AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997 – 11 C 232/97
Zur Nichtigkeit eines Vertrages mit einem „Medium“
Ein Vertrag mit einem sogenannten „Medium“, das als „Hellseher“ ohne irgendwelche therapeutische Ausbildung zu haben, Lebenshilfe auf parapsychologischer Basis („weiße Magie“) und dabei insbesondere „Heil-Glück-Schutz-Magie“, Auflösung von „Schwarz-Magie“ und Partnerzusammenführung verspricht, ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nach BGB § 306 oder wegen Sittenwidrigkeit nach BGB § 138 Abs 1 nichtig.