BGH, Urteil vom 10.11.1977 – III ZR 157/75
1. Einem Straßenanlieger, der durch die Auswirkungen einer in der näheren Umgebung eingerichteten Großbaustelle beeinträchtigt wird, kann gegen den Bauherrn ein Entschädigungsanspruch entsprechend BGB § 906 Abs 2 S 2 zustehen.
2. Zum Anspruch des Straßenanliegers auf Enteignungsentschädigung wegen der Auswirkungen von Straßenarbeiten, wenn solche Vorhaben zeitlich miteinander und mit sonstigen Beeinträchtigungen (hier: durch eine Großbaustelle) zusammentreffen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
1
Der Kläger betreibt im Gebiet der beklagten Stadt im Hause S.-Straße einen Friseursalon. Die S.-Straße ist eine Seitenstraße der B.-Straße. In den Jahren 1970-1974 ließ die Beklagte Stadt den an der B.-Straße gelegenen städtischen Saalbau „R.“ mit umfangreichen Bauarbeiten erweitern. Ferner gestaltete sie im Jahre 1974 einen Teil der B.-Straße und die S.-Straße zur Fußgängerzone um. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung, weil die Einkünfte aus seinem Geschäft infolge und während der Dauer der Bauarbeiten stark zurückgegangen seien.
2
Die B.-Straße verläuft vom F.-Platz nach Norden. Der „R.“ steht an ihrer Ostseite. Nördlich des „R.“ wird die B.-Straße von der T.-Straße gekreuzt. Die S.-Straße mündet in Höhe des „R.“, also zwischen F.-Platz und T.-Straße, von Westen in die B.-Straße. An ihrem anderen Ende mündet die S.-Straße in den F.-Ring, die nächste westliche Parallelstraße zur B.-Straße. Der Friseursalon des Klägers liegt an der Südseite der S.-Straße. Die nördliche Straßenseite ist in diesem Bereich unbebaut. Dort befand sich bis Anfang 1970 auf städtischem Grundbesitz ein Parkplatz.
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Als die Bauarbeiten am „R.“ begannen, sperrte die Beklagte die B.-Straße zwischen S.-Straße und T.-Straße für den Verkehr. Ferner errichtete sie entlang der nördlichen Bordsteinkante der S.-Straße einen Bauzaun, so daß auf dem Parkplatz, dem davorliegenden Gehweg und den angrenzenden Flächen bis zur B.-Straße, auf dem gesperrten Teil dieser Straße sowie auf dem eigentlichen Bauplatz an ihrer Ostseite ein zusammenhängendes Baugelände in Form eines L entstand. Die Hauptzufahrt ging durch ein Tor, das gegenüber dem Friseursalon des Klägers in den Bauzaun eingelassen war. Der Fahrdamm der S.-Straße und ihr südlicher, vor dem Geschäft vorbeiführender Gehweg wurden nicht gesperrt, doch wurden an beiden Fahrbahnen der S.-Straße die Verkehrszeichen „Halteverbot“ und „Anliegerverkehr“ aufgestellt. Trotzdem parkten auf beiden Seiten der S.-Straße den ganzen Tag über Fahrzeuge, teilweise in zwei Reihen oder auch auf dem südlichen Gehweg.
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Vor Beginn der Bauarbeiten hatte der Kläger im Jahre 1969 aus seinem Geschäft ein Einkommen von 15.023 DM erzielt. Das Einkommen sank 1970 auf 7.901 DM, 1971 auf 4.332 DM und 1972 auf 244 DM. Der Kläger führt diesen Rückgang hauptsächlich darauf zurück, daß es nach Schließung des Parkplatzes in Höhe seines Geschäfts keine Parkmöglichkeit mehr gegeben habe, daß der Zugang von der B.-Straße zur S.-Straße sowie der Verkehr auf der S.-Straße während der gesamten Bauzeit durch große Baufahrzeuge blockiert gewesen sei und daß die Kundschaft aus der Oststadt sein Geschäft wegen der Absperrung der B.-Straße nur auf dem Umweg über den F.-Ring habe erreichen können. Er hat behauptet, mehrmals sei auch der Gehweg vor seinem Geschäft aufgerissen worden. Zudem sei die Lärmbelästigung teilweise so groß gewesen, daß er sich mit seinem Personal oder der Kundschaft nicht habe verständigen können. Nachdem der Umbau des „R.“ beendet und der Bauzaun gegenüber seinem Friseursalon beseitigt worden sei, steige sein Umsatz wieder an. Auch daraus ergebe sich, daß die Bauarbeiten seinen Verdienstausfall verursacht hätten.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm seinen Schaden wegen des erheblichen Umfangs ihrer baulichen Maßnahmen sowie deshalb zu ersetzen, weil die Arbeiten teilweise zu langsam ausgeführt worden seien. Hierzu hat er behauptet, die Arbeiten, die auf dem Teilstück der B.-Straße sowie auf der S.-Straße zur Anlage der Fußgängerzone ausgeführt worden seien, hätten etwa sechs Monate gedauert. Der Kläger hat seinen Schaden bis zum Jahre 1972 auf 32.592 DM beziffert und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm seit dem 1. Januar 1973 durch das Bauvorhaben „R.“ entstanden sei.
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Die Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, das Geschäft des Klägers sei jederzeit erreichbar gewesen. Es sei lediglich zu Belästigungen gekommen. Soweit ausnahmsweise auch der Gehweg vor dem Friseursalon gesperrt worden sei, sei das wegen notwendiger Arbeiten geschehen, die mit dem Umbau des „R.“ nicht in Zusammenhang gestanden hätten. Für verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern sei sie nicht verantwortlich. Die Beklagte hat bestritten, daß der Umsatz des Klägers infolge der Bauarbeiten zurückgegangen sei, und hat behauptet, der Rückgang sei auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage der Friseure zurückzuführen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einzig denkbare Rechtsgrundlage der Klage sei ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Es liege unzweifelhaft ein hoheitlicher Akt vor. Die baulichen Maßnahmen der Beklagten stellten auch einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art 14 GG geschützte Eigentum des Klägers dar; denn sie hätten unmittelbar zu einer Minderung seines aus dem gewerblichen Betrieb erzielten Gewinns geführt. Das Berufungsgericht hat daran die Frage geknüpft, ob der Kläger die „durch die Bauarbeiten entstandenen … ungünstigen örtlichen Verhältnisse“ im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums hinzunehmen habe, ob also die „Opfergrenze“ hier überschritten sei. Unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 57, 359 („Frankfurter U-Bahn“) hat das Berufungsgericht dazu dargelegt, die Entschließung der Beklagten, den „R.“ umzubauen und eine Fußgängerzone einzurichten, sei als solche nicht zu beanstanden. Um einen zügigen Zubringerverkehr zur Baustelle zu ermöglichen, sei es erforderlich gewesen, auf der S.-Straße und auf der B.-Straße im Bereich des „R.“ Halteverbotsschilder aufzustellen und die S.-Straße für den allgemeinen Durchgangsverkehr zu sperren. Dadurch sei der Anliegerverkehr nicht behindert worden. Die Zufahrt zur S.-Straße sei sowohl von der B.-Straße als auch vom F.-Ring (hier als „Parkring“ bezeichnet) her möglich gewesen, ausgenommen nur während der Straßenarbeiten zur Anlage der Fußgängerzone. Für Fußgänger sei das Geschäft des Klägers immer erreichbar gewesen. Die einzigen Umstände, die sich auf den Betrieb ausgewirkt haben könnten, seien die Einzäunung des gegenüberliegenden Parkplatzes, das Halteverbot und die ständig auf beiden Seiten der S.-Straße abgestellten Fahrzeuge, also die eingeschränkten Parkmöglichkeiten. Eine Enteignungsentschädigung könne der Kläger deswegen aber nicht beanspruchen, weil er nicht erwarten könne, daß die Straßenverhältnisse immer unverändert blieben. Seine Behauptung, die Bauarbeiten am „R.“ seien einmal ein halbes Jahr lang unterbrochen gewesen, sei nicht bewiesen. Ob die Pflasterarbeiten und Kanalisationsarbeiten auf der B.-Straße und der S.-Straße etwa sechs Monate gedauert hätten, wie der Kläger behaupte, oder nur zwei bis drei Wochen (so die Beklagte), sei unerheblich. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern eine sechsmonatige Dauer unverhältnismäßig lang gewesen sei; auch habe das Gericht sich nicht davon überzeugen können, daß diese Arbeiten den Rückgang des Umsatzes verursacht hätten. Schließlich habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Maßnahmen der Beklagten sich auf seinen Betrieb besonders schwer ausgewirkt und dessen Existenz gefährdet hätten. Vielmehr sei der Rückgang des Umsatzes „zu einem erheblichen Teil“ auf die ungünstige wirtschaftliche Gesamtsituation des Friseurhandwerks zurückzuführen.
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Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und vermögen die Abweisung der Klage nicht zu tragen.
II.
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Die Maßnahmen der Beklagten, durch deren Auswirkungen auf seinen Gewerbebetrieb der Kläger sich geschädigt fühlt, dienten – soweit der vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erkennen läßt – drei verschiedenen Vorhaben: Der Erweiterung des „R.“, der Umgestaltung der S.-Straße und eines Abschnitts der B.-Straße zur Fußgängerzone sowie Arbeiten nicht näher dargelegter Art im Bereich des südlichen, vor dem Friseursalon des Klägers vorbeiführenden Gehwegs der S.-Straße. Nur die beiden zuletzt genannten Vorhaben rechnen zu den Straßenbauarbeiten, auf die sich die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 57, 359 bezieht. Demgegenüber handelt es sich bei der Erweiterung des „R.“ um ein sonstiges Bauvorhaben der Beklagten, dessen Ausführung zwar Auswirkungen auf die Benutzung der angrenzenden Straßen hatte, das aber selbst keine Arbeiten an der Straße umfaßte. Dieser Unterschied, den das Berufungsgericht ersichtlich nicht bedacht hat, wenn es pauschal von den „baulichen Maßnahmen“ der Beklagten spricht, darf bei der rechtlichen Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden.
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Das Schwergewicht der von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen liegt bei der Erweiterung des „R.“, die mehr als vier Jahre Bauzeit benötigt und die Umgebung des Bauplatzes am nachhaltigsten in Mitleidenschaft gezogen hat. Diesem Bauvorhaben muß sich die rechtliche Beurteilung daher in erster Reihe zuwenden.
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1. Das Berufungsgericht hat die Baumaßnahmen der Beklagten unterschiedslos als „hoheitlichen Akt“ gewertet. Weshalb dies auch für die Erweiterung des „R.“ gelten soll, ist nicht zu erkennen. Eine Stadtgemeinde, die ein Gebäude errichtet, umbaut oder erweitert, betätigt sich dabei in aller Regel wie jeder andere Bauherr auf dem Gebiet des Privatrechts. Wenn das Gebäude – wie der städtische Saalbau „R.“ – kommunalen Zwecken dient (hier: dem öffentlichen Kulturleben), so wird die Baumaßnahme nicht schon deshalb zum Hoheitsakt. Sogar für den Fall des Autobahnbaues, also einer Baumaßnahme, die zweifelsfrei der (schlichten) Hoheitsverwaltung dient, hat der erkennende Senat es als möglich anerkannt, daß die öffentliche Hand die Durchführung eines solchen Vorhabens auf die Ebene des Privatrechts verlegt (BGHZ 48, 98, 103). Um so mehr muß dies für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudes gelten, dessen Zwecke nicht im hoheitlichen Bereich liegen und das der Öffentlichkeit üblicherweise nach den Regeln des Privatrechts zur Verfügung gestellt wird.
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Als Hoheitsakte kann der erkennende Senat insoweit daher nur die polizeilichen oder mit polizeilicher Erlaubnis durchgeführten Maßnahmen ansehen, die im Rahmen der Erweiterung des „R.“ zur Absperrung von Straßenteilen und zur Regelung des Straßenverkehrs getroffen worden sind (vgl Senatsurteil v 2. Oktober 1967 – III ZR 89/65 = WM 1968, 335, 336). Nur diese Maßnahmen kommen in diesem Zusammenhang als enteignende Eingriffe in den Gewerbebetrieb des Klägers in Betracht. Ob auch polizeiliche Erlaubnisse zu diesen Absperrmaßnahmen, die von Dienststellen der Beklagten etwa erteilt worden sind, eine solche enteignende Wirkung haben und einen Entschädigungsanspruch des Klägers auszulösen vermögen, kann auf sich beruhen, weil die Auswirkungen solcher Erlaubnisse nicht weiter reichen und den Kläger nicht stärker belasten würden als die der Absperrmaßnahmen selbst.
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Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, ob die polizeilichen Maßnahmen der Beklagten rechtmäßig waren oder nicht. Es heißt im Berufungsurteil lediglich, es sei erforderlich gewesen, auf der S.-Straße und auf der B.-Straße im Bereich des „R.“ Halteverbotsschilder aufzustellen und die S.-Straße für den allgemeinen Durchgangsverkehr zu sperren. Diese Maßnahmen sowie die Einziehung des nördlichen Gehwegs der S.-Straße einschließlich des dahinter liegenden Parkplatzes und die Absperrung der B.-Straße standen indessen im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde (vgl Senatsurteil v 11. Juli 1963 – III ZR 26/62 = WM 1963, 1100, 1102). Da der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, daß die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht habe, ist daher davon auszugehen, daß die genannten Maßnahmen rechtmäßig waren. Allerdings könnten die zunächst rechtmäßig getroffenen Maßnahmen nachträglich rechtswidrig geworden sein, wenn das Bauvorhaben, dessen Durchführung sie ermöglichen und sichern sollten, unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch genommen hätte (vgl Senatsurteil v 11. Juli 1963 aaO). Die Behauptung des Klägers, die Bauarbeiten am „R.“ seien einmal ein halbes Jahr lang unterbrochen gewesen, ist nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts aber nicht bewiesen worden. Daß diese Bauarbeiten im übrigen mehr Zeit als erforderlich in Anspruch genommen hätten, behauptet der Kläger nicht.
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Einen enteignenden Eingriff könnten die in Rede stehenden Maßnahmen der Beklagten bedeuten, wenn sie den Kläger in eigentumsmäßig geschützten Rechtspositionen betroffen hätten. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, kommt hier als geschützte Rechtsposition allein das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes umfaßt, sondern seine gesamte Erscheinungsform einschließlich seiner besonderen Lage an der Straße, den sog „Kontakt nach außen“, der dem Betrieb den Zugang von der Straße gewährt und es dem Inhaber ermöglicht, durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr einzuwirken und damit Kundschaft zu gewinnen (Senatsurteil BGHZ 55, 261, 263 mwN).
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Eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen der Beklagten, um die es in diesem Zusammenhang geht, ergibt jedoch, daß sie in die so umschriebene rechtlich geschützte Position des Klägers nicht eingegriffen haben und daher einen Entschädigungsanspruch nicht begründen können. Der erkennende Senat braucht daher nicht den Fragen nachzugehen, die sich daraus ergeben können, daß die Beklagte nur bis zum 31. Dezember 1971 Rechtsträger der Polizei gewesen und die Rechtsträgerschaft nach diesem Zeitpunkt auf das Land übergegangen ist. Auch gibt der vorliegende Sachverhalt unter diesen Umständen keinen Anlaß, die grundsätzliche Frage aufzuwerfen, ob ein Entschädigungsanspruch wegen solcher polizeilichen oder polizeilich erlaubten Maßnahmen hinter den im folgenden unter 2. erörterten Anspruch gegen den Bauherrn zurückzutreten hat (vgl dazu Schwabe in der Anm zu dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v 31. Mai 1974 – V ZR 114/72 = DVBl 1975, 42ff; zum Verhältnis beider Ansprüche vgl auch Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102).
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a) Die Absperrung der B.-Straße zwischen S.-Straße und T.-Straße hat den Kläger nicht in den eigentumsmäßig geschützten Rechten betroffen, die ihm als Anlieger der S.-Straße zustehen. Zwar mag sich diese Sperrung auf seinen Betrieb nachteilig ausgewirkt haben, weil die Kundschaft aus der Oststadt – wie der Kläger geltend gemacht hat – den Friseursalon nur noch auf dem Umweg über T.-Straße und F.-Ring erreichen konnte. Der „Kontakt nach außen“, auf den der Kläger kraft seines Anlieger-Gemeingebrauchs ein Recht hat, ist aber gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Hingegen bildet der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem regelmäßig keine in den Schutz des Anliegergewerbebetriebes einzubeziehende Rechtsposition (Senatsurteile BGHZ 55, 261, 264 „Soldatengaststätte“ mwN; v 13. März 1975 – III ZR 152/72 = BGHWarn 1975 Nr 52). Der Kläger konnte daher weder darauf vertrauen, daß seiner in der Oststadt wohnenden Kundschaft die günstige kurze Verbindung zu seinem Friseursalon über die B.-Straße dauernd erhalten blieb, noch kann er wegen der zeitweiligen Unterbrechung dieser Verbindung eine Entschädigung verlangen. Eine allenfalls in Ausnahmefällen mögliche andere Beurteilung verbietet sich hier schon deshalb, weil die Anbindung der S.-Straße an das städtische Verkehrsnetz im übrigen erhalten geblieben ist und sich der Weg für die Kundschaft aus der Oststadt nur um wenige hundert Meter verlängert hat.
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b) Das eigentumsmäßig geschützte Anliegerrecht des Klägers hatte ferner nicht zum Inhalt, daß der nördliche, seinem Friseursalon gegenüberliegende Gehweg der S.-Straße und der dahinterliegende Parkplatz benutzbar blieben. Denn es erschöpfte sich – wie ausgeführt – darin, daß dem Betrieb der Zugang von der Straße erhalten blieb und der Kläger durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr einwirken konnte. Diese Möglichkeiten wurden ihm durch die Sperrung des gegenüberliegenden Gehwegs und des Parkplatzes nicht genommen. Die Nähe eines Parkplatzes gehört zu den Lagevorteilen eines Grundstücks, auf deren Fortbestand – wie oben unter a) ausgeführt – kein Anspruch besteht.
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c) Schließlich ist der Kläger durch die Anordnung des Halteverbots nicht in seinen Rechten betroffen worden. Denn der Gemeingebrauch schließt nicht aus, daß im Interesse der öffentlichen Ordnung derartige verkehrsrechtliche Regelungen ergehen (vgl dazu Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl § 58 IId 4). Im übrigen ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger sich durch die Anordnung des Halteverbots beeinträchtigt sieht. Denn er beschwert sich gerade darüber, daß die Beklagte diesem Verbot keine Geltung verschafft, sondern es geduldet habe, daß auf beiden Seiten der S.-Straße ständig Kraftfahrzeuge geparkt worden seien.
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2. War nach dem unter 1. Ausgeführten die Erweiterung des „R.“ eine Maßnahme der Beklagten auf dem Gebiet des Privatrechts, so kommt wegen der Beeinträchtigungen, die dem Kläger aus der Durchführung dieses Bauvorhabens entstanden sind, statt eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) in Betracht (zum Verhältnis beider Ansprüche vgl Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102). Da das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht geprüft hat, kann seine Entscheidung aus den ihr gegebenen Gründen keinen Bestand haben.
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Die Vorschrift des § 906 Abs 2 Satz 2 BGB, die einen derartigen bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch gibt, kann im vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar angewandt werden, weil die in Abs 1 und Abs 2 Satz 1 der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar scheitert die unmittelbare Anwendung der Vorschrift nicht schon daran, daß der Kläger nicht Eigentümer des Hauses ist, in dem er den Friseursalon betreibt. Denn § 906 BGB wird über seinen Wortlaut hinaus mit Recht allgemein dahin verstanden, daß der Ausgleichsanspruch auch dem geschädigten Besitzer eines Grundstücks zusteht (BGHZ 30, 273, 276; RGRK-BGB 12. Aufl § 906 Rdn 76; Palandt/Bassenge BGB 36. Aufl § 906 Anm 6c). „Einwirkungen“ von einem anderen Grundstück, die den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs 2 Satz 2 BGB begründen können, sind aber nur solche, die durch Zuführungen sinnlich wahrnehmbarer Art erfolgen, entsprechend den in Abs 1 der Vorschrift aufgeführten Beispielen (BGHZ 62, 361, 366). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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In der erwähnten Entscheidung BGHZ 62, 361 hat sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch für eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs 2 Satz 2 BGB in einem Fall ausgesprochen, in dem ein Eigentümer die Straßenfläche vor seinem Grundstück über den Gemeingebrauch hinaus für Abbrucharbeiten und Neubauarbeiten in Anspruch genommen und dadurch auf die Zugänglichkeit des Nachbargrundstücks und dessen „Kontakt nach außen“ eingewirkt hatte. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt entspricht dem vom V. Zivilsenat entschiedenen nicht voll. Denn wie oben unter 1. dargelegt, ist die Zugänglichkeit des Grundstücks, auf dem der Kläger seinen Friseursalon betreibt, durch die Arbeiten zur Erweiterung des „R.“ nicht beeinträchtigt worden. Der Kläger macht indessen geltend, vom F.-Platz aus gesehen habe die jenseits der S.-Straße durch einen Bauzaun abgesperrte und von zahlreichen schweren Baufahrzeugen befahrene B.-Straße bei jedem Beschauer den Eindruck hervorgerufen, als sei sie unzugänglich; zudem sei der Verkehr auf der S.-Straße durch die ständigen Transporte zur Baustelle so gut wie lahmgelegt worden. Durch diesen Zustand, der sich über mehrere Jahre erstreckt habe, habe sein Geschäft nach und nach so viel Kundschaft verloren, daß der starke Umsatzrückgang eingetreten sei. Der Sachverhalt, den der Kläger hiermit vorgetragen hat, legt die Annahme nahe, daß durch das Bauvorhaben der Beklagten sein „Kontakt nach außen“ insofern beeinträchtigt worden ist, als seine Möglichkeiten, mit seinem Gewerbebetrieb werbend auf den Verkehr einzuwirken und dadurch Kunden zu gewinnen, erheblich beschnitten worden ist.
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Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs 2 Satz 2 BGB auch auf so geartete Beeinträchtigungen geboten ist. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift sind insofern erfüllt, als der Kläger sowohl das – baubehördlich genehmigte – Bauvorhaben der Beklagten wie auch die zur Durchführung des Vorhabens getroffenen – polizeilichen oder polizeilich erlaubten – Absperrmaßnahmen dulden mußte. Ob das Vorhaben der Beklagten den Ertrag des Friseursalons über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hat, wie es für die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs entsprechend § 906 Abs 2 Satz 2 BGB weiter erforderlich ist, kann der erkennende Senat mangels der dazu benötigten tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. Art und Umfang der behaupteten Einwirkungen sowie das unstreitige Ausmaß der Einkommensminderung sprechen aber jedenfalls so weit für eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes über das zumutbare Maß hinaus, daß der erkennende Senat nicht davon ausgehen kann, ein Entschädigungsanspruch komme nicht in Betracht.
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Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem nicht entgegen. Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß die B.-Straße – bis zur Einmündung der S.-Straße – nicht „völlig gesperrt“ gewesen ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Das schließt aber nicht aus, daß diese Straße – vom F.-Platz aus gesehen – für den Beschauer „unzugänglich gewirkt“ hat, wie der Kläger geltend macht. Auch die Zahl von 25 Wagenladungen, die pro Tag zur Baustelle transportiert worden sind, wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. festgestellt hat, steht der Darstellung des Klägers nicht entgegen. Denn der Baustellenverkehr soll mit großen und schweren Transportfahrzeugen abgewickelt worden sein, insbesondere beim Transport des bei dem Bau verarbeiteten Betons. Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – wie schon nach der eigenen Darstellung des Klägers – trotzdem auch sonstige Fahrzeuge des allgemeinen Straßenverkehrs die B.-Straße und die S.-Straße benutzt haben, schließt das nicht aus, daß der Fahrzeugverkehr und Fußgängerverkehr diese Straßen mit Rücksicht auf den Baustellenbetrieb spürbar gemieden hat. Schließlich rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, der Umsatzrückgang des Klägers sei „zu einem erheblichen Teil“ auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Situation des Friseurhandwerks und „nicht nur“ auf den Umbau des „R.“ zurückzuführen, nicht die Annahme, ein Entschädigungsanspruch des Klägers komme nicht in Betracht. Unstreitig ist das Einkommen des Klägers aus dem Friseursalon von etwa 15.000 DM im Jahre 1969 fast auf Null im Jahre 1972 zurückgegangen. Bei einer so drastischen Erwerbsminderung kann eine unzumutbare Beeinträchtigung selbst dann vorliegen, wenn der Umsatzrückgang „zu einem erheblichen Teil“ auf anderen Umständen beruht. Auf die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts wendet, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Vielmehr kann es dem Kläger überlassen bleiben, die hier vorgebrachten Einwände in der ohnehin erforderlichen neuen Berufungsverhandlung vorzubringen.
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Schon jetzt ist aber auf folgendes hinzuweisen: Es könnte nicht gebilligt werden, wenn das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch des Klägers davon abhängig machen wollte, daß durch die Einwirkungen des Bauvorhabens der Beklagten der Betrieb des Klägers vernichtet oder seine Existenz zumindest bedroht wurde. Zwar müssen im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses – ebenso wie bei Eingriffen von hoher Hand – gewisse Einschränkungen entschädigungslos hingenommen werden; eine Entschädigung kann erst zugebilligt werden, wenn eine bestimmte Opfergrenze überschritten ist (vgl Senatsurteil BGHZ 57, 359, 366). Diese Grenze wird aber durch das Maß des wirtschaftlich Zumutbaren gekennzeichnet und kann darum überschritten sein, ohne daß die Existenz des Betroffenen in Frage steht.
III.
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Soweit der Kläger sich durch die von der Beklagten vorgenommenen Straßenbauarbeiten zur Anlage der Fußgängerzone und im Bereich des südlichen Gehwegs der S.-Straße beeinträchtigt fühlt, kommt – wie auch das Berufungsgericht angenommen hat – nur ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht. Die Prüfung, ob die Beklagte durch die genannten Maßnahmen in einer sie zur Entschädigung verpflichtenden Weise in das eigentumsmäßig geschützte Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat, ergibt folgendes:
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entschließung der Beklagten, in einem Teil des Stadtgebietes eine Fußgängerzone einzurichten, sei „als solche nicht zu beanstanden“. Diese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen. Der Kläger begründet seinen Anspruch insoweit auch nicht damit, daß die Fußgängerzone angelegt worden ist, sondern leitet ihn allein daraus her, daß die dazu ausgeführten Straßenbauarbeiten unverhältnismäßig lange gedauert hätten. Der erkennende Senat kann daher bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die Umwidmung zur Fußgängerzone einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers nicht darstellt.
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Ein rechtswidriger Eingriff könnte aber darin zu sehen sein, daß die Straßenbauarbeiten, durch die die Beklagte die S.-Straße und einen Teil der B.-Straße zur Fußgängerzone umgestaltet hat, zu viel Zeit in Anspruch genommen haben. Der erkennende Senat hat in dem mehrfach erwähnten Urteil BGHZ 57, 359 ausgeführt, zwar müsse ein Anlieger Behinderungen durch Ausbesserungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an der Straße entschädigungslos dulden, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibe. Die Behörde müsse bei solchen Arbeiten jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden; die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten blieben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgingen, was bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig sei (aaO S 361f).
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Das Berufungsgericht hat offengelassen, wie lange die „Pflasterarbeiten und Kanalisationsarbeiten“ auf der B.-Straße und der S.-Straße gedauert haben. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seiner Darstellung auszugehen, die Straßenarbeiten zur Anlage der Fußgängerzone hätten sechs Monate gedauert. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß eine solche Zeitspanne nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig lang gelten kann. Denn es kommt – wie ausgeführt – auf die notwendige Zeit an. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger aber die Darlegungslast dafür aufgebürdet, daß eine Ausführungsdauer von sechs Monaten zu lang gewesen sei und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt habe. Zwar hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Entschädigungsanspruchs zu behaupten und im Streitfall zu beweisen. Erfahrungsgemäß werden aber im allgemeinen keine sechs Monate benötigt, um auf zwei Straßenstücken von verhältnismäßig geringer Ausdehnung, wie es hier bei der S.-Straße und dem zwischen F.-Platz und S.-Straße gelegenen Abschnitt der B.-Straße anscheinend der Fall ist, die Fahrdammbefestigung nebst Randsteinen zu beseitigen und auf der ganzen Straßenbreite einen Gehwegbelag aufzubringen. Zudem hat die Beklagte selbst behauptet, die Arbeiten hätten lediglich zwei bis drei Wochen in Anspruch genommen. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß die Arbeiten in einer weit kürzeren Zeit, als von dem Kläger behauptet, abzuwickeln waren. Haben sich die Arbeiten also tatsächlich über etwa sechs Monate erstreckt, so spricht dies dafür, daß sie unverhältnismäßig lange gedauert haben. Da es sich bei der Planung und Durchführung der Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Beklagten handelte, die sich dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen, wäre es Sache der Beklagten gewesen darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil v 30. Juni 1977 – III ZR 51/75 – S 11f). Das macht die Revision mit Recht geltend.
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Das Berufungsgericht hätte die Klage insoweit daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Das Revisionsgericht kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen zutrifft. Zwar hat es unangefochten festgestellt, der Friseursalon des Klägers sei für Fußgänger immer zu erreichen gewesen. Das schließt aber nicht aus, daß sich die Arbeiten an den Fahrdämmen der B.-Straße und der S.-Straße und deren damit verbundene Sperrung für den Straßenverkehr nachteilig auf den Betrieb des Klägers ausgewirkt haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Straßenarbeiten seien für den Rückgang seines Umsatzes nicht ursächlich, ist – wie die Revision mit Recht rügt – mit der Lebenserfahrung schwer zu vereinbaren. Der Kläger selbst hat seinen Schaden zwar – wie das Berufungsgericht hervorhebt – „vor allem“ damit begründet, daß seine Kundschaft Umwege habe machen müssen und auf der S.-Straße keine Parkmöglichkeiten mehr vorgefunden habe. Er hat damit aber ersichtlich nicht sagen wollen, die erörterten Straßenarbeiten seien auf seinen Umsatz ohne Einfluß gewesen. Allerdings dürfte auf diese Beeinträchtigung allenfalls ein geringer Teil des Schadens zurückzuführen sein, den der Kläger im Laufe von vier Jahren durch die Maßnahmen der Beklagten erlitten zu haben behauptet.
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Da die Fußgängerzone unstreitig im Jahre 1974 angelegt worden ist, wird ein durch diese Maßnahme verursachter Schaden des Klägers nicht von dem Zahlungsantrag, sondern nur von dem Feststellungsantrag der Klage umfaßt. Dieser Antrag hat seinem Wortlaut nach den „durch das Bauvorhaben R.“ entstandenen Schaden zum Gegenstand. Da der Kläger behauptet hat, die Anlage der Fußgängerzone sei dem Vorhaben „R.“ zuzurechnen (Schriftsatz vom 23. Oktober 1974 S 9), ist der Feststellungsantrag aber dahin zu verstehen, daß er auch den Schaden umfassen soll, der durch die Straßenarbeiten zur Anlage der Fußgängerzone entstanden ist. Es dürfte sich jedoch empfehlen, dies bei der Fassung eines etwa ergehenden Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen.
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2. Welchen Zwecken die Arbeiten im Bereich des südlichen Gehwegs der S.-Straße dienten, hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Auch hat er nicht der Behauptung der Beklagten widersprochen, diese Arbeiten seien erforderlich gewesen, ohne mit dem Umbau des „R.“ in Zusammenhang zu stehen. Allem Anschein nach hat es sich um Arbeiten zur Verlegung oder Reparatur der Kanalisation oder sonstiger, in der Straße liegender Leitungen gehandelt. Ist dies aber der Fall, so hat der Kläger diese Arbeiten grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteil BGHZ 57, 359, 364f). Für sich allein begründen die Einwirkungen, denen der Gewerbebetrieb des Klägers durch die hier in Rede stehenden Arbeiten ausgesetzt gewesen ist, daher keinen Entschädigungsanspruch. Jedoch können aus den nachstehend zu 3. erörterten Gründen besondere Umstände vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung führen können.
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3. Eine Beurteilung der gesamten Lage, in die die verschiedenen, teilweise gleichzeitig ablaufenden Maßnahmen der Beklagten den Gewerbebetrieb des Klägers gebracht haben, kann nicht daran vorübergehen, daß jede einzelne dieser Maßnahmen sich möglicherweise deshalb stärker als gewöhnlich ausgewirkt hat, weil die Situation des Betriebes durch eine der übrigen Maßnahmen oder diese in ihrer Gesamtheit bereits „vorbelastet“ war. So können die Pflasterarbeiten und Kanalisationsarbeiten zur Anlage der Fußgängerzone und/oder die Arbeiten im Bereich des südlichen Gehwegs der S.-Straße den Betrieb ungewöhnlich stark betroffen haben, weil sie auf dem Hintergrund der Baumaßnahmen zur Erweiterung des „R.“ in besonders großem Umfang dazu geführt haben, daß der Verkehr die S.-Straße mied und dem Kläger die Kundschaft fernblieb. Außerdem ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß auf verschiedenen Ursachen beruhende Umsatzminderungen und Einkommensminderungen, die jede für sich entschädigungslos hingenommen werden müßten, durch ihre Summierung das Maß dessen überschreiten, was dem Kläger entschädigungslos zugemutet werden kann. Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen, nach denen die öffentliche Hand bei der Vornahme von Straßenarbeiten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Belange der Anlieger Rücksicht zu nehmen hat (vgl nur die Senatsurteile vom 5. Juli 1965 – III ZR 173/64 = NJW 1965, 1907, 1910 = BGHWarn 1965 Nr 168; BGHZ 57, 359, 361f mwN), konnte die Beklagte daher gehalten sein, die Arbeiten zeitlich so zu verteilen, daß ihre Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers möglichst gering gehalten wurden. Wenn sie es daran hat fehlen lassen oder wenn ein die privaten Interessen des Eigentümers verdrängendes öffentliches Interesse daran bestand, die Straßenarbeiten in ihrer Gesamtheit in einem Zuge durchzuführen, können auch Einwirkungen durch Straßenarbeiten, die der Kläger für sich allein entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, Teil eines entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb sein. Das Berufungsgericht wird die Sache daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erneut zu prüfen haben.
IV.
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Soweit das Berufungsgericht aufgrund der weiteren Feststellungen, von denen nach dem oben unter II. und III. Ausgeführten die Entscheidung abhängt, zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs vorliegen, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger durch Maßnahmen der Beklagten, durch die dieser Entschädigungsanspruch ausgelöst wird, einen Vorteil erlangt hat, der auf die ihm erwachsenen Nachteile anzurechnen ist (vgl Senatsurteil vom 11. März 1976 – III ZR 154/73 = WM 1976, 588, 590; Kreft in WM 1977 Sonderbeil Nr 2 S 10ff). Dabei ist etwa daran zu denken, daß die Erweiterung des „R.“, insbesondere die damit verbundene Schaffung neuer Parkmöglichkeiten, und die Anlage der Fußgängerzone zu einer Belebung seines Geschäfts und damit zu einer Steigerung seiner Einkünfte geführt hat.