BGH, Urteil vom 22.01.2013 – VI ZR 175/11
Zum Vorliegen der “Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation” als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte (hier: weitläufige Baustelle im Straßenbau).(Rn.13)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Mai 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft und zuständiger Unfallversicherer für das Unternehmen G. Bau GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unternehmen beschäftigten Geschädigten geltend.
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Die G. Bau GmbH & Co. KG war damit beauftragt, Straßenbauarbeiten auf einer Baustelle am Ende der Straße “Zum Sand” durchzuführen. Der Geschädigte führte am Unfalltag Teer- und Asphaltierarbeiten durch. Der Beklagte zu 2 ist bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Er hatte den Auftrag, benötigtes Füllgut mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Lkw anzuliefern, dessen Halterin die Beklagte zu 1 war.
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Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem mit Bitumen und Teer beladenen Lkw rückwärts in die Straße “Zum Sand” ein. Das Ladegut sollte auf der am Ende der Straße gelegenen Baustelle abgeliefert werden. Dazu setzte der Beklagte zu 2 mehrere hundert Meter auf der schmalen Straße zurück, ohne sich eines Einweisers zu bedienen. Dabei übersah er zwei am rechten Fahrbahnrand geparkte Lkw und fuhr auf den einen auf, der gegen den dahinter abgestellten Lkw geschoben wurde. Zwischen diesen beiden Lkw stand der Geschädigte. Er wurde eingequetscht und erlitt schwere Verletzungen.
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Die Klägerin begehrt Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen.
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Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten nach § 106 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte verlange ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Arbeiter in der konkreten Unfallsituation. Ein “Miteinander” in diesem Sinne könne auch stillschweigend aufeinander bezogen sein. Eine “Aufeinanderbezogenheit” liege auch dann vor, wenn sich die Arbeiter “ablaufbedingt in die Quere” kommen könnten, aber stillschweigend aus dem Weg gingen, weil einer von ihnen vorbeifahren wolle. Diese Voraussetzung liege vor. Der Geschädigte sei beiseite getreten, um den rückwärtsfahrenden Lkw vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus.
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Darüber hinaus sei eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bereits deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein “Betriebsunfall” anerkannt worden sei. Daran seien die Zivilgerichte nach § 108 SGB VII gebunden.
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Ein Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII sei ebenfalls nicht gegeben, weil eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 nicht vorliege.
II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch im Umfang der Tenorierung zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der “gemeinsamen Betriebsstätte” betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 – VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 – VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7; vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine “gemeinsame” Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als “dieselbe” Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als “gemeinsame” Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 – VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 – VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09, aaO; vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10, aaO; vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).
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2. Zwar legt das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gibt auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die “gemeinsame” Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht lässt aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation fehlt, die die “gemeinsame Betriebsstätte” entscheidend kennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine “gemeinsame” Betriebsstätte vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (Senatsurteile vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10, aaO, Rn. 12, 15 f.; vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10, aaO mwN).
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Eine solche Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Geschädigten, der Teer- und Asphaltierarbeiten durchführte, und der Tätigkeit des Beklagten zu 2, welcher das dafür erforderliche Füllmaterial anlieferte, läge zwar vor, wenn sich der Unfall entsprechend dem nach den Ausführungen der Beklagten üblichen Arbeitsablauf bei den Abladevorgängen am “Fertiger” an der Baustelle selbst zugetragen hätte. Unstreitig befand sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls aber nicht an der Stelle, wo an dem “Fertiger” gearbeitet wurde, bzw. bei dem Bagger, wo der Abladevorgang stattfinden sollte. Er hatte sich vielmehr von dieser Stelle wegbegeben und war im Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem Rückweg zur Baustelle, als er zwischen den geparkten Fahrzeugen eingequetscht wurde.
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Das Berufungsgericht hat für die “gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation” alleine darauf abgestellt, dass der Geschädigte beiseite getreten ist, um den rückwärtsfahrenden Lkw, an dessen Steuer der Beklagte zu 2 saß, vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus. Dies trifft indes nicht zu. Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10, aaO, Rn. 11 mwN). Eine solche Verständigung ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Beklagtenvortrag nicht. Zwar haben die Beklagten auch vorgetragen, der Geschädigte habe die Annäherung des Lkw an den Abladeort und den Abladevorgang beobachten und ggf. durch Anweisungen Hilfe leisten wollen. Dass er in der konkreten Unfallsituation insoweit tätig war oder eine Verständigung mit dem Beklagten zu 2 stattgefunden hat, ist aber weder festgestellt noch von den Beklagten vorgetragen. Vielmehr wird mit dem “Ausweichen” des Geschädigten vor dem herannahenden Lkw nur ein Verhalten aufgezeigt, das nicht über dasjenige hinausgeht, was von jedem anderen Passanten zu erwarten war. Ein bewusstes Miteinander in einem Arbeitsablauf oder ein zumindest tatsächlich aufeinander bezogenes Zusammenwirken zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 2 lässt sich daraus nicht ableiten. Insofern bestand auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten “ablaufbedingt in die Quere kommen”, welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 – VI ZR 103/03, aaO, 217 ff.). Dies war hier nicht der Fall.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein “Betriebsunfall” anerkannt worden ist. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 602; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 162; KassKomm/Ricke, SGB VII § 108 Rn. 7a (Stand: Dezember 2011); Stöhr, VersR 2004, 809, 817).
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4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag ist nicht zu erwarten. Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden ist ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat.