelöst worden sein, daß die Beklagte durch die (von ihr nicht beobachteten und deshalb für sie nun) unerwartet schnell herangekommenen Motorräder irritiert wurde und dann kopflos geworden ist. Das kann die Beklagte aber schon deshalb nicht entlasten, weil sie nicht, wie die Revision geltend macht, ohne eigenes Verschulden in eine für sie nicht voraussehbare Gefahrenlage geraten war und dann aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert hat (s. dazu Senatsurteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75 – VersR 1976, 734). Die Beklagte hat vielmehr durch eigene Unaufmerksamkeit die für sie gefährliche Situation herbeigeführt. Sie hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht ohne weiteres auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger vertrauen dürfen und bei der gebotenen Beobachtung der sich nähernden Motorräder, auch wenn sie deren hohe Geschwindigkeit nicht zuverlässig einschätzen konnte, jedenfalls bemerken müssen, daß sich die Fahrzeuge sehr rasch näherten. Deshalb hätte sie deren Fahrbahnhälfte nicht mehr betreten dürfen, als Sch. bereits bis auf etwa 90 m herangekommen war.
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2. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers nicht richtig beurteilt hat.
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a) Ohne Rechtsverstoß, von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt, sieht das Berufungsgericht einen Verkehrsverstoß des Klägers darin, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 25 km/h überschritten und sich der Klägerin mit 95-110 km/h genähert hat. Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Kläger weiter zur Last, daß er auf die von ihm wahrgenommenen, die Straße überquerenden Fußgängerinnen auch dann noch mit ungebremster Geschwindigkeit weiter zugefahren ist, als die Beklagte in der Straßenmitte stehen geblieben und dadurch eine unklare Verkehrssituation entstanden war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte der Kläger jedenfalls nunmehr Anlaß gehabt, sein Tempo zu drosseln und in Bremsbereitschaft zu gehen. Denn er mußte mit einer unbesonnenen Reaktion der Beklagten dahin rechnen, daß sie Frau H. nachfolgen würde, um auch ihrerseits die Straße vollständig zu überqueren. Die erst 70 m vor der späteren Unfallstelle erfolgte Reaktion des Klägers, auszuweichen und zu bremsen, war deshalb verspätet.
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b) Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Verhalten nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen.
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aa) Bei der 73-jährigen Beklagten und ihrer 77-jährigen Schwägerin handelte es sich um “ältere Menschen” im Sinne dieser Vorschrift. Sie waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger als solche erkennbar; nach seinen Angaben gegenüber dem Landgericht hat er sie auch tatsächlich als ältere Frauen erkannt.
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bb) In zu enger Sicht meint das Berufungsgericht unter Berufung auf Jagusch/Hentschel (Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdn. 29a), der besondere Haftungsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO greife im Straßenverkehr gegenüber älteren Menschen nur dann ein, wenn diese erkennbar verkehrsschwach und deshalb besonders schutzbedürftig seien; es müßten konkrete Anhaltspunkte für ihre Verkehrsunsicherheit, wie etwa die Ausrüstung mit einem Gehstock, vorliegen. Das wird dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht.
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(a) Die durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) eingefügte und am 1. August 1980 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO soll den Schutz der darin genannten Verkehrsteilnehmer (Kinder, Hilfsbedürftige, ältere Menschen) verbessern (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu § 3 Abs. 2a StVO; abgedruckt u.a. bei Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 10a). Voraussetzung für das von ihr verlangte “Äußerste an Sorgfalt” (Abs. 2 der Begründung) ist zwar, daß der gefährdete Verkehrsteilnehmer aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als eine den vorgenannten Gruppen zugehörige Person zu erkennen ist (vgl. Abs. 3 der Begründung; OLG Schleswig, VersR 1987, 825). Da die Gruppen selbständig nebeneinander stehen (s. auch Senatsurteil vom 25. September 1990 – VI ZR 19/90 – VersR 1990, 1366, 1367), muß aber der “ältere Mensch” entgegen Jagusch/Hentschel (aaO, Rdn. 29 a a.E.) nicht auch noch erkennbar “hilfsbedürftig” sein, um unter den besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a StVO zu fallen (vgl. KG VRS 70, 463, 465).
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(b) Zu folgen ist dem Berufungsgericht dahin, daß es für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme auf die konkrete Verkehrssituation ankommt (s. dazu auch Senatsurteil vom 25. September 1990 = aaO). Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BayObLG VRS 65, 461, 462; zum vergleichbaren Verhalten gegenüber Kindern s. auch Senatsurteile vom 2. Juli 1985 – VI ZR 22/84 – VersR 1985, 1088, 1089; vom 5. Mai 1992 – VI ZR 262/91 – VersR 1992, 890 f und vom 21. Dezember 1993 – VI ZR 246/92 – VersR 1994, 326, 327). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muß, daß er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (KG = aaO; Händel DAR 1985, 210, 211). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.
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cc) Im Streitfall überquerten die Beklagte und ihre Schwägerin als vom Kläger erkannt ältere Menschen eine 7,50 m breite Straße, auf der sich aus beiden Richtungen Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit bis zu 70 km/h nähern durften. Das (unachtsame) Überschreiten einer Fahrbahn stellt eine der Hauptursachen für tödliche Fußgängerunfälle älterer Menschen dar (s. Händel = aaO S. 210). Es war hier in Anbetracht der Straßenbreite und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schon für jüngere Fußgänger nicht ungefährlich. Die Gefahrenlage steigerte sich für die Beklagte noch dadurch, daß sie auf der Fahrbahnmitte kurz verharrte und der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h rasch herankam. Da zudem Frau H. ihrerseits die Fahrbahn voll überquert hatte, mußte der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß die Beklagte auf der Straßenmitte unsicher werden und möglicherweise auch ihrerseits versuchen werde, vor den Motorrädern die andere Straßenseite zu erreichen.
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Die Gefahr einer Kollision konnte vom Kläger auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er wegen eines Blickkontaktes mit der Beklagten auf deren weiteres Verbleiben in der Straßenmitte hätte vertrauen dürfen. Zwar steht die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber älteren Menschen nicht schon prinzipiell entgegen (vgl. BayObLG = aaO; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249). Für ein Vertrauen darauf, daß die Beklagte sich auf die Verkehrslage eingestellt hatte und deshalb nicht in die Fahrbahn des Klägers hineinlaufen werde (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 1975 = VI ZR 225/73 – VersR 1975, 858, 859 und vom 15. Februar 1977 – VI ZR 71/76 – VersR 1977, 434, 435), fehlt es im Streitfall jedoch an einer tatsächlichen Grundlage. So hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Beklagte habe ihm den Blick zugewendet; eine Verständigung zwischen beiden durch Handzeichen oder auf eine andere geeignete Weise hat er nicht geltend gemacht (zu diesem Erfordernis s. OLG Köln VRS 45, 432, 433 f; OLG Hamburg VRS 57, 187 f; OLG Hamm VRS 59, 260, 262 f). Damit konnte für den Kläger nicht einmal sicher sein, ob die Beklagte ihn überhaupt wahrgenommen hatte; von einer Abstimmung über das beiderseitige Verkehrsverhalten kann erst recht keine Rede sein. Der Kläger hätte sich deshalb nach der gesamten Verkehrssituation gemäß § 3 Abs. 2a StVO besonders rücksichtsvoll verhalten und zumindest seine Geschwindigkeit herabsetzen und in Bremsbereitschaft gehen müssen (vgl. auch KG und OLG Karlsruhe = jeweils aaO).
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3. Da das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO freistellt, vermag auch die diesen Verstoß aussparende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB der rechtlichen Nachprüfung nicht standzuhalten. Mit Recht rügt die Revision zudem, daß das Berufungsgericht jedenfalls nach den niedergelegten Entscheidungsgründen der von dem Motorrad des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Dieser Betriebsgefahr kommt aber hier angesichts der geringen Stabilität eines Zweirads und der vom Kläger gefahrenen hohen Geschwindigkeit bei der Haftungsabwägung ein erheblicher Stellenwert zu. Insgesamt überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Klägers denjenigen der Beklagten deutlich. Die genaue Quotierung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurteil vom 30. Januar 1962 – VI ZR 168/61 – VersR 1962, 361, 362). Ein besonderer Grund dafür, daß die Abwägung im Streitfall, der zur Schadenshöhe ohnehin noch weiterer Aufklärung bedarf, vom erkennenden Senat selbst vorgenommen wird, ist nicht ersichtlich.
III.
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Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.