LG Marburg, Urteil vom 10.01.2001 – 5 S 98/00
Zwar ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer verpflichtet, ihm gemeldete unbegründete Ansprüche zurückzuweisen. Bei der Regulierung ist ihm jedoch ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Vor diesem Hintergrund verhält sich ein Versicherer auch dann noch sachgerecht, wenn er zweifelhafte Forderungen begleicht, um Zeit und Kosten zu sparen und ein Prozessrisiko zu vermeiden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Regulierung objektiv unrichtig war. Dies wäre dann der Fall, wenn den Versicherten keine Haftung trifft und die Fehlbearbeitung auf grober Nachlässigkeit beruht. Dann kann dem Versicherten ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Rückstufung zustehen (vorliegend verneint aufgrund Vorlage eines nachvollziehbaren Unfallgutachtens durch den Unfallgegner).