Zu den Anforderungen an die Auslegung einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation

BGH, Urteil vom 11.12.1997 – III ZR 52/97

Zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Fortführung BGH, 1989-10-05, III ZR 66/88, BGHZ 109, 8 und BGH, 1991-07-11, III ZR 177/90, BGHZ 115, 141).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.-Straße 12 in der beklagten Stadt. Das Grundstück hat Hanglage von der H.-Straße abwärts; die Straße verläuft oberhalb des Hauses quer zum Hang. In ihr ist ein Abwasser- und Regenwasserkanal verlegt, der das gesamte Abwasser und Regenwasser aufnimmt, das in dem am Hang oberhalb des Anwesens des Klägers befindlichen Gebiet anfällt.

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Am 27. Juni 1990 kam es nachmittags zu starken Niederschlägen, die von der Kanalisation nicht mehr bewältigt werden konnten. Das Wasser überflutete zunächst die H.-Straße, gelangte von dort auf das tiefer gelegene Grundstück des Klägers und drang durch die Lichtschächte in den Keller des Hauses ein.

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Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aus Amtshaftung und anderen Rechtsgründen auf Ersatz des Überschwemmungsschadens in Anspruch. Er trägt vor, die Kanalisation sei unzulänglich gewesen, da sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt gewesen sei. Zu dem Schaden hätten im übrigen in erheblichem Umfang Wassermassen beigetragen, die aus den Kanalschächten der Anlage ausgetreten seien.

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Die Beklagte macht geltend, die Anlage sei ausreichend dimensioniert gewesen; im übrigen hätte auch eine auf einen Berechnungsregen mit einer längeren Wiederkehrzeit als einem Jahr ausgelegte Kanalisation die extremen Niederschläge jenes Tages nicht bewältigen können. Das schadenstiftende Wasser sei nicht aus der Kanalisation ausgetreten, sondern ungefaßt niedergegangenes Regenwasser gewesen.

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Das Landgericht hat die auf 20.723 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet.

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1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde eine öffentliche Einrichtung ist und der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe obliegt. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

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2. Die hier in Rede stehende Abwasserkanalisation war auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt gewesen, d.h. auf eine Regenmenge, die im statistischen Mittel einmal im Jahr überschritten wurde.

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a) Der Senat hat in BGHZ 109, 8 – in Fortführung von Erwägungen aus dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) – bereits entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist. Der Schutz der Anlieger ist nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Leitungsanlage so dimensioniert ist, daß sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden. Deshalb muß der erforderliche Leitungsquerschnitt aufgrund einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten ermittelt werden. In diese Würdigung sind die Niederschlagswerte einzubeziehen, wie sie sich aus der Wetterstatistik ergeben; außerdem sind die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebietes und die Wasserführung, zu berücksichtigen.

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b) Mit dieser Betrachtungsweise sollten – wie der Senat in BGHZ 115, 141, 148 klargestellt hat – nicht etwa die geltenden Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik, auch soweit sie auf einen einjährigen Berechnungsregen abstellten, verworfen werden. Es sollte lediglich der Gefahr vorgebeugt werden, daß durch eine schematische ausschließliche Orientierung am Berechnungsregen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls vernachlässigt wurden. Der Berechnungsregen kann nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein; vielmehr sind zusätzlich die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten. Die „Überstauungshäufigkeit“ (Wasserspiegelanstieg bis in die Geländehöhe) ist als Maßstab für die Auslegung der Kanalisation geeigneter als die Regenhäufigkeit. Der Berechnungsregen kann – auch bei längeren Wiederkehrzeiten – insbesondere dann nicht alleiniger Maßstab sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGHZ 109, 8, 11; 115, 141, 150; Werp aaO S. 681 ff und in Korrespondenz Abwasser 1992, 1385 ff).

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c) Daß eine solche Gefahrenlage in dem Straßenzug bestand, in dem sich das Anwesen des Klägers befindet, hat das Berufungsgericht aufgrund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung der Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festgestellt. Indiziell wird dies auch durch das eigene Verhalten der Beklagten bestätigt, die einem Nachbarn des Klägers eine besondere Sicherungsvorkehrung zum Schutz gegen Überschwemmungen zur Verfügung gestellt hatte. Die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsrügen sind nicht begründet.

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3. Beide Vorinstanzen haben – sachverständig beraten – hieraus die Folgerung gezogen, daß die tatsächlich verlegte Anlage unzureichend gewesen ist. Diese Feststellung hält der revisionsrechtlichen Prüfung ebenso stand wie der weitere Schritt, daß auch eine auf einen zweijährigen Berechnungsregen ausgelegte Anlage im vorliegenden Fall unzureichend gewesen wäre. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, die Anlage hätte mindestens auf einen fünfjährigen Berechnungsregen ausgelegt sein müssen, entspricht in vollem Umfang den in der Rechtsprechung des Senats geforderten Beurteilungskriterien, insbesondere den topographischen Gegebenheiten, die vor allem durch die Hanglage des Geländes sowie durch die Bebauung und das Ausmaß der dadurch bewirkten Bodenversiegelung geprägt werden. Der von der Revision angesprochene Ausnahmefall, daß sich eine an sich fachgerecht geplante und ausgelegte Anlage bei einem einzelnen, besonders ungünstig belegenen Anwesen als nicht ausreichend erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 141, 150), liegt hier ersichtlich nicht vor.

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4. Auch die Annahme der Vorinstanzen, daß die zuständigen Amtsträger der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche (oder kommunale) Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 28. September 1995 – III ZR 202/94 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 29 m.w.N.). Danach war hier die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Anlage erkennbar. Insbesondere kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß erstmals durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) klargestellt worden sei, daß nicht allein auf einen einjährigen Berechnungsregen abgestellt werden durfte. Vielmehr war schon in dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) die Auslegung einer Leitung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als unzureichend angesehen worden. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die abwassertechnische Vereinigung im Arbeitsblatt A 118 vom Juli 1970 einen Sanierungsbedarf für diejenigen Abwasseranlagen vorgesehen hatte, bei denen in allgemeinen Baugebieten ein Rückstau öfter als einmal in zwei Jahren auftrat.

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5. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten, d.h. bei einer Auslegung der Kanalisation auf einen fünfjährigen Berechnungsregen, entstanden wäre. Auch insoweit hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.

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a) Bei dem Einwand „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ geht es um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (Senatsurteil vom 6. Juli 1995 – III ZR 115/94 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 9 m.w.N.). Dementsprechend mag der rechtliche Ansatzpunkt der Revision zutreffen, daß vorab die Frage der Kausalität selbst geklärt sein muß und insoweit den Kläger als den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast trifft. Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch schon dadurch geführt, daß er die unzureichende Kapazität der Kanalisationsanlage und deren dadurch bewirkte objektive Ungeeignetheit dargetan hat, die im konkreten Schadensereignis angefallenen Wassermassen zu bewältigen und ordnungsgemäß abzuführen. Daraus ergab sich der Rückschluß auf die Ursächlichkeit zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten und dem eingetretenen Schaden von selbst. Beruft sich nunmehr die Beklagte als Schädigerin darauf, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, so ist sie dafür nach einhelliger Ansicht beweispflichtig (BGH, Urteil vom 27. April 1995 – X ZR 60/93 = NJW-RR 1995, 936, 938; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. 1991 BGB § 249 Rn. 11 m.w.N., Anhang § 282 Rn. 30).

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b) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer eingehenden Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten außerstande gesehen, die Feststellung zu treffen, daß der Zeitraum, in dem die schadenstiftende Regenmenge niedergegangen war, sich in hinreichend konkrete Phasen verschiedener Intensität aufgliedern lasse und daß im Zeitraum der größten Intensität auch das Fassungsvermögen einer auf einen fünfjährigen Berechnungsregen ausgelegten Leitung überschritten worden wäre. Diese Würdigung des Berufungsgerichts läßt revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang der Annahme der Revision nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht hätte nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgehen müssen, die Überschwemmung auf dem Anwesen des Klägers sei durch einen „Modellregen“ mit Werten bis zu 348,5 l/s/ha ausgelöst worden. Die auf statistischer Grundlage beruhenden Ausführungen des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vermögen eine tatsächliche Vermutung dieses Inhalts nicht zu rechtfertigen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt und insbesondere den Maßstab eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewißheit im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 115, 141, 145 f verkannt habe. Bei ihrer abweichenden Auffassung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

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c) Insbesondere bedurfte es – entgegen den Ausführungen der Revision – zu diesen Fragen keiner Einholung ergänzenden Sachverständigenbeweises. Das Berufungsgericht konnte und durfte vielmehr zu Recht davon ausgehen, daß der zu beurteilende Sachverhalt so weit aufgeklärt war, wie dies mit den Mitteln des Zeugen- und Sachverständigenbeweises überhaupt möglich war.

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6. Da nach alledem der Amtshaftungsanspruch zu Recht dem Grunde nach bejaht worden ist, bedurfte es keiner Entscheidung, ob das Klagebegehren sich auch auf die Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG stützen läßt.

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