OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.1993 – 5 Ss (OWi) 317/93 – (OWi) 144/93 I
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in Nordrhein-Westfalen gemäß Pflanzen-Abfall-Verordnung NW (PflAbfV NW) grundsätzlich erlaubt; es gelten jedoch für diese Art der Beseitigung Beschränkungen.
Es liegt ein Verstoß gegen die §§ 5, 6 Abs 1 PflAbfV NW vor, wenn bei dem Verbrennen von Pflanzenabfällen (Pflanzenreste von Gehölzen, Unkraut wie z. B. Brennesseln usw.) auf einer Ackerfläche Benzin, also ein Mineralölprodukt gem. § 3 Abs 2 Nr 6 PflAbfV NW, zum Ingangsetzen und zur Unterhaltung des Feuers verwendet wird und zudem der Verbrennungsvorgang länger als zwei Stunden andauert.